B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3151/2016
lan
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 19. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl
nach.
Zur Begründung brachte er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP)
vom 2. Februar 2015 und der Anhörung vom 24. Februar 2015 im Wesent-
lichen vor, chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie zu sein. Er
habe im Dorf B._______ bei den Eltern gelebt und in der Textilbranche ge-
arbeitet. Im Oktober 2014 habe er anlässlich einer Dorfveranstaltung als
Sänger den Dalai Lama und die Lamas der Region gelobt. Tags darauf sei
er nach einem Spaziergang von einem Nachbarn angesprochen worden.
Dieser habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei im Elternhaus vorgesprochen
habe und nach ihm suche. Aus diesem Grund habe er nicht zuhause, son-
dern beim Nachbarn die Nacht verbracht. Am nächsten Tag habe er das
Dorf aus Angst vor behördlicher Verfolgung verlassen. Im Falle der Rück-
kehr befürchte er, inhaftiert oder sogar umgebracht zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 2. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
Zur Begründung führte es aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Herkunft sei zu bezweifeln. Seine Angaben zum dortigen Leben
müssten als nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd ein-
gestuft werden. Er habe nicht den Eindruck vermitteln können, im Tibet
wohnhaft gewesen zu sein. Hinzu kämen widersprüchliche und ungereimte
Angaben zur angeblichen Verfolgung wegen des Liedvortrags. Ferner wie-
sen auch seine Darlegungen der Ausreise nach Nepal und weiter in den
Westen Widersprüche auf beziehungsweise entbehrten jeglicher Sub-
stanz. Nach dem Gesagten könne die angebliche Herkunft aus dem Tibet
nicht geglaubt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er nie im Ti-
bet beziehungsweise auf chinesischem Territorium gelebt habe.
C.
Eine dagegen am 1. April 2015 erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Juni 2015 gut und wies die Sache
wegen Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Einräumung
des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes an die Vor-
instanz zurück.
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Zur Begründung erwog es, aufgrund der Akten sei für das Gericht weder
nachvollziehbar, ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Län-
der- und Alltagswissens des Beschwerdeführers vertretbar sei, noch ob die
Vorinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen
Gehör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände tatsächlich hinreichend nachgekommen
sei.
D.
Am 1. April 2016 bot die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu einer Befra-
gung „im Rahmen des rechtlichen Gehörs“ auf. Bei dieser Befragung vom
15. April 2016 teilte ihm die sachbearbeitende Person des SEM vorab mit,
er sei vorgeladen worden, damit ihm das rechtliche Gehör zu teilweise un-
richtigen und widersprüchlichen Aussagen anlässlich der BzP und der An-
hörung gewährt werden könne. In der Folge zitierte die sachbearbeitende
Person entsprechende Aussagen des Beschwerdeführers und stellte dies-
bezüglich wiederholt fest, dass sie nicht zuträfen beziehungsweise nicht
nachvollzogen werden könnten. Der Beschwerdeführer hielt an der Kor-
rektheit und Glaubhaftigkeit seiner Darlegungen grundsätzlich fest.
E.
Am 19. April 2017 erstellte das SEM die Akte „Hintergrundinformation zum
geprüften Länderwissen“ (vgl. Akte A 24/4). Darin hielt es unter Hinweis auf
die beigezogenen Quellen fest, welche Angaben des Beschwerdeführers
korrekt respektive glaubhaft seien und welche nicht.
F.
Mit Verfügung datierend vom 26. April 2015 [recte: 2016] – eröffnet am
30. April 2016 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers
erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug unter Ausschluss der Volksrepublik China an.
G.
Mit Eingaben vom 19. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
(sinngemäss) die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Asylgewährung
sowie das Absehen vom Wegweisungsvollzug. Dem Gericht wurden die in
der Rechtsschrift erwähnten Beilagen übermittelt.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen Kosten-
vorschuss. Dieser wurde fristgemäss geleistet.
I.
Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde.
J.
In der Replik vom 22. Juni 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor-
bringen fest und reichte weitere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner erneut abweisenden Verfügung führt das SEM
im Wesentlichen wiederum aus, die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Herkunft sei zu bezweifeln. Seine Angaben zum dortigen Leben
müssten als nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd ein-
gestuft werden. Seine rudimentären Länderkenntnisse gingen nicht über
allgemein Bekanntes hinaus. Er sei nicht in der Lage gewesen, Fragen zum
Schulwesen, zur Dorfstrasse, zur Identitätskarte und zu weiteren Belangen
vor Ort korrekt beziehungsweise angemessen substanziiert zu beantwor-
ten. Auch im Rahmen des gewährten rechtlichen Gehörs habe er die ge-
nannten Unglaubhaftigkeitselemente nicht überzeugend beseitigen kön-
nen. Hinzu kämen widersprüchliche und ungereimte Angaben zur angebli-
chen Verfolgung wegen des Liedvortrags. Der geschilderte Ablauf der an-
geblichen Ereignisse sei nicht nachvollziehbar. Ausserdem wiesen auch
seine Darlegungen der Ausreise nach Nepal und weiter in den Westen Wi-
dersprüche auf beziehungsweise entbehrten jeglicher Substanz. Durch die
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Feststellung, wonach er aller Wahrscheinlichkeit nicht im von ihm behaup-
teten geografischen Raum gelebt habe, entbehrten seine Vorbringen offen-
sichtlich der Glaubhaftigkeit. Anhaltspunkte für subjektive Nachflucht-
gründe seien ebenfalls nicht erkennbar.
Wie erwähnt, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Herkunft
aus China sowie die Asylgründe glaubhaft darzulegen. Auch habe er keine
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
liefert, weshalb bei ihm im Sinne der zitierten Praxis keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtliche Gründe gegen die Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort sprechen würden.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem vorab entgegen, er sei etwas irritiert
über die Akten des SEM. Der ihm übermittelte Entscheid der Vorinstanz
datiere vom 26. April 2015 und nicht 2016. Zudem sei bei der Akte „Frage-
schema für das rechtliche Gehör“ der 20. September 2013 vermerkt und
handschriftlich – auf den 15. April 2016 – korrigiert worden. Ausserdem
habe er einen N-Ausweis, auf welchem die chinesische Nationalität ver-
merkt sei, erhalten. Auf dem bisherigen Ausweis sei „Staat unbekannt“ ge-
standen. Zum Entscheid brachte er vor, es sei ihm offenbar nicht gelungen,
seine Herkunft glaubhaft zu machen. Die Situation im Tibet habe sich für
dessen Bewohner durch die Eingriffe der Chinesen radikal verschlechtert.
Die tibetische Sprache sei verboten. Tibeter seien nicht erpicht darauf, die
Sprache ihrer Ausbeuter zu lernen. Auch wenn vom obligatorischen Schul-
unterricht ausgegangen werde, heisse dies nicht, dass alle tibetischen Kin-
der tatsächlich dort hingingen. Die ihm vom SEM angelasteten Unstimmig-
keiten zum Unterricht, zu geografischen Belangen vor Ort und zu seiner
damaligen Lebensweise vermöchten entsprechend nicht zu überzeugen.
Bei der Schilderung der Abläufe vor seiner Flucht sei zu berücksichtigen,
dass im Tibet ein anderes Zeitverständnis herrsche. Auch seinen Angaben
zu Identitätsbelegen seien keine überzeugenden Unglaubhaftigkeitsele-
mente für die behauptete Herkunft zu entnehmen. Er stamme im Übrigen
aus einer Familie, bei welcher die Autorität des Vaters unangetastet gewe-
sen sei, und habe dessen Anweisungen immer befolgt. Schliesslich komme
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eine Rückkehr nach Nepal, wo er sich nach der Flucht kurz aufgehalten
habe, wegen der dortigen Situation offensichtlich nicht in Betracht.
4.3 In der Vernehmlassung vom 9. Juni 2016 räumte das SEM im Zusam-
menhang mit der Datierung von Aktenstücken Kanzleiversehen ein. Diese
seien aber nicht entscheidrelevant. Im Weiteren sei nach Erlass des Leit-
entscheids des Gerichts vom 6. Mai 2015 die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers zu seinen Gunsten geändert worden. Das rechtliche Ge-
hör dazu habe sich mithin erübrigt.
4.4 Mit Replik vom 22. Juni 2016 beanstandete der Beschwerdeführer die
Änderung der Staatsangehörigkeit aus seiner tibetischen Sicht. In der
Schweiz habe er eine Person aus seiner Heimatregion getroffen. Sie be-
stätige gemäss beiliegender Erklärung seine Herkunft.
5.
Einleitend ist festzuhalten, dass der nun angefochtene Entscheid den im
Beschwerdeurteil erwogenen Beanstandungen Rechnung trägt und keine
Gehörsverletzungen beziehungsweise eine Verletzung der Untersu-
chungsmaxime zu erkennen sind (vgl. dazu die Akten A 23/7 und A 24/4).
Die beantragte erneute Rückweisung ans SEM kommt mithin nicht in Be-
tracht. Daran ändern auch die vom SEM eingeräumten Kanzleiversehen
und die vorgenommene Änderung der Staatsangehörigkeit aufgrund des
erwähnten Leiturteils nichts.
6.
Im Weiteren ist der angefochtenen Verfügung auch in materieller Hinsicht
zuzustimmen. Im Länderurteil BVGE 2014/12 präzisierte das Bundesver-
waltungsgericht seine bisherige Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahin-
gehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszuge-
hen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsvollzugsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort sprächen.
Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche eine tibetische
Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung,
welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne
namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c
AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschlei-
erung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
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der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmög-
licht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). Aufgrund des Gesagten kommt der Ver-
lässlichkeit der Herkunftsangaben der asylsuchenden Person wesentliche
Bedeutung zu.
Vorliegend besteht aufgrund der Aktenlage Grund zur Annahme, dass der
Beschwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann zur Hauptsache auf die erwähnten Akten A 23/7 und A 24/4 und die
detaillierten Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Mit den eher pauschalen Anmerkungen in der Rechtsschrift gelingt es dem
Beschwerdeführer nicht, ein anderes Bild zu vermitteln. Zwar ist nicht aus-
geschlossen, dass er tatsächlich Bezüge zum Tibet hat und vor langer Zeit
auch dort lebte. Eine Ausreise erst im Jahre 2014 erscheint aber in Anbe-
tracht der substanziierten Auseinandersetzung des SEM mit seinen Darle-
gungen als ausgeschlossen. Überdies gab er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs im Zusammenhang mit einer offenbar zumindest seit 2009 asphal-
tierten Strasse vor Ort an, vor seinem Weggang aus dem Tibet habe es nur
einfache Strassen gegeben (vgl. A 23/7 S. 2 Mitte). Eine solche Aussage
lässt klarerweise nicht auf die Ausreise erst im geltend gemachten Zeit-
punkt schliessen, zumal er im Rahmen seiner nicht stichhaltigen Be-
schwerdevorbringen ihm nicht bekannte Veränderungen im Tibet wie die
obenerwähnte wiederum einräumt. Sodann mag zutreffen, dass im Sinne
des eingereichten Beweismittels vom 22. Juni 2016 seine Familie mit der
unterzeichnenden Person bekannt ist. Obenstehend wurde aber bereits
festgehalten, dass ein lange zurückliegender Aufenthalt des Beschwerde-
führers im Tibet nicht ausgeschlossen erscheint. Bezeichnenderweise wird
im Beweismittel denn auch nicht aufgeführt, bis zu welchem Jahr sein (an-
geblicher) Aufenthalt vor Ort denn gedauert haben soll. Die angebliche
Hauptsozialisation im Tibet ist so offensichtlich wiederum nicht glaubhaft
gemacht.
Ferner wird die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft
durch die Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen hinsichtlich der
Fluchtgründe des Beschwerdeführers bekräftigt. In diesem Zusammen-
hang kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen, denen der
Beschwerdeführer erneut nichts Überzeugendes entgegenzusetzen ver-
mag, verwiesen werden. Allein mit dem Hinweise auf ein anderes Zeitver-
ständnis im Tibet werden die diesbezüglichen Vorbringen jedenfalls nicht
glaubhaft gemacht.
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Seite 9
7.
Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die behaup-
tete Herkunft aus China im geltend gemachten Zeitpunkt glaubhaft zu ma-
chen. Damit scheitert zugleich die Glaubhaftmachung der Flüchtlingsei-
genschaft. Das SEM hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Aufgabe der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu
forschen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer, welcher seine wahre Her-
kunft verschleiert beziehungsweise verheimlicht, die Folgen seines Verhal-
tens zu verantworten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, wobei insbesondere Nepal
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Seite 10
oder Indien in Betracht fallen, bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6).
9.3 Schliesslich ist zu beachten, dass ein allfälliges Ehevorbereitungsver-
fahren in der Schweiz auch vom Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
aus weitergeführt werden kann.
9.4 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdefüh-
rer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Herkunfts- bzw. Heimatstaates (ausser China) die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
D-3151/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
dieser Kosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: