B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3157/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren […], Nepal,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N […]
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge als nepalesischer
Staatsangehöriger in B._______ geboren wurde, wo er […] bis zum Um-
zug nach Nepal verbrachte, diesen Staat am […] auf dem Landweg in
Richtung B._______ verliess, wo er sich während […] bei […] aufhielt und
erwerbstätig war, bevor er von dort am 21. Mai 2012 mit Hilfe eines
Schleppers und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses auf
dem Luftweg nach Zürich weiterreiste,
dass er am 22. Mai 2012 im Flughafen Zürich um Asyl nachsuchte, wobei
er durch das Bundesamt schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden
rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der An-
drohung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetre-
ten,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig ver-
weigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal
60 Tage der Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zuge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2012 summarisch befragt und am
4. Juni 2012 durch den Dienst Flughafenverfahren des BFM einlässlich
zu den Asylgründen angehört wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei mit seiner Familie in
C._______ wohnhaft gewesen und habe dort […],
dass sich sein Vater für die Rückkehr von König Gyanendra eingesetzt
und […] einen Zeitungsartikel über diesen geschrieben habe, worauf sein
Vater […] von regierungstreuen Personen, vermutlich Maoisten, bedroht
worden sei,
dass im Monat […] Personen erneut das Geschäft des Vaters aufgesucht,
diesen bedroht und daraufhin den Laden völlig zerstört hätten,
dass er und seine Angehörigen, um weiteren Schwierigkeiten zu entge-
hen, noch am selben Tag in ihr Heimatdorf D._______ gereist seien, wo
die Familie ein Haus und […] besitze,
dass […] nach ihrer Ankunft […] Personen zu ihnen nach Hause gekom-
men und den Vater bedroht hätten, welcher daraufhin geflüchtet sei,
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dass er seither keinen Kontakt mehr mit seinem Vater gehabt habe, zu-
mal er am folgenden Tag, dem […], unterwegs […] entführt worden sei,
dass ihn die Täter […] in ein Haus in einem Wald gebracht und dort an
einen Pfosten gefesselt hätten,
dass er sich […] Stunden später in Abwesenheit der Täter habe befreien
und das Haus verlassen können, worauf er durch den Wald nach
E._______ gelangt sei, von wo er […] nach F._______ zu seiner Tante
gefahren sei,
dass er seinen Heimatstaat […] Tage später in Richtung B._______ ver-
lassen habe,
dass er den Schweizer Asylbehörden keine Reise- oder Identitätsdoku-
mente einreichte und dazu erklärte, er habe seinen echten, heimatlichen
Reisepass vor langer Zeit verloren und seine Identitätskarte befinde sich
zu Hause, er habe nicht gewusst, dass er diese in der Schweiz benötigen
würde,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2012 – eröffnet am 10. Juni
2012 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus dem
Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum politischen Engagement
seines Vaters, zum Inhalt des Zeitungsartikels und zu den politischen Er-
eignissen der letzten Jahre in Nepal lediglich oberflächlich ausgefallen
seien,
dass dasselbe in Bezug auf die Zerstörung des väterlichen Geschäfts und
die Flucht der Familie von C._______ ins Heimatdorf gelte, weshalb auch
diese Angaben als unglaubhaft zu qualifizieren seien,
dass die Aussagen betreffend die Bedrohung des Vaters im Heimatdorf,
dessen Flucht und die Entführung des Beschwerdeführers auffallend
standardisiert und detailarm gehalten seien, eine Verfolgung wegen eines
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simplen Zeitungsartikels auch im […] entfernten Heimatdorf nicht plausi-
bel erscheine und erstaune, dass der Beschwerdeführer und seine Mutter
nicht versucht hätten, sich über den verschollenen Vater beziehungswei-
se Ehemann zu informieren,
dass insbesondere auch unglaubhaft sei, dass sich die Täter die Mühe
gemacht hätten, den Beschwerdeführer zu entführen, um diesen in der
Folge ohne Bewachung in einem Haus zurückzulassen,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser nicht wisse, ob
seine Familie noch verfolgt werde, sei doch davon auszugehen, dass sich
eine von Verfolgung betroffene Person auch nach der Flucht informiere,
ob ihrer Familie weitere Probleme entstanden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer namentlich aus einer finanziell gut situier-
ten Familie stamme, zumal diese […] und […] besitze, und er entge-
gen seinen Behauptungen über ein intaktes familiäres Netz in seinem
Heimatstaat verfüge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2012 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter Kosten und Entschädigungsfolge be-
antragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, die Unzulässig-
keit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte und zudem beantragte, im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunfts-staat sowie jede Wei-
tergabe von Daten an denselben zu unterlassen,
dass er eventualiter über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren sei,
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dass er schliesslich beantragte, es sei eventuell die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Juni 2012 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 50 sowie
Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), indes auf die Anset-
zung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da
der Instruktionsrichter praxisgemäss die Rechtsmitteleingabe von Amtes
wegen übersetzen liess,
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu
verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1
AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den
Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen
Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genüg-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
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dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift an dieser Feststel-
lung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich einzig auf eine Wiederho-
lung der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 732), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer
in Nepal droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die in Nepal herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
sprechen,
dass vor dem Hintergrund der offensichtlich unglaubhaften Verfol-
gungsvorbringen entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers
nicht davon auszugehen ist, er besitze in seinem Heimatstaat kein
tragfähiges soziales oder familiäres Beziehungsnetz,
dass der noch junge Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach
dem Schulabschluss in Nepal im […] und in B._______ in […] tätig
war,
dass er zudem, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Pro-
blemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
werde bei einer Rückkehr nach Nepal dort in eine existenzbedrohende
Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beach-
tenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AsylG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, zumal es Pflicht des Beschwer-
deführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendi-
gen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auch bean-
tragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jede Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden, und über ein Asylgesuch keine Angaben ge-
macht werden dürfen (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 6. Juni 2012 abgelehnt hat, weshalb formal die Voraussetzungen
gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers durch eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97 Abs. 3
Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zuständigen
ausländischen Behörde hindeutet,
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dass folglich der in der Beschwerde mit keinem Wort begründete An-
trag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an
denselben zu unterlassen, abzuweisen ist,
dass schliesslich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht her-
vorgeht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten
an den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventual-begeh-
ren, der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweiter-gabe
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechts-schutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer
nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da
die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu be-
zeichnen sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen
ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: