B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3158/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…)
dessen Ehefrau
2. C._______ geboren (…)
alias D.______, geboren (…),
und deren Kind
3. E._______, geboren (…),
alias F._______ geboren (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juni 2012 / N (…).
D-3158/2012
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Sachverhalt:
A.
Den Akten zufolge reisten die Beschwerdeführenden am 13. März 2012 in
die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) G._______ Asylgesuche einreichten. Anlässlich der Be-
fragungen zur Person vom 29. März 2012 machten die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 insbesondere geltend, sie seien zirka am 11. August 2011
in Griechenland eingereist, wo sie sich etwa sieben Monate aufgehalten
hätten. Anschliessend seien sie mit einem Schnellboot nach Italien gefah-
ren. Von dort hätten sie sich nach ein paar Tagen nach Frankreich bege-
ben, von wo sie nach wenigen Tagen in die Schweiz gelangt seien.
B.
Gestützt auf diese Aussagen sowie die EURODAC-Treffer vom 26. Feb-
ruar 2012 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden 1 und 2 am
29. März 2012 das rechtliche Gehör zum bevorstehenden Nichteintre-
tensentscheid, zur Zuständigkeit Griechenlands, Italiens oder Frankreichs
für die Durchführung des Asylverfahrens beziehungsweise zu einer allfäl-
ligen Wegweisung dorthin und gab ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu
nehmen. In diesem Zusammenhang erklärten die Beschwerdeführenden
1 und 2 im Wesentlichen, Italien sei kein Land für Asylbewerber, sie hät-
ten dort kein Asylgesuch gestellt. Ihr Reiseziel sei von Anfang an die
Schweiz gewesen.
C.
Gestützt auf die EURODAC-Treffer vom 26. Februar 2012 stellte das
BFM am 4. April 2012 an Italien ein Ersuchen um Aufnahme der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung; nach-
folgend Dublin-II-VO] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zustän-
dig ist (BFM-Akten A 18/6, A 19/6). Da sich die italienischen Behörden in-
nerhalb der festgesetzten Frist nicht zum Aufnahmeersuchen vernehmen
liessen, ging die Vorinstanz infolge Verfristung von der stillschweigenden
Zustimmung und von der Zuständigkeit Italiens aus.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 – eröffnet am 12. Juni 2012 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
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führenden vom 13. März 2012 nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
E.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2012 (Poststempel; vorab per Fax) ans
Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter beantragen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben
und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Zudem
sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu
erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung
nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über
die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird, so-
weit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 14. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 2 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersu-
chens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dem-
nach endgültig.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung, weshalb sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.4 Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Ausfällung eines Be-
schwerdeentscheides während noch laufender Beschwerdefrist gegeben
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13 E. 1).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Be-
schwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prüfung und
weist die Sache – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrecht-
mässig erachtet – zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(BVGE 2007/8 E. 2.1). Da die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell prüft, kommt dem Bundesverwaltungsgericht dies-
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bezüglich grundsätzlich volle Kognition zu, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
5.2 Das BFM hielt zur Begründung seines Nichteintretensentscheids im
Wesentlichen fest, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
EURODAC weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar
2012 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin Mitgliedstaaten ein-
gereist seien. Die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgeleg-
ten Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen.
Somit sei die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durch-
zuführen, am 5. Juni 2012 auf Italien übergegangen. Die Beschwerdefüh-
rende 2 habe anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend
gemacht, Italien sei kein Land für Asylbewerber. Der Beschwerdeführen-
de 1 habe angefügt, sie hätten in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Ihr
Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen. Hierzu sei festzuhalten,
dass Italien gemäss Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahren zuständig sei. Diese Verordnung bestimme die
Zuständigkeit eines Mitgliedstaates für einen Gesuchsteller nach festge-
legten Prinzipien, wobei die individuelle Präferenz des Gesuchstellers im
Normalfall keine Beachtung finden könne. Dass die Beschwerdeführen-
den in Italien kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge an der festge-
stellten Zuständigkeit nichts zu ändern, da Italien gemäss Dublin-II-VO
aufgrund der durch die Zentraleinheit EURODAC belegte illegale Einreise
in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten an der italienischen Grenze fest-
stehe. Italien habe die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommis-
sion umgesetzt. Den Beschwerdeführenden sei es daher zuzumuten, sich
an die dafür zuständigen Behörden zu wenden, um eventuell nötige Un-
terstützung zu beantragen. Zudem sei angesichts der Aktenlage festzu-
halten, dass die Beschwerdeführenden sich bei allfälligen gesundheitli-
chen Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden könn-
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ten. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zu-
ständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens und die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien somit nicht zu
widerlegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfäl-
ligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art.19 f. Dublin-II-VO) – bis spä-
testens am 5. Dezember 2012 zu erfolgen. Den Vollzug der Wegweisung
erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3 Aus den Akten – insbesondere den EURODAC-Treffern – ergibt sich,
dass die Beschwerdeführenden am 26. Februar 2012 in H._______ von
den italienischen Behörden aufgegriffen wurden, diese sie am gleichen
Tag daktyloskopisch registriert haben und sie sich bis zu ihrer Einreise in
die Schweiz immer in Italien beziehungsweise Frankeich aufhielten. Da
das BFM die italienischen Behörden am 4. April 2012 um Aufnahme der
Beschwerdeführenden gemäss Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ersuchte und
die italienischen Behörden die Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen liessen, liegt angesichts der Verfristung eine stillschweigende
Zusage zur Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 7
Dublin-II-VO vor, weshalb die Grundlage für einen Nichteintretensent-
scheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres ge-
geben ist. Die Beschwerdeführenden machen in der Rechtsmittelschrift
im Wesentlichen geltend, sie hätten – was sie bereits anlässlich der Be-
fragungen vom 29. März 2012 übereinstimmend ausgesagt hätten – zirka
am 11. August 2011 den Dublinraum in Griechenland betreten, wo sie
sich ungefähr sieben Monate aufgehalten hätten, bevor sie nach Italien
weitergereist seien, von wo sie dann via Frankreich in die Schweiz ge-
langt seien. Alle Beweismittel und Indizien sprächen klar dafür, dass sie
nicht – wie vom BFM angenommen – in Italien, sondern in Griechenland
den Dublinraum betreten hätten, weshalb vorliegend gemäss Art. 10 Abs.
1 Dublin-II-VO Griechenland – und nicht Italien – für die Beurteilung ihrer
Asylgesuche zuständig sei. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass die
Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend einen angeblichen
erstmaligen Aufenthalt im europäischen Raum in Griechenland – entge-
gen der Behauptung in der Beschwerde – nicht rechtsgenüglich belegt
werden. Abgesehen davon ist es grundsätzlich nicht die Sache der asyl-
suchenden Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu
bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates ob-
liegt alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten (vgl. dazu CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz
2010, K10 zu Art. 19). Eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen
nach der Dublin-II-VO kann nur dann gerügt werden, wenn sich durch ei-
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ne Überstellung in einen unzutreffend bestimmten Staat aus anderen
Gründen eine Verletzung der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
geben würde, was im Falle von Italien nicht zutrifft, weswegen die Be-
schwerdeführenden gar nicht berechtigt sind, eine Verletzung der Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach der Dublin-II-VO geltend zu machen. Ita-
lien ist unter anderem Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Zudem kann auch auf die
spezifischen völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der
Betreuung von Asylsuchenden verwiesen werden, namentlich die EU-
Richtlinie 2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindest-
normen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu
deren Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel
vorzusehen haben (vgl. Art. 21 der sogenannten Aufnahmerichtlinie). Es
bestehen vorliegend keine glaubhaften Hinweise darauf, Italien würde
sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an die aus diesen Überein-
kommen resultierenden Verpflichtungen, insbesondere diejenigen aus der
KRK, das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK, halten. Gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts
werden Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen mit kleinen Kin-
dern bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt
behandelt und es nehmen sich – neben den staatlichen Strukturen – auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen an. Daher ist davon auszugehen, die Beschwerdefüh-
renden könnten allfällig benötigte Unterstützung vom italienischen Staat
beziehungsweise von privaten Hilfsorganisationen erhältlich machen. Un-
ter diesen Umständen sind daher keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich, die Beschwerdeführenden würde im Falle einer Rückkehr
nach Italien in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
Angesichts der gesamten Umstände erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung nach Italien in Berücksichtigung der entscheidrelevanten Aspek-
te – insbesondere unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK – als zulässig
und zumutbar, weshalb vorliegend – entgegen der Behauptung in der Be-
schwerde – kein Anlass zum Selbsteintritt besteht. Italien bleibt daher für
die Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig. Al-
lein der Wunsch der Beschwerdeführenden nach einem "Bleiberecht" in
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der Schweiz ist kein Grund, eine Überstellung nach Italien auszuschlies-
sen.
5.4 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Ausführungen und Ein-
wände in der Beschwerde weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts
ändern. Das BFM ist in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
6.
6.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist
keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2009/50
E. 9).
6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich, wie bereits er-
wähnt, um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylge-
suches zuständigen Staat handelt – bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung
muss, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfah-
rens stattfinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 und vorstehende Erwägun-
gen).
6.3 Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug nach Italien
sind zu bestätigen.
7.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Mit dem Urteil in der Hauptsache sind die Gesuche um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde sowie um Anweisung der Vollzugsbehörden,
von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundes-
verwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
gegenstandslos geworden, zumal vorsorgliche Massnahmen ohnehin le-
diglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam wären.
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9.
9.1 Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde als
aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Frage
der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – vollumfänglich abzuweisen
ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: