Abtei lung IV
D-3153/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Pietro Angeli-Busi,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Sri Lanka,
beide vertreten durch _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. April
2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3153/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reisten eigenen Angaben zufolge am 21.
Oktober 2008 illegal in die Schweiz ein. Hier stellten sie am 23. Okto-
ber 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ ihre Asyl-
gesuche. Am 3. November 2008 fanden die Kurzbefragungen im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum D._______ statt. Am 12. November
2008 wurden die Beschwerdeführenden direkt zu ihren Asylgründen
angehört.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdefüh-
renden, Tamilen mit letztem Wohnsitz in Jaffna, im Wesentlichen gel-
tend, der Beschwerdeführer sei schon im Jahre 1995 verhaftet worden.
Danach habe er mehrere Jahre als Flüchtling in Indien gelebt. Am 12.
Januar 2008 sei der Beschwerdeführer bei einem Round up festge-
nommen, misshandelt und beschuldigt worden, die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) unterstützt zu haben. Danach habe man ihn in
ein Camp gebracht, wo ihn die Beschwerdeführerin am zweiten Tag
besucht habe. Sie sei dort geschlagen und unter anderem in den
Bauch getreten worden, woraufhin sie ihr Kind verloren habe. Nach
sieben Tagen sei der Beschwerdeführer wieder freigelassen worden.
Am 1. Oktober 2008 hätten Unbekannte Geldleistungen von ihnen ver-
langt, denen sie weder hätten nachkommen können noch hätten nach-
kommen wollen. Im Anschluss daran hätten sie sich aus Angst zu ei-
ner Tante begeben. Am 2. Oktober 2008 seien anlässlich einer Haus-
durchsuchung Fotos von Märtyrern und Helden der „Tigers“ bei ihnen
gefunden worden. Noch am selben Tag hätten sie sich über E._______
mit einem Fischerboot nach F._______ begeben, wo sie dreizehn Tage
lang im Haus eines Schleppers gelebt hätten. Am 21. Oktober 2008
seien sie von Colombo aus über Dubai nach Rom geflogen, von wo
aus sie am selben Tag mit einem Auto illegal in die Schweiz gelangt
seien.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe in der Schule in einer Band
Musik für die LTTE gemacht (vgl. A1/ S. 6) und sich von 1990 bis 1995
bei der „SOLT“ einer Studentenorganisation mit LTTE–Hintergrund en-
gagiert (vgl. A 32/ S.2). Deshalb habe sie immer wieder Verfolgungs-
massnahmen erlitten.
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B.b Am 10. beziehungsweise am 14. November 2008 wurden mit Eng-
land, Frankreich und Deutschland Fingerabdruckvergleiche angeord-
net. Im Falle des Beschwerdeführers konnte dabei ein vorgängiger
Aufenthalt in Frankreich festgestellt werden, wo er unter der Identität
von B._______ am 29. September 2006 ein Asylgesuch gestellt hatte.
B.c Am 31. März 2009 wurde den Beschwerdeführenden zum Frank-
reichaufenthalt des Beschwerdeführers das rechtliche Gehör gewährt.
B.d Die Beschwerdeführenden reichten verschiedene Beweismittel ins
Recht.
C.
Mit Verfügung vom 9. April 2009 - eröffnet am 15. April 2009 - lehnte
das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht.
D.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung beantragen. Es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und als Folge davon sei den Beschwerdeführenden von Amtes
wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei der
Entscheid des BFM vom 9. April 2009 aufzuheben und zur Neubeurtei-
lung und Sachverhaltsabklärung an das BFM zurückzuweisen. Es sei
den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, mittels vorsorglicher
Massnahmen von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2009 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses infolge Aussichtslosigkeit der Be-
gehren abgelehnt und die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die
Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr.
600.-- bis zum 4. Juni 2009 aufgefordert.
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F.
Die Beschwerdeführenden leisteten den einverlangten Kostenvor-
schuss am 4. Juni 2009 fristgerecht.
G.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2009 liessen die Beschwerdeführenden eine
Unterstützungsbestätigung vom 30. April 2009 von der AOZ (Intake
und Sozialberatung für Anerkannte Flüchtlinge) einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1,
50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
Im Sinne einer allgemeinen Verfahrensgarantie haben Parteien ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) in sämtlichen Verfah-
ren Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.1 In der Beschwerde wird gerügt, der Beschwerdeführer habe im
Verlauf der fraglichen Anhörung zugegeben, dass er in einzelnen
Punkten gelogen habe. Aus der Anhörung sei auch hervorgegangen,
dass er verwirrt und durcheinander gewesen sei. Dies habe ihm die
Vorinstanz unbegründet als Verweigerung ausgelegt, seine Asylgründe
geltend zu machen. Der Beschwerdeführer sei, obwohl er mitgeteilt
habe, dass er noch Zeit brauche, um den „wahren“ Sachverhalt in aller
Gründlichkeit zu schildern, ohne Pause weiterbefragt worden. Somit
sei offensichtlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht
gewahrt worden, da er verwirrt und überfordert gewesen sei. In seinem
Zustand hätte er keiner Befragung ausgesetzt werden dürfen.
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4.2 Dieser Einwand stösst jedoch ins Leere. Vielmehr erhielten die Be-
schwerdeführenden anlässlich der nochmaligen Anhörung vom 31.
März 2009 die Gelegenheit, zu den daktyloskopischen Abklärungen
Stellung zu nehmen beziehungsweise spezifische Aspekte ihrer
Asylvorbringen nochmals anzusprechen und ergänzende Fragen zu
beantworten. Die Einladung zu dieser Anhörung datiert vom 18. März
2009. Die Beschwerdeführenden hatten demnach genügend
Gelegenheit sich auf die angekündigte Anhörung vorzubereiten. Davon
abgesehen kann es nicht Sache der Vorinstanz sein, nachdem sie
offensichtliche Unstimmigkeiten in den Schilderungen Asylsuchender
aufgedeckt und diese damit konfrontiert hat, auf deren Befindlichkeiten
in jeder Art und Weise einzugehen. Vielmehr ist an dieser Stelle darauf
hinzuweisen, dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Partei
findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG).
4.3 In diesem Zusammenhang ist eine Verletzung des verfassungs-
rechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz zu
verneinen.
5.
5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab, da
deren Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht standhielten. Aufgrund daktyloskopischer Untersu-
chungen stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit September
2006 in Frankreich aufgehalten habe. Somit könne er nicht am 12. Ja-
nuar 2008 in Sri Lanka verhaftet worden sein. Die gemeinsame Ge-
schichte der Beschwerdeführenden entspreche demnach nicht den
Tatsachen. Anlässlich der nochmaligen Anhörung vom 31. März 2009
hätten die Beschwerdeführenden diesen Umstand zugegeben. Auch
habe die Beschwerdeführerin eingestanden, dass sie damals im Janu-
ar 2008 nicht schwanger gewesen sei und das Arztzeugnis auf ihren
Wunsch mit falschen Angaben versehen worden sei. Die Glaubhaftig-
keit der Beschwerdeführenden sei durch das Verschweigen des Frank-
reichaufenthaltes und der Konstruktion einer gemeinsamen tatsachen-
widrigen Fluchtgeschichte grundsätzlich erschüttert. Die Haft des Be-
schwerdeführers, die Misshandlungen der Beschwerdeführerin sowie
die Geldforderungen vom Oktober 2008 könnten nicht geglaubt wer-
den. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien die Beschwerdeführen-
den zudem aufgefordert worden, allfällige wahre Fluchtgründe zu er-
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wähnen. Diesbezüglich habe sich der Beschwerdeführer zuerst gewei-
gert, weitere Gründe geltend zu machen, weil er zu verwirrt gewesen
sei, nachdem er gelogen habe. Danach habe er geltend gemacht, er
müsse sich zuerst mit seiner Ehefrau absprechen (vgl. A31/ S. 7 ff.).
Die Beschwerdeführerin wurde ebenfalls aufgefordert, die allfälligen
tatsächlichen Asylgründe zu nennen. Dabei habe sie widersprüchliche
Aussagen sowohl im Verhältnis zu den Aussagen ihres Ehemannes als
auch innerhalb ihrer eigenen Gründe gemacht. So habe sie unter
anderem spontan geschildert, wie sie im Januar 2008 Probleme
wegen ihrer LTTE-Vergangenheit bekommen habe. Man habe Geld
von ihr verlangt, um sie nicht zu verraten. Sie sei geschlagen und
bewusstlos ins Spital gebracht worden. Auf den Vorhalt, sie habe die
zuvor geltend gemachte Fehlgeburt nicht mehr erwähnt, habe sie
einerseits ihre Antworten angepasst, andererseits geschwiegen (vgl.
A32/ S. 3). Danach habe sie gefragt, ob sie die Wahrheit sagen dürfe
(vgl. A32/ S. 4), und unter anderem widersprüchliche Angaben zu den
Aussagen ihres Ehemannes in Bezug auf Wohnort und Beruf gemacht
sowie auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sie wisse nicht, warum ihr
Ehemann dies gesagt habe (vgl. A32/ S. 5). Aufgrund dieser
widersprüchlichen Aussagen innerhalb der Verfolgungsgeschichte der
Beschwerdeführerin könnten ihre für das Jahr 2008 geltend
gemachten Probleme nicht geglaubt werden. Ebensowenig sei es den
Beschwerdeführenden gelungen, für die Zeit der Ehe
übereinstimmende Aussagen zu machen und gemeinsame Probleme
zu schildern. Die jeweils geltend gemachten Probleme könnten nicht
geglaubt werden. Somit sei es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen, eine aktuelle, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Zudem seien frühere kürzere Inhaftierungen wie diejenige im
Jahre 1995 nicht asylrelevant.
5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden
unter anderem geltend, nun den effektiven Sachverhalt aufzuzeigen
und damit ihre Asylgründe zu belegen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, wo-
nach durch das Verschweigen des Frankreichaufenthaltes des Be-
schwerdeführers und der Konstruktion einer gemeinsamen tatsachen-
widrigen Fluchtgeschichte die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführen-
den grundsätzlich erschüttert ist. Daran vermögen auch die anderslau-
tenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe der Beschwerdefüh-
renden nichts zu ändern, zumal die Beschwerdeführenden dort im We-
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sentlichen erklären, ihre Aussagen in den Anhörungen hätten in weiten
Teilen der Wahrheit entsprochen, sie hätten lediglich den Sachverhalt
so umgemünzt, dass sie eine gemeinsame Geschichte hätten vorbrin-
gen können (vgl. Beschwerdeschrift, S. 11). Zur Vermeidung von Wie-
derholungen wird somit an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, denen sich das Bun-
desverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Vorbringen der Be-
schwerdeführenden, sie seien im Zeitpunkt ihrer Ausreise in ihrer Hei-
mat in asylrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden, nicht ge-
glaubt werden kann.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
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fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis
zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
renden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001,
Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5
7.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo
für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der
Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünsti-
gender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Ein-
kommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilanki-
sche Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähi-
ges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten
Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen,
wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je
kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu-
rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tat-
sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E.7.6.1). Der Ende Mai 2009 durch die militärische Niederlage
der LTTE beendete bewaffnete Konflikt hat an diesen Beurteilungs-
merkmalen nichts geändert.
7.5.2 Bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen sind die
Asylbehörden – analog der Fälle, in denen aufgrund vom Asylgesuch-
steller zu verantwortenden Umständen nicht feststeht, welches sein
Herkunftsland beziehungsweise sein Herkunftsort ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4638/2006 vom 4. November 2008 E.
5.3.3 S. 9) - nicht gehalten, nach möglichen Vollzugshindernissen zu
suchen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführenden nicht
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nur keine Identitätspapiere eingereicht, sondern darüber hinaus ge-
fälschte Arztzeugnisse ins Recht gelegt, mit denen eine nicht erfolgter
Abort hätte bewiesen werden sollen. Die Identität der Beschwerdefüh-
renden steht demnach nicht eindeutig fest. Da sie offensichtlich ver-
suchten, den Asylbehörden mit tatsachenwidrigen Angaben eine Ver-
haftung vorzutäuschen, kann ihnen auch die geltend gemachte Her-
kunft aus dem Norden Sri Lankas nicht geglaubt werden. Vielmehr ist
davon auszugehen, dass sie sich über einen längeren Zeitraum im
Grossraum Colombo aufgehalten haben. Die Beschwerdeführenden
sind jung, soweit aktenkundig gesund und waren vor ihrer Ausreise in
der Lage, ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Unter diesen Umstän-
den sollte es ihnen möglich sein, im Grossraum Colombo eine ihren
Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende wirtschaftliche Existenz
aufzubauen.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
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richt [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 4. Juni 2009 geleisteten
Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem am 4. Juni 2009 in derselben Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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