B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3150/2015
Ur t e i l vom 2 0 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
D-3150/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Äthiopien. In seinem Asyl-
verfahren hatte er im Wesentlichen vorgebracht, er sei in Äthiopien seit
Ende 2008 Mitglied der Partei Ginbot 7 gewesen und wegen seiner Partei-
aktivitäten im Juni 2009 festgenommen und für zwei Monate inhaftiert wor-
den. Nur durch Zahlung eines Bestechungsgeldes sei er auf freien Fuss
gekommen und habe das Land verlassen können, um sich der ihm drohen-
den Gerichtsverhandlung zu entziehen.
A.b
Während des Asylverfahrens in der Schweiz lernte der Beschwerdeführer
C._______ (N […]) kennen. Sie stammt gemäss eigenen Angaben aus Erit-
rea, lebte jedoch vor ihrer Flucht nach Europa ebenfalls in Äthiopien. Sie
wurde von der Vorinstanz am 2. Februar 2012 vorläufig aufgenommen. Am
(…) kam die gemeinsame Tochter D._______ zur Welt, die Vaterschaft des
Beschwerdeführers wurde durch das Bezirksgericht E._______ am 3. Mai
2012 festgestellt. Nachdem am 4. Oktober 2012 der Kantonswechsel be-
willigt worden war, lebte der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin und der
Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hatte
deshalb im Asylverfahren auch vorgebracht, dem Vollzug seiner Wegwei-
sung stehe das Gebot der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen, er müsse
in die vorläufige Aufnahme seiner Partnerin und der Tochter einbezogen
werden.
A.c
Aufgrund der Widersprüchlichkeit seiner Aussagen zu zentralen Aspekten
seines Vorbringens erachtete das damalige Bundesamt für Migration
(BFM) die Asylvorbringen nicht als glaubhaft und lehnte das Asylgesuch
am 20. Dezember 2012 ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Im Rahmen der Prüfung von Vollzugshindernissen behandelte die Vor-
instanz den Antrag auf Einbezug des Beschwerdeführers in die vorläufige
Aufnahme seiner Partnerin. Das damalige BFM kam dabei zum Schluss,
der Rückkehr der ganzen Familie nach Äthiopien stehe nichts im Wege. Es
lehnte auch diesen Antrag ab und ordnete den Vollzug nach Äthiopien an.
A.d
Die gegen den ablehnenden Entscheid gerichtete Beschwerde vom
17. Januar 2013 wurde mit Urteil D-277/2013 vom 18. Juni 2013 vom Bun-
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desverwaltungsgericht abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht über-
prüfte die Situation auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und ge-
langte ebenfalls zur Einschätzung, dass die Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers, seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes nach Äthiopien zu-
mutbar und möglich sei (vgl. Urteil D-277/2013 vom 18. Juni 2013 E. 9.6,
9.7).
B.
Mit Eingabe vom 1. November 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die
Vorinstanz erneut um Einbezug in die vorläufige Aufnahme seiner Partne-
rin.
C.
Am 14. Januar 2015 teilte das SEM mit, es beabsichtige die Ablehnung
des Gesuchs, eröffnete dem Beschwerdeführer jedoch die Gelegenheit zur
ergänzenden Stellungnahme, da das Gesuch lange nicht behandelt wor-
den sei.
D.
In der Eingabe 4. März 2015 berief sich der Beschwerdeführer auf Art. 8
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und zudem auf das Kindeswohl,
dem eine Rückkehr nach Äthiopien nicht entsprechen würde. Die Bezie-
hung zu seiner Tochter sei stark, er betreue das Kind, da seine Partnerin
eine Ausbildung absolviere. Eine Rückkehr nach Äthiopien sei unzumut-
bar, sie seien in der Schweiz gut integriert. Er befürchte auch, dass seiner
Lebenspartnerin dort die Abschiebung nach Eritrea drohe.
E.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 lehnte die Vorinstanz das von ihr als
Wiedererwägungsgesuch entgegengenommene Gesuch um Einbezug in
die vorläufige Aufnahme ab. Nach wie vor seien keine Gründe ersichtlich,
weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin nicht zu-
mutbar sein sollte, als Familie gemeinsam in Äthiopien zu leben, zumal
auch die Partnerin dort geboren sei und bis zur Ausreise dort gelebt habe.
Darüber hinaus bestünden sogar Zweifel an ihrer Herkunft aus Eritrea. Zu-
dem könne die Tochter problemlos in die äthiopische Staatsangehörigkeit
ihres Vaters einbezogen werden.
F.
Am 23. April 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Wohnkanton
D-3150/2015
Seite 4
F._______ einen Antrag auf Prüfung eines Härtefallgesuchs gestützt auf
Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG.
G.
Am 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer mit Hilfe seines Rechtsver-
treters eine Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom
15. April 2015 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In pro-
zessualer Hinsicht wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung anzuord-
nen, die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich Verzicht auf Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Beiordnung des
Rechtsvertreters zu gewähren. Es wurde vorgebracht, der Beschwerdefüh-
rer könne in Äthiopien auf kein genügend stark ausgeprägtes soziales Netz
zurückgreifen. Es sei auch unklar, ob seine Familie die Verbindung zur
Partnerin gutheissen würde. Zudem könne die Lebenspartnerin nicht nach
Äthiopien einreisen, da sie keine entsprechenden Identitätsdokumente be-
sitze und solche auch nicht beschaffen könne. Der äthiopische Staat ver-
weigere ausgereisten Äthiopiern eritreischer Herkunft die Einreise. Abge-
sehen von diesen Hindernissen sei der Wegweisungsvollzug auch auf-
grund der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers und seiner
Familie sowie unter Aspekten des Kindeswohls unzumutbar.
H.
Per Telefax ordnete die Instruktionsrichterin am 19. Mai 2015 einen Voll-
zugsstopp an.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2015 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht die aufschiebende Wirkung an und hiess das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung gut. Der Antrag auf amtliche Verbeiständung
wurde abgewiesen.
J.
Am 19. Juni 2015 hiess der Kanton Luzern das Gesuch des Beschwerde-
führers um Härtefallprüfung gut und überwies das Härtefallgesuch an die
Vorinstanz.
K.
Am 26. Juni 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung ein. In der Stellungnahme vom 10. Juli 2015 hielt das SEM an sei-
ner Verfügung vom 15. April 2015 fest.
D-3150/2015
Seite 5
L.
Am 3. Juni 2016 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, sie plane
die Abweisung des Gesuchs um Härtefallbewilligung. Er erfülle die Voraus-
setzungen nicht. Betreffend seine Partnerin habe das SEM ein Verfahren
zur Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme in die Wege geleitet, da die Fa-
milie zusammen nach Äthiopien zurückkehren könne. Es wurde Frist zur
Stellungnahme gesetzt.
L.a
Ebenfalls am 3. Juni 2016 wurde der Partnerin C._______ das rechtliche
Gehör zur beabsichtigten Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährt.
Am 6. Juli 2016 erklärte C._______ durch ihren Rechtsvertreter, der auch
den Beschwerdeführer vertritt, die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
sei nicht statthaft. Auch weiterhin sei der Vollzug ihrer Wegweisung unzu-
mutbar. Es habe sich an ihrer Situation im Heimatland nichts geändert. In
der Schweiz sei sie inzwischen berufstätig und bestens integriert. Zudem
sei das Kindeswohl zu berücksichtigen, die Tochter stehe vor der Einschu-
lung und habe nie in Äthiopien gelebt.
L.b
Mit Verfügung vom 17. August 2016 verweigerte das SEM die Zustimmung
zum kantonalen Antrag betreffend Härtefallgesuch. Der Beschwerdeführer
focht diesen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht an und machte
das entsprechende Beschwerdeverfahren F-5706/2016 anhängig.
L.c
Ebenfalls mit Verfügung vom 17. August 2016 wurde die vorläufige Auf-
nahme von C._______ und der Tochter des Beschwerdeführers aufgeho-
ben. Das gegen diese Aufhebung gerichtete Beschwerde wurde unter
der Verfahrensnummer D-5701/2016 beim Bundesverwaltungsgericht ge-
führt. Es wurde ebenfalls vom Spruchgremium des vorliegenden Verfah-
rens behandelt. Das Verfahren D-5701/2016 wurde am 27. September
2016 sistiert.
L.d
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-5706/2016 gegen die Verweige-
rung der Erteilung der Härtefallbewilligung brachte der Beschwerdeführer
in der Replikeingabe vom 22. Dezember 2016 vor, seine Familienverhält-
nisse hätten sich inzwischen geändert. C._______ habe sich von ihm ge-
trennt, allerdings stehe er in Kontakt zu seiner Tochter und besuche sie
D-3150/2015
Seite 6
regelmässig. Daher sei sein Verbleib in der Schweiz mit Blick auf das Kin-
deswohl auch weiterhin angezeigt.
L.e
Gleichentags beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Sistierung und die Fortset-
zung des Beschwerdeverfahrens D-5701/2016 betreffend die Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von C._______ und ihrer Tochter. Da sich
C._______ vom Beschwerdeführer getrennt habe, sei dieser Sachverhalt
nun unabhängig vom Ausgang der Verfahren des Beschwerdeführers zu
beurteilen. Angesichts der neuen Sachverhaltsumstände und unter Hin-
weis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs von alleinstehenden Frauen mit Klein-
kindern nach Äthiopien, ersuchte er um eine Gutheissung der Beschwerde
im Verfahren D-5701/2016.
M.
Am (…) brachte C._______ ihre zweite Tochter G._______ zur Welt. Ge-
mäss Vorakten ersuchte das zuständige Zivilstandsamt das SEM im Rah-
men der Vaterschaftsklärung am 14. Juni 2017 um Akten zur Identitätsklä-
rung betreffend den Beschwerdeführer. In den Akten findet sich eine hand-
schriftliche Notiz, wonach der Beschwerdeführer keine Heirat mit der
Kindsmutter (C._______) wünscht.
N.
Gemäss den Vorakten richtete das Zivilstandsamt am 6. Juli 2018 erneut
ein Gesuch im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens an die Vorinstanz.
Am 25. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz der Zivilstandsbehörde die ge-
wünschten Auskünfte. Die Akten enthalten keine Angaben über das Kind
oder seine Mutter, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass es sich um ein
weiteres gemeinsames Kind mit C._______ handelt.
O.
Ebenfalls am 6. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
F-5706/2016 die Beschwerde gegen die Ablehnung des Härtefallgesuchs
ab und schützte den Entscheid der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer
könne trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz keine ausserordentli-
chen Integrationsanstrengungen verzeichnen. Weder seien seine Sprach-
kenntnisse überdurchschnittlich gut, noch habe er jemals eine Arbeitsstelle
gefunden. Der Hinweis, er habe während der Ausbildung seiner Ex-Part-
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Seite 7
nerin seine Tochter betreut, verfange nicht, da seine Tochter ab einem ge-
wissen Alter fremdbetreut gewesen sei. Hinsichtlich der Berufung des Be-
schwerdeführers auf den Schutz des Familienlebens und die Beziehung zu
seiner Tochter, berief sich das Gericht auf die Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, wonach der in der Schweiz verbleibende Familienangehörige
dort ein gefestigtes Aufenthaltsrecht haben müsse. Die Vorinstanz ver-
neinte das Vorliegen dieser Voraussetzung, da die Tochter – selbst wenn
die Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (im Ver-
fahren D-5701/2016) gutgeheissen würde – in der Schweiz nicht über ein
gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Daher könne sich der Beschwerde-
führer nicht auf ein zu schützendes Familienleben berufen.
P.
Mit Verfügung vom 28. August 2018 lud die Instruktionsrichterin im Verfah-
ren der Ex-Partnerin und der Töchter (D-5701/2016) die Vorinstanz zu er-
neuter Vernehmlassung nach Aufhebung der Sistierung ein. Das SEM hob
am 5. September 2018 im Rahmen eines Schriftenwechsels seine Verfü-
gung vom 17. August 2016 wiedererwägungsweise auf und stellte fest, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz habe wei-
terhin Bestand. Am 11. September 2018 wurde das Beschwerdeverfahren
D-5701/2016 aufgrund des Wegfalls des Anfechtungsgegenstands der Be-
schwerde abgeschrieben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Die Beschwerde wie auch die Eingabe vom 1. November 2013 richten sich
D-3150/2015
Seite 8
gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Dem-
nach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie
die Fragen nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der
Asylgewährung betrifft. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu
überprüfen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet folglich ledig-
lich die Frage, ob die Wegweisung nach Äthiopien zu vollziehen oder ob
anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49
VwVG (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Die Vorinstanz hat die Eingaben des Beschwerdeführers im Rahmen der
Wiedererwägung geprüft. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers
auf Behandlung seines Gesuchs nicht in Abrede gestellt und ist darauf ein-
getreten. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen
verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 20. Dezember 2012
festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt
im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde vom 18. Mai 2015
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geltend. Wie schon in den Gesuchen vom 1. November 2013 so-
wie vom 13. Mai 2014 ausgeführt, brachte er vor, seit mehreren Jahren in
einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer aus Äthiopien stammenden
eritreischen Staatsangehörigen zu leben. Sie hätten eine gemeinsame
Tochter, um die er sich sehr kümmere, während seine Partnerin eine Aus-
bildung absolviere. In der Schweiz seien sie sehr gut integriert, hingegen
seien die Umstände in Äthiopien sehr schlecht. Angesichts der desolaten
wirtschaftlichen Situation könne er dort auch nicht auf Unterstützung der
Familie zählen. Zudem könne – entgegen der Einschätzung der Vorinstanz
– seine Partnerin nicht einfach nach Äthiopien zurückkehren. Einerseits,
weil der äthiopische Staat eritreischen Staatsangehörigen faktisch die Wie-
dereinreise verweigere und andererseits sei auch nicht gewiss, ob seine
Familie die Verbindung überhaupt gutheissen würde.
D-3150/2015
Seite 9
5.2 Das SEM erachtete den Vollzug dagegen als zulässig, zumutbar und
möglich und hob in der Folge auch die der Partnerin und dem Kind ge-
währte vorläufige Aufnahme auf, mit der Begründung, der Beschwerdefüh-
rer könne mit seiner Partnerin und dem gemeinsamen Kind problemlos
nach Äthiopien zurückkehren und dort das Familienleben fortsetzen.
Zu klären ist vorliegend, ob die Wegweisung ohne weiteres vollzogen wer-
den kann, oder ob das Verfahren des Beschwerdeführers in Abstimmung
mit dem Verfahren seiner Ex-Partnerin und der gemeinsamen Tochter ko-
ordiniert entschieden werden muss, um die Einheit der Familie zu gewähr-
leisten (Art. 44 AsylG i.V. m. Art. 83 AuG [SR 142.20]). Wäre ein Fall des
Art. 44 AsylG gegeben, so könnte der Beschwerdeführer, nachdem die vor-
läufige Aufnahme seiner Tochter aufgrund der am 5. September 2018
durch das SEM verfügten Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2016
weiterhin Bestand hat, allenfalls ein Aufenthaltsrecht aus Art. 44 AsylG
i.V. m. Art. 83 AuG erhalten. Bisher verfügt er selbst weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Inzwischen wurde auch sein Gesuch um Erteilung
einer ausländerrechtlichen Härtefallbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2
AsylG in Verbindung mit Art. 30 VZAE rechtskräftig abgewiesen (vgl. Bst.
O).
6.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich der dem Beschwerdeverfahren zu
Grunde liegende Sachverhalt heute anders präsentiert, als zum Zeitpunkt
der Eingabe der Beschwerde am 18. Mai 2015. Der Beschwerdeführer hat
sich inzwischen von seiner Lebenspartnerin getrennt, wie er in der Replik
im Verfahren F-5706/2016 am 22. Dezember 2016 vorgebracht hatte
(vgl. Bst. L.d. sowie Urteil F-5706/2016 E. 6.3). Gemäss Aktenlage ist er
am 6. Dezember 2016 aus der gemeinsamen Familienwohnung in
H._______ ausgezogen und nach I._______ gezogen, später nach
F._______. C._______ und die Töchter leben an einer anderen Adresse im
Kanton F._______. Folgerichtig stellte das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass sich die vom Beschwerdeführer ursprünglich geltend gemachten fa-
miliären Gründe inzwischen nur noch auf die Beziehung zu seiner Tochter
beschränkten (vgl. Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 6.3). Diese Fest-
stellung gilt auch für das vorliegenden Verfahren.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
D-3150/2015
Seite 10
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Ein-
zelperson nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht
als unzulässig erscheinen.
7.2.2 Sofern sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Beziehung zu
seiner Tochter sei unter Aspekten des Kindeswohls zu schützen, ist darauf
hinzuweisen, dass dem Kindeswohl, wie es in Art. 3 des Übereinkommens
D-3150/2015
Seite 11
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK,
SR 0.107) postuliert wird, überwiegend programmatischer Charakter zu-
kommt, weshalb sich keine individuellen Ansprüche direkt ableiten lassen
(vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.2).
7.2.3 Dem Kindeswohl wäre jedoch im Rahmen der Prüfung des Schutzes
des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 13 BV
Rechnung zu tragen. Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
im Rahmen seines Asylverfahrens und seiner Eingaben betreffend Einbe-
zug in die vorläufige Aufnahme vorbrachte, sich sehr intensiv um seine
Tochter D._______ gekümmert zu haben und zu ihr eine sehr enge Bezie-
hung zu pflegen. Jedoch fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich zur Be-
ziehung zu seiner zweiten Tochter G._______ [geboren am (…), vgl.
Bst. M] gar nie äusserte und auch unklar geblieben ist, inwieweit er sich
inzwischen noch um seine beiden Töchter kümmert. Darüber stehen – un-
geachtet des Grades der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinen Töchtern – jedoch auch weitere Umstände einer Berufung auf Art.
8 EMRK entgegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, setzt
das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur voraus, dass das
Familienleben nicht an einem anderen Ort gepflegt werden kann, sondern
vor allem auch, dass die in der Schweiz verbleibenden Familienangehöri-
gen (hier die Töchter D._______ und G._______) über ein gefestigtes An-
wesenheitsrecht verfügen müssen (vgl. BGE 141 II 169 E. 5.2.1 m.H., so
auch Urteil des Bundesgerichts 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3
m.H.). Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil F-5706/2016 vom
6. Juli 2018 zutreffend feststellte, sind diese Voraussetzungen vorliegend
nicht erfüllt: Auch nach Aufhebung des Entscheids betreffend die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme für die Tochter D._______ durch das SEM
am 5. September 2018, bleibt es bei der bisherigen Aufenthaltsregelung
der vorläufigen Aufnahme. Zwar können sich gemäss Rechtsprechung
auch solche Personen auf Art. 8 EMRK berufen, die kein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht haben, deren Anwesenheit in der Schweiz jedoch faktisch als
Realität hingenommen wird, beziehungsweise aus objektiven Gründen hin-
genommen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2016
vom 31. Januar 2017 E. 5.2 m.H.; BVGE 2017 VII/4 E. 6.2 m.H.). Von ei-
nem faktischen Aufenthaltsrecht geht das Bundesverwaltungsgericht je-
doch nur dann aus, wenn anerkannten Flüchtlingen eine vorläufige Auf-
nahme gewährt wurde (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 m.H.). Für die Tochter
D._______ – und gleiches gilt für die Tochter G._______ – wurde dagegen
nur eine vorläufige Aufnahme als Ausländerin im Sinne des Art. 83 Abs. 4
D-3150/2015
Seite 12
AuG angeordnet, da der Vollzug der Wegweisung – auch weiterhin – als
unzumutbar erachtet wird (vgl. Bst. A.b, P).
7.2.4 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer sich nicht auf Art. 8 Abs. 1 EMRK in Hinblick auf den Schutz seines
Privatlebens beziehen kann, da er sich zwar schon einige Zeit in der
Schweiz aufhält, jedoch die Anforderungen an eine besonders herausra-
gende Integration nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.4 f., so im Grundsatz auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts Urteil F-5706/2016 vom 6. Juli 2018 E. 6.1).
7.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asylrechtlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.5 Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien generell zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist we-
der durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt
gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret
gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.,
Urteile des BVGer E-2696/2016 vom 8. Februar 2018; D-1209/2018 vom
21. März 2018, E-6374/2016 vom 19. Januar 2018 und D-6786/2017 vom
21. Dezember 2017). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren
Existenzgrundlage jedoch begünstigende Faktoren wie genügend finanzi-
elle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erfor-
derlich (BVGE 2011/25 E. 8.4).
7.5.1 Der Beschwerdeführer selbst ist nach eigenen Angaben gut ausge-
bildet, er hat eine Informatik-Ausbildung absolviert und für seine Eltern ab
2004 bis zur Ausreise ein Bekleidungsgeschäft geführt. Die Vorinstanz hat
in der Verfügung vom 15. April 2015 zutreffend festgehalten, dass es dem
Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage gelingen wird, sich in
B._______ wieder eine Existenz aufzubauen. Seine Beschwerdevorbrin-
gen sind nicht geeignet, diese zutreffende Einschätzung zu erschüttern.
D-3150/2015
Seite 13
7.5.2 Die Vorbringen betreffend die Situation der übrigen Familienmitglie-
der (Ex-Partnerin und Kinder) sind nach den obigen Erwägungen im vor-
liegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen, so dass das Bundes-
verwaltungsgericht einzig die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers als Einzelperson zu beurtei-
len hat. Alle Vorbringen betreffend die Schwierigkeiten bei der Rückkehr
als Familie sind nicht länger Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
7.5.3 Die Ausführungen zum Kindeswohl unter E. 7.2 sind auch im Rah-
men der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berück-
sichtigen. Der Beschwerdeführer hat sich in der Beschwerde auf Art. 44
AsylG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 AuG in Hinblick auf sein Verhältnis
zu seiner Partnerin und seiner Tochter berufen. Inzwischen hat die Famili-
engemeinschaft jedoch keinen Bestand mehr, so dass sich der Beschwer-
deführer auch im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit seines Wegwei-
sungsvollzugs nicht länger auf die Einheit der Familie gemäss Art. 44
AsylG berufen kann. Betreffend das Verhältnis zur Tochter gilt das bereits
unter E. 7.2.3 Gesagte, auch hieraus kann der Beschwerdeführer zu sei-
nen Gunsten nichts ableiten.
7.6 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist daher auch aus indivi-
duellen Aspekten zumutbar.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
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Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 8. Juni 2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
Deshalb verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf die Abgeltung der
Verfahrenskosten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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