Abtei lung IV
D-3154/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. April 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3154/2009
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus
B._______, Distrikt C._______, stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in
Colombo, seinen Heimatstaat am Y._______ auf dem Luftweg. Über
D._______ (angeblich Aufenthalt bis 5./6. August 2008), E._______,
F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am
7. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Am 8. September 2008 stellte er im G._______ ein Asyl-
gesuch. Nach der Kurzbefragung vom 16. September 2008 wurde der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2008 für den
Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton H._______ zu-
gewiesen.
Am 13. November 2008 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt
angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen aus, im Jahre W._______ zwei Mal von
Armeeangehörigen bei Kontrollen geschlagen worden zu sein. Er habe
sich daraufhin im Z._______ nach Colombo begeben, wo er bis zu
seiner Ausreise gelebt und ab V._______ zusammen mit einem Cousin
einen G._______ geführt habe. Am U._______ hätten Personen in
einem weissen Van in seinem G._______ nach ihm gefragt und in der
Folge einen weiteren Cousin, der sich zu diesem Zeitpunkt im
G._______ aufgehalten habe, mitgenommen. Bereits früher sei ein
Kollege von ihm entführt worden, was ihm Angst gemacht habe. Dar-
aufhin habe er sich zusammen mit seinem Cousin und Geschäftspart-
ner aufgemacht, diesen Vorfall bei der Menschenrechtsorganisation zu
melden. Sie seien nicht mehr zu ihrem G._______ zurückgekehrt, son-
dern hätten sich bei verschiedenen (...) in Colombo aufgehalten.
Schliesslich hätten sie die Menschenrechtsorganisation am T._______
über die Entführung seines Cousins informiert. In der Zwischenzeit
seien sie von Leuten in ihrem G._______ und in der Gegend gesucht
worden. Er habe sich in der Folge zur Ausreise aus seiner Heimat
entschlossen. Als er sich in D._______ aufgehalten habe, habe er von
seinem Vater erfahren, dass Armeeangehörige am S._______ sowohl
zu Hause in C._______ als auch in Colombo nach ihm gesucht hätten.
Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 2
D-3154/2009
A.b Am 7. April 2009 ersuchte die Vorinstanz die Behörden von
I._______ um Prüfung einer Rückübernahme des Beschwerdeführers,
da diese auf Anfrage des BFM vom 13. Oktober 2008 mitgeteilt hätten,
dass gemäss einem Fingerabdruckvergleich der Beschwerdeführer in
I._______ registriert sei und eine provisorische Aufenthaltsbewilligung,
ausgestellt am R._______ durch Q._______, erhalten habe. Zu einem
allfälligen Aufenthalt in I._______ angesprochen habe der
Beschwerdeführer ausweichend geantwortet und eigenen Angaben
zufolge ausser in E._______ nirgends Fingerabdrücke abgeben
müssen. Aufgrund seiner Angaben und der Akten stehe fest, dass er
sich einige Zeit in I._______ aufgehalten habe oder zumindest durch
I._______ transitiert sei, bevor er in die Schweiz eingereist sei.
Ausserdem sei der Beschwerdeführer offenbar im Besitz eines pro-
visorischen Aufenthaltstitels von I._______.
Mit Entscheid vom 14. April 2009 wurde das Rückübernahmegesuch
von den Behörden von I._______ abgelehnt.
B.
Mit Verfügung vom 20. April 2009 - eröffnet am 28. April 2009 - lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es
aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 20. April, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht beantragte er die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie den Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 20. Mai 2009 wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
Seite 3
D-3154/2009
rens in der Schweiz abwarten könne, und gleichzeitig festgestellt, dass
lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Verfahrens bil-
de. Ferner wurde für die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ei-
ne solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Seite 4
D-3154/2009
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde - wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 20. Mai 2009 festgehalten - gemäss den Anträgen nur
gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung
(Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Somit ist die
vorinstanzliche Verfügung vom 20. April 2009, soweit sie die Frage des
Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, in Rechtskraft erwachsen.
Auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen, weil der Beschwerdeführer nicht im
Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist oder über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen Bewilligung verfügt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21). Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die
Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar er-
achtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen ist.
3.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat als zulässig, zumutbar und mög-
lich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM insbeson-
dere aus, da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdefüh-
rer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe. Am 2. Januar 2008 sei des Waffenstillstandsabkommen
vom Februar 2002 von der srilankischen Regierung offiziell aufgekün-
digt worden. Faktisch sei der innerstaatlich bewaffnete Konflikt bereits
Seite 5
D-3154/2009
im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Die Regierung setze damit
weiter auf eine militärische Lösung des Konfliktes. Ein Ende der ge-
walttätigen Auseinandersetzungen und eine substanzielle Verbesse-
rung der Menschenrechts- und Sicherheitslage seien derzeit im Nor-
den und Osten des Landes nicht in Sicht. Vor dem Hintergrund dieser
allgemeinen Situation sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
B._______, C._______ Distrikt, unter Umständen nicht zumutbar. Es
sei jedoch festzuhalten, dass vermutlich der Grossteil seiner Familie
dort lebe und der Beschwerdeführer bisher keine persönlichen
Nachteile glaubhaft gemacht habe. Gestützt auf die
Niederlassungsfreiheit könne er jedoch auch in einem anderen Teil
seines Landes, namentlich im Grossraum Colombo, Wohnsitz nehmen.
Zwar habe sich auch dort die menschenrechts- und sicherheits-
politische Situation verschärft und insbesondere für Tamilen seien die
Lebensbedingungen erschwert. Doch bestehe im Süden und Westen
des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Weg-
weisungsvollzug unter diesen Umständen nicht als generell unzumut-
bar bezeichnet werden könne. Zudem würden vorliegend individuelle
Gründe für die Zumutbarkeit einer Wohnsitznahme in Colombo und
damit eines Wegweisungsvollzugs sprechen. Namentlich habe sich der
Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seit dem
Jahre W._______ länger problemlos in Colombo aufgehalten und sei
dort Inhaber eines (...) G._______ gewesen. Er sei ein junger
gesunder Mann, der offenbar eine gute Ausbildung und Arbeits-
erfahrung besitze. Zudem würden Verwandte des Beschwerdeführers
in J._______ und K._______ leben, welche ihm zusammen mit seinem
Vater die Ausreise aus Sri Lanka finanziert hätten. Es sei ihnen im
Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten, den
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka zu unterstüt-
zen. Folglich sei seine Rückkehr in seine Heimat als zumutbar zu er-
achten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich
und praktisch durchführbar.
4.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mitteleingabe im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht
habe sich in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 zur Sicherheitslage
in Sri Lanka und zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geäus-
sert und dabei zusammenfassend festgehalten, dass sich die Sicher-
heitslage seit dem Jahre 2006 kontinuierlich verschlechtert habe. Ins-
besondere die Lage im Grossraum Colombo habe sich seit dem Jahre
2006 in einem erheblichen Mass verändert beziehungsweise ver-
Seite 6
D-3154/2009
schlechtert und ein Ende dieser Entwicklung sei nicht absehbar. Vor al-
lem Tamilen seien durch gezielte Übergriffe gefährdet und Folterprakti-
ken seien im Zusammenhang mit der Terrorismusbekämpfung zur
Routine geworden. In den letzten Wochen habe sich die allgemeine Si-
cherheitslage im ganzen Land zugespitzt und die Armee habe im April
2009 eine Offensive zur Rückeroberung der von den Rebellen besetz-
ten Gebiete im Norden des Landes gestartet. Einmal mehr sei die Zi-
vilbevölkerung leidtragend und wer nicht in den Kriegsgebieten einge-
kesselt sei, sei auf der Flucht. Das BFM habe diese neuen Umstände
im angefochtenen Entscheid zwar erwähnt, aber in der Entscheidfin-
dung nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen der jüngsten Ereignisse
könnten heute noch nicht abgeschätzt werden. Es sei anzunehmen,
dass sich der Konflikt im Norden auch negativ auf das Leben der Tami-
len im Grossraum Colombo auswirken werde, weil das Misstrauen ge-
genüber Tamilen noch grösser werde. Der Grossraum Colombo stelle
heute unter Beachtung sämtlicher Umstände keine inländische Flucht-
alternative (recte: Aufenthaltsalternative) für ihn dar, weshalb der Weg-
weisungsvollzug als unzumutbar zu erachten sei.
5.
5.1 Vorweg ist die sinngemäss Rüge der unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter
Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. So
habe sich die Vorinstanz gemäss den Ausführungen des Beschwerde-
führers in seiner Beschwerdeschrift im angefochtenen Entscheid nicht
mit der neuen Sicherheits- und Bedrohungslage, welche sich durch die
neueste Entwicklung in Sri Lanka für ihn ergeben habe, befasst.
5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grund-
sätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und voll-
ständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen.
Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen
beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie
ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die
Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht
uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend
ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b
VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismass-
Seite 7
D-3154/2009
nahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als un-
vollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein
rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass der
Entscheid des BFM hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auf einer laufenden Überprüfung und Einschätzung der ak-
tuellen Situation in Sri Lanka beruht und sich die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid auf den Seiten 4 f. einlässlich zur verschärften
menschenrechts- und sicherheitspolitischen Situation in der Heimat
des Beschwerdeführers geäussert und sowohl diese als auch deren
Folgen für den Beschwerdeführer respektive für die Tamilen in Sri
Lanka im Allgemeinen gewürdigt hat. Von einer Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach
nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung
der Parteivorbringen respektive der aktuellen Situation in seiner Hei-
mat zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen,
was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt.
Die dementsprechende sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers er-
weist sich demnach als unbegründet.
6.
6.1
6.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 8
D-3154/2009
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer - wie rechtskräftig feststeht - nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
führung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Seite 9
D-3154/2009
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im - vom Beschwerdefüh-
rer in seiner Rechtsmitteleingabe erwähnten - Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asyl-
suchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies-
bezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatli-
chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für
srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender
Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen
Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum
Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer kon-
kreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszuge-
hen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen
ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich
zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines
tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen
(a.a.O., E.7.6.1).
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Si-
cherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden ha-
ben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen
erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen
und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausser-
dem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie of-
fenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus
dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaf-
tes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3 mit
weiteren Hinweisen). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai
2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet
hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund
26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist.
Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung
für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln
wird.
Seite 10
D-3154/2009
6.2.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz von Sri
Lanka (B._______, C._______-Distrikt), weshalb eine Rückkehr
dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht
zumutbar zu erachten ist.
6.2.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für den Beschwerdeführer im Sü-
den des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicher-
te Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt.
Das Bestehen einer solchen innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ist
vorliegend zu bejahen. So verlegte der Beschwerdeführer den Akten
zufolge im Z._______ seinen Wohnsitz von B._______, Distrikt
C._______, nach Colombo, wo er bis zu seiner Ausreise am Y._______
lebte. Dort blieb der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge meh-
rere Jahre unbehelligt und eröffnete im V._______ zusammen mit
einem Cousin ein G._______ (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2 f.).
Nach einem Jahr überliess er das G._______ einem anderen Cousin
zur Führung, ohne dieses jedoch auf diesen Cousin umschreiben zu
lassen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7). Der Beschwerdeführer
verbrachte somit die letzten (...) Jahre vor seiner Ausreise in Colombo
und verfügt in der Landeshauptstadt über ein tragfähiges familiäres
und soziales Beziehungsnetz, zumal nebst (Darlegung
Beziehungsnetz) in Colombo lebt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S.
4). Weiter war es ihm möglich, nach der Übergabe seines G._______
an einen anderen Cousin von seinen Ersparnissen und mittels
finanzieller Unterstützung seines Vaters zu leben (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 3) und zusammen mit seinem Cousin - mit dem
er das G._______ zunächst geführt hatte - bei (...) zu wohnen (vgl.
Protokoll Empfangszentrum, S. 6). Es kann daher davon ausgegangen
werden, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der oben
erwähnten Umstände, die auf ein tragfähiges familiäres und soziales
Beziehungsnetz schliessen lassen, und weil er nach wie vor Besitzer
eines G._______ in Colombo ist, gelingt, sich (erneut) in seiner
Heimat respektive im Grossraum Colombo niederzulassen und sich
sowohl beruflich als auch wirtschaftlich zu reintegrieren. Dabei wird
der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner nächsten Familien-
angehörigen sowie zumindest auf die finanzielle Unterstützung von
weiteren, im Ausland lebenden nahen Verwandten zählen können (vgl.
Seite 11
D-3154/2009
Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung - auch
in Anbetracht der jüngsten Ereignisse und in Berücksichtigung der auf
Beschwerdeebene vorgebrachten Änderungen der Situation in Sri Lan-
ka - als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die
Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
In casu müssen die Gewinnaussichten des Beschwerdeführers als von
allem Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Ver-
lustgefahren und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden.
Dies bedeutet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der
Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzu-
Seite 12
D-3154/2009
weisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-3154/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- L._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
Seite 14