Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3157/2010
U r t e i l v om 8 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, alias B._______,
geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung / Familienasyl;
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N _______.
D3157/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Söhne C._______, geboren am 11. Mai 1971 (…) und
D._______, geboren am 9. September 1980 (…) der Beschwerdeführerin
stellten am 16. Juli 2001 beziehungsweise am 3. Februar 2004
Asylgesuche in der Schweiz.
A.b.
A.b.a. Das Asylgesuch des Sohnes C._______ wurde mit Verfügung des
BFM vom 29. Januar 2003 abgelehnt und die dagegen bei der
ehemaligen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 6. Juli 2005 abgewiesen. Am 29. Dezember
2006 hiess das BFM ein Zweitgesuch vom 5. September 2005 gut. Es
anerkannte den Beschwerdeführer als Flüchtling und gewährte im Asyl in
der Schweiz. Seine Ehefrau und die beiden Kinder wurden gemäss Art.
51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als
Flüchtlinge anerkannt.
A.b.b. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 teilte die Ehefrau dem BFM mit,
sie und ihre beiden Kinder würden auf das ihnen in der Schweiz gewährte
Asyl verzichten, sie möchten nämlich in die Türkei fahren und ihre
betagte und kranke Mutter beziehungsweise Grossmutter besuchen.
A.b.c. Mit Schreiben vom 15. Mai 2008 nahm das BFM davon Kenntnis
und setzte sie über die Folgen der freiwilligen Verzichtserklärung in
Kenntnis.
A.c. Das Asylgesuch des Sohnes D._______ wurde mit Verfügung des
BFM vom 15. September 2004 abgewiesen. Gegen diese Verfügung
wurde am 22. Oktober 2004 bei der ehemaligen Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) eine Beschwerde eingereicht. Am 17. April
2009 wurde die angefochtene Verfügung im Rahmen eines
Schriftenwechsels wiedererwägungsweise aufgehoben und dem
Beschwerdeführer in Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl
gewährt. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2009
wurde das Beschwerdeverfahren abgeschrieben.
A.d. Eigenen Angaben zufolge lebte die Beschwerdeführerin nach dem
Weggang ihres Sohnes E._______ bis im November 2008 alleine in ihrer
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Wohnung in F._______. Danach habe sie sich zu ihrer ebenfalls in
F._______ lebenden Tochter begeben. Dort habe sie wegen deren
Ehemannes, ihres Schwiegersohnes, nicht bleiben können. Deshalb sei
sie am 27. Januar 2009 zu ihrer in Deutschland lebenden Tochter gereist,
wo sie sich ungefähr zwei Monate lang aufgehalten habe. Ihre Tochter
habe ihr geraten, sie solle sich zu ihrem in der Schweiz wohnhaften Sohn
C._______ begeben. Daraufhin habe sie sich im März 2009 von
Deutschland aus in die Schweiz begeben.
A.e. Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 ersuchte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG um deren
Einschluss in das Familienasyl ihres in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Sohnes C._______. Sollte dieses Gesuch nicht im Rahmen
von Art. 51 Abs. 2 AsylG behandelt werden, sei dieses als eigenes
Asylgesuch gestützt auf eigene Gründe zu betrachten.
A.f. Mit Schreiben vom 10. September 2009 teilte das BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass das Gesuch um
Einbezug in das Familienasyl gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG als
eigenständiges Asylgesuch behandelt werde.
A.g. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2009 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis vom 7. Oktober 2009 im Original
sowie einen kurzen ärztlichen Bericht vom 16. September 2009 in Kopie
zu den Akten. Aufgrund der gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin rechtfertige es sich, auf deren Anhörung zu
verzichten und in einem raschen Entscheid die Beschwerdeführerin in
das Asyl ihres Sohnes C._______ mit einzubeziehen oder zumindest
aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der fehlenden
Betreuungsmöglichkeit in der Türkei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen.
A.h. Am 14. Oktober 2009 teilte die zuständige Befragerin des BFM dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin per Telefax mit, dass
grundsätzlich mit der Beschwerdeführerin eine Befragung zur Person
durchgeführt werden müsse, um beurteilen zu können, ob sie überhaupt
prozessfähig sei, und er einen Terminvorschlag erhalten werde.
B.
Am 26. Oktober 2009 fand im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ)
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Seite 4
G._______ die Befragung zur Person statt. Am 4. Dezember 2009 führte
das BFM dort auch die einlässliche Anhörung durch.
C.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuches im
Wesentlichen geltend, sie stamme aus H._______ und lebe seit vielen
Jahren in F._______, wo sie eine Familie gegründet habe. Drei ihrer
Kinder (die Söhne D._______ und C._______ sowie die Tochter
I._______ […]) hätten sich wegen Schwierigkeiten mit den Behörden in
die Schweiz begeben, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Nachdem ihr ältester Sohn J._______ vor zwölf oder dreizehn Jahren von
den Sicherheitskräften erschossen worden sei, habe sie sich einige Jahre
später von ihrem Ehemann scheiden lassen und mit einem weiteren Sohn
(E._______, der Zwillingsbruder von D._______ […]) in F._______
gelebt. Als dieser ebenfalls in die Schweiz gereist sei, habe sie ihre
Wohnung gekündigt und sei zu ihrer Tochter K._______ nach F._______
gezogen. Zuvor sei sie gelegentlich von der Polizei zu Hause aufgesucht
worden, letztmals im Frühjahr 2008. Sie habe sich in F._______ nach
dem Weggang ihres letzten Sohnes allein gefühlt, habe keine Wohnung
mehr gehabt und sich gefragt, wie lange sie bei ihrer Tochter und ihrem
Schwiegersohn bleiben könne. Sie habe auch nicht in einem Heim leben
wollen. Eine weitere Tochter L._______, die in Deutschland lebe, habe
sie zu sich eingeladen und ihr nach rund zwei Monaten empfohlen, zu
ihrem Sohn C._______ in die Schweiz zu ziehen.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 26. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 –
lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin erfüllten weder die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch diejenigen an das
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG.
D.b. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuche der Polizei bei ihr zu
Hause lägen zu weit zurück, um noch als Anlass für ihre Ausreise aus der
Türkei gewertet werden zu können. Auch seien sie aufgrund ihrer
Beschaffenheit, Häufigkeit und Intensität ebenfalls nicht geeignet, ein
menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. Die
diesbezüglichen Vorbringen seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
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D.c. Gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG könne einem nahen Angehörigen einer
in der Schweiz lebenden Person Asyl gewährt werden, wenn besondere
Umstände für eine Familienvereinigung sprechen würden.
In seiner Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie der
Änderung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) habe der Bundesrat
den Begriff der "besonderen Umstände" dahingehend präzisiert, dass die
existenzielle Bedrohung der betroffenen Person mit der Flucht des sich in
der Schweiz befindenden Flüchtlings in einem ursächlichen
Zusammenhang stehen müsse. Dem Begriff der "anderen nahen
Angehörigen" habe er volljährige behinderte Kinder, Pflegekinder und
andere Personen, die dauernd im gemeinsamen Haushalt mit den sich in
der Schweiz befindlichen Personen gelebt hätten und von dieser
Gemeinschaft existenziell abhingen, untergeordnet.
Gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7985/2008 vom
5. Februar 2010 würden besondere Gründe, die für eine
Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen würden,
nach der Praxis vorliegen, wenn die einzubeziehenden nahen
Angehörigen einer besonderen Unterstützung im Sinne einer
persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen Unterstützung –
bedürften, die nur die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten
Familienangehörigen zu erbringen in der Lage seien (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 7 E.
5 f., EMARK 2000 Nr. 21 E. 6.c). Bei der Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG werde zudem vorausgesetzt, dass die
betreffende Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im
Moment der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich sei und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt werde (vgl. EMARK 2000 Nr. 11,
EMARK 2001 Nr. 24 e. 3 S. 191).
Am 31. Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin über ihren Rechtsvertreter
gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG ein Gesuch um Einschluss in das
Familienasyl ihrer in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne
C._______ und D._______ eingereicht. Diese lebten seit Juli 2001
beziehungsweise 2004 in der Schweiz. Die Beschwerdeführerin habe
anschliessend bis im November 2008 in ihrer Wohnung in F._______
gelebt und sei danach zu ihrer ebenfalls in F._______ wohnhaften
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Seite 6
Tochter K._______ gezogen. Ihre angeblich am 27. Januar 2009 erfolgte
Ausreise nach Deutschland und später in die Schweiz stehe folglich nicht
in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht der sich in der
Schweiz befindlichen Söhne, in deren Familienasyl sie eingeschlossen
werden möchte. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Heimatland durch
den Wegzug der Söhne nicht in ihrer Existenz bedroht gewesen und habe
sich ihrer angeblichen Notlage nicht allein durch den Wegzug in die
Schweiz entziehen können. Einzig der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland trotz der Anwesenheit ihrer
Tochter K._______ und eines Bruders allein gefühlt habe, könne den
Anforderungen an den Einschluss in das Familienasyl der Söhne nicht
genügen.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. Mai 2010 liess
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
wegen Verletzung des Rechtsmissbrauchsverbots und die Rückweisung
der Sache an das BFM beantragen. Eventuell sei die vorinstanzliche
Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des
vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung an das BFM zurück zu weisen. Eventuell sei die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei
ihr Asyl zu gewähren. Eventuell sei im Dispositiv der angefochtenen
Verfügung Ziff. 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin festzustellen. Dem
unterzeichnenden Anwalt sei vor der Gutheissung der Beschwerde eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur
Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen.
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2010 teilte der damals
zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts der
vertretenen Beschwerdeführerin mit, sie könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie unter
Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600. bis zum 26. Mai 2010 auf.
F.b. Die Beschwerdeführerin leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 26. Mai 2010 fristgerecht.
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Seite 7
G.
Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 8
3.
3.1. Vorab wird in der Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs gerügt, da das BFM den Sachverhalt unrichtig und unvollständig
abgeklärt habe. Sollte die Sache nicht wegen der Verletzung des Verbots
des Rechtsmissbrauchs respektive der unvollständigen und unrichtigen
Feststellung des Sachverhaltes an das BFM zurückgewiesen werden,
müsse der vollständige und richtige rechtserhebliche Sachverhalt durch
das Bundesverwaltungsgericht abgeklärt werden. Nach den
entsprechenden Sachverhaltsabklärungen könne näher dargelegt
werden, inwiefern bei der Beschwerdeführerin von einer Reflexverfolgung
auszugehen sei, respektive mit der gegebenen Konstellation (bewusstes
Zuwarten des BFM) betreffend der Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl für den Sohn
E._______, um die Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AsylG zu verhindern.
Mit Verweis auf den noch einzuholenden ausführlichen ärztlichen Bericht
könne dargelegt werden, dass zumindest von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges der Beschwerdeführerin auszugehen sei.
Näheres zur Frage des Asyls und des Einbezugs des Asyls in das
Familienasyl und betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges werde nach den entsprechenden
Sachverhaltsabklärungen ausgeführt werden können.
3.2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde wie folgt begründet:
3.2.1. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid ausgeführt, bei der
Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG werde
vorausgesetzt, dass die betreffende Person mit dem in der Schweiz
anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt habe, eine Wiederherstellung dieser Gemeinschaft
unentbehrlich sei und in der Schweiz tatsächlich angestrebt werde. In
diesem Zusammenhang sei das Dossier ihres Sohnes E._______ (…)
beizuziehen, aus welchem hervorgehe, dass dieser die ihm drohende
politische Verfolgung durch die Einreichung von gerichtlichen
Dokumenten aus der Türkei nahtlos belegt habe und das BFM trotz des
zu 100 Prozent entscheidreifen Falles bisher keinen Entscheid gefällt
habe. Auch auf die zahlreichen Schreiben des Rechtsvertreters der
Beschwerdeführerin, welcher deren Sohn ebenfalls vertrete, habe das
BFM nicht reagiert. Sowohl den Akten der Beschwerdeführerin als auch
denjenigen ihres Sohnes E._______ sei zu entnehmen, dass die beiden
vor der Flucht des Sohnes aus der Türkei während Jahren
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Seite 9
zusammengelebt hätten und dessen Flucht schlussendlich diejenige der
Beschwerdeführerin ausgelöst habe. Die bewusste Passivität des BFM im
Verfahren des Sohnes E._______, der im Rahmen einer antizipierten
Beweiswürdigung mit Sicherheit als Flüchtling anerkannt werden würde,
und dem in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, habe dazu geführt, dass
das BFM in der angefochtenen Verfügung habe behaupten können,
vorliegend komme die Gewährung von Familienasyl im Sinne von Art. 51
Abs. 2 AsylG nicht in Frage, da die Beschwerdeführerin nicht mit den
bereits in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhnen C._______
und D._______ zum Zeitpunkt der Flucht zusammengelebt habe, sondern
mit E._______. Das BFM habe rechtsmissbräuchlich gehandelt und ein
solches Verhalten könne keinen Rechtsschutz geniessen. Die Aufhebung
einer vor diesem Hintergrund erlassenen Verfügung verstehe sich von
selbst. Die Sache sei deshalb mit dem Hinweis, dass im noch hängigen
Verfahren des Sohnes E._______ umgehend ein Entscheid zu fällen sei
beziehungsweise das vorliegende Verfahren sogar mit dessen
Asylverfahren zu vereinigen sei, an das BFM zurückzuweisen.
3.2.2. Die gesellschaftliche und familiäre Struktur in der Türkei,
insbesondere bei den Kurden, sei dergestalt, dass durch eine Heirat eine
Tochter im Einflussbereich der Familie ihres Ehemannes stehe und die
familiären Verpflichtungen betreffend Aufnahme und Sorge für eine
betagte Mutter deshalb nur dann denkbar sei, wenn der Ehemann
(Schwiegersohn) der betreffenden Tochter klar einverstanden sei. Die
Beschwerdeführerin habe bei ihren Anhörungen klar gemacht, dass sie
nur als Notlösung vorübergehend zu ihrer in F._______ lebenden Tochter
und deren Familie habe ziehen können. Ihr Schwiegersohn habe sich
gegen ihren Verbleib gestellt und den Traditionen entsprechend habe
sich die Tochter dagegen nicht auflehnen können, ohne die Auflösung
ihrer Ehe in Kauf nehmen zu müssen. Mit diesem Sachverhalt hätte ein
Sachbearbeiter des BFM vertraut sein müssen. Ansonsten hätte er sich
den internen Weisungen zufolge, das entsprechende Fachwissen durch
den Beizug von Länderexperten erwerben sollen. Auch hätte die
Möglichkeit bestanden, die Beschwerdeführerin aufzufordern, im Rahmen
einer Stellungnahme darzulegen, weshalb sie sich nicht bei ihrer
verheirateten Tochter in F._______ aufhalten könne. Da das BFM die
entsprechenden Sachverhaltsabklärungen nicht vorgenommen habe,
rechtfertige es sich, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die
Sache an das BFM zurückzuweisen, falls eine Rückweisung nicht bereits
wegen des Verbots des Rechtsmissbrauches angeordnet werde.
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Seite 10
3.2.3. Die Beschwerdeführerin habe in ihren Anhörungen darauf
hingewiesen, dass ihr ältester Sohn J._______ im Zusammenhang mit
seinen politischen Aktivitäten erschossen worden sei. Danach hätten ihre
Söhne C._______, D._______ und E._______ aufgrund ihrer eigenen
politischen Aktivitäten aber auch teilweise als Folge einer
Reflexverfolgung die Türkei verlassen müssen. Die Söhne C._______
und D._______ hätten in der Schweiz bereits Asyl erhalten und das
Gesuch ihres Sohnes E._______ sei noch hängig. Sie habe erwähnt, an
ihrem früheren Wohnort wegen ihrer Söhne in regelmässigen Abständen
durch die türkischen Sicherheitskräfte behelligt worden zu sein. Diese
Behelligungen könnten nur als Konsequenz der Suche der türkischen
Sicherheitskräfte nach den drei erwähnten Söhnen gewertet werden.
Somit liege auch ein gewichtiges Element der Reflexverfolgung bei der
Beschwerdeführerin vor. Den Akten zufolge seien die entsprechenden
Sachverhaltsabklärungen nur sehr oberflächlich durchgeführt worden. In
diesem Zusammenhang wurde insbesondere auf das Dossier des
Sohnes E._______ verwiesen. Indem das BFM den Sachverhalt und das
Vorliegen einer Reflexverfolgung bei der Beschwerdeführerin nicht
ausreichend abgeklärt habe, sei auch dieser rechtserhebliche
Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. Auch
deswegen rechtfertige sich die Zurückweisung der Sache an das BFM.
3.2.4. Die Beschwerdeführerin sei 67 Jahre alt und leide unter
verschiedenen Altersgebrechen. Das BFM habe sich im angefochtenen
Entscheid auf einen am 7. Oktober 2009 verfassten Arztbericht gestützt,
welcher im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit die
Beschwerdeführerin im Rahmen von Anhörungen zu ihren Asylgründen
belastbar sei. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
seien dem BFM somit bekannt gewesen und im angefochtenen Entscheid
erwähnt worden. Das BFM hätte jedoch bevor es einen Entscheid gefällt
hätte, die Pflicht gehabt, die Beschwerdeführerin aufzufordern, einen
ausführlichen, aktuellen Arztbericht zu ihrem Gesundheitszustand und zur
Frage der Behandlungsnotwendigkeiten in der Schweiz sowie zur Frage
der Pflegebedürftigkeit, einzureichen. Indem das BFM auch diese
Abklärungen nicht vorgenommen habe, rechtfertige es sich auch
deswegen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an
das BFM zurückzuweisen.
4.
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Seite 11
4.1. Den Gegenstand des streitigen Verfahrens nennt man
Streitgegenstand. Er umfasst das durch die Verfügung geregelte
Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird (vgl. BGE 121 V 159,
122 V 369). Der Streitgegenstand wird zum einen durch den Gegenstand
des angefochtenen Entscheides (Anfechtungsgegenstand) bestimmt und
zum anderen durch die Parteibegehren (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45, VPB 1997 Nr.
31, E.3.2.1) und darf sich im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern
oder qualitativ verändern. Er darf sich lediglich verengen und um nicht
mehr streitige Punkte reduzieren. Anfechtungsgegenstand und
Streitgegenstand können übereinstimmen. Es braucht aber nicht die
Verfügung als Ganzes im Streit liegen; vielmehr können auch nur Teile
des Verfügungsdispositivs angefochten werden (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 149, Rz. 403 ff.).
4.1.1. Mit Eingabe vom 31. Juli 2009 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter ausdrücklich um den Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Sohnes C._______ respektive ihres Sohnes
D._______ ersuchen (vgl. S. 2 der Eingabe vom 31. Juli 2009). Auch in
der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung vom 26. März 2010 hielt
das BFM im Sachverhalt ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin
durch ihren Rechtsvertreter um Einschluss in das Familienasyl ihrer in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Söhne C._______ und D._______
ersucht habe (vgl. S. 2 der Verfügung vom 26. März 2010). Auf
Beschwerdeebene macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
erstmals geltend, die Beschwerdeführerin sei in das Familienasyl ihres
Sohnes E._______ einzubeziehen.
4.1.2. Mit dem Antrag, die Beschwerdeführerin sei in das Familienasyl
ihres Sohnes E._______ einzubeziehen, weitet die Beschwerdeführerin
den Anfechtungsgegenstand unzulässig aus, weshalb darauf sowie auf
die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Rechtsverzögerung
beziehungsweise des Rechtsmissbrauchs nicht einzutreten ist.
4.2. Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behörde die
Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur
entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen – was
gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl.
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999,
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Seite 12
S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) –, und andererseits dem Gesuchsteller
gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid
so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen
Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die
ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Betroffenen
ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu
können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild
machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im
Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher
der Behörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe
eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte
des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die
Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende
Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf
die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E.
2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen
sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit
den ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge
getan. Dass das BFM diesbezüglich eine andere Schlussfolgerung zog
als die Beschwerdeführerin, stellt jedenfalls keine Verletzung der
Begründungspflicht dar, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört
werden kann.
4.3. Unbestrittenermassen ist im Asylverfahren der Sachverhalt
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersuchungspflicht wird durch die der
asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei diese insbesondere bei der
Anhörung vollständig anzugeben hat, weshalb sie um Asyl ersucht. Die
asylsuchende Person hat Anspruch auf Mitwirkung, was sich unmittelbar
aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]) ergibt, und sie trägt die Substanziierungslast (Art. 7
AsylG). Es wäre demnach in der Verantwortung der Beschwerdeführerin
gelegen, ausführliche und konkrete Angaben über die spezifische
Situation alleinstehender Frauen in der Türkei sowie über allfällige
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Seite 13
(weitere) gesundheitliche Probleme mittels eines aktuellen
Arztzeugnisses darzulegen, was indes nicht geschehen ist. Das BFM hat
deshalb zu Recht diesbezüglich auf weitere Abklärungen sowie
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verzichtet.
4.4.
4.4.1. Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung
vom 19. Dezember 2008 in Kraft (ZPO, SR 272). Diese löst die 26
kantonalen Zivilprozessordnungen ab. Über die Frage, ob und
bejahendenfalls in welcher Art dereinst auch das Bundesgesetz vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) von der
ZPO abgelöst werden soll, soll zumindest nach Absicht des Bundesrates
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werden (vgl. Botschaft zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7244). Somit bleibt auch
nach dem Inkrafttreten der ZPO der Bundeszivilprozess bis auf weiteres
die massgebende Rechtsquelle für die Klageverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht (vgl. ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/ LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rn 5.9 S. 237. Im VwVG wird
denn auch das Beweisverfahren nicht abschliessend geregelt. Unter der
Marginale "ergänzende Bestimmungen" verweist Art. 19 VwVG aber auf
bestimmte Vorschriften des BZP, die im Verwaltungsverfahren
sinngemäss Anwendung finden (vgl. BERNHARD WALDMANN/PHILIPPE
WEISSENBERGER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger (Hrsg.),
VwVG; Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 19 Rn 1 S. 400).
4.4.2. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP verpflichtet die Behörde nicht,
alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der
Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und
Beweiskraft (vgl. KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen
sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der
Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender
Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann
abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die
Behörde den Sachverhalt ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/ HÄNER,
a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis.).
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Gelangte die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich
oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen
herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden
(zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162,
BGE 119 V 335 E. 2c, S: 344).
4.5. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche
Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen
sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im
erstinstanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich gewesen wären: In
antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende,
vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte, da die
Vorbringen der Beschwerdeführerin offensichtlich asylirrelevant sind
(siehe E. 6 nachfolgend). Die entsprechenden Beweisanträge werden
demnach abgewiesen.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die formellen Rügen
bezüglich des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzutreffend erweisen
und der Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden ist. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren könnten zusätzliche Abklärungen
nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen und wären auch im
vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheidwesentlich gewesen.
5.
5.1. Die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft originär,
aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, geht der
Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling vor. Die Prüfung des derivativen Einbezugs von
Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige
Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen erfolgt erst, wenn
in Anwendung von Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) zuvor festgestellt wurde, dass
die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht
selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV1, Art. 17 Abs. 2
AsylG; vgl. hierzu auch BVGE 2007/19 E. 3).
5.2. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM festgestellt, die von
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Besuche der Polizei würden
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zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für ihre Ausreise aus der Türkei
gewertet werden zu können. Auch seien sie aufgrund ihrer
Beschaffenheit, Häufigkeit und Intensität nicht geeignet, ein
menschenwürdiges Leben in der Türkei zu verunmöglichen. Die
Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten folglich den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
In der Beschwerdeeingabe hielt die Beschwerdeführerin an der
Asylrelevanz der geltend gemachten Behelligungen fest, und erklärte,
diese seien nur als Konsequenz der Suche der Sicherheitskräfte nach
ihren drei Söhnen zu werten und es lägen somit gewichtige Elemente für
die Annahme einer Reflexverfolgung vor. Die Beschwerdeführerin
verzichtete jedoch darauf, diesbezüglich nähere Ausführungen zu
machen.
Die geltend gemachte Behauptung der Beschwerdeführerin für sich allein
vermag jedoch die zutreffenden Erwägungen des BFM nicht
umzustossen. Auch ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen,
dass den Akten zufolge, ihre Schwiegertochter und zwei ihrer
Grosskinder (die Ehefrau und die Kinder ihres Sohnes C._______) mit
Schreiben vom 14. Mai 2008 dem BFM mitteilten, sie würden auf das
ihnen gewährte Asyl verzichten, weil sie in die Türkei fahren und ihre
betagte und kranke Mutter beziehungsweise Grossmutter besuchen
wollten (vgl. A.b.b. und A.b.c.). Vor diesem Hintergrund kann auf die auch
diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in
der Türkei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt ist.
6.
6.1. Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner von Flüchtlingen
und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art.
51 Abs. 1 AsylG). Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden
Flüchtlingen können in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn
besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Art. 51 Abs. 2
AsylG). Andere nahe Angehörige im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG sind
insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert sind oder aus
einem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, die in der Schweiz lebt,
angewiesen sind (Art. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Wurden die
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anspruchsberechtigten Personen nach Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG durch
die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise
auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG).
6.2. In allgemeiner Hinsicht wird bei der Gewährung von Familienasyl im
Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG vorausgesetzt, dass die betreffende
Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der
Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, eine
Wiederherstellung dieser Gemeinschaft unentbehrlich ist und in der
Schweiz auch tatsächlich angestrebt wird (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3
S. 191, EMARK 2000 Nr. 11).
6.3. Besondere Gründe, die für eine Familienvereinigung im Sinne von
Art. 51 Abs. 2 AsylG sprechen, liegen nach der Praxis vor, wenn die
einzubeziehenden nahen Angehörigen einer besonderen Unterstützung
im Sinne einer persönlichen Fürsorge – nicht lediglich einer finanziellen
Unterstützung – bedürfen, die nur die in der Schweiz lebenden,
asylberechtigten Familienangehörigen zu erbringen in der Lage sind (vgl.
EMARK 2001 Nr. 24 E. 3, EMARK 2000 Nr. 27 E. 5 f., EMARK 2000 Nr.
21 E. 6.c). Besondere Gründe können – in atypischen Einzelfällen – auch
dann vorliegen, wenn die in der Schweiz lebenden, asylberechtigten
Familienangehörigen selbst einer solchen persönlichen Fürsorge durch
die einzubeziehende Person bedürfen (vgl. EMARK 2000 Nr. 4 S. 42).
6.4. In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die
Beschwerdeführerin durch den Wegzug ihrer beiden Söhne C._______
und D._______ nicht in ihrer Existenz bedroht gewesen sei und sie sich
der behaupteten Notlage nicht allein durch einen Wegzug in die Schweiz
habe entziehen müssen. Einzig der Umstand, dass sie sich in ihrem
Heimatland trotz der Anwesenheit ihrer Tochter und ihres Bruders allein
gefühlt habe, vermöge den Anforderungen an den Einschluss in die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Dieser Einschätzung ist
beizupflichten. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingaben
vermögen zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
6.5. Zudem sind gemäss Aktenlage die in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannten Söhne der Beschwerdeführerin bereits im Jahre 2001
beziehungsweise 2004 aus der Türkei ausgereist. Die im Jahr 2009
erfolgte Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Türkei steht folglich –
wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt hat –
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nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Flucht der sich in der
Schweiz befindlichen Söhne C._______ und D._______.
Auch das Erfordernis, wonach die betreffende Person mit dem in der
Schweiz anerkannten Flüchtling im Moment der Flucht in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt haben muss, ist im vorliegenden Fall
bezüglich der Söhne C._______ und D._______ nicht erfüllt.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe erstmals
beantragt, in das Familienasyl ihres Sohne E._______ einbezogen zu
werden, welcher mit ihr bis zu seiner Ausreise in die Schweiz in
F._______ in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, kann auf die
vorstehenden Erwägungen unter 4.1.2 verwiesen werden, weshalb sich
an dieser Stelle weitere Ausführungen erübrigen.
Was die bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten
gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin anbelangt, sind
diese aktenkundig nicht derart gravierend, dass die Beschwerdeführerin
einer besonderen Unterstützung im Sinne einer Fürsorge gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG bedürfte. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festgestellt hat, lassen sich die bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierten Beschwerden in der Türkei behandeln, wo die nötige
Infrastruktur besteht. Der Beschwerdeführerin wurde auch keine
Reiseunfähigkeit attestiert und den Akten zufolge hat sie sich in den
letzten Jahren auch mehrmals im Ausland befunden (vgl. A15/9 S. 4 und
S. 7).
6.6. Aufgrund der geschilderten Lebensumstände der
Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat ergeben sich keine besonderen
Gründe, welche für die Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2
AsylG sprechen würden. Ihren eigenen Angaben zufolge leben ihr Bruder
M._______ und ihre Tochter K._______ in F._______. Die
Beschwerdeführerin verfügt somit über soziales Beziehungsnetz im
Heimatland, das ihr – auch wenn sie sich in der Türkei eigenen Aussagen
zufolge allein gefühlt haben will – mit Rat und Tat zur Seite stehen kann.
Auch kann sie auf die finanzielle Unterstützung ihrer in Deutschland und
der Schweiz lebenden Kinder zählen, zumal sich diese gemäss dem
Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 31. Juli 2009 bereit erklärt haben,
ihre Mutter finanziell zu unterstützen. Sind die Voraussetzungen des
Familienasyls im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG nicht erfüllt, kann
Art. 8 EMRK – wie auch die Bestimmungen des Internationalen Pakts
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über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO
Pakt II, SR 0.103.2) – nicht ergänzend angewendet werden. Die Frage
eines allfälligen Anspruchs auf Familiennachzug gestützt auf diese
Bestimmung wäre von der Beschwerdeführerin auf dem
ausländerrechtlichen Weg abzuklären (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen für
die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG noch für den
Einschluss der Beschwerdeführerin in das Familienasyl gemäss Art. 51
Abs. 2 AsylG erfüllt sind. Das BFM hat somit das Asylgesuch mit
Verfügung vom 26. März 2010 zu Recht abgelehnt.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 26.
Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 26. Mai 2010 geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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