Abtei lung IV
D-3150/2007
law/joc/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u n i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. April 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3150/2007
Sachverhalt:
A.
A.a
Der Beschwerdeführer – ein aus B.__________ (Provinz X._______)
stammender türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – er-
suchte am 13. Februar 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Z._______ um Asyl nach. Danach wurde er ins EVZ W._______
transferiert, wo er am 28. Februar 2007 summarisch zum Reiseweg
und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt
wurde.
A.b Noch am Tag seiner Asylgesuchstellung liess der Beschwerde-
führer dem BFM ein Schreiben seines damaligen Rechtsvertreters
datiert vom 9. Februar 2007 zukommen, in welchem ausgeführt wurde,
der Beschwerdeführer habe wegen seiner Aktivitäten für die PKK
(Partia Karkeren Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) respektive
Kongra-Gel (Kongra Gele Kurdistan, Volkskongress Kurdistan) unter
ständiger Überwachung gestanden. Er sei Mitglied einer politisch
aktiven Familie und sein Bruder C.___________, habe in der Schweiz
politisches Asyl erhalten. Zum Nachweis seiner Identität werde er
diverse Dokumente einreichen.
B.
Im Rahmen der Befragung im EVZ W._______ vom 28. Februar 2007
gab der Beschwerdeführer als Grund für seine Ausreise aus der Türkei
sodann im Wesentlichen an, er und seine Familie seien Sympathi-
santen der PKK respektive KKK (Koma Komalen Kurdistan) und er
habe diese Organisation aktiv unterstützt, indem er geholfen habe,
PKK-Kämpfern Wege zu zeigen und mittels Lasttieren Material in die
Berge zu tragen. Am 8. November 2005 hätten Armeeangehörige das
Haus seiner Familie nach Material durchsucht. Danach seien er und
ein Gast des Hauses festgenommen und nach D.__________
gefahren worden. Dort sei er verhört und gefoltert worden, indem man
ihn nackt ausgezogen, ihm die Zähne gebrochen, ihn für längere Zeit
komplett nackt im Schnee liegen gelassen und ihm derart an den
Haaren gerissen habe, dass die Kopfhaut geschwollen gewesen sei.
Man habe ihn stets nach einer Person namens E.__________, die er
nicht persönlich gekannt habe, sowie nach den Namen von PKK-
Kämpfern und deren Aufenthaltsort gefragt. Auch habe man ihn zur
Seite 2
D-3150/2007
Unterschrift eines Schriftstücks aufgefordert, was er jedoch verweigert
habe, da er nicht im Stande gewesen sei, dieses zu lesen. Er habe
deshalb erklärt, das Dokument zuerst seinem Anwalt zeigen zu wollen.
Die Behörden hätten daraufhin seinen Anwalt informiert und nach
dreieinhalb Tagen sei dieser zusammen mit seinem Vater erschienen.
Am 12. November 2005 sei er freigelassen worden, wobei ihm die
Behörden mitgeteilt hätten, in ungefähr zehn Tagen würden sie ihm
seine Identitätskarte nachsenden. Dies sei jedoch nie der Fall
gewesen. Danach habe er sich zu Hause bei seinen Eltern
aufgehalten, wo er aufgrund seiner Verletzungen eine geraume Zeit
habe das Bett hüten und Medikamente einnehmen müssen. Von den
Kämpfern, die ihn zu Hause besucht hätten, habe er erfahren, dass
E.__________ ein für die türkischen Behörden tätiger Spion sei und
sie deswegen ihren Standort hätten verlegen müssen. Zudem habe ihn
seine besorgte Cousine Y.___________ besucht und ihn gefragt, ob
bei dem Verhör ihr Name gefallen sei. Da seine Cousine die gleiche
Tätigkeit wie er für die Partei ausgeübt habe, habe sie Angst gehabt.
Drei Tage nachdem er einige Tiere auf der Weide habe hüten müssen,
habe ihm seine Cousine F.___________ mitgeteilt, er solle nicht nach
Hause zurückkehren, da das Militär nach ihm suche. Er sei für zwei
Tage in ein anderes Dorf gegangen und während dieser Zeit hätten
Militärangehörige seinen Vater vorübergehend festgenommen und
diesem erklärt, er (der Beschwerdeführer) müsse sich den Behörden
stellen. Sein Vater habe ihm jedoch davon abgeraten. Im November
2005 sei er schliesslich nach F._______ gereist, wo er sich versteckt
habe. Seine in F._______ wohnhaften Geschwister habe er nicht
besuchen können, da bei diesen Hausdurchsuchungen vorgenommen
worden seien, weil man ihn dort vermutet habe. Am 17. März 2006
habe man ihn vom Dorf aus angerufen und nach dem Verbleiben von
Y._______ gefragt. Sie sei später tot in einem Flussbett aufgefunden
worden. Sie sei sicherlich von den türkischen Behörden ermordet
worden. Am 2. Februar 2007 habe er F._______ versteckt in einem
Lastwagen verlassen und sei damit viereinhalb Tage gereist. Danach
sei er mit einem Auto weitergefahren und am 8. Februar 2007 in die
Schweiz eingereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien
einer Wohnsitzbescheinigung mit Fotografie vom 12. Februar 2007,
einen Familienregisterauszug vom 18. Januar 2007 sowie ein undatier-
tes Schreiben des Mukthars von B.__________ zu den Akten. In
letzterem wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bis im Jahre
Seite 3
D-3150/2007
2005 Einwohner von B.__________ gewesen und während dieser Zeit
sei der Kämpfer mit dem Codenamen E.__________ festgenommen
worden. E.__________ habe den türkischen Sicherheitsbehörden den
Namen des Beschwerdeführers angegeben und bestätigt, dass dieser
ein Mitglied der PKK sei. Der Beschwerdeführer sei deshalb gesucht
worden und ins Ausland geflohen.
C.
Am 28. Februar 2007 ging beim BFM das Original des erwähnten
Schreibens des Dorfvorstehers von B.__________ ein. Ausserdem
liess der Beschwerdeführer dem BFM die Originale der erwähnten
Wohnsitzbescheinigung und des Familienregisterauszugs zukommen.
D.
Am 1. März 2007 teilte das Bundespolizeiamt Weil am Rhein dem
Sicherheitsdepartement des Kantons G.__________ mit, dass der Be-
schwerdeführer beim Ausländeramt H.___________ erfasst gewesen
sei. Am 17. Juni 2006 sei er erstmals nach Deutschland eingereist und
am 14. Dezember 2006 sei sein Asylgesuch abgelehnt worden. Seit
dem 15. Januar 2007 sei der Beschwerdeführer unbekannten
Aufenthalts.
E.
Diese Angaben bestätigte der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm
am 5. März 2007 durch das BFM mündlich gewährten rechtlichen Ge-
hörs zu einer allfälligen Rücküberführung nach Deutschland. Im
Weiteren führte er aus, er sei am 17. Juni 2006 im Flughafen von
I.___________ angehalten worden. Er habe seinen Pass mit einem
gefälschten Visum auf sich getragen. Mittels seines Anwaltes habe er
in Deutschland gegen den Entscheid vom 14. Dezember 2006 Rekurs
eingelegt. Dieser sei jedoch erfolglos geblieben. Aus Furcht vor einer
Abschiebung in die Türkei habe er danach Deutschland verlassen.
Parteianhänger hätten ihn am 4. Februar 2007 mit dem Auto an die
Grenze gefahren und er sei noch am selben Tag illegal in die Schweiz
eingereist. Die Grenze habe er um acht Uhr abends zu Fuss passiert.
Er sei an einem kleinen Ort vorbei gegangen, wo es keine Kontrollen
gegeben habe. Nach der Grenze habe er sich in einem Ort befunden,
wo es einen Kebap-Stand gehabt habe. Die Person am Stand habe
ihm geholfen, seinen Bruder in der Schweiz anzurufen. Er habe seinen
Deutschlandaufenthalt den Schweizer Behörden gegenüber aus Angst
Seite 4
D-3150/2007
vor einer Ausschaffung nach Deutschland verschwiegen, da Deutsch-
land ihn in die Türkei zurückgeschafft hätte.
F.
Mit Mitteilung an das BFM vom 6. März 2007 lehnten die zuständigen
deutschen Behörden eine Rückübernahme des Beschwerdeführers ab.
G.
Am 28. März 2007 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Fluchtgründen an. In Ergänzung zu seinen bisherigen Vor-
bringen machte der Beschwerdeführer dabei hauptsächlich geltend, er
habe bei seiner Asylgesuchstellung in Deutschland dieselben Gründe
wie in der Schweiz angegeben, wisse aber nicht, weshalb sein Gesuch
in Deutschland abgelehnt worden sei. Vielleicht hätten sie ihm nicht
geglaubt. Anlässlich seiner Festnahme vom 8. November 2005 in der
Türkei habe man ihn – nebst dem Verbleib von E.__________ und den
Guerillakämpfern – auch nach seinem Bruder J.____________
befragt. Dieser sei im Jahre 1997 für vier Monate in der Türkei in Haft
gewesen. Wegen Kollaboration mit den Guerillakämpfern sei sein
Bruder zu drei Jahren und neun Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Um die Strafe nicht verbüssen zu müssen, sei sein Bruder aus der
Türkei geflohen. Die Familie sei deswegen unter Druck gesetzt
worden, indem ständig Familienmitglieder unter irgend einem Vorwand
festgenommen worden seien. E.__________ sei ein Mitglied der PKK
gewesen und festgenommen worden. Der Zeitpunkt seiner Festnahme
sei ihm nicht bekannt, doch er wisse, dass E.__________ ihn und
weitere Personen denunziert habe. Deswegen sei er am 8. November
2005 festgenommen, verhört und gefoltert worden, wobei er anfänglich
seine Tätigkeiten für die PKK bestritten habe. Sie hätten ihm erklärt,
dass das PKK-Mitglied E.__________ seinen Namen genannt habe
und er die Namen der Kämpfer preisgeben müsse. Wenn er ein
Geständnis ablegen würde – so hätten seine Peiniger erklärt – werde
er freigelassen. Er habe zwar einen E.__________ gekannt, respektive
diesen zwei drei Mal gesehen, aber nicht gewusst, wer das genau sei.
Er habe niemanden verraten wollen und deshalb trotz der
anschliessenden Misshandlungen – bei denen er auch mit einem
Knüppel geschlagen, mit kaltem Wasser abgespritzt, ihm die
Zehennägel gequetscht und er mittels eines Gummireifens malträtiert
worden sei – geschwiegen. Nach seiner Freilassung, die gegen
Bestechungsgeld erfolgt und bei der sein Anwalt K.___________
zugegen gewesen sei, habe er die Behörden wegen der erlittenen
Seite 5
D-3150/2007
Folterungen anzeigen wollen. Aufgrund seines Zustandes habe ihm
sein Vater jedoch geraten, zunächst nach Hause zurück zu kehren. Als
Folge der Misshandlungen habe er einen gebrochenen Zahn und
Hämatome erlitten und leide heute unter einem etwas gefühllosen
Bein. Zirka eine Woche nach seiner Heimkehr, während er beim Hüten
der Tiere auf der Weide gewesen sei, hätten Militärangehörige nach
ihm gesucht und das Haus durchsucht. Sie hätten seinen Vater für
zwei Tage festgenommen und das ganze Dorf umstellt. Er sei zu einem
Freund ins Nachbardorf geflohen und habe von diesem erfahren, dass
sein Vater gefoltert worden sei. Sein Vater habe seinem Freund
mitgeteilt, dass er fliehen solle und er habe sich im November 2005
nach F._______, wo sein Bruder wohne, begeben. Bei diesem habe er
sich allerdings nicht aufhalten können, da dieser ebenfalls mit der
Partei kooperiere und von einem gewissen L.___________ denunziert
und deswegen ständig überwacht worden sei. Was seine Cousine
Y.___________ anbelange, sei deren Leiche einen Tag nach ihrem
Verschwinden, das heisst am 17. März 2006, im Wasser gefunden
worden. Der Leichnam habe verschiedene Wunden aufgewiesen. Man
habe sie aber glauben machen wollen, dass sie ertrunken sei, was
jedoch nicht zutreffe. Die Militärbehörden hätten sie umgebracht. Seine
Familienangehörigen hätten die Sache melden wollen, damit eine
Untersuchung eröffnet worden wäre. Nach diesem Ereignis habe er
Angst gehabt, im Falle einer Festnahme ebenfalls getötet zu werden.
Deshalb habe er sich einen Schlepper gesucht. Die Fluchtvorberei-
tungen hätten sich jedoch schwierig gestaltet, da er gesucht worden
sei. Am 17. Juni 2006 sei er schliesslich von F._______ aus auf dem
Luftweg nach Deutschland gelangt, wobei er einen gefälschten Pass
benutzt habe. Was E.__________ anbelange, sei dieser Gerüchten
zufolge getötet worden.
Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer, seine Identitätskarte be-
finde sich bei der Polizei in I.___________, da diese anlässlich seiner
Festnahme am Flughafen seinen gefälschten Pass und seine Identi -
tätskarte eingezogen habe. Als man ihm mitgeteilt habe, dass er
Deutschland verlassen müsse, habe man ihm kein Dokument über-
geben.
H.
Mit Verfügung vom 27. April 2007 – eröffnet am 30. April 2007 – trat
das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
Seite 6
D-3150/2007
SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und forderte ihn – unter Androhung
von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz bis am Tag
nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, bei den vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten (Wohnsitzbestätigung,
Zivilregisterauszug, Bestätigung des Mukthars) handle es sich nicht
um Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311). Es würden zudem keine entschuldbaren Grün-
de vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
innert der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden Reise- oder Identi -
tätspapiere einzureichen. Er behaupte zwar, seine echte Identitäts-
karte sei in Deutschland beschlagnahmt worden, indessen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er sich weder um valable Ersatzdokumente
bemüht noch seinen Anwalt in Deutschland kontaktiert habe. Der von
ihm verschwiegene Deutschlandaufenthalt würde zudem gegen seine
persönliche Glaubwürdigkeit sprechen und die von ihm erwähnten
Fluchtgründe würden viele Ungereimtheiten enthalten. So habe er
seine Festnahme im Februar 2006 sehr unsubstanziiert geschildert, da
er die Militärs, die darin involviert gewesen seien, mitnichten habe
quantifizieren können respektive einzig von zwei Fahrzeugen ge-
sprochen habe. Auch seine Unterstützungstätigkeiten für die PKK
habe er nicht konkret darlegen können. Er habe zwar vier kurdische
Namen und den Verantwortlichen seiner Zone genannt. Indessen sei
er nicht im Stande gewesen, Genaueres zu den von ihm erwähnten
Personen oder seinen Aufgaben zu erläutern. Obwohl er die Ereig-
nisse auf dem Militärposten detailliert angegeben habe, seien diese
zugleich sehr fraglich, indem er diese Vorkommnisse zunächst so dar-
gelegt habe, als wenn ihm dabei die Augen nicht verbunden worden
wären. Zudem habe er sich nicht festlegen können, wann und wie oft
er auf dem Militärposten insgesamt gefoltert worden sei. Eingangs
habe er zwar präzisieren können, dass er dort drei Nächte verbracht
habe, doch diese Anzahl stimme nicht mit den von ihm angegebenen
Daten überein. Desgleichen sei die Beschreibung seiner Freilassung
unsubstanziiert ausgefallen. Er habe zwar seinen Rechtsanwalt
namentlich benennen können, jedoch habe es den Anschein gemacht,
dass der Anwalt über die Modalitäten der Entlassung nichts gewusst
habe. Der Beschwerdeführer habe dazu nichts hinzufügen können,
sondern bloss auf den Umstand, dass sein Vater alles erledigt habe,
Seite 7
D-3150/2007
verwiesen. Bezüglich der Vorfälle, die sich während seiner Abwesen-
heit zu Hause ereignet hätten, habe er ebenfalls keine präzise An-
gaben machen oder diese datieren können. Ebenso habe er zur Per-
son von E.__________ keine näheren Schilderungen machen können,
indem er etwa trotz erfolgter Information durch die PKK-Kämpfer nicht
gewusst habe, seit wann dieser in Haft gewesen sei. Im Übrigen sei
die Doppelrolle von E.__________ als bezahlter Spion des türkischen
Staates nur schwer mit dessen Verhaftung in Einklang zu bringen. Das
vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben des Dorfvorstehers
vermöge die gehegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Fluchtvorbringen nicht auszuräumen, da solche Dokumente leicht zu
fälschen seien und Gefälligkeitscharakter hätten. Der
Beschwerdeführer erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht und
zusätzliche Abklärungen seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich.
I.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid mittels des rubrizierten Rechtsvertreters beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei liess er zur Hauptsache
beantragen, die Verfügung vom 27. April 2007 sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung fest-
zustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer
beantragen, es sei eine angemessene Frist zwecks Beibringung von
Beweismitteln (Schreiben seines Anwaltes in der Türkei sowie von
weiteren Personen) anzusetzen und es sei – vor Gutheissung der Be-
schwerde – eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bundesamt habe den rechts-
erheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und
Bundesrecht verletzt. So sei aufgrund des Fingerabdruckvergleichs mit
Deutschland bekannt geworden, dass sich der Beschwerdeführer vom
17. Juni 2006 bis am 15. Januar 2007 im Rahmen eines Asylver-
fahrens in Deutschland aufgehalten habe. Dabei habe er seine Identi -
tätskarte zu den Akten gereicht und damit gegenüber den deutschen
Behörden seine Identität zweifelsfrei belegt. Dies sei den schweize-
rischen Behörden bekannt. Durch die Übereinstimmung der in der
Schweiz abgenommenen Fingerabdrücke mit denjenigen in Deutsch-
land, stehe seine Identität in der Schweiz fest. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
Seite 8
D-3150/2007
AsylG gelange deshalb nicht zur Anwendung. Der Beschwerdeführer
sei zwar nicht in der Lage gewesen, die Identitätskarte, die sich bei
den deutschen Behörden befinde, einzureichen. Ziel der genannten
Bestimmung sei es jedoch, missbräuchliche Gesuchsteller, deren
Identität nicht feststehe, vom Verfahren auszuschliessen. Damit werde
klar, dass jede andere Möglichkeit, die zur lückenlosen Identifizierung
einer Person diene, nicht ausgeschlossen werden könne. Die Voraus-
setzungen in der Asylverordnung seien deswegen zu eng gesteckt.
Den schweizerischen Behörden sei bekannt, dass die deutschen Asyl-
behörden nach Abweisung eines Asylgesuches nicht bereit seien, aus-
ländische Identitätsdokumente Parteianwälten oder sogar Bekannten
eines Gesuchstellers abzugeben, da man damit eine illegale Weiter-
reise in ein anderes europäisches Land erschweren wolle. Den
schweizerischen Behörden sei es aber möglich, mittels einfacher An-
frage bei den deutschen Asylbehörden den Identitätsausweis des Be-
schwerdeführers zu beschaffen. Er besitze dazu objektiv keine Mög-
lichkeit. Es sei demnach überspitzt formalistisch, dessen Beibringung
vom Beschwerdeführer zu verlangen. Im Weiteren hätte der Beweis
seiner Identität mittels DNA-Analyse erfolgen können, da er in der
Schweiz über einen Bruder verfüge, der anerkannter Flüchtling sei. Im
beigelegten Schreiben des kurdischen Kultur- und Integrationsvereins
U.________ vom 3. Mai 2007 werde bestätigt, dass es sich bei der auf
dem Foto befindlichen Person um den Beschwerdeführer handle. Dass
ihm das BFM vorwerfe, in der Türkei keine Ersatzdokumente beschafft
zu haben, sei angesichts der 48-stündigen Frist nicht gerechtfertigt, da
die Beschaffung von Ersatzpapieren in der Türkei bekannterweise
Monate dauere.
Im Weiteren handle es sich beim Anwalt K.___________ um einen
langjährigen Anwalt der Familie, der im Rahmen einer Botschaftsab-
klärung die Ereignisse im Zusammenhang mit der vom Beschwerde-
führer geschilderten Freilassung bekannt geben könne. Bei der vom
Beschwerdeführer erwähnten Person namens E.__________ handle
es sich um einen PKK-Kommandanten, der zu den türkischen
Sicherheitskräften übergelaufen sei und eine grosse Anzahl von
Personen, die die PKK unterstützt hätten, verraten habe. Dieser heisse
vermutlich N.___________ und sei vor rund drei Wochen aus
ungeklärten Gründen getötet worden, wie auch verschiedene
Zeitungen berichtet hätten. Der Verrat an vermutlich mehreren hundert
Personen sei ebenfalls öffentlich thematisiert worden. Zahlreiche
Personen würden sich in Haft befinden, andere hätten sich ins Ausland
Seite 9
D-3150/2007
absetzen können. Unter letzteren befinde sich ein Bekannter des
Beschwerdeführers, M.__________. Dieser sei in Frankreich als
Flüchtling anerkannt worden. Nebst diesen hätte das BFM
Abklärungen bezüglich der in einem Fluss ertränkten und zuvor
geschändeten Cousine Y.___________ vornehmen müssen, zumal
dieses Ereignis ebenfalls dokumentiert werden könne. Ausserdem sei
zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen
Familie stamme und sein Bruder in der Schweiz als Flüchtling
anerkannt worden sei.
J.
In der ergänzenden Eingabe vom 10. Mai 2007 wird ausgeführt, der in
der Beschwerde vom 7. Mai 2007 erwähnte M.__________ heisse in
Wirklichkeit O.__________.M.__________ sei nur dessen Codename
gewesen. Im Weiteren ergebe sich aus der zwischenzeitlich aus
Deutschland zugesandten Aufenthaltsgestattung, dass der
Beschwerdeführer seine Identität in Deutschland durch ein
Originalidentitätsdokument belegt habe, weshalb der
Aufenthaltsgestattung der Charakter eines Identitätspapiers zukomme.
K.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2007 verzichtete der zuständige Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer auf, die von
ihm in seiner Eingabe vom 7. Mai 2007 in Aussicht gestellten Beweis-
mittel innert einer Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einzu-
reichen.
L.
Am 21. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht ein Schreiben seines Rechtsanwaltes in der Türkei,
K.___________ aus P.___________ vom 7. Juni 2007 und eine DVD
mit einem Beitrag des kurdischen Fernsehsenders S_____-TV vom
27. März 2007 zukommen. Dazu wurde festgehalten, das Schreiben
des Anwalts bestätige, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer
Anzeige von Q.____________ am 8. November 2005 in
Untersuchungshaft genommen worden und zum Polizeiposten
D.__________ Zentrum gebracht worden sei. Auf Antrag seines
Anwalts und seines Vaters sei er am 12. November 2005 freigelassen
worden. Laut den Angaben seines Anwalts sei er in der Türkei
aktenkundig und es bestehe die Möglichkeit einer Festnahme. Diese
Seite 10
D-3150/2007
Angaben sowie weitere Wahrnehmungen des Rechtsanwaltes könnten
mittels eines Vertrauensanwalts der schweizerischen Botschaft in der
Türkei überprüft werden, weshalb eine Botschaftsabklärung beantragt
werde. Im Weiteren habe sich herausgestellt, dass es sich bei
E.__________ nicht wie vom Beschwerdeführer anfänglich
angegeben, um N.___________, sondern um Q.____________
handle. Aus dem Fernsehbeitrag ergebe sich, dass sich dieser im
Jahre 1992 der PKK angeschlossen habe und im Jahr 2003 zu den
türkischen Sicherheitskräften übergelaufen und im Frühjahr 2007 tot
aufgefunden worden sei.
M.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2007 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Dabei führte es aus, die Tatsache allein,
dass die Identität des Beschwerdeführers in Deutschland feststehe,
reiche nicht aus. Es sei nicht dazu verpflichtet, bei den deutschen Be-
hörden vorstellig zu werden, sondern der Beschwerdeführer hätte auf-
grund seiner Mitwirkungspflicht gestützt auf Art. 8 AsylG die nötigen
Beweismittel zur Feststellung seiner Identität beibringen müssen.
Weder die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Anfrage noch die
suggerierte DNA-Analyse seien geeignete Argumente, um die Ein-
tretensfrage abschliessend zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe
Deutschland angeblich aus Furcht vor einer drohenden Wegweisung
verlassen, weshalb er seine echte Identitätskarte nicht bei den
deutschen Behörden oder via Anwalt habe zurückfordern können.
Dieses Verhalten sei kein Grund für das Fehlen von Papieren in der
Schweiz. Der türkische Anwalt, den der Beschwerdeführer im Rahmen
der Anhörungen genannt habe, bestätige lediglich die Festnahme-
daten, ohne jedoch behördliche Dokumente beizulegen oder den
Widerspruch zwischen den vom Beschwerdeführer angeführten Daten
und deren Dauer auflösen zu können. Ausserdem habe der Be-
schwerdeführer verschiedene Namen, die er während der direkten
Bundesanhörung erwähnt habe, nachträglich korrigiert, weshalb seine
Ausführungen nicht zu überzeugen vermöchten.
N.
Diesen Ausführungen hielt der Beschwerdeführer mit Replik vom
24. August 2007 entgegen, seine Identität stehe zweifellos aufgrund
der bei den deutschen Behörden eingereichten echten Identitätskarte
und der Übereinstimmung der in Deutschland abgenommenen Finger-
abdrücke mit jenen in der Schweiz fest. Damit sei erstellt, dass es sich
Seite 11
D-3150/2007
um die gleiche Person handle, die in Deutschland unter der gleichen
Identität und Nationalität ein Asylgesuch eingereicht habe. Es würden
demnach objektive Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
vorliegen, da aktenkundig sei, dass die deutschen Behörden die Iden-
titätskarte nicht herausgeben würden und er somit keine Möglichkeit
habe, diese zu beschaffen. Zudem habe er am 15. August 2007 er-
fahren, dass sein Bruder R.___________ nach einer Vorladung durch
die Gendarmerie in D.__________ festgenommen worden sei. Sein
Bruder habe für den unabhängigen kurdischen Kandidaten der
Parlamentswahlen, S.__________, einen Anwalt aus F._______, der
für die Gegend in D.__________ kandidiert habe, gearbeitet. Dieser
sei jedoch nicht gewählt worden. Weitere Personen, die für denselben
Kandidaten tätig gewesen seien, seien ebenfalls vorgeladen und
festgenommen worden. In Zusammenhang mit der Festnahme seines
Bruders sei auch L.___________ (genannt T.___________), ein zirka
(...)-jähriger PKK-Aktivist, der die Seite gewechselt habe und nun im
Kasernenareal in U.__________, D.__________, lebe, erwähnt
worden. Damit werde belegt, dass die Familie nach wie vor im Visier
der türkischen Behörden stehe. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit
über keine weiteren Informationen seinen Bruder betreffend, werde
aber entsprechende Beweismittel zu gegebener Zeit nachreichen.
O.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechts-
anwalt des Beschwerdeführers am 8. Juni 2010 eine Kostennote zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
Seite 12
D-3150/2007
biet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108a
AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I 2 des Bundesgesetzes über das
Entlastungsprogramm 2003 [AS 2004 1633] sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und kann sich auf ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
berufen; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Ver-
letzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der
Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde angefochten, so ist
stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum Schluss,
dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt ist, so
hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu enthalten,
die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.).
3.2 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber
indes ein Verfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft ab-
schliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung geschehen kann (vgl. BVGE 2007/8 insb.
Seite 13
D-3150/2007
E. 5.6.5). Dementsprechend ist in einem diesbezüglichen Beschwerde-
verfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmli-
chen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in
der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das BFM sich
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG materiell zur Sache zu äussern
hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapie-
re" abgeben. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer wurde im Zeitpunkt seiner Gesuchsein-
reichung vom 13. Februar 2007 mittels Abgabe eines Informations-
blattes auf die Frist von 48 Stunden zur Beibringung von Identitäts-
dokumenten aufmerksam gemacht (vgl. act. A4/2 S. 1). Anlässlich der
Anhörung vom 28. Februar 2007 gab er zwar Kopien einer Wohn-
sitzbescheinigung mit Fotografie, eines Familienregisterauszuges und
eines Schreibens des Mukthars von B.__________ beim BFM ab,
dessen Originale er nachreichte (vgl. act. A1/9 S. 4 und 6, act. A2).
Ungeachtet der Qualität dieser Dokumente waren aber damit seit
Einreichung des Asylgesuchs vom 13. Februar 2007 mehr als 48
Stunden verstrichen und damit die zeitliche Bedingung für ein Nicht-
eintreten auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt.
Daran ändert auch die in V.__________, Landkreis W.__________, am
16. Oktober 2006 ausgestellte Aufenthaltsgestattung nichts, da diese
erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens und somit ebenfalls erst
nach Ablauf der erwähnten Frist von 48 Stunden eingereicht wurde. Im
Weiteren lässt sich – in Übereinstimmung mit der Folgerung des BFM
in der angefochtenen Verfügung – feststellen, dass nach dem engen
Verständnis des Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG weder die
Seite 14
D-3150/2007
Wohnsitzbescheinigung noch der Familienregisterauszug noch das
Schreiben des Mukthars als „Reise- oder Identitätspapiere“ gelten
können, da diese durch die heimatlichen Behörden nicht primär zum
Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt wurden. Die
Aufenthaltsgestattung, die den Beschwerdeführer während der
Durchführung des Asylverfahrens zum Aufenthalt in Deutschland
berechtigte, wurde nicht durch eine heimatliche, sondern durch eine
ausländische Behörde ausgestellt, weshalb dieser ebenfalls nicht der
Charakter eines Identitätspapieres im Sinne der geltenden
Bestimmung zukommen kann (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6, vgl. Urteil D-
2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.2 und 5.4). Was den vom Be-
schwerdeführer erwähnten Fingerabdruckvergleich anbelangt, fällt auf,
dass sich den vorinstanzlichen Akten kein Dokument entnehmen lässt,
aus dem explizit hervorgeht, dass ein daktyloskopischer Vergleich in
Deutschland stattgefunden hätte. Selbst wenn aber gestützt auf einen
solchen Vergleich in Verbindung mit den Angaben und des Fotos auf
der in Deutschland erstellten Aufenthaltsgestattung keine Zweifel mehr
an der Identität des Beschwerdeführers bestehen würden, würde dies
der grundsätzlichen Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht entgegenstehen, da die darin statuierte Frist von 48 Stunden –
wie erwähnt – durch den Beschwerdeführer nicht eingehalten wurde.
Die Regelung gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG zielt
nämlich auf eine zweifelsfreie Identifizierung einer asylsuchenden
Person mittels innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Ge-
suchs abzugebender Reise- oder Identitätspapiere ab, die einen all fäl-
ligen zwangsweisen Vollzug der Wegweisung ohne (grossen) admi-
nistrativen Aufwand ermöglichen. Auch eine asylsuchende Person, an
deren Identität keinerlei Zweifel bestehen, hat deshalb Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben. Gibt sie innert Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere ab und liegen dafür keine entschuldbaren Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, ist mithin ein Nichteintre -
tensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG selbst dann
nicht ausgeschlossen, wenn die Identität der asylsuchenden Person
den Behörden bereits bekannt ist (BVGE 2007/7 E. 5.3 in fine, Urteil
D-2879/2007 vom 14. April 2010 E. 5.3.3).
4.3 Keine Anwendung findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, wenn Asyl-
suchende entschuldbare Gründe für ein Unvermögen, innerhalb von
48 Stunden nach Gesuchseinreichung "Reise- oder Identitätspapiere"
abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Seite 15
D-3150/2007
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
Diese, einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
ausschliessenden Gründe sind alternativer Natur. Sobald einer dieser
Gründe erfüllt ist, gelangt Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur An-
wendung. Deshalb kann vorliegend aufgrund der nachfolgenden Er-
wägungen offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer für die
Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs entschuldbare Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen kann (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil D-6069/2008 vom 3. Februar 2010
E. 7.4). Es erübrigt sich deshalb auch eine Untersuchung des vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwurfs, es
sei überspitzt formalistisch, von ihm mittels Anfrage bei den deutschen
Asylbehörden die Beibringung des Identitätsausweises zu verlangen.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist auf ein Asylgesuch nicht
einzutreten, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung fest-
gestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlings-
eigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Ist das Fehlen der Flüchtlingsei-
genschaft nicht offenkundig beziehungsweise erscheinen zusätzliche
Abklärungen nötig oder bedarf der Entscheid einer einlässlichen Be-
gründung so ist die Offensichtlichkeit des Fehlens der Flücht lings-
eigenschaft zu verneinen und ein Nichteintretensentscheid ausge-
schlossen. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
lässt sich nur dann bejahen, wenn aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchen-
den Person selbst Beweisanforderungen nicht zu genügen vermögen,
die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von
Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer
bloss summarischen Prüfung ohne weiteres ersichtlich wird, dass die
materiellrechtlichen Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
Lässt sich nur mit einer relativ ausführlichen Begründung aufzeigen,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben ist, bildet dies ein
Indiz dafür, dass nicht schon aufgrund einer bloss summarischen
Prüfung das offensichtliche Fehlen der Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden kann. Andererseits lässt sich nicht in jedem Fall mit einer
gleichsam summarisch gehaltenen Begründung hinreichend verdeut-
Seite 16
D-3150/2007
lichen, weshalb die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht.
Entscheidend ist in diesem Fall, dass die einzelnen Begründungs-
elemente jederzeit auf das Merkmal der Offensichtlichkeit ausgerichtet
bleiben (BVGE 2007/8 E. 3-5, Urteil D-2879/2007 vom 14. April 2010
E. 6.2.1 und 6.2.2).
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer erklärte auf Frage des BFM durch wie
viele Soldaten und von welcher Gruppe er festgenommen worden sei,
die Soldaten hätten ihm gesagt, dass sie aus D.__________
stammten. Er könne nur die Fahrzeuge, bei denen es sich um zwei
gehandelt habe, aber nicht die Soldaten quantifizieren. Es habe sich
aber um viele Soldaten gehandelt (vgl. act. A17/13 S. 5). Dem BFM
kann demnach nur insoweit zugestimmt werden, dass der
Beschwerdeführer die konkrete Anzahl der Militärs nicht zu nennen
vermochte. Von einer offenkundigen Unsubstanziiertheit hinsichtlich
der Umstände seiner Festnahme, wie im angefochtenen Entscheid mit
der Formulierung "sehr unsubstanziiert" erwogen, kann damit jedoch
nicht gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen
der Kurzbefragung darlegte, am 8. November 2005 hätten Soldaten
das Haus durchsucht, wobei sie alle, das heisst seine Eltern, die Frau
seines Bruders, ein Gast des Hauses und er, das Haus hätten
verlassen müssen. Dann hätten die Soldaten im Haus nach Material
gesucht und danach seien er und der Gast aufgefordert worden, auf
ein Panzerfahrzeug zu steigen (vgl. act. A1/9 S. 5).
5.2.2 Anlässlich der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer in freier
Erzählung zu Protokoll, er habe die PKK in logistischer Hinsicht res-
pektive beim Transport unterstützt, da er die Zone sehr gut kenne. Er
habe den Kämpfern gezeigt, welche Strasse sie zu nehmen hätten und
für diese Material auf Lasttieren in die Berge geführt (vgl. act. A1/9
S. 5). Die ihm im Rahmen der einlässlichen Anhörung gestellten
Fragen zur PKK, ob er deren Mitglied sei oder sich lediglich als Sym-
pathisant betrachte und mit wem von der PKK er in Kontakt gestanden
und was er genau gemacht habe, beantwortete der Beschwerdeführer
damit, dass er die Guerillas als deren Mitglieder erachte und er sich
selber als Sympathisanten bezeichne. Dieses Interesse rühre daher,
dass auch andere Familienmitglieder wie der Vater und die Brüder
Sympathisanten seien. Er habe lediglich geholfen und wenn die Gue-
rillas gekommen seien, habe er sie geführt, da er die Zone gut ge-
kannt habe. Vor allem habe er den Guerillas Lebensmittel gebracht
Seite 17
D-3150/2007
und geholfen, die Truppen von einem Ort zum anderen zu verschieben.
Das gefährlichste sei einmal der Transport einer Batterie gewesen, die
er den Kämpfern habe bringen müssen. Er habe gewusst, wo sich die
Militärposten befinden und sich die Wachen aufhalten würden, so dass
die Verschiebungen hätten stattfinden können, ohne den Militärs zu
begegnen. Die Mitglieder der PKK würden Codenamen gebrauchen
und er nenne vier davon: X.___________, YY.__________,
Z.__________ und ZZ.__________. Letzterer sei der Verantwortliche
der Zone gewesen (vgl. act. A17/13 S. 6 und 11). Angesichts dieser –
immerhin mit gewissen Details behafteten – Aussagen des
Beschwerdeführers erscheint die Erklärung des BFM in der
angefochtenen Verfügung, er habe zwar vier kurdische Namen nennen
aber seine Unterstützung für die PKK nicht genügend konkret schil-
dern können respektive seine Antworten seien knapp ausgefallen,
nicht als stichhaltig, zumal damit nicht verdeutlicht wird, worin die
Offensichtlichkeit der Unglaubhaftigkeit seiner Angaben bestehen soll.
5.2.3 Indem das BFM die vom Beschwerdeführer geschilderten Ereig-
nisse auf dem Militärposten als detailliert zugleich aber als sehr frag -
lich bezeichnet, klammert es das zuvor beschriebene Element der
Offensichtlichkeit aus. Weder aus der anschliessenden Argumentation,
der Beschwerdeführer habe die Ereignisse auf dem Posten so ge-
schildert, als ob ihm die Augen nicht verbunden worden seien, noch
mit der Nennung von gewissen Ungereimtheiten hinsichtlich der von
ihm genannten Anzahl der Folterungen und Nächte zeigt das BFM
näher auf, inwiefern die Schilderungen des Beschwerdeführers damit
als offensichtlich unglaubhaft erscheinen sollen. Die Formulierung
"sehr fraglich" lässt einzig auf gewisse Zweifel an den Vorbringen des
Beschwerdeführers schliessen. Damit verkennt das BFM aber einmal
mehr, dass – wie vorstehend erwähnt – die Beweisanforderungen im
Anwendungsbereich von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Vergleich zu
Art. 7 AsylG herabgesetzt sind und die Aufzählung einzelner Un-
glaubhaftigkeitsindizien einzig im Rahmen einer einlässlichen mate-
riellen Prüfung statthaft wäre.
5.2.4 Ebenso verhält es sich mit dem Vorwurf des BFM, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Freilassung
seien nicht konkret genug. Einerseits fehlt eine nachvollziehbare Er-
klärung für die vom BFM getroffenen Annahme, es "scheine", dass der
türkische Anwalt über die Modalitäten der Haftentlassung des Be-
schwerdeführers überhaupt nichts gewusst habe, schilderte er in die-
Seite 18
D-3150/2007
ser Hinsicht zumindest, der Anwalt habe ihm während der Unter-
haltung erklärt, dass er freikommen werde (vgl. act. A17/13 S. 4).
Ebenso kann in den Aussagen des Beschwerdeführers, sein Vater
habe ihm gesagt, dass er diesen Personen eine hohe Summe an Be-
stechungsgeld bezahlt habe, wobei er ihm jedoch keine Namen ge-
nannt habe (vgl. act. A17/13 S. 7), nicht auf eine evidente Unglaub-
haftigkeit geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer damit zu-
mindest einen Grund für seine Haftentlassung angegeben und über-
dies erklärt hat, sein Vater habe darin bereits Erfahrung gehabt, da
sein Bruder in der Vergangenheit ebenfalls solche Probleme gehabt
habe (vgl. act. A17/13 S. 7). Konsultiert man das Dossier des Bruders
C.___________ (N (...)) lässt sich dieses Argument zumindest nicht
ohne Weiteres von der Hand weisen, da daraus unter anderem
ersichtlich wird, dass dieser in der Türkei inhaftiert war und einst durch
den gleichnamigen Anwalt K.__________ aus P.__________ vor
Gericht vertreten wurde (vgl. N (...) act. A2/8, S. 4, act. A7/30 S. 8 und
S. 12). Ausserdem gilt es dem beim Bundesverwaltungsgericht am
21. Juni 2007 eingereichten anwaltlichen Schreiben Beachtung zu
schenken, da darin erwähnter Rechtsvertreter unter anderem erklärt,
der Beschwerdeführer sei auf seinen Antrag sowie auf Antrag seines
Vaters auf freien Fuss gesetzt worden. Eine umfassende Prüfung der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheint auch
vor diesem Hintergrund angezeigt.
5.2.5 Inwiefern der Beschwerdeführer in offenkundiger Weise nicht im
Stande gewesen sein soll, die – vom BFM pauschal bezeichneten –
"Vorfälle während seiner Abwesenheit zu Hause" zu präzisieren oder
einem Datum zuzuordnen, wird vom BFM weder näher beschrieben,
noch aus den Akten ersichtlich. Ebenso kann mit Bezug auf die Person
E.__________ nicht ohne weiteres festgestellt werden, den
diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers mangle es
dermassen an Substanz, dass diese auf den ersten Blick nicht
plausibel erscheinen würden. Zwar ist mit dem BFM einherzugehen,
dass die Doppelrolle E.__________'s als Spion für den türkischen
Staat und Mitglied der PKK in Zusammenhang mit der vom
Beschwerdeführer gleichzeitig beschriebenen Inhaftierung
undurchsichtig erscheinen mag, zumal nicht einleuchtet, weshalb
E.__________ als Spion des Staates in Haft genommen worden sein
soll. Zudem ist dem BFM beizupflichten, dass der Beschwerdeführer
nicht anzugeben vermochte, zu welchem Zeitpunkt E.__________
inhaftiert wurde (vgl. act. A17/13 S. 3). Indes lässt sich allein gestützt
Seite 19
D-3150/2007
auf diese Sachlage nicht auf eine augenscheinliche Unschlüssigkeit
oder Unsubstanziiertheit in den Aussagen des Beschwerdeführers
schliessen. Dies umso mehr, als sowohl der Dorfvorsteher in seinem
Schreiben (vgl. act. A2) als auch der in der Türkei tätige Anwalt
bestätigen, E.__________ respektive eine Person namens
Q.____________ habe den Beschwerdeführer verraten. Von einem
Gefälligkeitsschreiben des Dorfvorstehers zu sprechen, das leicht
fälschbar ist, greift daher zu kurz. Eine vertiefte Prüfung dieser Be-
weismittel respektive der damit verbundenen Vorbringen des Be-
schwerdeführers, E.__________ heisse mit wirklichem Namen
Q.____________, auf ihre Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG
hin, drängt sich demnach auch in dieser Hinsicht auf. Verschiedene
Quellen bestätigen nämlich, dass eine Person mit dem Namen
Q.____________ 1992 der PKK beigetreten und vier Jahre später
übergelaufen sowie im März 2007 ermordet aufgefunden worden sei.
Die Prüfung der Frage, ob es sich bei E.__________ in der Tat um
erwähnten Q.____________ gehandelt hat und ob dieser den
Beschwerdeführer sowie – wie auf Rechtsmittelebene behauptet –
zahlreiche PKK-Mitglieder denunziert und so zu deren Inhaftierung
beigetragen hat, gilt es demnach mittels weiterer Abklärungen
nachzugehen.
5.2.6 Aus den Akten des Bruders des Beschwerdeführers
C.___________ (N (...)) geht hervor, dass diesem mit Verfügung des
BFM vom 19. Februar 1999 Asyl gewährt wurde. Nebst erwähntem
Umstand, dass dieser in der Türkei inhaftiert war und einst durch
K.__________ aus P.__________ vor Gericht vertreten wurde (vgl.
vorstehende Ziffer 5.2.4) lässt sich dem Dossier insbesondere
entnehmen, dass über C.___________ wegen Hilfeleistungen an die
Militanten der PKK ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk
"unbequeme Person" bestanden habe (vgl. N (...) act. A19/2 S. 1).
Weshalb das BFM dem Argument des Beschwerdeführers, aus einer
politischen Familie zu stammen, selbst auf Vernehmlassungsstufe
keine Beachtung schenkt und die Frage nach einer allfälligen
Reflexverfolgung vollkommen ausser Acht lässt, erscheint deshalb
unverständlich. Das BFM wird daher gehalten sein, auch mit Blick auf
diese Frage das Dossier des Bruders beizuziehen und allenfalls
weitergehende Abklärungen vorzunehmen. Ebenfalls wird es bei
dieser Beurteilung das auf Beschwerdeebene zusätzlich geltend
gemachte Argument, der Bruder R.___________ sei nach einer
Seite 20
D-3150/2007
Vorladung durch die Gendarmerie in D.__________ festgenommen
worden, zu berücksichtigen haben.
5.2.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM in
seiner Entscheidbegründung zwar vereinzelte Vorbringen des Be-
schwerdeführers abhandelt, ohne jedoch verständlich zu machen, in-
wiefern sich im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung des Asyl -
gesuches die Erkenntnis ergeben soll, dass er die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfüllt. Kann aber – wie vorliegend – auf-
grund der Anhörung nicht schon im Rahmen einer bloss summari-
schen Prüfung festgestellt werden, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers offenkundig nicht glaubhaft sind und die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt ist, fällt die Ausfällung eines Nicht -
eintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht in
Betracht.
5.2.8 Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit
Bundesrecht verletzt (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
zufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM hat
dabei unter Vornahme weiterer Abklärungen und Beizug der Ver-
fahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers das Asylgesuch
materiell zu behandeln und den – auf Beschwerdeebene um zusätz-
liche Bestandteile ergänzten – Sachverhalt rechtlich neu zu würdigen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem obsiegenden
Beschwerdeführer (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) noch der unter liegenden
Vorinstanz (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG) Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.
Als obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren
erwachsenen notwendigen Kosten (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote
vom 8. Juni 2010 einen Arbeitsaufwand von 15.8 Stunden sowie die
Auslagen von Fr. 35.60 geltend. Der geltend gemachte Aufwand für
Seite 21
D-3150/2007
das Einreichen der Kostennote und für das Zustellen des Urteils an die
Klientschaft ist indes nicht zu entschädigen, weil es sich dabei um
Sekretariatsarbeiten handelt, die bereits im geltend gemachten
Kostenansatz von Fr. 240.-- enthalten sind. Es ist demnach von einem
angemessenen zeitliche Aufwand von 15.3 Stunden auszugehen. Das
BFM ist demzufolge anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 3'990.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 22
D-3150/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. April 2007 wird aufgehoben und die
Sache zwecks materieller Prüfung des Asylgesuchs vom 13. Februar
2007 an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 3'990.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
Seite 23