Abtei lung IV
D-3158/2010
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.___________, geboren (...),
B.___________, geboren (...),
C.___________, geboren (...),
D.___________, geboren (...),
Russland,
c/o (...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 14. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3158/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. April 2010 – eröffnet am
30. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2010 nicht eintrat, die Weg-
weisung nach Polen verfügte, die Beschwerdeführenden – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton E.__________ verpflichtete, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Mai 2010 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
reichten und beantragten, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben,
ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihnen in
der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass sie zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
4. Mai 2010 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesver-
waltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem
die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beur-
teilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht
über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52,
CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld
der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung vom 14. April 2010 keine Regelung
betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit dem Begehren, es sei den Beschwerdeführenden Asyl zu ge-
währen, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der
angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus
erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb
auf dieses Begehren nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist,
ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und
infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden an-
lässlich der Befragung zur Person vom 23. Februar 2010 und der Zu-
sage von Polen vom 16. März 2010, die Beschwerdeführenden ge-
stützt auf Art. 9 Abs. 4 Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-VO) aufzunehmen, Polen zu Recht als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was in Bezug auf die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass Polen unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist
und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich nicht
an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass in der Beschwerde vom 3. Mai 2010 geltend gemacht wird, den
Beschwerdeführenden drohe in Polen ernsthafte Gefahr von Anhän-
gern der kriminellen tschetschenischen Regierung, es seien Vorfälle
bekannt, bei welchen russische Staatsangehörige tschetschenischer
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Abstammung auf dem Gebiet Polens getötet worden oder ver-
schwunden seien, zudem habe der Beschwerdeführer in Tsche-
tschenien bevor er freigekommen sei, unter Ehemann preisgegeben,
dass sich seine Familie in Polen befinden würde, weshalb die Be-
schwerdeführenden in Polen bereits gesucht würden,
dass es sich bei der Darstellung, die Beschwerdeführenden würden in
Polen gesucht, um eine blosse Mutmassung handelt,
dass die Beschwerdeführenden für den – ohnehin unwahrscheinlichen
– Fall, dass sie wegen des Ehemannes bzw. Familienvaters, der
tschetschenische Freiheitskämpfer unterstützt haben soll, von „krimi-
nellen Tschetschenen“ in Polen gesucht würden, die Möglichkeit
haben, sich an die polnischen Behörden zu wenden und diese um
Schutz zu ersuchen,
dass die Beschwerdeführenden in Polen somit nicht schutzlos
Menschenrechtsverletzungen im Sinne Art. 3 EMRK ausgeliefert sind,
dass insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführenden, insbesondere die Kinder würden sich aufgrund
ihrer Angstzustände in einem labilen psychischen Zustand befinden
und kaum reise- und transportfähig sein, festzustellen ist, dass sie erst
gerade am 16. Februar 2010 mit dem Zug selbstständig von Wien
nach F._________ gefahren sind und aus den Akten nicht hervorgeht,
warum sich der Gesundheitszustand seither dermassen verschlechtert
haben soll, dass sie nun nicht mehr reise- und transportfähig sein
sollen,
dass aufgrund der Akten auch sonst keine Gründe zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO ersichtlich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
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gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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