B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3153/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
D-3153/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat am 23. November 2013 und gelangte über B._______, C._______,
D._______ und E._______ am 27. Mai 2014 illegal in die Schweiz, wo er
am selben Tag ein Asylgesuch stellte.
B.
B.a Anlässlich der Kurzbefragung vom 23. Juni 2014 machte der Be-
schwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen gel-
tend, er sei eritreischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der
F._______ an und sei in G._______ geboren. Aufgrund der Scheidung sei-
ner Eltern sei er bei seiner Grossmutter in H._______, Verwaltungseinheit
I._______, aufgewachsen. Im Jahr 2011 habe er die Schule verlassen und
in der Folge in einer (…) gearbeitet. Um näher an seinem Arbeitsplatz sein
zu können, sei er zu seinem Vater ins Quartier J._______ in G._______
gezogen. Dort habe er von 2012 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 ge-
lebt. Registriert sei er allerdings in H._______ (vgl. Akten der Vorinstanz
A3/12 S. 4). Im November 2013 habe seine Grossmutter ein an ihn gerich-
tetes Aufgebot für den Militärdienst in Empfang genommen. Er habe das
Schreiben zerrissen und der Vorladung keine Folge geleistet, weshalb
seine Grossmutter Probleme erhalten habe. Danach habe er sich noch
zwei Wochen in G._______ aufgehalten, dann sei er aus Eritrea ausgereist
(vgl. a.a.O. S. 7).
B.b Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 14. April 2015 machte
er hingegen geltend, er habe das Aufgebot im April oder Mai 2011 erhalten
(vgl. A18/20 S. 4 F. 27). Seine Grossmutter habe es entgegengenommen
und sein Vater habe ihn davon unterrichtet, als er am Abend von der Arbeit
nach Hause gekommen sei (vgl. a.a.O. S. 5 F. 46). Danach habe er sich
noch ein Jahr und sechs Monate oder ein Jahr und fünf Monate bei seinem
Vater aufgehalten (vgl. a.a.O. S. 8 F. 76). In diesem Zeitraum sei er im Dorf
seiner Grossmutter gesucht worden. Auch als er weggegangen sei, sei
noch nach ihm gesucht worden. Als er sich versteckt habe, habe immer die
Gefahr bestanden, dass er aus Zufall hätte erwischt werden können, zumal
er sich den Weg zur Arbeit und nach Hause nicht hätte ersparen können;
es sei eine reine Glückssache gewesen (vgl. a.a.O. S. 8 F. 79 f.).
B.c Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte der Be-
schwerdeführer seine Identitätskarte zu den Akten.
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Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 24. April 2015, welche dem Beschwerdeführer am
28. April 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.b Zur Begründung machte das SEM im Wesentlichen geltend, den An-
gaben des Beschwerdeführers zum Erhalt des Aufgebots und zu den da-
rauffolgenden Ereignissen würde es über weite Strecken an der nötigen
Substanz fehlen. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen,
detailliert und lückenlos zu schildern, was sich nach der durch die Verwal-
tung erfolgten Übergabe des Aufgebots an seine Grossmutter abgespielt
habe. Zunächst einmal seien die Umstände, wie er überhaupt von dem
Schreiben erfahren habe, bis zum Schluss ungenau geblieben. Des Wei-
teren seien seine Darlegungen, wie es im Anschluss daran weitergegan-
gen sei, wenig überzeugend. Auch auf Nachfrage hin habe er nicht sub-
stantiiert schildern können, was sich konkret zugetragen habe, nachdem
er der Aufforderung nicht nachgekommen sei und er sich bei seinem Vater
aufgehalten habe. Vielmehr seien seine Aussagen dazu wiederholender
und ausweichender Natur gewesen. Immer wieder sei er auf die Probleme
seiner Grossmutter zu sprechen gekommen und nicht in der Lage gewe-
sen, seine eigene Situation plausibel und gehaltvoll zu schildern, sondern
er habe sich in der Schilderung seiner Vorbringen darauf beschränkt, dass
er sich aus Furcht vor den Behörden versteckt bei seinem Vater aufgehal-
ten, unter grosser Angst jeweils den Weg zur Arbeit und zurück nach Hause
angetreten habe und es Glückssache gewesen sei, dass er nicht erwischt
worden sei. Diese dürftig ausgefallenen Erläuterungen würden insbeson-
dere deshalb erstaunen, da er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben
habe, sich etwa ein Jahr und fünf bis sechs Monate bei seinem Vater auf-
gehalten zu haben, bevor er die Ausreise angetreten habe. Es sei zu er-
warten, dass es über einen Zeitraum dieser Länge mehr zu erzählen gebe,
als dies bei ihm der Fall gewesen sei.
Der Aufenthalt bei seinem Vater berge ausserdem den ersten groben Wi-
derspruch, und auch die Aussagen über den Erhalt der Vorladung sowie
die Datierung seines Aufenthaltes bei seinem Vater beziehungsweise im
Quartier J._______ seien widersprüchlich.
Am 16. Januar 2012 habe er sich seine Identitätskarte bei der Verwaltung
in I._______ ausstellen lassen. Von eben dieser Verwaltung sei er zu die-
sem Zeitpunkt gemäss seinen eigenen Aussagen bereits gesucht worden.
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Seite 4
Es sei zwar nicht von vorneweg auszuschliessen, dass Mitarbeiter der Ver-
waltung ein Auge zudrücken oder Suchmeldungen übersehen würden, wie
er dies zu seiner Verteidigung angegeben habe. Vor dem Hintergrund sei-
ner geschilderten Probleme vor Ort sei jedoch objektiv nicht nachvollzieh-
bar, dass er das Risiko überhaupt eingegangen sei, sich bei der Verwaltung
in I._______ für die Ausstellung eines Ausweises zu melden.
Des Weiteren sei anzumerken, dass er die missliche und sinnlose Lage
seiner Familienmitglieder, welche sich im Militärdienst befinden würden,
beklagt habe, jedoch auch auf mehrmaliges Nachfragen nicht konkret habe
angeben können, wo sein Vater stationiert sei. Dieses Unwissen erstaune
und bestärke die Zweifel an dessen Vorbringen.
Aus all diesen Gründen seien seine Asylvorbringen insgesamt als unglaub-
haft einzustufen. Es erübrige sich, die Reflexverfolgung und die Vorbringen
betreffend seine Grossmutter vertiefter abzuklären.
C.c Im Gegenzug sei seine geltend gemachte illegale Ausreise zwingend
im Detail abzuhandeln. Diesbezüglich sei bei objektiver Perspektive nicht
nachvollziehbar, wie er den beiden Kontrollen, welche im Bus stattgefun-
den haben sollen, auf die Art und Weise habe entgehen können, wie er es
in der Anhörung dargelegt habe. Solche laschen Kontrollen würden erfah-
rungsgemäss nicht dem Verhalten der eritreischen Behörden entsprechen.
Ausserdem sei objektiv nicht nachvollziehbar, dass er nicht darüber Be-
scheid wisse, wie es seinen beiden Freunden gelungen sei, den zweiten
Kontrollposten unbehelligt zu passieren. Es sei zu erwarten gewesen, dass
sie sich spätestens bei der Weiterreise über diese brenzlige Situation aus-
getauscht hätten. Auch im Zusammenhang mit der Vorbereitung seiner
Ausreise sei er nicht in der Lage gewesen, diese anschaulich darzulegen.
Zwar habe er zu Protokoll gegeben, sich im Vorfeld nach den Kontrollpos-
ten umgehört zu haben, doch auch auf mehrmaliges Nachfragen hin habe
er nicht schildern können, wie er ganz genau vorgegangen beziehungs-
weise wie er konkret an die Information gekommen sei und wer ihn über
die Kontrollposten informiert habe. Seine Aussagen dazu seien oberfläch-
licher und ausweichender Natur gewesen, sodass nicht der Eindruck ent-
standen sei, er habe sich tatsächlich auf diese Weise vorbereitet. Dazu
komme, dass er die beiden Kontrollposten, über welche er sich scheinbar
informiert und welche er bei der Ausreise passiert habe, nicht einmal beim
Namen habe nennen oder deren Lage beschreiben können. Des Weiteren
fehle es seiner Schilderung der Reise von G._______ bis über die Grenze
nach B._______ am persönlichen Bezug. Auf die Frage, was ihm von der
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Ausreise aus Eritrea besonders in Erinnerung geblieben sei, habe er aus-
weichend reagiert und erst im dritten Anlauf angegeben, dass es im Busch
am schlimmsten gewesen sei. Die dazugehörige Erklärung sei oberfläch-
lich und allgemein ausgefallen. Dies bekräftige die erwähnten Zweifel noch
einmal. Zudem sei auch die Schilderung der eigentlichen Grenzüberque-
rung wenig konkret geblieben. Immer wieder sei er auf den Fluss und das
Kerzenlicht zu sprechen gekommen, welches er aus der Ferne erblickt ha-
ben wolle. Er habe jedoch keine substantiierten Angaben darüber machen
können, warum er sich am Fluss orientiert habe, wie er die (…) Seite erahnt
und was er genau gesehen habe. Ausserdem sei erstaunlich, dass gerade
diejenige Person in seiner Reisegruppe, welche er bloss zufällig unterwegs
getroffen habe, den Weg gekannt habe. Insgesamt sei durch seine Aussa-
gen nicht der Eindruck entstanden, dass er die Ausreise tatsächlich erlebt
habe, wie er es angegeben habe. Seine geltend gemachte illegale Aus-
reise aus seinem Heimatland sei somit unglaubhaft, womit das SEM davon
ausgehe, dass er Eritrea auf eine andere als die von ihm dargelegte Art
verlassen habe und nach Europa gereist sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Da die Schilderung der illegalen Ausreise un-
glaubhaft geblieben sei, bestehe kein Risiko, bei der Wiedereinreise Prob-
leme mit den eritreischen Behörden zu erhalten. Eritrea habe im Dezember
2000 mit Äthiopien ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waf-
fenstillstand vom Juni 2000 hätten beide Länder darauf verzichtet, ihre un-
terschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Eine
UNO-Mission überwache seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und
Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 würden die Aktivitäten des
UNO-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt.
Dennoch sei die UNO-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der
Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lasse
sich feststellen, dass in Eritrea heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Auch auf der individuellen
Ebene liege nichts vor, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar er-
scheinen lassen würde. Der Beschwerdeführer sei ein junger arbeitsfähi-
ger Mann mit einer soliden Schulbildung. Zudem verfüge er in seiner Hei-
mat über ein stabiles Beziehungsnetz, welches sich aus seinen Eltern, sei-
nen Halbgeschwistern, seiner Grossmutter sowie zahlreichen Onkel und
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Tanten zusammensetze. Es sei darauf hinzuweisen, dass er gemäss sei-
nen eigenen Aussagen zuletzt bei seinem Vater gelebt habe und einer Ar-
beit nachgegangen sei. Vor diesem Hintergrund könne davon ausgegan-
gen werden, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat wie zuvor im
Stande sein werde, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebens-
unterhalt zu bestreiten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea technisch möglich und praktisch durchführbar.
D.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechts-
begehren stellen: Es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter einen Registrierungsnachweis durch das
UNO-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) vom 4. Juni 2015 ins
Recht legen und ausführen, dass auch wenn in dieser Urkunde sein Ge-
burtsdatum nicht korrekt verzeichnet sei, aus diesem in Übereinstimmung
mit seinen Aussagen deutlich hervorgehe, dass er am 26. November 2013
in einem (…) Flüchtlingscamp registriert worden sei. Vor dem Hintergrund,
dass nur hoch privilegierte und regierungsnahe Personen in den Genuss
einer legalen Ausreise aus Eritrea kommen würden und es der allgemeinen
Lebenserfahrung widerspreche, dass eine solche Person sich in ein ge-
fährliches Flüchtlingscamp begeben würde, könne es keinen Zweifel ge-
ben, dass der Beschwerdeführer illegal aus Eritrea nach B._______ ge-
langt sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 teilte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis
zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten. Gleichzeitig for-
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derte er das SEM auf, bis zum 3. Juli 2015 eine Vernehmlassung einzu-
reichen. Über die weiteren Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden.
G.
G.a In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2015 hielt die Vorinstanz nach
Durchsicht der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erhebli-
chen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung
ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies – nach den folgen-
den Bemerkungen – im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhalte.
G.b In der angefochtenen Verfügung habe das SEM ausführlich dargelegt,
dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Eritrea nicht in
der geschilderten Art und Weise verlassen habe. Es dränge sich deshalb
die Annahme auf, er sei legal aus seiner Heimat ausgereist. Zwar würden
konkrete Hinweise auf eine legale Ausreise aus Eritrea fehlen und es be-
stünde rein theoretisch die Möglichkeit, dass er seinen Heimatstaat auf
eine andere illegale Art und Weise verlassen habe, als von ihm dargelegt.
Es sei jedoch nicht Teil der Untersuchungspflicht des SEM zu ergründen,
auf welche Art und Weise der Beschwerdeführer tatsächlich ausgereist sei.
H.
H.a Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 23. Juli 2015 die Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt.
H.b In seiner Replik vom 23. Juli 2015 (Poststempel) bemerkte der Be-
schwerdeführer, im vorliegenden Fall bestünden keine konkreten Hinweise
für eine legale Ausreise aus Eritrea. Hingegen bestünden hinreichende
Hinweise für dessen illegale Ausreise (beispielsweise die UNHCR-Bestäti-
gung). Dies genüge den Anforderungen an die Beweiserbringung im Asyl-
verfahren. Bezeichnenderweise habe sich die Vorinstanz überdies zur Pra-
xisänderung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Wegweisung, welche ernst-
hafte sachliche Gründe voraussetze, mit keinem Wort geäussert, weil es
eben keine sachlichen Gründe gebe. Eine Vielzahl von jüngst ergangenen
Entscheiden des SEM belege, dass die Vorinstanz an der bisherigen Pra-
xis festhalte, wonach die Wegweisung eritreischer Asylbewerber unzumut-
bar sei, auch wenn die illegale Flucht nicht habe glaubhaft gemacht werden
können. Für eine rechtsungleiche Behandlung seien keine Gründe ersicht-
lich.
D-3153/2015
Seite 8
I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2016 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
29. März 2016 ein, welche sich mit der Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs zu befassen habe. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz im
Rahmen der Vernehmlassung angewiesen, dem Bundesverwaltungsge-
richt eine Kopie des Berichts von K._______ zu Eritrea zu edieren.
J.
Mit Eingabe vom 10. März 2016 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem aktuellen Verfahrensstand und ersuchte um
einen baldigen Entscheid.
K.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 23. März 2016 merkte das SEM hinsicht-
lich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an, dass keine neuen
Sachverhalte vorliegen würden, weshalb das SEM auf seine Erwägungen
verweise, an denen es vollumfänglich festhalte. Es dürfe jedoch zusätzlich
angefügt werden, dass aufgrund der Möglichkeit des Beschwerdeführers,
die Reise nach Europa anzutreten, von ausreichend finanziellen Mitteln
oder finanzieller Unterstützung aus dem Ausland auszugehen sei. Dieser
Umstand spreche ebenfalls für die Zumutbarkeit der Wegweisung. Zu dem
Bericht von K._______ zu Eritrea könne sich das SEM erst zu einem spä-
teren Zeitpunkt äussern und ersuche das Gericht deshalb um Erstreckung
der Frist bis zum 30. April 2016. Es sei in diesem Zusammenhang jedoch
anzufügen, dass der erwähnte Bericht nicht Teil der Akten sei. Die Schwei-
zer Asylpraxis zu Eritrea – und somit auch der vorliegende Fall – würden
sich nicht auf den genannten Dienstreisebericht stützen.
L.
L.a Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolge bis zum 14. Juni 2016 die Gelegen-
heit zur Stellungnahme eingeräumt.
L.b Mit Eingabe vom 6. Juni 2016 liess sich der Beschwerdeführer wie folgt
vernehmen:
Soweit die Vorinstanz ausführe, hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
würden keine neuen Sachverhalte vorliegen, gelte es ausdrücklich festzu-
halten, dass es Sache der Vorinstanz sei, ihre Praxisänderung mit sachli-
chen Gründen beziehungsweise neuen Sachverhalten oder Berichten zu
D-3153/2015
Seite 9
begründen. Das SEM halte fest, dass die Schweizer Asylpraxis zu Eritrea
sich nicht auf den Dienstreisebericht von K._______ stütze, lasse aber be-
zeichnenderweise völlig offen, worauf es sich nun bei diesem fragwürdigen
Entscheid stütze. Seine Einschätzung bezüglich der Rückkehrgefährdung
stehe im Widerspruch zur eigenen Praxis, zur eigenen Lagebeurteilung
und zu jeglichen aktuellen Lageberichten über Eritrea von anerkannten
Menschenrechtsorganisationen. Im Übrigen werde auf die Ausführungen
in der Beschwerdeschrift hingewiesen, an denen vollumfänglich festgehal-
ten werde.
M.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um prioritäre Be-
handlung des Falls.
N.
N.a Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2017 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels
dazu ein, sich zur Anwendbarkeit von Art. 4 EMRK, dem Verbot von Skla-
verei und Zwangsarbeit, zu äussern, zumal der Zeitraum, während dem
Männer wie auch Frauen in Eritrea im Rahmen des National Service mili-
tärische oder zivile Aufgaben zu erfüllen haben, Jahrzehnte umfassen
kann.
N.b Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017 führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, dass ihr vorliegend aufgrund der unglaubhaften Anga-
ben des Beschwerdeführers die Prüfung verunmöglicht werde, ob ein tat-
sächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4
EMRK bestehe. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten
Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise aus Eritrea
könne für den Beschwerdeführer auch nicht von einer tatsächlichen und
unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst
ausgegangen werden. Vielmehr seien aufgrund der unglaubhaften Anga-
ben viele Möglichkeiten offen, die vom SEM nicht abschliessend abgeklärt
werden könnten. So könne beispielsweise nicht ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer vom Nationaldienst suspendiert, daraus ent-
lassen worden sei oder ihn bereits ordentlich abgeschlossen habe.
Nach dem Gesagten könne im vorliegenden Fall also auch nicht von einem
tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenen-
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Seite 10
falls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. Im Üb-
rigen verweise das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfäng-
lich festhalte.
O.
O.a Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2017 erhielt der Beschwer-
deführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 16. No-
vember 2017 Stellung zu nehmen.
O.b Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer dar-
legen, dass er seine Vorfluchtgründe entgegen der Behauptung des SEM
sehr wohl glaubhaft gemacht habe. Zwecks Vermeidung unnötiger Wieder-
holungen werde hinsichtlich der Glaubhaftmachung seiner Vorbringen auf
die Ausführungen in der Beschwerdeschrift verwiesen. Er habe in Eritrea
ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und sich seiner zeitlich unbe-
schränkten Dienstpflicht durch Flucht entzogen. Bei einer allfälligen Rück-
kehr werde er als Dienstverweigerer behandelt und es drohe ihm eine un-
verhältnismässig harte Bestrafung. Ausserdem müsste er damit rechnen,
bei einer Rückkehr in den zeitlich unbegrenzten Nationaldienst eingezogen
zu werden. Aufgrund dessen Dauer und Ausgestaltung bestehe ein gros-
ses Risiko, Opfer unmenschlicher Behandlung oder von Zwangsarbeit zu
werden.
Unter Hinweis auf den Eritreischen Medienbund Schweiz, der seinerseits
auf einen Bericht der UNO-Untersuchungskommission für Menschen-
rechte in Eritrea vom 8. Juni 2016 Bezug nimmt, wurde betont, dass das
Nationaldienst-Regime in Eritrea entgegen der Einschätzung der
Vorinstanz gegen Art. 3 und 4 EMRK verstosse. Der Beschwerdeführer sei
deshalb Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt und als Flüchtling
anzuerkennen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 11
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 12
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in der Beschwerde zunächst gerügt,
die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes keine
Abwägung der für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Sach-
verhaltselemente vorgenommen, sondern habe im Gegenteil nur die an-
geblich gegen ihn sprechenden Elemente erwähnt. Vom Beschwerdeführer
geschilderte Glaubwürdigkeitselemente seien unzulässigerweise nicht ge-
würdigt worden. Im Weiteren wird in der Replik vom 23. Juli 2015 bean-
standet, die Vorinstanz habe sich zur Praxisänderung hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung, welche ernsthafte sachliche Gründe voraus-
setze, mit keinem Wort geäussert, weil es eben keine sachlichen Gründe
gebe. Auch in der Stellungnahme vom 6. Juni 2016 wird darauf hingewie-
sen, dass die Vorinstanz bis heute keinen sachlichen Grund genannt habe,
der eine Praxisänderung rechtfertige. Soweit sie ausführe, hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs würden keine neuen Sachverhalte vorliegen, gelte
es ausdrücklich festzuhalten, dass es ihre Aufgabe sei, ihre Praxisände-
rung mit sachlichen Gründen beziehungsweise neuen Sachverhalten oder
Berichten zu begründen. Sie führe zwar aus, dass sich die Schweizer
Asylpraxis zu Eritrea nicht auf den Dienstreisebericht von K._______
stütze, lasse aber bezeichnenderweise völlig offen, worauf sie sich nun bei
diesem fragwürdigen Entscheid stütze.
Diese Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine
Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwer-
degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfest-
stellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder
nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollstän-
dig" ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden
Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt
hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück-
sichtigt wurden (vgl. dazu BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
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Seite 13
fahren, 2008, Art. 49 N. 28 S. 676 f.). Die Untersuchungspflicht der Behör-
den findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers
(vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substanziierungslast trägt (vgl. Art. 7
AsylG).
4.2 So ist die Tatsache, dass die Vorinstanz gewisse Sachverhaltsele-
mente in ihrer Verfügung nicht explizit erwähnte beziehungsweise berück-
sichtigte, vorliegend nicht auf eine unrichtige oder ungenügende Abklärung
des Sachverhalts zurückzuführen, sondern beschlägt die der angefochte-
nen Verfügung zugrunde liegende rechtliche Würdigung der Vorbringen.
Diesbezüglich liegt im Übrigen auch keine Verletzung der Begründungs-
pflicht vor, zumal die angefochtene Verfügung die wesentlichen Überlegun-
gen der Vorinstanz beinhaltet und es dem Beschwerdeführer möglich war,
den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz hat sich mit den entscheidwesentlichen Vor-
bringen auseinandergesetzt. Zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren könnten weder zu neuen sachdienlichen Erkenntnis-
sen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren entscheiderheb-
lich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine
ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vor-
liegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte.
4.3 Auch die Rüge, wonach die Vorinstanz keinen sachlichen Grund für
eine Praxisänderung genannt habe, erweist sich als unbegründet. Gemäss
im Verfügungszeitpunkt gültiger Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 12) wurde der Vollzug der Wegweisung von abgewiesenen Asylsuchen-
den nach Eritrea dann als zumutbar erachtet, wenn begünstigende indivi-
duelle Umstände vorlagen. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung
auf solche Umstände (Beziehungsnetz, Schulausbildung, Arbeitsmöglich-
keit) hingewiesen. Es hat zwar nicht explizit auf die entsprechend publi-
zierte Praxis Bezug genommen, diese jedoch in seinem Entscheid klarer-
weise zur Anwendung gebracht. Damit ist die Vorinstanz sowohl der Unter-
suchungs- als auch der Begründungspflicht nachgekommen und eine Pra-
xisänderung ist nicht zu erkennen.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle lediglich noch anzumer-
ken, dass das SEM bereits in anderen Verfahren ausdrücklich festgehalten
hat, es handle sich beim Dienstreisebericht vom 9. Februar 2015 um ein
internes Dokument (vgl. Urteil des BVGer D-6657/2015 vom 15. Juni
2016). Das Ziel dieser Reise sei denn auch nicht die Überprüfung der
D-3153/2015
Seite 14
Asylpraxis des SEM gewesen, sondern die Fortführung der Gespräche mit
Eritrea, die Erörterung der aktuellen Lage und die Diskussion möglicher
Perspektiven der künftigen Zusammenarbeit. Entscheidend ist in diesem
Zusammenhang, dass der fragliche Bericht weder als Grundlage für das
vorliegende Urteil dient noch eine Praxisänderung begründet (vgl. E. 4.3).
5.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
vom 14. April 2015 die Gelegenheit erhielt, sich zu seinen widersprüchli-
chen Aussagen bei der Kurzbefragung zu äussern. Er sagte daraufhin,
dass er sich nicht erklären könne, wie es zu den Fehlern gekommen sei
beziehungsweise es sei ihm vor allem daran gelegen gewesen, die Kurz-
befragung schnell hinter sich zu bringen, weshalb er irgendetwas gesagt
habe (vgl. A18/20 S. 16 f. F. 169 f.). In Anbetracht der Bedeutung, die auch
der Kurzbefragung für das Asylverfahren zukommt, ist eine solche Einstel-
lung mit derjenigen einer tatsächlich verfolgten Person unvereinbar.
6.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in recht-
licher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird ein-
lässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen zum militärischen
Aufgebot unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
sich in spärlichen Erklärungsversuchen und haltlosen Rügen, womit sie
nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht
verletzen oder zu einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll.
Solches lässt sich auch nicht erkennen. In Ergänzung zu den Ausführun-
gen der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass es merkwürdig anmutet, wenn
der sich im militärdienstpflichtigen Alter befindende Beschwerdeführer
überhaupt nicht beziehungsweise nicht zum fraglichen Zeitpunkt mit einem
militärischen Aufgebot gerechnet haben will (vgl. A18/20 S. 6 F. 50, F. 57).
Im Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass er vor dem Hinter-
grund, wonach er sich dem obligatorischen Militärdienst entziehen wollte,
ein Interesse daran gehabt hätte, die Schule fortzusetzen, anstatt, wie er
angab, diese abzubrechen (vgl. A18/20 S. 3 F. 17, F. 21). Übereinstimmend
D-3153/2015
Seite 15
mit der Vorinstanz muss ausserdem bezweifelt werden, dass der Be-
schwerdeführer sich von der Verwaltung, von der er gesucht worden sein
will, eine Identitätskarte hat ausstellen lassen (vgl. A18/20 S. 9 F. 88, S. 12
F. 117 ff.). Schliesslich sind Zweifel auch hinsichtlich der Echtheit dieser
beim SEM eingereichten Identitätskarte angebracht, zumal sie insbeson-
dere auf der Vorderseite, wo sich das Foto des Beschwerdeführers befin-
det, weder einen Trocken- noch einen Nassstempel aufweist. Diese Zweifel
werden zusätzlich dadurch verstärkt, dass gefälschte eritreische, auf dem
Schwarzmarkt erhältliche Identitätskarten keine Seltenheit sind (vgl.
refworld, Érythrée: information sur le nombre de pièces d’identité fraudu-
leuses, y compris sur les cartes d’identité nationales [2012-août 2014],
05.09.2014, ˂ >, abgeru-
fen am 20.12.2018).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle im Übrigen auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
7.
7.1 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. Urteil des BVGer E-5232/2015
vom 3. Februar 2015 E. 5.3). Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise im Falle einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten hat (vgl. CA-
RONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 441).
Solche subjektiven Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, wel-
che subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
D-3153/2015
Seite 16
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant
sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
7.3 Die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten illegalen Ausreise aus Eritrea kann – aufgrund der mit Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 geänderten Praxis – letztlich offenblei-
ben, womit sich eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur illegalen
Ausreise erübrigt. Liegen nämlich keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte
vor, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen, vermag die illegale Ausreise
per se die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das Vorliegen sol-
cher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen, wobei auf die Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe
verwiesen werden kann (vgl. oben E. 6). Andere zusätzliche Anknüpfungs-
punkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen, sind aus den Akten nicht
ersichtlich.
7.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im
Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Bei dieser Sachlage
D-3153/2015
Seite 17
erübrigt es sich, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]).
9.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen-
stehen.
9.1.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK).
9.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehen-
der Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden
(vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation
vorgesehen] E. 6.1). Im genannten Urteil hielt das Gericht zunächst fest,
dass es sich beim eritreischen Nationaldienst nicht um Sklaverei oder Leib-
eigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handle. Ferner prüfte das
Gericht ausführlich die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl un-
ter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl.
dazu nachfolgend E. 9.1.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter
D-3153/2015
Seite 18
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK;
vgl. dazu nachfolgend E. 9.1.2.3).
9.1.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen ge-
langte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher
Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Ge-
währung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbeson-
dere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Ur-
teil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
9.1.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). Dabei ist auch zu beachten,
dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in vielen Fäl-
len kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unterscheidet.
Auch beziehen sich die Berichte über Misshandlungen fast ausschliesslich
auf den militärischen Bereich und stehen oft im Zusammenhang mit Deser-
tion. Insgesamt ist eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Weg-
weisungsvollzug zu verneinen.
D-3153/2015
Seite 19
9.1.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK
das ernsthafte Risiko („real risk“) nachweisen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017
führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinrei-
chenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Über-
griffe im Nationaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Misshandlungen kommen offenbar insbeson-
dere im Zusammenhang mit Desertion vor. Auch von einem „real risk“ einer
Haftstrafe allein aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst
ging das Bundesverwaltungsgericht nicht aus. Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.6 - 6.1.8).
9.1.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im jüngsten Entscheid –
aufgrund des fehlenden Rückübernahmeabkommens zwischen der
Schweiz und Eritrea – lediglich für freiwillige Rückkehrer beurteilte, und die
Zulässigkeit zwangsweiser Rückführungen ausdrücklich offen liess (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1.7).
9.1.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sind vorliegend nicht erkennbar. Der Wegweisungsvollzug
ist somit als zulässig zu betrachten.
9.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
9.2.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
D-3153/2015
Seite 20
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung (vgl. EMARK 2005
Nr. 12) sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwin-
gende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
9.2.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existenziell bedrohliche Situation ge-
raten. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ge-
mäss Akten gesunden Mann, der über Schulbildung und Arbeitserfahrung
als (…) verfügt (vgl. A3/12 S. 4 F1.17.04.), Voraussetzungen, welche ihm
beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden. In Anbetracht
dessen, dass sich mehrere seiner Verwandten in der Heimat aufhalten (El-
tern, Halbgeschwister, Grossmutter, Onkel und Tanten [vgl. A3/12 S. 4/5
F3.01]), darf im Übrigen von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegan-
gen werden, welches ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen kann.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch in persönlicher Hin-
sicht als zumutbar.
9.2.3 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nun-
mehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in
den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhält-
nisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten dro-
hen. Zudem bestehe mangels systematischer Misshandlungen und sexu-
eller Übergriffe auch kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend
wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. E-5022/2017
E. 6.2.3 und 6.2.4). Demnach sei nicht davon auszugehen, dass National-
dienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
(Ausländergesetz, gültig bis 31. Dezember 2018, ab 1. Januar 2019 AIG)
konkret gefährdet seien. Auch die drohende Einziehung des Beschwerde-
führers in den eritreischen Nationaldienst führt somit nicht zur Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs.
D-3153/2015
Seite 21
9.2.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich seit Ein-
reichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben haben; na-
mentlich haben Äthiopien und Eritrea im Juli 2018 ein Friedensabkommen
geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Erit-
rea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11.07.2018). Vor
diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer aus dem Vorbringen in
der Beschwerde, wonach die Behauptung, der Grenzkonflikt sei beigelegt
und in Eritrea herrsche keine Situation der allgemeinen Gewalt, tatsachen-
widrig sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten.
9.3 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Die vom Beschwerdeführer gestellten Begehren erschienen im Zeitpunkt
der Beschwerdeeingabe nicht aussichtslos und seine Bedürftigkeit im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist durch die eingereichte Fürsorgebestäti-
gung vom 5. Mai 2015 erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist und keine Verfahrenskos-
ten erhoben werden. Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.
D-3153/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: