B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3153/2012/sps
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Jemen,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).
D-3153/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger mit letz-
tem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 25. April 2008 und stellte am 28. April 2008 sein erstes Asyl-
gesuch in der Schweiz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er ha-
be Anfang April 2008 eine neue Stelle in Saada angetreten, welche ihm
sein Freund H. vermittelt habe. Am Tag des Arbeitsantritts hätten er und
H. von zwei unbekannten Männern eine besser bezahlte Stelle in der
Elektronikbranche angeboten bekommen. Sie seien mit den beiden Män-
nern mitgegangen, um sich den potentiellen Arbeitsplatz anzuschauen.
Dort angekommen, hätten sie festgestellt, dass es sich um eine Tätigkeit
im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoff handeln würde, worauf
sie das Stellenangebot umgehend abgelehnt hätten. Die Männer hätten
sie aufgefordert, nochmals darüber nachzudenken, und hätten ihnen na-
hegelegt, den Behörden nicht zu erzählen, was sie gesehen hätten, an-
sonsten sie umgebracht würden. H. und er seien daraufhin nach Hause
gegangen. Mitte April 2008 habe er eine weitere Drohung erhalten. Aus
diesen Gründen habe er sein Heimatland am 25. April 2008 verlassen.
Nach seiner Ausreise, am 27. April 2008, habe sein Vater für ihn eine Po-
lizeivorladung entgegengenommen.
A.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 stellte das BFM fest, die Asyl-
vorbringen seien unglaubhaft, lehnte das erste Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. März 2009
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 24. April 2009 nicht ein.
Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten D-
1973/2009 verwiesen.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 25. Januar 2010 liess der Beschwerde-
führer ein zweites Asylgesuch stellen. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig, womit subjekti-
ve Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen. Er sei aktives Mitglied der verbotenen
TAJ (Demokratische Vereinigung des Südens) und habe zwischen Mai
2009 und Januar 2010 an verschiedenen Anlässen dieser Organisation
sowie Kundgebungen gegen die jemenitische Regierung teilgenommen.
Teilweise seien über die Kundgebungen auf der Website der TAJ respek-
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tive auf Aden TV berichtet worden, wobei auch Bilder der Teilnehmer ver-
öffentlicht worden seien. Der Beschwerdeführer sei darauf zu erkennen.
Er habe ausserdem einen politischen Artikel verfasst, worin er seine
Landsleute auffordere, für die Unabhängigkeit zu kämpfen. Dieser Artikel
sei auf einschlägigen oppositionellen Websites veröffentlicht worden. Er
habe im Weiteren von seinem Vater sowie von seinem Bruder je einen
Brief erhalten. Darin werde ihm mitgeteilt, er werde nach wie vor von den
jemenitischen Behörden gesucht. Die jemenitische Regierung gehe hart
gegen Oppositionelle vor. Ausserdem sei davon auszugehen, dass das
jemenitische Regime die Aktivitäten seiner Bürger im Exil genau beo-
bachte. Der Beschwerdeführer sei den heimatlichen Behörden daher si-
cherlich bekannt. Bei einer Rückkehr ins Heimatland wäre er daher kon-
kret gefährdet, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Er sei daher
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch unzumutbar.
Dem zweiten Asylgesuch lagen folgende Beweismittel bei: Fotos der Ge-
neralversammlung der TAJ in Bern am 2. Mai 2009, Fotos einer Demonst-
ration in Zürich vom 20. Juni 2009, Fotos einer Kundgebung in Genf vom
4. Juli 2009 sowie Internetausdruck eines Berichts darüber auf taja-
, Fotos und Internetbericht betreffend eine Demonstration in Bern
vom 22. November 2009, Fotos einer Demonstration in Genf vom 7. Ja-
nuar 2010, zwei Briefe (inkl. Übersetzung) von Oktober/November 2009
(vom Vater des Beschwerdeführers sowie von W.), ein vom Beschwerde-
führer verfasster Internetartikel für Al Taif vom 29. November 2009.
B.b Mit Verfügung vom 2. Februar 2010 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, auf das zweite Asylgesuch werde eingetreten, er könne sich
bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten und es werde
kein Kostenvorschuss erhoben.
B.c Mit weiteren Eingaben vom 3. Juni, 24. September und 16. Novem-
ber 2010 sowie 25. März 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen, sein
Vater habe im Zusammenhang mit seiner exilpolitischen Tätigkeit in der
Schweiz zwei Vorladungen erhalten. Dies zeige, dass die jemenitischen
Behörden seine Aktivitäten in der Schweiz genau beobachteten. Ferner
habe er einen weiteren regimekritischen Text verfasst, welcher unter sei-
nem Namen auf einschlägigen Websites veröffentlicht worden sei. Er ha-
be zudem an einer weiteren Kundgebung am 21. April 2010 in Bern teil-
genommen. Auf der Website der TAJ sei ein Bericht darüber publiziert
worden, wobei auch Fotos der Demonstranten sowie eine Teilnehmerliste
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(unter anderem mit dem Namen des Beschwerdeführers) veröffentlicht
worden seien. An der Mitgliederversammlung der TAJ vom 8. Mai 2010
sei er zum Verantwortlichen für Aktivitäten im Kanton Bern gewählt wor-
den. Sodann habe er am 26. Juni 2010 an einer grossen Kundgebung in
Bern teilgenommen. Darüber sei im Internet berichtet worden. Die beilie-
genden Fotos zeigten ihn beim Demonstrieren. Die Demonstranten hät-
ten Slogans skandiert und die Unabhängigkeit des Südjemen gefordert.
Die TAJ habe ausserdem einen Brief an das Schweizer Parlament betref-
fend die Besetzung von Südjemen verfasst. Eine Delegation der TAJ-
Schweiz, darunter auch er, habe zudem Vertretern des internationalen
Strafgerichtshofs eine Dokumentation über die an der Bevölkerung des
Südjemen verübten Verbrechen übergeben. Ein Bericht über diesen An-
lass sei auf einschlägigen Websites veröffentlicht worden. Am 23. Okto-
ber 2010 habe er an einer weiteren Veranstaltung der TAJ in Bern teilge-
nommen. Auf den einschlägigen Internetseiten sei ein Bericht über den
Ablauf dieser Veranstaltung veröffentlicht worden. Anlässlich des 43. Jah-
restags der Unabhängigkeit Jemens habe er am 29. November 2010 ei-
nen kritischen Artikel verfasst, in welchem er die frühere britische Koloni-
alherrschaft mit der Herrschaft des Regimes von Präsident Salih verglei-
che. Dieser Artikel sei unter seinem Namen und mit seinem Foto auf zwei
verschiedenen Internetseiten veröffentlicht worden. Ausserdem habe er
am 27. November 2010 aus demselben Anlass an einer Demonstration in
Bern teilgenommen. Auch diese Demonstration sei im Internet mit Fotos
dokumentiert worden. Das Recht auf freie Meinungsäusserung werde in
Jemen regelmässig missachtet, und gemäss Berichten internationaler
Menschenrechtsorganisationen gehe das Regime von Präsident Salih
äusserst repressiv gegen Kritiker vor, die Lage habe sich in letzter Zeit
verschlechtert. Da er selber regelmässig kritische Artikel zur aktuellen po-
litische Lage in Jemen verfasse und aktives Mitglied der exilpolitischen
jemenitischen Bewegung in der Schweiz sei, hätte er bei einer Rückkehr
nach Jemen zweifellos mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu
rechnen.
Den vorgenannten Eingaben lagen folgende Beweismittel bei: eine Vorla-
dung vom 21. Dezember 2009 sowie ein Haftbefehl vom 2. Januar 2010
(beide an den Vater des Beschwerdeführers gerichtet), ein vom Be-
schwerdeführer verfasster, im Internet publizierter Artikel vom 18. Februar
2010 (inkl. Übersetzung), Mitgliedsbestätigung der TAJ Schweiz vom 30.
November 2009, Bestätigungsschreiben der TAJ vom 14. März 2010, Un-
terlagen zur Demonstration vom 21. April 2010 in Bern, Internetbericht
über die Wahlen der TAJ Schweiz (inkl. Übersetzung), Fotos und Inter-
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Seite 5
netartikel (inkl. Übersetzung) betreffend die Kundgebung vom 26. Juni
2010 in Bern, Internetbericht vom 16. August 2010 über eine Veranstal-
tung der TAJ Schweiz mit dem internationalen Strafgerichtshof, Internet-
bericht über die Veranstaltung der TAJ vom 23. Oktober 2010 in Bern
(inkl. Übersetzung), Internetartikel des Beschwerdeführers vom 29. No-
vember 2010 (inkl. Übersetzung), Unterlagen zur Kundgebung vom
27. November 2010 in Bern, Bericht von UNHCR Refworld "Attacks on
the Press 2010 – Yemen".
B.d Am 8. Mai 2012 hörte das BFM den Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen neuen Asylgründen an. Dabei machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe seine exilpolitische Tätigkeit bereits
am 30. November 2008 aufgenommen; er habe damals an einem Podium
teilgenommen. Er verwies sodann auf einen von ihm verfassten Artikel
über die Unterdrückung und Bekämpfung des südjemenitischen Volkes
durch den Nordjemen und führte im Weiteren aus, er sei ungefähr seit
dem Jahr 2011 für den oppositionellen TV-Sender Aden live in Bern als
Grafiker tätig, wobei er Bilder für die Nachrichtensendungen bearbeite
und zusammenstelle. Er habe auch Karikaturen gestaltet. Das Nachrich-
tenbulletin von Aden live TV könne man sich auch auf Youtube anschau-
en. Im Abspann seien jeweils die Namen der Mitarbeitenden, darunter
auch sein Name, ersichtlich. Er unterhalte zudem zwei eigene Webseiten
([…]), worauf er Nachrichten sowie Karikaturen veröffentliche. Diese
Webseiten seien jedoch schon mehrfach gehackt worden, wobei er be-
schimpft worden sei. Die Hacker stammten vermutlich aus Nordjemen.
Der Beschwerdeführer wies sodann darauf hin, dass es sich bei W., von
welchem er einen Brief erhalten habe, nicht – wie von seinem Anwalt
fälschlicherweise angenommen – um seinen Bruder, sondern um einen
Kollegen handle. Er machte im Weiteren geltend, er sei ein aktives Mit-
glied der TAJ und inzwischen nicht mehr für die Aktivitäten im Kanton
Bern sondern für die C._______ zuständig. In dieser Funktion ziehe er
die Mitgliederbeiträge ein, bezahle Rechnungen und erstelle die Jahresbi-
lanz. Früher, als Verantwortlicher für Aktivitäten im Kanton Bern, habe er
jeweils die Mitglieder über bevorstehende Anlässe informiert und diesbe-
zügliche Vorbereitungen getroffen (z.B. Flugblätter drucken, Flaggen or-
ganisieren). Er verschicke zudem immer wieder Unterlagen betreffend
Menschenrechtsverletzungen im Jemen an verschiedene Organisationen.
Zu seinen Angehörigen in Jemen habe er nur unregelmässig Kontakt.
Seine Familie werde wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten behelligt und
unter Druck gesetzt, ausserdem habe er erfahren, dass die Polizei immer
wieder nach ihm suche und ab und zu das Haus durchsuche. Bei einer
D-3153/2012
Seite 6
Rückkehr ins Heimatland müsste er aufgrund von Art. 125 des jemeniti-
schen Strafgesetzes mit einer Verurteilung zum Tod rechnen. Der jemeni-
tische Nachrichtendienst habe eine Akte über ihn angelegt, und bei einer
Rückkehr nach Jemen würde er gerichtlich angeklagt werden. Er befürch-
te zudem, dass es in Jemen aufgrund der Verschlechterung der humani-
tären Situation bald zu einem Bürgerkrieg kommen werde.
Anlässlich dieser Anhörung reichte der Beschwerdeführer folgende Be-
weismittel ein: ein von ihm verfasster (unübersetzter) Artikel vom 28. April
1012 über die Unterdrückung und Bekämpfung des südjemenitischen
Volkes durch den Nordjemen, drei Muster seiner Grafikerarbeiten für
Aden live TV, CD mit zwei Nachrichtenbulletins von Aden live TV vom
(…), sechs Seiten Internetausdrucke von den beiden Webseiten des Be-
schwerdeführers als Beispiele für den Inhalt der Seiten sowie zum Beleg
der Hackerangriffe, drei Ausdrucke von Youtube von einem Podium vom
30. November 2008, Internetartikel über die Inbetriebnahme von Aden li-
ve TV mit Foto von der Eröffnungssitzung (inkl. Übersetzung), Unterlagen
(inkl. Übersetzung) zu einer Demonstration im Juli 2011 in Bern, Bestäti-
gung der TAJ vom 1. Mai 2012 betreffend die Tätigkeit des Beschwerde-
führers innerhalb der TAJ Schweiz, unübersetzter Auszug aus dem jeme-
nitischen Strafgesetzbuch (Internetausdruck), Quittung der schweizeri-
schen Post, Kopie des Mitgliederausweises der TAJ, (unübersetzter) In-
ternetbericht betreffend die humanitäre Situation in Jemen, Bericht von
Amnesty International vom 17. Oktober 2011 (arabisch und französisch)
über aussergerichtliche Verurteilungen und Hinrichtungen in Jemen, (un-
übersetzte) Internetmeldung vom 23. April 2012 über einen Freund des
Beschwerdeführers, welcher im Gefängnis verletzt wurde, (unübersetzter)
Bericht vom 26. April 2012 über Menschenrechtsverletzungen in jemeniti-
schen Gefängnissen.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 10. Mai 2012 – eröffnet am 14. Mai
2012 – fest, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten
den Anforderungen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
stand. Demzufolge verneinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers in der Schweiz.
D-3153/2012
Seite 7
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 10. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer
Beispiele von Karikaturen zu den Akten.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2012
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
teilweise aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und
er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wur-
de um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen die angefochtene vorinstanzliche Verfügung sowie
eine Vollmacht vom 13. Januar 2010 (beide in Kopie) bei.
F.
Der Instruktionsrichter verzichtete mit Verfügung vom 18. Juni 2012 an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Ge-
such um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab und
teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden. Der Beschwerdeführer wurde in
diesem Zusammenhang aufgefordert, umgehend einen Beleg für die gel-
tend gemachte Bedürftigkeit nachzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 22. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juni 2012 zu den Akten reichen.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2012 vollumfäng-
lich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
29. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht.
I.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 weitere
Beweismittel nachreichen: zwei von ihm verfasste, auf
respektive publizierte kritische Artikel
vom 28. April und 7. Juli 2012 (inkl. Übersetzung), Unterlagen (Fotos, In-
D-3153/2012
Seite 8
ternetbericht inkl. Übersetzung) einer Demonstration vom 7. Juli 2012 in
Bern, Internetartikel von Amnesty International (AI) vom 30. August 2012,
zwei unübersetzte Internetberichte von und
, mehrere Fotos (Farbkopien) sowie Kopien der
Identitätskarte sowie des Parteiausweises von M. H. F..
J.
Mit Eingabe vom 10. April 2013 (Poststempel) teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, er habe am 24. November sowie am 1. Dezember 2012 an zwei
weiteren Demonstrationen teilgenommen, und reichte entsprechende Fo-
tos und Internetberichte (inkl. Übersetzung) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D-3153/2012
Seite 9
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruht, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, mit weiteren Hinweisen).
D-3153/2012
Seite 10
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, es sei zwar davon auszugehen, dass der jemeniti-
sche Staat Oppositionelle im Exil beobachte, allerdings hätten die jemeni-
tischen Behörden nur dann Interesse an der namentlichen Identifizierung
einer Person, wenn deren Aktivitäten über den Rahmen massentyptischer
und niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hi-
nausgingen und den Asylsuchenden somit als ernsthaften und gefährli-
chen Regimegegner erscheinen liessen. Vorliegend ergebe sich aus den
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Beweis-
mitteln kein derartiges herausragendes politisches Profil. Seine Tätigkei-
ten seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Exil-Jemeniten
und hebe sich davon nicht ab. Mit Blick auf die Beschreibung seiner Akti-
vitäten ergebe sich aus seiner Funktion innerhalb der TAJ keine exponier-
te Stellung in der Öffentlichkeit. Bei den von ihm erledigten Aufgaben
handle es sich nämlich hauptsächlich um interne, administrative Aktivitä-
ten. Auch durch die Arbeit beim TV-Sender Aden live werde er wohl kaum
als ernstzunehmende Bedrohung für das jemenitische Regime wahrge-
nommen. Am Ende des Nachrichtenbulletins erscheine zwar sein Name,
jedoch sei der Beschwerdeführer als Grafiker hauptsächlich für die Bilder
und Gestaltung zuständig und nicht verantwortlich für die politischen In-
halte. Sollten die jemenitischen Behörden überhaupt je davon Kenntnis
erhalten, seien seine Aktivitäten in Anbetracht der gesamten Umstände
jedenfalls nicht geeignet, ihn als Person mit klar definierten oppositions-
politischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotential, welche zu
einer Gefahr für das Regime werden könnte, erscheinen zu lassen. Sein
Verhalten in der Schweiz sei daher insgesamt nicht geeignet, ein ernst-
haftes Vorgehen der jemenitischen Behörden zu bewirken. In Anbetracht
dessen sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Fami-
lienangehörigen seinetwegen von den Behörden belästigt würden, als
reine Schutzbehauptung zu werten. Bezüglich der eingereichten Vorla-
dungen für den Vater sei festzustellen, dass derartige Dokumente in Je-
men leicht käuflich erworben werden könnten und nicht fälschungssicher
seien. Die Briefe des Vaters und von Kollegen seien als Gefälligkeits-
schreiben zu qualifizieren. Insgesamt änderten diese Beweismittel nichts
an der vorgenommenen Einschätzung. Es könne auch darauf verzichtet
werden, die in Aussicht gestellte Einreichung von Karikaturen abzuwar-
ten. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht asylrelevant seien, weshalb der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
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Seite 11
4.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt, wobei
namentlich die bereits aktenkundigen exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers nochmals einzeln aufgelistet werden. Anschliessend
werden die Erwägungen des BFM zusammengefasst wiedergegeben.
Sodann wird auf das Urteil D-5395/2006 des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Juni 2009 verwiesen, worin es ebenfalls um das Vorliegen sub-
jektiver Nachfluchtgründe durch exilpolitische Aktivitäten eines jemeniti-
schen Staatsangehörigen ging, und ausgeführt, im Unterschied zu dem
im erwähnten Urteil behandelten Fall habe sich der Beschwerdeführer in
ausserordentlicher Weise exilpolitisch exponiert. Er sei seit Ende Novem-
ber 2008 exilpolitisch tätig, also nicht erst unmittelbar nach der rechtskräf-
tigen Ablehnung seines Asylgesuchs. Er sei aktives Mitglied der TAJ, ha-
be an diversen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen, sei
eine Zeitlang Verantwortlicher für die Aktivitäten im Kanton Bern gewesen
und sei mittlerweile D._______ der TAJ Schweiz. Der Beschwerdeführer
bekleide innerhalb der TAJ eine sehr wichtige Funktion. Seine vorwiegend
internen Tätigkeiten zeigten sein echtes politisches Engagement: Er be-
schränke sich nicht nur darauf, sich in der Öffentlichkeit zu exponieren,
sondern übernehme auch Verantwortung innerhalb der TAJ. Dieser Ein-
druck werde mit Blick auf seine Tätigkeit als Grafiker und Verantwortlicher
für Montage beim oppositionellen TV-Sender Aden live verstärkt. Entge-
gen der Auffassung des BFM lasse diese Tätigkeit den Beschwerdeführer
als Person mit klar oppositionspolitischen Vorstellungen und persönli-
chem Agitationspotenzial erscheinen, zumal Aden live TV in Jemen und
England ausgestrahlt werde, das Nachrichtenbulletin zudem täglich auf
Youtube zu sehen sei und der Beschwerdeführer als Mitglied des Nach-
richtenteams jeweils am Schluss des Bulletins namentlich erwähnt werde.
Auch seine regimekritischen Karikaturen seien auf diesem Fernsehsen-
der veröffentlich worden. Der Beschwerdeführer betreibe ausserdem zwei
eigene Websites und veröffentliche regelmässig regimekritische Artikel im
Internet. Die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers hätten ein
Ausmass erreicht, welches sich von den üblichen Aktivitäten anderer exil-
politisch tätigen Jemeniten abhebe. Es sei davon auszugehen, dass er
damit das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich gezogen habe.
Im Weiteren treffe es nicht zu, dass das Vorbringen, wonach die Angehö-
rigen des Beschwerdeführers von den jemenitischen Behörden behelligt
würden, eine reine Schutzbehauptung sei. Vielmehr sei diese Aussage
glaubhaft. Immerhin habe der Beschwerdeführer den Akten zufolge emo-
tional reagiert, als er anlässlich der Anhörung auf seine Familienangehö-
rigen in Jemen angesprochen worden sei. Er habe in der Anhörung
glaubhaft dargelegt, dass Hausdurchsuchungen stattfänden, immer wie-
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Seite 12
der Beamte erschienen, um nach seinem Verbleib zu fragen, und sein Va-
ter Vorladungen erhalten habe. Die Existenz der Vorladungen bestätige,
dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz durch die je-
menitischen Behörden genau beobachtet würden. Bei der Feststellung
der Vorinstanz, wonach die eingereichten Vorladungen leicht käuflich er-
werbbar und nicht fälschungssicher seien, handle es sich um eine blosse
Behauptung, zumal in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes offen-
sichtlich weder eine Botschaftsabklärung noch eine Laboruntersuchung
vorgenommen worden sei. Zusammenfassend sei festzustellen, dass
konkrete Anhaltspunkte bestünden, wonach der Beschwerdeführer tat-
sächlich ins Visier der jemenitischen Behörden geraten und als regime-
feindliches Element registriert worden sei. Somit bestehe für den Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jemen eine konkrete Ver-
folgungsgefahr seitens der heimatlichen Behörden. Er erfülle daher die
Flüchtlingseigenschaft.
4.3 In der Eingabe vom 26. Oktober 2012 wird angefügt, der Beschwer-
deführer habe in der Zwischenzeit zwei weitere regimekritische Artikel
verfasst, welche am 28. April respektive am 7. Juli 2012 im Internet (auf
respektive ) unter seinem Namen und
mit seinem Foto versehen veröffentlicht worden seien. Ausserdem habe
er am 7. Juli 2012 eine Demonstration in Bern organisiert bzw. daran teil-
genommen. Auf den diesbezüglich eingereichten Fotos sei er klar zu er-
kennen. Die Demonstranten hätten Transparente getragen und ausser-
dem beim Schweizer Parlament eine Motion eingereicht, welcher ein Be-
richt einer Menschenrechtsorganisation beigelegt worden sei. In der Ein-
gabe wird im Weiteren auf einen Bericht von AI vom 30. August 2012
verwiesen, worin das gewalttätige Vorgehen der jemenitischen Sicher-
heitskräfte gegen Studenten und politische Aktivisten thematisiert wird.
Schliesslich wird unter Hinweis auf diesbezüglich eingereichte Beweismit-
tel geltend gemacht, ein Onkel des Beschwerdeführers, E._______, sei
im März 2012 aus Grossbritannien nach Südjemen zurückgekehrt, worauf
die Sicherheitsbehörden versucht hätten, ihn zu eliminieren, da er exilpo-
litisch tätig gewesen sei.
4.4 Mit Eingabe vom 10. April 2013 verweis der Beschwerdeführer unter
Beilage entsprechender Beweismittel auf seine Teilnahme an zwei weite-
ren Demonstrationen im November und Dezember 2012.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhal-
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Seite 13
ten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, Grund für eine zu-
künftige Verfolgung durch die jemenitischen Behörden gesetzt hat und
aus diesem Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe) die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
5.1 Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer im geltend ge-
machten Umfang in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische
Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen die Flüchtlingseigenschaft begründen, wenn zumindest glaubhaft
gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr ins Heimatland infolge der
Exilaktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Ver-
folgung zu rechnen wäre.
5.2 Zunächst ist festzustellen, dass sich die politische Lage im Heimat-
land des Beschwerdeführers im letzten Jahr unter dem Einfluss des so-
genannten "arabischen Frühlings" deutlich verändert hat: Der frühere
Staatspräsident Ali Abdullah Salih ist am 21. Februar 2012 zurückgetre-
ten, und es wurde eine Übergangsregierung unter der Führung von Abdu-
rabbo Mansour Hadi gebildet, welche Reformprozesse eingeleitet hat.
Zurzeit findet in Jemen ein sogenannter "nationaler Dialog" statt über die
Frage, wie die grossen Konflikte im Land zu lösen seien und dauerhafte
Stabilität geschaffen werden könne. Dabei wird insbesondere auch der
zukünftige Status von Südjemen diskutiert. Der erfolgte politische Um-
sturz und die in Gang gesetzten Umstrukturierungen lassen den allge-
meinen Willen erkennen, politische und gesellschaftliche Probleme im Di-
alog zu lösen anstatt mit Gewalt. Dementsprechend konnte beispielswei-
se bereits eine verbesserte Gewährleistung der Meinungsäusserungsfrei-
heit und Versammlungsfreiheit festgestellt werden (vgl. Frankfurter Allge-
meine Zeitung, Jemens Zukunft, 08. März 2013; Human Rights Watch,
World Report 2013: Yemen). Eine generelle Verfolgungsgefahr für Befür-
worter eines unabhängigen Südens besteht zurzeit nicht (vgl. dazu das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-656/2010 vom 22. März 2012,
E. 3.2.4.1, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge trifft es im
Weiteren zwar grundsätzlich zu, dass die jemenitische Diaspora durch die
jemenitischen Behörden überwacht wird. Angesichts der erwähnten politi-
schen Umstrukturierung und der immer noch relativ schwachen Kontrolle
der (neuen) Zentralregierung erscheint es allerdings fraglich, ob und mit
welcher Intensität diese aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage ist,
D-3153/2012
Seite 14
diese Überwachungstätigkeit aufrechtzuerhalten. Abgesehen davon reicht
der Umstand, dass die jemenitischen Behörden die exilpolitischen Aktivi-
täten ihrer Staatsbürger allenfalls beobachten, für sich allein genommen
nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen.
Vielmehr müssen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden
auf sich gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich
registriert wurde. Zudem sind die häufig vorkommenden, massentypisch
und geringprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste kaum
geeignet, das Interesse des jemenitischen Geheimdienstes zu wecken.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die jemenitischen Behörden
gegebenenfalls auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche
sich von der Masse der exilpolitisch tätigen Jemeniten abheben, sei es
durch die von ihnen wahrgenommenen Funktionen oder durch die von ih-
nen ausgeübten Aktivitäten, welche die jeweilige Person als ernsthaften
und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Die optische Erkenn-
barkeit und Individualisierbarkeit einer Person ist dabei zweitrangig. Pri-
mär massgebend ist vielmehr, ob die asylsuchende Person aufgrund ihrer
Persönlichkeit, der Form ihrer exilpolitischen Auftritte und der Inhalte der
in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie
stelle eine Gefahr für den Fortbestand des jemenitischen Regimes dar.
5.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerde-
führer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland im April 2008 nicht poli-
tisch tätig war (vgl. dazu insbesondere A1 S. 5). Insbesondere ist auf-
grund der Akten davon auszugehen, dass er sich im Heimatland in keiner
Weise für die südjemenitische Unabhängigkeitsbewegung interessiert
oder gar aktiv dafür eingesetzt hat. Demzufolge ist auch auszuschliessen,
dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bei den hei-
matlichen Behörden als regimefeindliche Person registriert war. Entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage auch
nicht davon auszugehen, dass er im heutigen Zeitpunkt im Visier der je-
menitischen Behörden steht. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend,
die heimatlichen Behörden wüssten von seiner exilpolitischen Tätigkeit, er
werde behördlich gesucht, sein Vater habe in diesem Zusammenhang
Vorladungen erhalten und es sei zu Hausdurchsuchungen gekommen. Al-
lerdings sind diese Vorbringen wenig überzeugend. Insbesondere sind
die diesbezüglich eingereichten Dokumente (Vorladung und Haftbefehl)
nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass die jemenitischen Behörden
von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wissen und ihn
D-3153/2012
Seite 15
deswegen suchen. Der Vorladung vom 21. Dezember 2009 ist lediglich
zu entnehmen, der Vater des Beschwerdeführers müsse wegen seinem
Sohn vorstellig werden. Mangels weiterführender Angaben könnte damit
auch der Bruder des Beschwerdeführers gemeint sein. Jedenfalls ist we-
der der Vorladung vom 21. Dezember 2009 noch dem Haftbefehl vom
2. Januar 2010 ein konkreter Hinweis darauf zu entnehmen, dass die je-
menitischen Behörden von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerde-
führers Kenntnis haben. Im Weiteren ist ohnehin die Authentizität dieser
Dokumente zu bezweifeln. Insbesondere die Tatsache, dass der Vater
des Beschwerdeführers seit dem angeblichen Erhalt des Haftbefehls im
Januar 2010 offenbar keine weiteren Verfolgungshandlungen, namentlich
keine Verhaftung, erleiden musste, und gleichzeitig mangels anderweiti-
ger aktenkundigen Angaben davon auszugehen ist, er sei nach wie vor
am Herkunftsort wohnhaft, lässt den Schluss zu, dass es sich bei der gel-
tend gemachten Verfolgung des Vaters um einen mit Hilfe gefälschter Do-
kumente konstruierten Sachverhalt handelt. Derartige Dokumente sind im
Übrigen offensichtlich nicht fälschungssicher und können in Jemen aus-
serdem ohne weiteres käuflich erworben werden. Der in der Beschwerde
erhobene Vorwurf, das BFM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt,
indem es die eingereichten Dokumente weder durch ein Urkundenlabor
noch mittels Botschaftsabklärung habe überprüfen lassen, erscheint mit
Blick auf die vorstehenden Ausführungen als unbegründet, zumal der re-
levante Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten und eine Echt-
heitsprüfung von Dokumenten ohne spezifische Sicherheitsmerkmale oh-
nehin nicht erfolgsversprechend ist. Bezüglich der geltend gemachten
Hausdurchsuchungen ist festzustellen, dass diese nicht belegt werden.
Ausserdem erscheint der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachver-
halt, wonach die jemenitischen Behörden einerseits angeblich von seiner
exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz wissen, andererseits dennoch
mehrfach am Herkunftsort nach ihm suchen, völlig unplausibel. Der Be-
schwerdeführer verweist zum Beleg seiner Verfolgung durch den Sicher-
heitsdienst ausserdem auf zwei Briefe (von seinem Vater und von W.),
worin er gewarnt wird, er solle nicht nach Jemen zurückkehren, da der
Sicherheitsdienst nach ihm suche. Diese Briefe sind frappant ähnlich for-
muliert und enthalten im Wesentlichen lediglich eine pauschale Skizzie-
rung der angeblichen Gefährdungslage sowie die auffallend häufig wie-
derholte Aufforderung an den Beschwerdeführer, er solle unter keinen
Umständen nach Jemen zurückkehren. Mit Blick auf die vorstehenden
Ausführungen ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen Briefen um
reine Gefälligkeitsschreiben zwecks Verwendung im Asylverfahren des
Beschwerdeführers handelt. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten
D-3153/2012
Seite 16
als überwiegend unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer im heutigen
Zeitpunkt von den jemenitischen Behörden als Regimegegner und exilpo-
litischer Aktivist registriert ist und gesucht wird.
5.5 Selbst für den Fall, dass die jemenitischen Behörden zukünftig
Kenntnis von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz erlangen sollten, erscheint es unwahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer deswegen eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen
hätte. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerde-
führers (Teilnahme an Anlässen und Kundgebungen der TAJ, Verfassen
regimekritischer Artikel, buchhalterische Arbeiten für die TAJ, Hinter-
grundarbeiten für Aden live TV, Unterhalt eigener Webseiten mit politi-
schem Inhalt) sind nämlich aus nachfolgenden Gründen nicht geeignet,
ihn als ernsthafte Gefahr für das jemenitische Regime erscheinen zu las-
sen: Die Teilnahme an Veranstaltungen der TAJ und das Verfassen von
regimekritischen Artikeln sind unter Angehörigen der jemenitischen Dias-
pora beliebte und häufige exilpolitische Ausdrucksformen. Der Beschwer-
deführer hebt sich dadurch nicht von der Masse seiner Landsleute im Exil
ab, zumal er sich anlässlich der Kundgebungen nicht übermässig expo-
niert hat. Bezüglich seiner Artikel ist festzustellen, dass diese im Wesent-
lichen allgemeine Kritik am Regime von Präsident Salih sowie Unterstüt-
zungsbekundungen für die Sezessionsbewegung des Südens enthalten.
Jemenitische Asylsuchende verfassen sehr häufig derartige Texte, oft-
mals mit dem Ziel, dadurch subjektive Nachfluchtgründe zu konstruieren;
solche Artikel sind daher inzwischen als massentypisches Phänomen zu
bezeichnen. Der Inhalt respektive die Aussagen der vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Artikel sowie auch seiner Karikaturen (vgl. die entspre-
chenden Beweismittel B16) sind zwar durchaus kritisch, aber keineswegs
originell. Die fraglichen Texte heben sich nicht von anderen derartigen
Pamphleten ab, weshalb ihnen auch kein eigentliches Agitationspotential
zuzusprechen ist. Gleiches gilt auch für seine Karikaturen. Im Weiteren ist
festzustellen, dass die beiden Websites des Beschwerdeführers ([…]), auf
welchen er eigenen Angaben zufolge jeweils seine regimekritischen Arti-
kel und Karikaturen veröffentlicht hat, offenbar seit längerer Zeit nicht
mehr aktiv sind. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die vom
Beschwerdeführer verfassten Texte und Karikaturen im Wesentlichen ge-
gen die Regierung des Ex-Präsidenten Salih respektive gegen deren Poli-
tik richteten. Salih ist inzwischen nicht mehr im Amt. Es ist nicht akten-
kundig, dass der Beschwerdeführer mit seinen Texten und Karikaturen
auch die aktuelle Regierungsspitze, namentlich den aktuellen Über-
gangspräsidenten Hadi konkret angegriffen hat. Hinsichtlich der geltend
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Seite 17
gemachten Tätigkeit für die TAJ Schweiz ist zu bemerken, dass der Be-
schwerdeführer innerhalb der TAJ keine Führungsposition einnimmt (oder
je innehatte), sondern den Akten zufolge lediglich administrative respekti-
ve buchhalterische Arbeiten erledigt. Er ist keine treibende Kraft dieser
Organisation, sondern muss als Mitläufer bezeichnet werden. Auch seine
aktenkundige Tätigkeit für Aden live TV beschränkte sich im Wesentlichen
auf Hintergrundarbeiten formaler, nicht inhaltlicher Natur (Bildbearbei-
tung). Aufgrund der Aktenlage ist im Übrigen davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer nur einmal und für kurze Zeit für Aden live TV tätig
war. Er wird lediglich in zwei Nachrichtenbulletins, beide vom (…), im Ab-
spann namentlich genannt (vgl. dazu die als Beweismittel eingereichte
CD-ROM). In weiteren, auf Youtube einsehbaren Nachrichtenbulletins von
Aden live TV (darunter namentlich mehrere Sendungen von Oktober 2011
sowie aus dem Jahr 2013) erscheint der Name des Beschwerdeführers
nirgends mehr. Bezeichnenderweise hat er auch keinen Anstellungsver-
trag mit Aden live TV eingereicht. Nach dem Gesagten liegen aufgrund
der Aktenlage insgesamt keine hinreichenden Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers gegen
das Salih-Regime und für die Unabhängigkeit des Südens übersteige in
quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht dasjenige vieler seiner Lands-
leute im Exil deutlich und er habe sich dadurch erheblich exponiert. Auf-
grund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erscheint er nicht als besonders
engagierter, hartnäckiger und gewandter Regimekritiker, der das Potential
hat, die Massen aufzuwiegeln. Im Übrigen ist an dieser Stelle zu bemer-
ken, dass der Beschwerdeführer sein Engagement gegen die Regierung
Salih respektive für die südjemenitische Unabhängigkeitsbewegung zur
Hauptsache erst im Anschluss an die rechtskräftige Abweisung seines
ersten Asylgesuchs entfaltete, was gewisse Zweifel an seiner ideellen
Motivation beziehungsweise an der Authentizität seines Engagements
aufkommen lässt. Es ist davon auszugehen, dass allfällige jemenitische
Beobachter aus dieser Chronologie der Ereignisse ähnliche Schlussfolge-
rungen ziehen würden. Insgesamt erscheint es nach dem Gesagten –
selbst für den Fall, dass seine Aktivitäten den heimatlichen Behörden be-
kannt geworden wären – unwahrscheinlich, dass die jemenitischen Be-
hörden den Beschwerdeführer als ernsthafte Gefahr für das Regime
wahrnehmen würden. Angesichts der bereits vorstehend (vgl. E. 5.2) er-
wähnten politischen Umstrukturierung in Jemen und der schwachen Kon-
trolle der Zentralregierung ist ohnehin fraglich, inwieweit die jemeniti-
schen Behörden aktuell gewillt beziehungsweise in der Lage sind, exilpo-
litische Aktivitäten zu überwachen und gegebenenfalls zu verfolgen. Die
Übergangsregierung scheint sich zurzeit bezüglich des Südjemen eher
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Seite 18
um Versöhnung zu bemühen und muss sich daneben aufgrund ihrer be-
schränkten Ressourcen auf die Bekämpfung von Terroristen und gewalt-
tätigen Separatisten konzentrieren; zu dieser Gruppe gehört der Be-
schwerdeführer klarerweise nicht.
5.6 Das in der Eingabe vom 26. Oktober 2012 nachgeschobene Vorbrin-
gen, wonach die jemenitischen Sicherheitskräfte versucht hätten, einen
exilpolitisch aktiven Onkel des Beschwerdeführers namens E._______,
welcher im März 2012 aus Grossbritannien nach Südjemen zurückge-
kehrt sei, zu töten, vermag ebenfalls keine asylrelevante Gefährdungsla-
ge des Beschwerdeführers zu begründen. Aufgrund der Aktenlage ist es
völlig unglaubhaft, dass es sich bei E._______ tatsächlich um einen Ver-
wandten des Beschwerdeführers handelt. (Die eingereichten Ausweisko-
pien beziehen sich denn bezeichnenderweise auch nicht auf E._______,
sondern auf eine Person namens F._______.) E._______ ist eine be-
kannte Persönlichkeit innerhalb der südjemenitischen Unabhängigkeits-
bewegung. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich mit ihm verwandt,
hätte er dies mit Sicherheit bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens kundgetan. Im Weiteren liegt die Verfolgung von E._______
durch die jemenitischen Sicherheitskräfte offensichtlich darin begründet,
dass dieser wie erwähnt eine Gallionsfigur der Unabhängigkeitsbewe-
gung von Südjemen ist; dessen allfällige exilpolitische Tätigkeit in Gross-
britannien dürfte die jemenitischen Behörden dagegen kaum interessiert
haben. Im Vergleich zu E._______ ist der Beschwerdeführer eine völlig
unbedeutende Randfigur, weshalb selbst im Falle einer glaubhaften Ver-
wandtschaft aus der Verfolgung von E._______ nicht per se auf eine Ge-
fährdung auch des Beschwerdeführers geschlossen werden könnte.
5.7 Insgesamt steht aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde-
führer nicht das Profil eines exponierten Regimegegners erfüllt. Es ist da-
her nicht davon auszugehen, dass die jemenitischen Behörden ihn als
ernsthafte Bedrohung für das politische System in Jemen wahrnehmen
und an seiner Verfolgung interessiert sind. Nach dem Gesagten kann mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Be-
schwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Jemen aufgrund seiner
exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz dort ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte; eine entsprechende begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung ist daher zu verneinen.
5.8 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
asylrelevante subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nachzuweisen
D-3153/2012
Seite 19
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene noch die beigelegten
Beweismittel etwas zu ändern.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Da der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des BFM vom
10. Mai 2012 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufgenommen wurde, erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage
des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch
die Beschwerde nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden
konnte und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. die Bestätigung
D-3153/2012
Seite 20
der Fürsorgeabhängigkeit vom 21. Juni 2012), ist in Gutheissung des Ge-
suchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kos-
tenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3153/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: