Abtei lung IV
D-3156/2007
haf/rau
{T 0/2}
Urteil vom 30. August 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Hans Schürch, Daniel Schmid
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren _______ alias
B._______, geboren _______, Irak,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 11. April 2007 i.S. Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und
Asylwiderruf / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 1999 als Flüchtling anerkannt, und ihm Asyl
gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 14. August 2006 unter Vorweisung seines
Schweizerischen Ausweises mit Flug HHI 976 von Frankfurt/Main nach C._______
geflogen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Februar 2007 Gelegenheit
gab, sich innert Frist zu diesem Sachverhalt, sowie zur deshalb vom BFM
beabsichtigten Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und zum Widerruf des Asyls zu
äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2007 eine entsprechende
Stellungnahme einreichte,
dass das BFM das seinerzeit gewährte Asyl mit Verfügung vom 11. April 2007 gestützt
auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und
Art. 1 Bst. C, Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft aberkannte und das ihnen
gewährte Asyl widerrief und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
aberkannte,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 3. Mai 2007
(Poststempel 7. Mai 2007) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei auf die
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Widerruf des Asyls zu verzichten,
dass der mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2007 verlangte Kostenvorschuss
fristgerecht am 21. Mai 2007 einbezahlt wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 18. Juni
2007 zur Kenntnis gebracht wurde, und er gleichzeitig unter Hinweis auf die
Säumnisfolge die Gelegenheit erhielt, sich bis am 3. Juli dazu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2007 fristgerecht replizierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Verfügungen (Art. 5 VwVG) des
BFM auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das
3neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und
daher zur Einreichung einer Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von
Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG das gewährte Asyl aus Gründen nach Art. 1 C
Ziff. 1 - 6 FK widerrufen werden kann,
dass gemäss Art. 1 C FK eine Person, auf die die Bestimmungen des Abschnittes A
(welcher die Definition des Flüchtlings abhandelt) zutreffen, unter anderem nicht mehr
unter das Abkommen fällt, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Landes,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, gestellt hat (Ziff. 1), wenn sie freiwillig in das
Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht mehr betreten hat, zurück-
gekehrt ist und sich dort niedergelassen hat (Ziff. 4) oder wenn sie nach Wegfall der
Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ab-
lehnen kann, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen (Ziff. 5),
dass die letztgenannte Bestimmung jedoch nicht auf diejenigen Flüchtlinge anwendbar
ist, die den Schutz ihres Heimatstaates aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgun-
gen zurückgehen, ablehnen (Ziff. 5, 2. Abs., vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 21 E. 3b S. 171 f., 1995 Nr.
16 E. 6a S. 161).
dass weiter Lehre und Rechtsprechung bei einer Anwendung von Art. 1 C Ziff. 1 FK ku-
mulativ voraussetzen, dass der Flüchtling freiwillig in Kontakt mit seinem Heimatstaat
getreten ist, er mit der Absicht gehandelt hat, von seinem Heimatstaat Schutz in An-
spruch zu nehmen und er diesen auch tatsächlich erhalten hat (vgl. EMARK 2002 Nr. 21
E. 6 S. 172, Nr. 8 E. 8 S. 65, 1998 Nr. 29 E. 3a S. 241 f.),
dass aus den Äusserungen und Handlungen des Flüchtlings dabei unzweifelhaft Rück-
schlüsse auf seine fehlende Furcht und seine subjektive Empfindung, ausreichenden ef-
fektiven Schutz zu erhalten, gezogen werden können,
dass gemäss Praxis in diesem Kontext eine blosse Anwesenheit auf dem Territorium
des Heimatstaates (vgl. EMARK 1996 Nr. 7 E. 10 S. 62 f.) beziehungsweise eine
einmalige, kurze Heimreise ohne Kontakt mit den Behörden im Inland in der Regel als
noch nicht genügenden zwingenden Hinweis erachtet, um von der fehlenden Furcht und
subjektiv als genügend empfundenem Schutz auszugehen,
dass es vielmehr weiterer Indizien bedarf, um unzweifelhafte Rückschlüsse auf eine feh-
lende Verfolgungsfurcht zu ziehen (vgl. EMARK 2002 Nr. 21),
dass gemäss Rechtsprechung eine aus moralischen Verpflichtungen gegenüber nahen
Angehörigen erfolgte Reise in den Heimatstaat für sich alleine betrachtet in der Regel
noch kein genügender Grund darstellt, um die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen
(vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 9 S. 105 f., 1996 Nr. 11 E. 6 S. 89 f., Nr. 7 E. 11 S. 63 ff.),
4da sich daraus keine genügliche Absicht der Unterschutzstellung ableiten liesse,
dass gemäss dem BFM vorliegenden Informationen der Beschwerdeführer am 14.
August 2006 unter Vorweisung seines Schweizerischen Flüchtlingsausweises mit Flug
HHI 976 von Frankfurt/Main nach C._______ flog,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2007 dazu unter
Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 21, ausführte, er sei lediglich in die Heimat gereist, um an
der Beerdigung seines verstorbenen Onkels teilnehmen zu können und parallel dazu
eine Kopie des Totenscheines beilegte,
dass indessen gemäss des eingereichten Todesscheines und der am 23. März 2007
auf entsprechende Aufforderung hin eingereichten deutschen Übersetzung der besagte
Onkel am 29. September 2006 verstorben ist, währenddem der Beschwerdeführer
bereits am 14. August 2004 nach C._______ geflogen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 3. Mai 2007 geltend machte, der
Übersetzer habe das Todesdatum nicht zutreffend wiedergegeben, da die Kopie des
Todesscheines nur schwer lesbar gewesen sei, und er ansonsten darauf beharrte, am
14. August 2006 nach C._______ geflogen zu sein, um in seiner Heimat der Familie
seines am 29. September 2005 verstorbenen Onkels einen Kondolenzbesuch abstatten
zu können, nachdem er, bedingt durch die räumliche Trennung, erst verspätet vom Tod
seines Onkels erfahren habe,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2007 festhält, der
Beschwerdeführer habe es in seiner Stellungnahme vom 26. Februar 2007 versäumt,
sich bezüglich des Todesdatums explizit zu äussern und er sich erst in seiner
Beschwerde dazu geäussert habe,
dass der Wahrheitsgehalt der erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Erklärung,
wonach Sinn und Zweck der Reise der Kondolenzbesuch und nicht die Teilnahme an
den Beerdigungsfeierlichkeiten gewesen sei, nicht zu überzeugen vermöge, da der
Beschwerdeführer diese Begründung bereits in seiner Stellungnahme hätte vorbringen
müssen, zumal er über die Folgen des Asylwiderrufs unterrichtet gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 2. Juli 2007 auf dem Wahrheitsgehalt seiner
erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Erklärung beharrt, ohne sich näher mit den
zutreffenden Erwägungen des BFM auseinanderzusetzen oder diese gar zu entkräften,
dass folglich weder die Erklärungen in der Beschwerdeingabe vom 3. Mai 2007 noch
diejenigen in der Replik vom 2. Juli 2007 zu überzeugen vermögen,
dass gemäss der mit der Beschwerde eingereichten "Anmerkung zu der Übersetzung"
des Übersetzungsbüros des Kaufmännischen Vereins vom 24. April 2007 "nur übersetzt
wurde, was lesbar war",
dass somit die Bezugnahme auf die "schlechte Lesbarkeit" der Jahreszahlen in der
Sterbeurkunde nicht zu überzeugen vermag, da diese offenbar eben gerade lesbar
waren,
dass demnach die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
unbelegt ist und konstruiert wirkt, weshalb die Grundlage eines "entschuldbaren"
kurzzeitigen Besuchs aus schwerwiegenden familiären Gründen im Sinne von EMARK
1996 Nr. 11 fehlt,
5dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten (regulär erfolgte und mit entsprechen-
den Grenzkontrollen verbundene Grenzüberschreitungen im Einverständnis irakischer
Behörden) klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich freiwillig unter den Schutz des
Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gestellt hat,
dass der Beschwerdeführer somit auf den flüchtlingsrechtlichen Schutz nicht (mehr) an-
gewiesen ist und die von Art. 1 C Ziff. 1 FK respektive Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG sta-
tuierten Voraussetzungen für eine Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den da-
mit verbundenen Widerruf des Asyls in Bezug auf den Beschwerdeführer zweifellos er-
füllt sind,
dass die vom BFM gestützt auf Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG verfügte Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft und der Widerruf des Asyls nach dem Gesagten zu Recht
erfolgte und verhältnismässig ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde sowie Replik näher einzugehen, da dies zu keinem anderen Ergebnis
führen würde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 21. Mai 2007 in
dieser Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, (eingeschrieben; Beilage: angefochtene
Originalverfügung)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______; Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy