B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3151/2017
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Raphael Merz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
beide Albanien,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 7. Oktober
2016 in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ ihre Asylgesuche ein. Am
19. Oktober 2016 fanden im EVZ C._______ die Befragungen zur Person
statt und am 21. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden durch
das SEM vertieft angehört.
Zur Begründung gab Herr A._______ (Beschwerdeführer) an, dass er im
Jahr 1998 in seinem Haus überfallen worden sei und er dabei jemanden
aus der Nachbarschaft getötet habe. In der Folge sei er wegen Totschlags
und illegalen Waffenbesitzes zu 6 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe
verurteilt worden. Vom 10. Mai 2001 bis am 14. März 2007 sei er in ver-
schiedenen Haftanstalten in Albanien inhaftiert gewesen. Nach der Freilas-
sung habe er zwei Jahre lang von 2007 bis 2009 in D._______ bei
E._______ gelebt. Dort sei er von der Nachbarsfamilie aufgespürt worden
und diese Leute hätten wissen wollen, wie es zu jenem Vorfall gekommen
sei. Verschiedene Aussöhnungsversuche seien jedoch erfolglos geblieben.
Anschliessend habe er seinen Wohnsitz nach F._______ verlegt und habe
dort von 2009 bis 2011 gelebt bis er erneut aufgespürt worden sei. Im Jahr
2011 sei er in F._______ vom Bruder eines Metzgers angegriffen worden.
Bei diesem Vorfall habe er seinen Angreifer mit dem Messer verletzt und
sei deswegen zwei bzw. drei Monate in F._______ in Untersuchungshaft
gewesen. Nach dieser Entlassung sei er nach G._______ bei H._______
gezogen, wo er bis im Jahr 2014 gewohnt habe. In der zwei bis drei Jahren
in G._______ sei nichts vorgefallen und er habe dort auch gearbeitet. Als
er bei einer Ansprache des deutschen Botschafters vernommen habe,
dass in Deutschland von Blutrache betroffenen Familien Schutz geboten
werde, sei er nach Deutschland gegangen, um dort Asyl zu beantragen. In
der Asylunterkunft in Deutschland sei er von einem Verwandten bzw. von
einer Person, der die Nachbarsfamilie sehr gut gekannt habe, provoziert
worden, weshalb er nicht mehr länger dort habe bleiben wollen. Ausserdem
habe er in Deutschland einen negativen Entscheid erhalten, weil man ihm
seine Aussagen nicht geglaubt habe. Da das Asylgesuch abgelehnt wor-
den sei, sei er im Juli oder August 2015 wieder nach Albanien zurückge-
kehrt. Nach ungefähr einem Monat bzw. mehreren Monaten bei seiner
Schwiegermutter in Albanien sei er nach Montenegro gegangen und habe
dort ca. acht Monate gelebt, bis er in die Schweiz ausgereist sei.
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Frau B._______ (Beschwerdeführerin) macht keine eigene Verfolgung gel-
tend, bestätigt jedoch im Wesentlichen die Aussagen ihres Ehemannes.
B.
Am 28. November 2016 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft
in Priština um weitere Abklärungen im Zusammenhang mit der Situation
vor Ort und der Bedrohungslage der Beschwerdeführenden.
C.
Am 13. April 2017 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden schriftlich
das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Bot-
schaft vom 25. März 2017 und räumte ihnen dazu eine Frist bis zum 4. Mai
2017 ein.
D.
Mit Schreiben vom 19. April 2017 stellten die Beschwerdeführenden den
Antrag auf Einsicht in die gesamten Botschaftsunterlagen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde ihnen die Akteneinsicht
nicht gewährt aufgrund eines wesentlichen öffentlichen Interesses an der
Geheimhaltung der Auskunft der Schweizerischen Vertretung.
F.
Am 10. Mai 2017 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zu den Ab-
klärungen der Schweizerischen Vertretung.
G.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 18. Mai
2017 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung
an.
H.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2017 be-
antragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM sei aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei. Weiter sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewäh-
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ren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amt-
licher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventuell sei die aufschiebende Wir-
kung wiederherzustellen.
I.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juni 2017 wurden die Gesuche der Be-
schwerdeführenden um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei-
ständung sowie um Erlass des Kostenvorschusses infolge Aussichtslosig-
keit der Beschwerde abgewiesen. Zudem wurden die Beschwerdeführen-
den aufgefordert, bis am 28. Juni 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 750.- zu leisten.
K.
Die Beschwerdeführenden haben den Kostenvorschuss am 15. Juni 2017
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Zu prüfen ist im Folgenden die aktuelle Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführenden in Albanien und die Rechtmässigkeit des Vollzugs der
Wegweisung.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass
sie aufgrund des Vorfalls im Jahr 1998 heute noch in Albanien in Gefahr
und deswegen ausgereist seien. Die Nachbarsfamilie wolle Blutrache ge-
gen den Beschwerdeführer ausüben und sie würde keine Ruhe geben, bis
er tot sei. Diese Leute würden in ganz Albanien nach ihm suchen und auch
vor seiner Ausreise nach Deutschland habe er versteckt leben müssen. Die
Aussagen der von der Schweizerischen Botschaft befragten Personen
würden nicht stimmen. Vielleicht hätten sie gegenüber der Botschaft aus
Angst falsche Angaben gemacht. Es bestehe ein hohes Risiko, dass er ge-
tötet würde.
6.
6.1 Die Schweizerische Botschaft kam am 25. März 2017 im Wesentlichen
zu folgendem Abklärungsergebnis: Gemäss Aussagen der Schwiegerfami-
lie, des Bruders des Beschwerdeführers und der Opferfamilie sei die Aus-
reise in die Schweiz aus rein ökonomischen Gründen erfolgt und die Fami-
lie des Opfers habe nie etwas gegen ihn unternommen und sei auch nicht
an der Ausübung der Blutrache interessiert. Er habe jahrelang unbehelligt
in der Region gelebt und gearbeitet. Einzig der Ort I._______ sei als heikel
einzustufen und sein dortiger Aufenthalt könnte als Provokation aufgefasst
werden. Er sei in Albanien nicht gefährdet, wenn er sich nicht nach
I._______ zurückkehre.
6.2 Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und
überzeugender Begründung sowie mit umfangreicher Aktenabstützung zur
zutreffenden Erkenntnis gelangt, dass die Schilderung der Beschwerdefüh-
renden ihrer angeblichen Verfolgungs- und Gefährdungssituation den An-
forderungen des Art. 7 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hät-
ten. In der Verfügung des SEM ist nichts Erhebliches zu beanstanden.
Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
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vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn
bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der ob-
jektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5), sind beide Merkmale unabdingbar und muss die subjektive
Furcht vor Verfolgung also auch objektiv begründet sein, das heisst sie
muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vor-
liegend ist – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich, wes-
halb bei einer Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Albanien ihr Le-
ben in Gefahr sein sollte. Ihre angebliche subjektive Furcht erscheint ob-
jektiv mithin – insbesondere angesichts der Botschaftsauskunft – unbe-
gründet.
Denn das SEM hat in verschiedenen Ortschaften Abklärungen durchführen
lassen. Es wurde ausführlich abgeklärt, ob die Beschwerdeführenden ak-
tuell in eine Blutfehde verwickelt sind oder eine Bedrohung wegen der gel-
tend gemachten Blutrache besteht. Die Abklärung bei Gesprächen mit ver-
schiedenen Familienangehörigen und der Opferfamilie ergab, dass für die
Beschwerdeführenden aktuell keine Bedrohungslage vorliege und dass sie
aus ökonomischen Gründen ausgereist seien. Die Opferfamilie hat aus-
drücklich festgehalten, dass sie an einer Verfolgung bzw. Blutrache nicht
interessiert sei. Einzig eine Rückkehr nach I._______ könnte aus Provoka-
tion aufgefasst werden. Ihr Haus in I._______ hätten sie bisher nicht ver-
kauft, weil Verwandte von ihnen bis vor kurzen darin gelebt haben.
Die Bedenken der Beschwerdeführenden, dass die Aussagen der befrag-
ten Personen nicht stimmen würden und diese vielleicht aus Angst falsche
Angaben gegenüber der Botschaft gemacht hätten, bleiben gänzlich unbe-
gründet. Es kann nicht nachvollzogen werden, warum alle befragten Per-
sonen Angst vor irgendwelchen Konsequenzen haben sollten. Wenn sie
Angst gehabt hätten, hätten sie kaum solche Aussagen gemacht. Im Ge-
genteil wurden mit ganz unterschiedlichen Personen Gespräche geführt
und die ausschlaggebenden Aussagen stammen von der Schwiegerfamilie
und vom Bruder des Beschwerdeführers. Angesichts dieses Umstands ist
die Wahrscheinlichkeit sehr gross, dass die Aussagen auch der Wahrheit
entsprechen.
6.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe nachzuweisen oder glaubhaft
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zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden zu Recht verneint sowie die Asylgesuche abgelehnt
hat. Es besteht keine konkrete Gefahr wegen einer Blutrache. Sie können
überall in Albanien leben ausser im Dorf I._______, wo eine Möglichkeit
besteht, dass die Nachbarsfamilie sich durch ihre Anwesenheit provoziert
fühlt. Es ist ihnen jedoch zuzumuten, sich an anderen Orten in Albanien
aufzuhalten, wie sie es zuvor auch jahrelang getan hatten. Das SEM hat
mit der Abklärung der Schweizerischen Botschaft in Priština den Sachver-
halt vollständig erstellt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft nicht und es
liegen keine Hinweise für die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
vor. Es bestehen folglich keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe spre-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, zumal die Be-
schwerdeführenden dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
sowie Berufserfahrung verfügen und gesund sind.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.4 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.-
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Raphael Merz
Versand: