B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3157/2016
Ur t e i l vom 3 0 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. November
2010 aus dem Heimatstaat aus- und am 23. August 2014 unkontrolliert in
die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) M._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 8. September 2014 zur Person
(BzP) im EVZ N._______ sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom
18. Dezember 2014 durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, er sei äthiopischer Staatsangehöriger,
geboren am 3. Januar 1990 in O._______ bei P._______, und gehöre der
Ethnie der Oromo an,
dass die Oromo in Äthiopien unterdrückt würden, er ein Sympathisant der
Oromo Liberation Front (OLF) gewesen sei und diese Partei heimlich fi-
nanziell unterstützt habe,
dass die Behörden im Jahre 2008 OLF-Papiere bei ihm gefunden und ihn
deshalb insgesamt zehn Tage lang eingesperrt hätten, bis seine Tante Po-
lizisten bestochen habe, woraufhin er ohne Durchführung eines Gerichts-
verfahrens auf freien Fuss gesetzt worden sei,
dass er sich in der Folge während zweier Jahre in seinem Heimatdorf ver-
steckt habe,
dass im Jahre 2010 Wahlen stattgefunden hätten und er das Gerücht ver-
nommen habe, die Behörden wollten ihn nunmehr erneut festnehmen,
dass er in der Folge beschlossen habe, aus Äthiopien in den Sudan aus-
zureisen, wo er alsdann zwei Jahre und neun Monate zugebracht habe,
dass er sich alsdann nach Libyen begeben und dort etwa ein Jahr auf die
Überfahrt nach Italien gewartet habe,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen Originale einer Bestätigung
seiner Mitgliedschaft bei der Oromo Gemeinschaft in der Schweiz sowie
eines Schulzeugnisses zu den Akten reichte,
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dass das SEM mit Verfügung vom 20. April 2016 – eröffnet am folgenden
Tag – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. August 2014 ab-
lehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen gel-
tend machte, die Angaben des Beschwerdeführers zur Festnahme und
zum Gefängnisaufenthalt seien unsubstanziiert ausgefallen und liessen
jeglichen persönlichen Bezug oder Realkennzeichen vermissen,
dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, seinen sechs-
stündigen Fussmarsch noch seinen Gefängnisaufenthalt detailliert zu be-
schreiben,
dass sich der Beschwerdeführer im Jahre 2010 an den Wahlen beteiligt
haben will und sich zu diesem Zweck habe registrieren lassen, weshalb die
Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation
erhärtet würden,
dass er bei solcher Sachlage nämlich zum einen zwingend Behördenkon-
takt gehabt und zum anderen den Behörden freiwillig seinen Aufenthaltsort
angegeben hätte,
dass ein derartiges Verhalten für eine tatsächlich von den Behörden ver-
folgte Person logisch nicht nachvollziehbar sei,
dass seine Aussagen zur angeblich drohenden Festnahme vor der Aus-
reise auffallend oberflächlich ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im Zusammenhang mit der
Festnahme erwähnt habe, er sei bei der Arbeit auf dem Land verhaftet wor-
den, während er demgegenüber anlässlich der Anhörung angab, er sei in
einem Haus, ähnlich einer Moschee, festgenommen worden,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen sei,
Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) glaubhaft darzule-
gen,
dass die äthiopische Regierung keine Politik der systematischen Diskrimi-
nierung der verschiedenen Ethnien oder der Vernichtung ihrer kulturellen
und religiösen Identität verfolge,
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dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes ge-
schlossen werden könne,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme vorlägen, jedem Oromo-Volks-
zugehörigen in Äthiopien drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
auch von ihrer Intensität her asylbeachtliche Verfolgung,
dass zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG auf-
grund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements in der
Schweiz erfülle,
dass vorliegend kein Anlass zur Annahme bestehe, der Beschwerdeführer
sei vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person
ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner
Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden,
dass den Akten keine Hinweise entnommen werden könnten, wonach die
äthiopischen Behörden von seiner Mitgliedschaft bei der Oromo Commu-
nity überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zu seinem Nachteil eingeleitet hätten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivi-
täten nicht geeignet seien, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung
zu begründen, da sie nicht die Qualität aufwiesen, den Beschwerdeführer
aus der Masse von mit der äthiopischen Regierung unzufriedenen Äthiopi-
ern hervorzuheben,
dass in seinem Falle insbesondere keine besondere Intensität, Dauer
und/oder Häufigkeit von exilpolitischen Tätigkeiten auszumachen sei,
dass keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen, die bei einer Rückkehr
nach Äthiopien zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfol-
gung führen würden, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass an dieser Beurteilung auch die eingereichten Beweismittel nichts zu
ändern vermöchten, zumal er weder aus der Mitgliedsbestätigung noch aus
dem Schulzeugnis etwas zu seinen Gunsten ableiten könne,
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dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wes-
halb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden könne,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach ihm
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstat mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass in Äthiopien heute weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt im Sinne von Artikel 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) herrsche,
dass sich im Übrigen aus den Akten auch keine individuellen Gründe wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur ergäben, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien sprächen,
dass er in Äthiopien über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz
und namentlich über eine gesicherte Wohnsituation verfüge,
dass er vor der Ausreise mit seinen Eltern zusammen in der Landwirtschaft
gearbeitet habe, und es ihm aufgrund seines jungen Alters und guten Ge-
sundheitszustands zuzumuten sei, diese Tätigkeit dort wieder aufzuneh-
men,
dass der Wegweisungsvollzug technisch möglich und praktisch durchführ-
bar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die
nachstehend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Ver-
fügung des SEM vom 20. April 2016 sei aufzuheben. Es sei dem Beschwer-
deführer Asyl zu gewähren oder seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Von einer Wegweisung sei abzusehen, und es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und
2.3),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen eine zehntägige Haft geltend machte, doch war er anlässlich der
BzP nicht in der Lage, die Haft chronologisch stimmig in seinen Lebenslauf
einzubetten (vgl. A3/16 Ziff. 7 S. 9 und 10),
dass er nämlich zunächst davon sprach, er habe seine zehntägige Haft im
Jahre 2010 abgesessen, doch nannte er für dasselbe Erlebnis nahezu im
gleichen Atemzug das Jahr 2008,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe diese Unstim-
migkeit auf seine Verunsicherung und grosse Angst während der BzP zu-
rückführte,
dass dieser Erklärungsversuch in keiner Weise zu überzeugen vermag und
vielmehr davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe bei seiner
Schilderung der Verfolgungssituation nicht auf Erinnerungen an tatsächli-
che Erlebnisse zurückgreifen können, sondern stattdessen eine Verfol-
gungssituation spontan erfunden,
dass dieser Schluss durch weitere Unstimmigkeiten erhärtet wird,
dass es ihm beispielsweise auch nicht gelang, die Begleitumstände der
Verhaftung ohne wesentliche Widersprüche zu schildern, soll er doch sei-
nen Angaben anlässlich der BzP zufolge bei der Arbeit auf dem Land ver-
haftet worden sein (vgl. A3/16 Ziff. 7 S. 10), während er demgegenüber
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anlässlich der Direktanhörung geltend machte, er habe in einem Häus-
chen, ähnlich einer Moschee, mit anderen Jugendlichen geschlafen und
sei im Schlaf von der Festnahme überrascht worden (vgl. A10/19 F69-F71
S. 8),
dass des Weiteren seine Vorbringen zur Festnahme und zum Gefängnis-
aufenthalt unsubstanziiert ausgefallen sind,
dass seine Vorbringen zudem insoweit wirklichkeitsfremd erscheinen, als
eine politisch verfolgte Person tendenziell eher nicht auf den Gedanken
käme, sich behördlich registrieren zu lassen, um an einer Wahl teilnehmen
zu können (vgl. A10/19 F110-F116 S. 11/2),
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
eine Vorverfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu machen,
dass auch die Mühewaltung des Beschwerdeführers bei der Konstruktion
subjektiver Nachfluchtgründe nicht zu einer veränderten Betrachtungs-
weise führt, zumal seine Bereitschaft, an irgendwelchen Anlässen – an Ta-
gungen, Sitzungen, gemeinsamen Feiern oder Demonstrationen – teilzu-
nehmen (vgl. A10/19 F136-F144 S. 13/4), ihn lediglich als Mitläufer erschei-
nen lässt, ihm indessen kein herausragendes politisches Profil verschafft,
dass auch in diesem Zusammenhang auf die ebenso einlässlichen wie zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass es dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Umstände nicht gelun-
gen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Äthiopien drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Äthiopien keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt herrscht,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wo-
nach der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aus individuellen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass ihm sein guter Gesundheitszustand (vgl. A3/16 Ziff. 8.02 S. 12) wie
auch seine bisherigen Erfahrungen als Arbeiter auf den Feldern seiner El-
tern oder als Hilfsarbeiter auf dem Bau (vgl. A3/16 Ziff. 1.17.05 S. 5/6) auch
nach der Rückkehr in den Heimatstaat wieder von Nutzen sein werden,
dass er im Heimatland ausserdem über ein umfangreiches familiäres Be-
ziehungsnetz verfügt (vgl. A3/16 Ziff. 3.01 S. 6), welches ihm bei der Wie-
dereingliederung behilflich sein kann,
dass aufgrund der Akten zum einen davon auszugehen ist, seine Rückkehr
in die Heimat werde vom Vater wohlwollend aufgenommen (vgl. A3/16
Ziff. 7.02 S. 11 oben) und ermögliche zum anderen die Lösung eines Prob-
lems, das den Beschwerdeführer in der Fremde schon seit vielen Jahren
sehr belastet (vgl. A10/19 F145 S. 14),
dass er schliesslich in Äthiopien auch noch die Familieneinheit mit seiner
Ehefrau wieder herstellen kann (vgl. A3/16 Ziff. 1.14 S. 3),
dass sich der Wegweisungsvollzug angesichts dieser Umstände auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34
E. 12),
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dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Wegweisungsvollzug ins-
gesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Rechtsbegehren in Anbetracht der Sachlage als aussichtslos
erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend
gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: