B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3156/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
vertreten durch Karine Povlakic,
Service d'Aide Juridique aux Exilé-e-s (SAJE),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein algerischer Staatsangehöriger – verliess sei-
nen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 17. September 2015, reiste
per Flugzeug in die Türkei und gelangte von dort auf dem Landweg am
8. Oktober 2015 in die Schweiz. Am 13. Oktober 2015 ersuchte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Z._______ um Asyl in der Schweiz.
B.
Noch vor der Befragung zeigte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers mit Schreiben vom 5. November 2015 ihr Mandat an und reichte eine
Vollmacht zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 legte der Beschwerdeführer bereits
schriftlich seine Asylgründen dar und machte gleichzeitig detaillierte, aus-
führliche und mit diversen Quellen belegte Ausführungen über die Gruppe
„Djoud Al-Khilafa“ und Daesh in Algerien und die aktuelle Lage vor Ort.
D.
Am 12. November 2015 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
und am 4. April 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Bei diesen Befragungen machte er im Wesentlichen geltend, er stamme
aus Y._______ und habe mit dem Transport von Waren und Personen sein
Geld verdient. Im August 2015 habe er auf dem Nachhauseweg seinen
Nachbarn mitgenommen und habe diesem für weitere Aufträge seine Tele-
fonnummer gegeben. Acht Tage später habe sein Nachbar ihm telefonisch
den Auftrag erteilt, etwas zu transportieren, weshalb er ihn etwas aus-
serhalb der Stadt an einer Tankstelle getroffen habe. Dort habe ihm der
Nachbar mitgeteilt, dass er einer terroristischen Gruppe angehöre, welche
den Staat stürzen wolle. Er (der Beschwerdeführer) solle für diese Gruppe
nun Transporte durchführen. Lehne er ab, werde er seines Lebens nicht
mehr sicher sein. Er habe einige Wochen Zeit herausbedungen und habe
sich so verabschieden können. Zuhause habe er die Geschehnisse seiner
Familie erzählt. Sein Vater habe ihn daraufhin daran erinnert, dass sein
Onkel dieser Gruppierung mehrere Jahre angehört habe und schliesslich
ums Leben gekommen sei. Deshalb habe er entschieden, das Land so
schnell wie möglich zu verlassen.
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Zum Beleg seiner Personalien reichte der Beschwerdeführer seine algeri-
sche Identitätskarte und seinen Führerschein zu den Akten.
E.
Am 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Wohnsitzbe-
stätigung, einen Handelsregisterauszug, eine Existenzerklärung, ein (…)-
diplom, ein [Sport]diplom, die Identitätskarten seiner Eltern und die Ge-
burtsurkunden seiner Geschwister (alle in Arabisch und in Kopie) zu den
Akten.
F.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 (zunächst per Fax) wurde eine Über-
setzung der Identitätskarte des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht
und auf den Gewaltanstieg in seiner Herkunftsregion aufmerksam ge-
macht.
G.
Mit Verfügung vom 18. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an.
Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im Wesent-
lichen aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen
ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Des Weiteren seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen
mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Dritt-
staates angewiesen. Seine vorgebrachten Nachteile würden sich erstens
aus lokal beziehungsweise regional beschränkten Verfolgungsmassnah-
men ableiten lassen, deren er sich durch einen Wegzug in einen anderen
Teil Algeriens entziehen könnte. Zweitens biete der algerische Staat Schutz
vor Übergriffen durch Dritte, so dass er sich mit seinen Problemen auch an
die heimatlichen Behörden hätte wenden können. Er sei demnach nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei ferner
zulässig, zumutbar und möglich.
H.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl
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und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR
142.31) und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer – nach einer ausführlichen
Wiederholung des vorgebrachten Sachverhalts – im Wesentlichen geltend,
er habe sich geweigert in der besagten terroristischen Gruppe mitzuma-
chen, weshalb er mit dem Tod bedroht worden sei. Mittlerweile sei auch die
zurückgebliebene Familie in Algerien bedroht worden. Der Nachbar, wel-
cher ihn für die Gruppe habe rekrutieren wollen, sei Anfangs März zu sei-
nem Onkel in dessen (…) gegangen und habe Todesdrohungen gegen ihn
(den Beschwerdeführer) ausgesprochen. Er werde somit von dieser Grup-
pierung bedroht und könne seinen Nachbarn als Mitglied der Gruppe iden-
tifizieren, weshalb die Gruppe nun befürchte, er könnte sie verraten, was
ihn zusätzlich gefährde. Er könne nicht in eine andere Region Algeriens
gehen, um sich zu schützen, und könne sich auch nicht an die Polizei wen-
den. Die Gruppe „Djound Al-Khalifa“ habe sich in letzter Zeit in seiner Hei-
matregion verbreitet und Kämpfe mit der algerischen Armee geliefert. Die
Gruppe versuche auch, Männer zu rekrutieren, wobei sein Onkel gefragt
worden sei, ob er die Neurekrutierten trainieren könne. Er selber mache
erfolgreich [Sport], besitze den Führerausweis, sei ledig und habe keine
Kinder, was für die Gruppe ein interessantes Profil darstelle. Algerien sei
von terroristischen Organisationen umzingelt und verfüge selber nur über
eine schwache Regierung. Momentan sei der Daesh in Algerien sehr aktiv
am Rekrutieren und verübe Anschläge. Die Armee müsse täglich eingrei-
fen. Er habe weder Familie ausserhalb seiner Herkunftsregion noch ein
soziales Netz noch eine Unterkunft. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei auf
dem Land sehr schwierig. Auch in Algier seien diese Gruppen aktiv, wes-
halb er auch dort nicht in Sicherheit wäre. Zudem habe er ebenfalls kein
Beziehungsnetz und keine Unterstützung. Er könne sich auch nicht an die
Polizei wenden. Die Sektion gegen den Terrorismus sei aufgelöst worden.
Der Staat sei nicht demokratisch und die Bevölkerung habe kein Vertrauen
in diesen. Es bestehe für Personen, welche nach Algerien zurückgeschafft
und Verbindungen zu terroristischen Organisationen aufweisen würden,
ein ernsthaftes Risiko, ohne gesetzliche Grundlage verhaftet und getötet
zu werden.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine schriftliche Aussage seines
Onkels und eines Kunden des Onkels zur Bedrohung durch den Nachbarn,
deren Identitätspapiere in Kopie sowie eine Kostennote zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut und forderte ihn
gleichzeitig auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzu-
reichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
J.
Mit Fax vom 9. Juni 2016 ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerde und machte im Wesentlichen geltend, sein Onkel und dessen
Kunde hätten für die Zustellung der schriftlichen Aussagen ein grosses Ri-
siko auf sich genommen. Zudem sei der Kunde des Onkels nicht moralisch
zu dieser Aussage verpflichtet gewesen, sondern habe diese aus freien
Stücken gemacht. Die Medien in Algerien würden nicht unabhängig berich-
ten, wobei diese eher ein Klima der Angst kreieren würden als zu informie-
ren. Die Bürgerinnen und Bürger würden als potentielle Unterstützer der
terroristischen Gruppierungen angesehen, weshalb man sich kaum an die
Polizei wenden könne. Die Situation in seiner Herkunftsregion sei sehr an-
gespannt. Zudem reichte er eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2016 wurde das Gesuch um unent-
geltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG gutgeheissen und
Frau Karine Povlakic als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Zudem
wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Am 20. Juni 2016 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu den Ak-
ten, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, bei den eingereichten
Schreiben handle es sich um Gefälligkeitsschreiben, welche keinen Be-
weiswert aufweisen würden. Der Beschwerdeführer habe zudem gesagt,
dass er von niemandem dieser Gruppe kontaktiert worden sei. Wenn sein
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Onkel tatsächlich im März 2016 wegen ihm bedroht worden sei, sei davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits im ordentlichen Ver-
fahren hätte geltend machen können. Der Besuch und die Drohung würden
somit als nachgeschoben erscheinen und könnten nicht geglaubt werden.
Die in der Beschwerde erwähnten Artikel bezüglich terroristischer Gruppie-
rungen in seiner Herkunftsregion würden in keinem Zusammenhang mit
den persönlichen Vorbringen stehen. Diese würden vielmehr zeigen, dass
die Polizei und die Armee die terroristischen Entwicklungen aktiv zu be-
kämpfen versuchten. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb er sich
nicht in einem anderen Landesteil, beispielweise in Algier niederlassen
könnte. Gemäss seinen Angaben habe er in guten wirtschaftlichen Verhält-
nissen gelebt und habe eine Ausbildung. Es könne ihm somit zugemutet
werden, sich erneut eine Lebensgrundlage und ein Beziehungsnetz aufzu-
bauen. Er verfüge über kein derart auffälliges Profil, dass davon ausgegan-
gen werden müsse, er werde von terroristischen Gruppierungen landes-
weit gesucht oder verfolgt. Zusammenfassend gebe es keine Anhalts-
punkte dafür, weshalb er nicht in sein Heimatland zurückkehren könnte.
M.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 4. Juli 2016 zu der Ver-
nehmlassung des SEM Stellung. Dabei machte er insbesondere geltend,
sein Onkel und dessen Kunde hätten ein grosses Risiko auf sich genom-
men, indem sie ihm die schriftlichen Aussagen zugestellt hätten. Zudem
sei die Adresse des Onkels bekannt. Dieser könne auch kontaktiert wer-
den. Er wisse nicht, weshalb sein Onkel bedroht worden sei. Er nehme an,
dass der Nachbar durch das (…), ohne Verdacht zu erwecken, seinem On-
kel habe begegnen können. Dieser hätte die Drohung auch der Polizei
nicht melden können, da dadurch gleich Verdacht auf den Onkel gelenkt
worden wäre. Der Verrat des Nachbarn gefährde auch die restliche Fami-
lie. Algerien sei keine Demokratie und die Armee gehe bei terroristischen
Angelegenheiten brutal vor. Alle Bürgerinnen und Bürger seien potentielle
Verdächtige. So komme es immer wieder zu verschiedenen Übergriffen.
Die Bedeutung der Armee in Bezug auf die Führung des Landes habe in
den letzten Jahren zugenommen.
N.
Mit Eingaben vom 18. Juli 2016 und vom 15. August 2016 reichte der Be-
schwerdeführer einen Einsatzplan und Arbeitsbestätigungen ins Recht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
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Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
3.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S.
188).
4.
4.1 Die gehörig bevollmächtigte Rechtsvertreterin zeigte im vorliegenden
Verfahren noch vor der Befragung am 12. November 2015 ihr Mandat an.
Mit Schreiben vom 9. November 2015 nahm sie ferner bereits eingehend
zu den Asylgründen ihres Mandanten Stellung und machte auf die aktuelle
Lage in Algerien aufmerksam. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 und
vom 21. Januar 2016 reichte die Rechtsvertreterin zudem im Namen des
Beschwerdeführers diverse Beweismittel zu den Akten (vgl. Bst. E und F).
Alle diese Eingaben wurden jedoch von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung weder im Sachverhalt erwähnt, noch wurde später in den
Erwägungen in irgendeiner Form darauf eingegangen, so dass eine sorg-
fältige und ernsthafte Auseinandersetzung mit diesen Vorbringen zu erken-
nen wäre. Bezeichnenderweise wurden denn auch nur die Identitätskarte
und der Führerausweis des Beschwerdeführers als eingereichte Beweis-
mittel erwähnt, welche dieser selber anlässlich der Befragungen einreichte.
Auch die in der Verfügung aufgeführten Asylgründe stützen sich alleine auf
die Äusserungen in den Befragungen und auch die Erwägungen des SEM
in Bezug auf den Wegweisungsvollzug lassen nicht erkennen, dass die
Eingaben und Ausführungen zur allgemeinen Situation in Algerien der
Rechtsvertreterin zur Kenntnis genommen wurden.
4.2 Daraus folgt, dass das SEM die Eingaben des Beschwerdeführers, wel-
che durch seine Rechtsvertreterin erfolgten, weder hörte und sorgfältig und
ernsthaft prüfte, noch in die Entscheidfindung einfliessen liess, noch in der
Begründung der Verfügung berücksichtigte. So hätte das SEM zumindest
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die diversen Eingaben der Rechtsvertreterin im Sachverhalt und die einge-
reichten Beweismittel erwähnen müssen. Ferner wäre auch zu erwarten
gewesen, dass die Vorinstanz sich in ihrer Begründung mit den durchaus
erheblichen Argumenten zu den Asylvorbringen und Darstellungen der ak-
tuellen Lage in Algerien auseinandersetzt und diese angemessen berück-
sichtigt. Dies ist jedoch nicht der Fall, weshalb eine Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör, und dabei insbesondere eine Verletzung
des Rechts auf Berücksichtigung im Sinne von Art. 32 VwVG festzustellen
ist.
5.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung
desselben führt deshalb grundsätzlich – das heisst ungeachtet der materi-
ellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entschei-
des (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2, 2012/24 E. 3.4, 2010/41 E. 6.4.2, m.w.H.).
Die Heilung von Gehörsverletzungen ist zwar in Ausnahmefällen auf Be-
schwerdeebene unter gewissen Vorausserzungen möglich. Da es sich vor-
liegend jedoch um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschrif-
ten handelt und zudem eine Wiederholung dieser Verfahrensschritte auf
Beschwerdeebene ohne Verlust der einzigen Beschwerdeinstanz nicht
möglich erscheint, kann eine Heilung der Gehörsverletzungen vorliegend
nicht in Betracht gezogen werden.
6.
Nach dem Gesagten ist die Verfügung des SEM vom 18. April 2016 – in
Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederauf-
nahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfah-
rens an das SEM zurückzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers hat mit Eingabe der Beschwerde eine Kostennote vom 19. Mai 2016
zu den Akten gereicht, die als angemessen erscheint. Indessen wurden
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weitere Eingaben bis zum Urteilszeitpunkt eingereicht. Auf die Nachforde-
rung einer aktualisierten Kostennote kann jedoch verzichtet werden, da
sich der diesbezügliche Aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverläs-
sig abschätzen lässt. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Parteientschä-
digung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 1000.– zuzusprechen.
Dementsprechend wird die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 18. April 2016 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstin-
stanzlichen Verfahrens an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: