B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3159/2015
was
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge ungefähr
Ende Sommer 2012 und gelangte über die Türkei, wo er sich acht bis zehn
Monate beziehungsweise zwei Jahre aufgehalten und in einer Bäckerei ge-
arbeitet habe, und weitere, ihm unbekannte Länder am 17. Juni 2014 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 24. Juni 2014
wurde er summarisch befragt und am 6. März 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe
in Syrien im (…) 2011 zirka (…) an Demonstrationen teilgenommen und
gesehen, wie das Militär auf Zivilisten geschossen habe. Deshalb habe er
keinen Militärdienst leisten wollen. Er habe niemanden töten wollen und
sich zur Ausreise entschlossen. Für die Ausstellung des Passes habe er
zuerst ein Militärbüchlein machen lassen müssen. Er habe sich auf dem
Aushebungsamt Qamischli melden müssen. Mit dem Militärbüchlein habe
er eine Militärvorladung für den (…) 2012 erhalten. Zirka (…) Monat später
sei er in die Türkei geflüchtet, weil andere Leute vor dem Anmeldungster-
min von der Strasse weg in den Militärdienst gebracht worden seien. Die
Behörden hätten zirka (…) Mal bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Sein
Vater habe jeweils Geld bezahlen können und dann seien sie gegangen.
Beim letzten Mal habe das Geld nicht gereicht und sie hätten wissen wol-
len, wo er sei, und hätten seinen Vater geschlagen. Deshalb habe ihm sein
Vater empfohlen, die Türkei zu verlassen. Wenn er zurückkehren würde,
würden ihn die Behörden töten, weil er keinen Militärdienst geleistet habe.
B.
Mit Verfügung vom 14. April 2015 – eröffnet am 16. April 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete die Wegweisung
an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 18. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM, eventualiter
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl,
subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling so-
wie subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungs-
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vollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsicht in verschiedene Ak-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 verschob die Instruktionsrichte-
rin den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und forderte den Beschwer-
deführer auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Die Akteneinsicht
wurde gewährt, soweit sie nicht abgewiesen wurde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung zu den Akten.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Mit Replik vom 8. Juli 2015 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlas-
sung des SEM Stellung und beantragte gleichzeitig Einsicht in die Akten
seines Bruders B._______ (N …) verbunden mit einer entsprechenden
Fristverlängerung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Akteneinsicht und Fristverlängerung ab und verwies darauf,
dass der Rechtsvertreter gleichzeitig auch den Bruder B._______ vertrete
und diesbezügliche Aktenkenntnis haben sollte.
I.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Bei-
zug und Einsicht in die Akten seines Bruders C._______ (N […]).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, eine Einwilligungserklärung seines Bruders C._______
zur Akteneinsicht einzureichen.
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Seite 4
K.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2016 führte der Beschwerdeführer aus, er
habe bereits Beweise eingereicht, wonach seine Eltern bei der Flucht über
das Meer verstorben seien.
L.
Mit Eingabe vom 2. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Voll-
macht seines Bruders C._______ und ein ans SEM gerichtetes Aktenein-
sichtsgesuch zu den Akten.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2016 wurden die Akten des Bruders
C._______ dem SEM zur Gewährung der Akteneinsicht übermittelt und
eine Frist von 14 Tagen nach gewährter Akteneinsicht zur Stellungnahme
gesetzt.
N.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 nahm der Beschwerdeführer zu den Akten
seines Bruders C._______ Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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Seite 5
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe den Anspruch auf Aktenein-
sicht und rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht vollständig und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen
sind vorab zu prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE
2015/10 E. 3.2).
Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, wel-
cher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklä-
rung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
langt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat-
sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be-
rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3).
Ebenfalls Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche An-
spruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen
in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Be-
weis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die
Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die
Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3)
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Seite 6
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass
die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite
des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet
sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen
und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingrif-
fen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige
Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
3.2 Der Beschwerdeführer rügte, ihm sei nicht korrekt Akteneinsicht ge-
währt worden. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 wurde das SEM
aufgefordert, Einsicht in die Akten A7, A9 und A10 sowie in die Kopien des
Passes und der Identitätskarte zu gewähren, was es in der Folge am
17. Juni 2015 machte. Ferner wurde im Sinne eines weiteren Vorbringens
der Beweismittelumschlag paginiert. In Bezug auf die Akte A16 wurde der
Antrag auf Akteneinsicht ebenfalls mit Verfügung vom 29. Mai 2015 abge-
lehnt. In der Folge hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellung-
nahme. Angesichts des marginalen Mangels – es handelte sich nur um un-
wesentliche, bereits durch das SEM eröffnete oder vom Beschwerdeführer
selbst eingereichte Akten – und nachdem die beantragte Akteneinsicht auf
Beschwerdeebene durch das SEM ohne weiteres gewährt worden war, ist
nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen.
3.3 Weiter monierte der Beschwerdeführer, das SEM habe in Bezug auf
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht in
schwerwiegender Weise verletzt, weil es diese lediglich mit der Floskel
"aufgrund der dortigen Sicherheitslage" begründet und keine Einzelfallwür-
digung vorgenommen habe. Da die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im Resultat festgestellt und der Beschwerdeführer vorläufig aufge-
nommen wurde, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehen-
den Prüfung und Begründung. Im Übrigen ergibt sich die Antwort aus dem
offensichtlichen Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien, sodass
sich eine Einzelfallwürdigung erübrigte. Auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht weiter einzugehen.
3.4 Weiter rügte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die eingereichten Beweismittel
nicht gewürdigt habe. Sie habe sich auf die willkürliche Behauptung be-
schränkt, diesen komme aufgrund der Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen
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ein geringer Beweiswert zu. Damit kehre es die geltende Ordnung der Wür-
digung von Beweismitteln um. Es sei falsch, aus der angeblichen Unglaub-
haftigkeit auf die Bedeutungslosigkeit der Beweismittel zu schliessen.
Die Vorinstanz setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie
mangels Glaubhaftigkeit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügten. In diesen Erwägungen hat sie auch die eingereichten Be-
weismittel (insbesondere die schriftlichen Vorladungen) gewürdigt. Am
Schluss erwog sie überdies allgemein, dass an diesen Erwägungen auch
die eingereichten Beweismittel nichts änderten, zumal deren Beweiswert
angesichts der Unglaubhaftigkeit der Aussagen gering sei. Wenn auch die
diesbezüglichen Erwägungen ausführlicher hätten ausfallen können, kann
vorliegend nach dem Gesagten nicht davon gesprochen werden, dass die
Beweismittel nicht gewürdigt wurden. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs oder des Willkürverbots liegt nicht vor.
3.5 Weiter habe das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt,
dass die syrischen Behörden nach ihm gesucht hätten, als er bereits in der
Türkei gewesen sei, und dabei seinen Vater bedrängt und geschlagen hät-
ten.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung hierzu fest, es habe die Suchen
im Sachverhalt erwähnt. Da aber dem Beschwerdeführer die militärische
Aushebung und die Refraktion nicht habe geglaubt werden können, sei es
nicht mehr notwendig gewesen, auf jene Suchen einzugehen, zumal deren
Grundlage entzogen worden sei.
Diesen Erwägungen in der Vernehmlassung kann ohne Weiteres beige-
pflichtet werden. Nach der Feststellung der Unglaubhaftigkeit der Aushe-
bung durch die militärischen Behörden musste das SEM nicht mehr weiter
auf die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Suchen der Behör-
den eingehen.
3.6 Weiter wiege schwer, dass das SEM seinen Bruder B._______, wel-
cher mittlerweile in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, nicht
erwähnt und auch seine Akten nicht beigezogen habe. Das SEM habe
missachtet, dass ihm deshalb auch aufgrund drohender Reflexverfolgung
Asyl zu gewähren sei.
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Das SEM hält hierzu in seiner Vernehmlassung fest, es habe es tatsächlich
versäumt, das Asyldossier des Bruders B._______ beizuziehen. Der nach-
trägliche Einbezug der Informationen jenes Dossiers bestätige jedoch nur
die Einschätzung des SEM.
Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Laufe des vor-
instanzlichen Verfahrens keine Reflexverfolgung wegen des sich in der
Schweiz aufhaltenden Bruders geltend machte. Dies wird erst auf Be-
schwerdeebene vorgebracht. Damit muss sich der Beschwerdeführer den
Vorwurf der Mitwirkungspflichtverletzung gefallen lassen beziehungsweise
kann jedenfalls nicht von einer schweren Pflichtverletzung in Bezug auf den
Untersuchungsgrundsatz ausgegangen werden. Andererseits räumt das
SEM ein, den Aktenbeizug versäumt zu haben. Diese Verletzung ist jedoch
als geheilt zu erachten, da das SEM die Akten auf Beschwerdeebene bei-
zog und würdigte und der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellung-
nahme hatte, die Verletzung nicht als schwerwiegend bezeichnet werden
kann und die Überprüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts in
dieser Frage nicht eingeschränkt ist. Die Verletzung der Verfahrenspflicht
wird jedoch im Kostenpunkt angemessen zu berücksichtigen sein.
3.7 Weiter habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt, indem es seit der
Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung fast ein
Jahr ungenutzt habe verstreichen lassen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass
das SEM das vorliegende Verfahren im für Asylverfahren üblichen Zeitrah-
men durchgeführt und seine Abklärungspflicht nicht verletzt hat.
3.8 Schliesslich stelle es eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, dass
das SEM die Anhörung, welche von 9.00 Uhr bis 11.45 Uhr gedauert habe,
ohne Pause durchgeführt habe, was deren Qualität beeinflusse.
Im Anhörungsprotokoll sind zwar tatsächlich keine Pausen dokumentiert,
die Anhörung dauerte aber mit 3 Stunden 45 auch nicht übermässig lange.
Dem Anhörungsprotokoll sind denn auch keinerlei Hinweise auf Konzent-
rationsschwierigkeiten des jungen und gesunden Beschwerdeführers zu
entnehmen. Ebenfalls sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die
bei der Anhörung anwesende Hilfswerksvertreterin irgendwelche Ein-
wände betreffend eine Übermüdung des Beschwerdeführers machte. Die
Anhörung verletzt somit den Grundsatz eines fairen Verfahrens nicht.
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Seite 9
3.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.2.1 Hinsichtlich der intertemporalen Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG
gilt, dass auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
abzustellen ist (vgl. BVGE 2013/20 E. 3.2.7). Daraus ergibt sich, dass die
Vorinstanz in ihren seit dem 29. September 2012 ergangenen Verfügungen
das neue Recht anzuwenden hat. Im vorliegenden Fall wurde das vom Be-
schwerdeführer am 22. März 2011 eingereichte Asylgesuch durch die Vor-
instanz mit Verfügung vom 19. Juni 2014 entschieden, weshalb Art. 3
Abs. 3 AsylG im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt.
4.3 Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion vermag im Sinne von
Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen. Mit anderen Worten muss die betroffene Person aus den in
diesem Gesetzesartikel genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (BVGE 2015/3 E. 5).
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Seite 10
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegen-
satz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist
eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen
widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkomm-
nisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Ver-
folgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende
Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung
von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, ge-
steigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der
Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
(Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanzi-
iertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.),
die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.5 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefähr-
dungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zuguns-
ten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.1).
D-3159/2015
Seite 11
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Einberufung in den Militär-
dienst seien nicht glaubhaft. Seine Angaben zum Zeitraum, in welchem er
sich im Registerort seiner Familie aufgehalten und dort den Aushebungs-
prozess durchlaufen sowie die eingereichten Dokumente erhalten habe,
seien äusserst unsubstanziiert. Es bestünden zudem erhebliche Unge-
reimtheiten zwischen den Ausstellungsdaten des Militärbüchleins ([…]
2011), seines Passes ([…] 2012), zwei schriftlichen Vorladungen ([…] 2011
[laut Übersetzung unklar]; […] 2011) und seiner zeitlichen Eingrenzung der
Ereignisse. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, den Rekrutierungs-
prozess zum Erhalt des Militärbüchleins zu schildern. Er habe weder An-
gaben zu den Dokumenten, welche dafür notwendig gewesen seien, noch
zu den Abläufen bei der Aushebung machen können. Seine Begründung,
als Ortsfremder habe sein Schwager alles für ihn erledigt, sei als Ausflucht
zu erachten. So handle es sich um einen zweitätigen Prozess, bei dem er
persönlich anwesend gewesen sei und welcher den ersten Schritt zum ge-
fürchteten Dienst als Soldat darstelle. Deshalb sei seine Unwissenheit und
sein Desinteresse nicht nachvollziehbar. Weiter erstaunten auch seine wi-
dersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zu den eingereich-
ten schriftlichen Vorladungen sowie zu den Umständen, wie er erfahren
habe, dass er sich überhaupt dem Aushebungsprozess unterziehen
müsse. Das Erleben der militärischen Aushebung und der nahende Dienst-
antritt könnten ihm deshalb nicht geglaubt werden. Daran änderten auch
die eingereichten Beweismittel nichts, zumal deren Beweiswert angesichts
der Unglaubhaftigkeit der Aussagen gering sei. Angesichts seines Alters
könne weiter zwar nicht ausgeschlossen werden, dass er bei einem Ver-
bleib in Syrien militärisch ausgehoben worden wäre. Die Furcht vor einer
zukünftigen Rekrutierung sei jedoch nicht als asylrechtlich relevante Ver-
folgung von Dienstverweigerern einzustufen.
Schliesslich gälten Personen, die gegen das herrschende Regime einge-
stellt seien und deswegen an Demonstrationen teilnähmen, nicht als ver-
folgt im Sinne des Asylgesetzes. Dies sei nur dann gegeben, wenn Perso-
nen aufgrund ihrer oppositionellen Aktivitäten konkreten staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt seien oder solche in absehbarer Zeit zu
befürchten seien. Der Beschwerdeführer sei nie an einer Demonstration
verhaftet worden und es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass
die heimatlichen Behörden Kenntnis von seiner Teilnahme an Demonstra-
tionen hätten.
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Seite 12
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe mehrmals deutlich
gemacht, dass er, um einen Pass erhalten zu können, zuerst das Militär-
büchlein habe ausstellen lassen müssen. So habe er denn auch an der
Befragung erläutert, dass er den Pass kurz nach dem Militärbüchlein er-
halten habe, und erklärt, dass er sich nicht an die genauen Daten erinnern
könne, was er an der Anhörung wiederholt habe. Die chronologische Ein-
ordnung sei absolut korrekt, zumal sein Pass kurz nach dem Militärbüchlein
ausgestellt worden sei. So sei denn auch absolut glaubhaft, dass er die
Vorladung zum Dienstantritt zusammen mit dem Militärbüchlein erhalten
habe, seien doch die Dokumente auf den (…) respektive (…) 2011 datiert.
Zu seinen ungenauen Angaben zum Rekrutierungsprozess sei festzuhal-
ten, dass er zu diesem Zeitpunkt (…) Jahre alt und entschlossen gewesen
sei, keinen Dienst zu leisten und Syrien zu verlassen. Daher sei es ver-
ständlich, habe er sich nicht mit den bürokratischen Prozessen auseinan-
dergesetzt, zumal ihm sein Schwager geholfen habe. Zudem habe er sich
aufgrund der vergangenen Zeit nicht erinnern können. Bezüglich der Vor-
ladungen habe er sich nicht widersprüchlich geäussert, sondern es habe
ein Missverständnis vorgelegen. Lese man das Protokoll, werde deutlich,
dass er nur die Aufforderung zum Dienstantritt am (…) 2012 als Vorladung
betrachtet habe, nicht jedoch das Schreiben, das ihn auffordere, das Rek-
rutierungsbüro aufzusuchen. Als der Sachbearbeiter darauf hingewiesen
habe, dass er zwei Vorladungen eingereicht habe, habe er ohne Zögern
erklärt, im zweiten Dokument stehe, dass er in Hassaka eine Sicherheit
leisten müsse. Dies habe er nicht als Vorladung verstanden und deshalb
zuerst nicht gewusst, auf was der Sachbearbeiter hinauswolle. Die einge-
reichten Beweismittel stützten seine Vorbringen in jeder Hinsicht. Die Tat-
sache, dass er von den Behörden (…) Mal gesucht worden sei, als er in
der Türkei gewesen sei, lasse das SEM unberücksichtigt. Als Dienstver-
weigerer habe er eine asylrelevante Verfolgung zu erwarten.
In Bezug auf die Teilnahme an regimekritischen Aktivitäten in Syrien wurde
in der Beschwerde auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D - 5779/2013 vom 25. Februar 2015 hingewiesen. Danach hätten Perso-
nen, die durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifi-
ziert worden seien, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu erwar-
ten. Diese Situation treffe auf ihn zu. Durch seine Demonstrationsteil-
nahme, seine Desertion und die nachfolgende Suche sei er von den Si-
cherheitskräften als Regimegegner identifiziert worden. Im Weiteren ver-
wies der Beschwerdeführer auf verschiedene diesbezügliche Berichte von
internationalen Organisationen.
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Seite 13
Schliesslich würde er bei einer Rückkehr aufgrund seiner kurdischen Eth-
nie einer asylrelevanten Verfolgung durch Islamisten, allen voran durch
den Islamischen Staat (IS) ausgeliefert. Es sei von einer Kollektivverfol-
gung auszugehen. Diesbezüglich wurde in der Beschwerde auf verschie-
dene Berichte internationaler Organisationen verwiesen.
5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, da dem Beschwerde-
führer die militärische Aushebung und die Refraktion nicht habe geglaubt
werden können, sei es nicht mehr notwendig gewesen, die damit zusam-
menhängenden Suchen nach ihm zu erwähnen, zumal deren Grundlage
entzogen worden sei. Entsprechend könne jene unglaubhafte Suche auch
keinen Anhaltspunkt für ein persönliches Gefährdungsprofil (real risk) dar-
stellen, welche zum allfälligen Schluss einer Identifikation als Demonstra-
tionsteilnehmer führen könne. Nebst der Tatsache, dass er nie eine Verhaf-
tung an einer Kundgebung oder eine spätere Identifizierung als Demonst-
rationsteilnehmer geltend gemacht habe, trage auch allein der Umstand,
dass er kurdischer Ethnie sei, nicht zur Wahrscheinlichkeit einer Identifizie-
rung bei. So könne nicht von einem kollektiven Verdacht gegenüber allen
Kurden seitens der syrischen Behörden ausgegangen werden. Es existier-
ten auch keine weiteren Anhaltspunkte, welche für eine allfällige Identifizie-
rung als Demonstrationsteilnehmer sprechen würden. So habe er im Rah-
men der Befragung und der Anhörung keine weiteren Angaben zu seiner
Person gemacht, welche für die Einschätzung als gefährdete Person nötig
seien. Dies bestätige auch der nachträgliche Einbezug des Dossiers sei-
nes Bruders B._______, habe doch der Beschwerdeführer bis zu seiner
Ausreise im Jahr 2012 wegen diesem keine Reflexverfolgung erlitten, ob-
wohl dieser schon seit spätestens (…) 2010 den Sachverhalt seiner sub-
jektiven Nachfluchtgründe geschaffen habe. Weiter habe es in der Verfü-
gung nicht erwogen, dass der Beschwerdeführer die Reihenfolge der Aus-
stellung der Beweismittel nicht korrekt ausführen könne. Es sei vielmehr
der Meinung, dass seine Angaben zur Dauer seines Aufenthaltes in Qa-
mischli, und damit die zeitliche Eingrenzung der dortigen Ereignisse, äus-
serst unsubstanziiert seien und somit Ungereimtheiten bestünden. Als Be-
zugsgrösse hätten die eingereichten Dokumente gedient, welche konkrete
Ausstellungsdaten und Termine enthielten. Übertrage man die stetig vari-
ierenden und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zur
Dauer seines Aufenthaltes in Qamischli sowie den Zeitpunkt seiner illega-
len Ausreise auf die Ausstellungsdaten der eingereichten Beweismittel und
die darin enthaltenen Meldetermine, werde offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer nicht in der Lage sei, eine nachvollziehbare zeitliche Ein-
grenzung zu machen. Dies erstaune, zumal er sich erinnern könne, im (…)
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2011 an Demonstrationen teilgenommen zu haben. Es erstaune auch,
dass er sich an die für die Ausstellung eines Passes, welchen er sich
gleichzeitig wie das Militärbüchlein habe machen lassen, erforderten Do-
kumente und Aussagen der zuständigen Beamten erinnern könne, nicht
aber an den zweitägigen Rekrutierungsprozess. Bezüglich der eingereich-
ten militärischen Schreiben werde aus der Befragung ersichtlich, dass auch
er davon ausgehe, dass in einem der beiden Schreiben stehe, wann er den
Dienst antreten müsse. Dafür komme nur der (…) 2012 in Frage, da der
Pass nach dem im anderen Schreiben enthaltenen (…) 2012 ausgestellt
worden sei. In keinem der Schreiben stehe jedoch, dass er an einem be-
stimmten Datum für eine Geldzahlung zur Verschiebung des Dienstantritts
erscheinen müsse. Schliesslich sei noch anzumerken, dass sich der Be-
schwerdeführer offensichtlich nicht damit beschäftigt habe, welche Beweis-
mittel er beim SEM eingereicht habe und über welchen Inhalt diese verfüg-
ten.
5.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, der Akte A7 sei zu ent-
nehmen, dass er seinen Bruder B._______ das letzte Mal vor dessen Aus-
reise gesehen und davor mit ihm zusammengelebt habe. Deshalb drohe
ihm eine Reflexverfolgung. Aus den Akten A10 und A12 gehe hervor, dass
er sich nie in Deutschland aufgehalten und somit vollständige und richtige
Aussagen zum Reiseweg gemacht habe. Weiter sei es stossend, dass das
SEM wieder auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Einberufung ver-
weise, weshalb auch nicht von einer Identifikation als Demonstrationsteil-
nehmer ausgegangen werden könne. Die vom SEM vorgebrachten Wider-
sprüche seien in der Beschwerde widerlegt worden, weshalb es die Asyl-
relevanz der Vorbringen hätte prüfen müssen. Durch diese Unterlassung
habe es die Begründungspflicht verletzt. Weiter sei eindeutig, dass Fami-
lienangehörige von Mitgliedern der kurdischen Opposition verfolgt würden.
Schliesslich unterlasse es das SEM, zur Kollektivverfolgung der Kurden
Stellung zu nehmen. Diesbezüglich verweise er auf neuste Berichte des
UNHCR und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Mit Eingabe vom 24. März 2016 führte der Beschwerdeführer nach ge-
währter Einsicht in die Akten seines Bruders C._______ aus, dieser habe
anlässlich der Befragung ausgeführt, seine Beziehung zu ihm (dem Be-
schwerdeführer) sei exzellent, dieser lebe seit zwei Jahren in der Schweiz
und sie hätten oft telefonischen Kontakt gehabt vor seiner Ausreise.
C._______ habe Asyl erhalten, weil ihm von der PKK gedroht worden sei,
ihn ins Militär einzuziehen. Er habe geschildert, dass sie oft bedroht worden
seien, weil er (der Beschwerdeführer) und der Bruder B._______ geflohen
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Seite 15
seien. Er sei vor allem von der PKK mit dem Einzug in den Militärdienst
bedroht worden, weil sein Bruder (der Beschwerdeführer) vorher geflohen
sei und sich dadurch dem Militärdienst entzogen habe. Die asylrelevante
Verfolgung seines Bruders C._______ sei somit auf eine Reflexverfolgung
wegen ihm zurückzuführen. Somit sei logischerweise auch seine eigene
Verfolgung und die versuchte Zwangsrekrutierung durch die PKK asylrele-
vant. Wäre er nicht verfolgt worden, wäre es nicht zu einer Verfolgung sei-
nes Bruders C._______ gekommen. Es sei somit offensichtlich wider-
sprüchlich und willkürlich, dass das SEM von der Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst und die Refraktion ausgehe,
wenn es den gleichen Vorbringen seines Bruders C._______, welche sich
auf seine Verfolgung wegen Refraktion stützten, Glauben schenke.
6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in Syrien im (…) 2011 zirka
(…) an Demonstrationen teilgenommen und gesehen, wie das Militär auf
Zivilisten geschossen habe.
6.1 Festzustellen ist zunächst, dass sich allein gestützt auf die seit März
2011 andauernden kriegerischen Ereignisse im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers nicht auf dessen konkrete und flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung schliessen lässt. Der herrschenden Situation im Heimat-
staat wurde jedoch durch die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung beste-
hender Wegweisungsvollzugshindernisse Rechnung getragen, indem der
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde.
6.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
allerdings gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit gröss-
ter Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekri-
tischen Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaf-
tung, Folter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben
Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner
des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleich-
kommt (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
6.3 Der Beschwerdeführer hat wie tausende andere an Demonstrationen
in Syrien teilgenommen. Dass er sich dabei speziell hervorgetan hat,
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machte er nicht geltend. Er machte auch nicht geltend, dass er registriert
worden wäre und in diesem Zusammenhang gegen ihn vorgegangen wor-
den sei. Zudem gab er an, er habe lediglich an (…) Demonstrationen teil-
genommen und sich daneben nicht politisch engagiert (vgl. A17 F69). So-
mit ist nicht davon auszugehen, die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
hätten ihn als Gegner des Regimes identifiziert. Das SEM hat deshalb rich-
tig gefolgert, das Regime habe nichts von diesen Demonstrationsteilnah-
men gewusst, weshalb daraus auch keine Verfolgung resultiert habe.
6.4 Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an
Demonstrationen im Falle einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei im Jahr 2012 für den
Militärdienst ausgehoben worden und hätte am (…) 2012 seinen Dienst
antreten müssen. Stattdessen sei er ausgereist. Zur Stützung seiner Vor-
bringen reichte er sein Militärbüchlein und zwei militärische Schreiben ein.
7.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zu Recht aus, dass im Zusam-
menhang mit der Aushebung des Beschwerdeführers einige Zweifel an sei-
nen Aussagen bestehen. Zunächst ist auf das äusserst unklare Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen. Oft antwortet er bei Fragen
nach dem Zeitablauf mit „Ich weiss es nicht.“ Wenn auch bei der Befragung
die Ereignisse schon zwei Jahre zurücklagen, lassen sich sein Unwissen
und auch die Widersprüche nicht gänzlich mit dem langen Zeitablauf erklä-
ren. An der Befragung konnte er zunächst keine Angaben dazu machen,
wann er von Damaskus weggegangen sei und wann er Syrien verlassen
habe. Auf wiederholtes Nachfragen des Sachbearbeiters gab er schliess-
lich an, er sei Ende Sommer 2012 aus Syrien ausgereist, nachdem er (…)
Monate zuvor nach Qamischli gegangen sei (A5 S. 4 f.). Vom Sachbear-
beiter später darauf aufmerksam gemacht, dass sein Militärbüchlein und
der Pass – Dokumente, die er sich in Qamischli ausstellen liess – aber von
Ende 2011/Anfang 2012 datierten, antwortete er, er habe es nur ungefähr
gemeint, und sagte später, er sei vor dem (…) 2012 ausgereist (A5 S. 10).
Ob er aber im Sommer oder Winter in Qamischli war, sollte er wissen. Auch
zum Erhalt der militärischen Vorladung konnte er zunächst keine Angaben
machen, um später auszusagen, er habe sie kurz nach beziehungsweise
mit dem Militärbüchlein zusammen erhalten (A5 S. 10 und A17 F21). An
der Befragung sagte er weiter, er glaube, er habe sich nicht beim Rekrutie-
rungsbüro für den Militärdienst gemeldet (A5 S. 9). Wie er so etwas nur
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glauben und nicht wissen kann, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Schliesslich sagte der Beschwerdeführer einmal, er habe das Militärbüch-
lein vor dem Pass ausstellen lassen und ein andermal, er habe zuerst den
Pass ausstellen lassen, um später wieder zu sagen, es sei doch zuerst das
Militärbüchlein gewesen (A17 F7 und F16 f.). Auffällig ist auch das Aussa-
geverhalten zum zweiten militärischen Schreiben, das er einreichte. So
steht da, er müsse sich am (…) 2012 zur Rekrutierung beim Rekrutierungs-
büro in Qamischli melden. Das Militärbüchlein wurde aber am (…) 2011
ausgestellt, also noch bevor er sich hätte melden müssen. Als er vom
Sachbearbeiter darauf angesprochen wurde, ob es neben dem Hinweis bei
der Ausstellung des Passes noch andere Ereignisse oder Indizien gegeben
habe, aufgrund derer er gewusst habe, dass er sich melden müsste, ver-
neinte er dies. Auf die Vorladung des Rekrutierungsbüros angesprochen,
sagte er, eine solche habe er nicht erhalten. Darauf angesprochen, dass er
eine solche eingereicht habe, sagte er, in diesem Dokument stehe, dass er
Geld bezahlen müsse, damit er nicht aus Syrien vor dem Dienst fliehe (A17
F19 ff.). Diese Aussage ist aber tatsachenwidrig, eine solche Textpassage
findet sich nicht in dem eingereichten Dokument. Bezüglich der unsubstan-
tiierten Aussagen zum Rekrutierungsprozess kann auf die überzeugenden
Erwägungen des SEM verwiesen werden. Realitätsfern ist in diesem Zu-
sammenhang insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, wäh-
rend des zweitägigen Rekrutierungsprozesses sei nicht mit ihm persönlich
gesprochen worden und es sei alles über seinen Schwager gelaufen (vgl.
A17 F28 und F30). Die Angaben in der Beschwerde, sein Unwissen sei
verständlich, da er jung und entschlossen gewesen sei, keinen Dienst zu
leisten, und Hilfe von seinem Schwager gehabt habe, vermögen nicht zu
überzeugen. Tatsächlich muss davon ausgegangen werden, dass sich die
Aushebung zum gefürchteten Militärdienst in Syrien mehr ins Gedächtnis
des Beschwerdeführers eingebrannt hätte und er sich genau erinnern
könnte, auch wenn in der Zwischenzeit zwei Jahre vergangen waren. Zu-
dem konnte der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Rekrutierungspro-
zess zu seiner Ausreise aus Syrien, die ja gleich lange zurück liegt, kon-
krete Angaben machen (vgl. A17 F66). Schliesslich vermag auch die Ant-
wort auf die Frage des Sachbearbeiters, wieso er sich denn überhaupt ei-
nen Pass habe ausstellen lassen, wenn er schlussendlich illegal ausgereist
sei, nicht zu überzeugen. So gab der Beschwerdeführer hierzu an, nach-
dem er das Militärbüchlein erhalten habe, sei eine legale Ausreise nicht
mehr möglich gewesen. Dass er aber dies vorher nicht wusste, ist ange-
sichts der Aussage, er habe die Dokumente nur zwecks Ausreise erstellt,
nicht nachvollziehbar, hätte er sich diesfalls doch sicher erkundigt, ob dann
eine Ausreise noch möglich sei (vgl. A17 F42 ff.). Der Beschwerdeführer
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Seite 18
reichte zwar zwei Formulare und ein Militärbüchlein im Original ein. Auf-
grund der vorausgehenden Erwägungen ist jedoch nicht davon auszuge-
hen, er habe diese Dokumente regulär erhalten. Das Militärbüchlein allein
belegt sodann noch nicht, dass er auch in den Dienst eingezogen wurde,
vielmehr hätte er hierzu ein konkretes militärisches Aufgebot erhalten müs-
sen. Und in diesem Zusammenhang gilt es noch einmal auf die genannten
Ungereimtheiten hinzuweisen, die sich mit der angeblichen Vorladung er-
geben. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
eine konkrete Aufforderung für den Dienstantritt erhalten hat.
7.2 Nach dem Gesagten ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerde-
führer aufgrund einer Dienstverweigerung von den Behörden gesucht
wurde. Auffällig ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerde-
führer zuerst zwei Jahre in der Türkei blieb, obwohl die Behörden schon
(…) oder (…) Monate nach seiner Ausreise das erste Mal nach ihm gesucht
hätten (A5 S. 10), und dann nach zwei Jahren auf einmal doch aus der
Türkei weiterflüchtete. Dies lässt sich auch nicht durch den Umstand erklä-
ren, dass sich die Behörden beim letzten Mal mit der Geldzahlung durch
seinen Vater nicht zufrieden gegeben hätten und der Vater gesagt habe,
dass er in D._______ sei, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso die Behör-
den nach zwei Jahren auf einmal hätten härter durchgreifen sollen, nach-
dem sie sich zuvor immer mit den Bestechungszahlungen zufrieden gaben.
7.3 An dieser Einschätzung ändern auch die Aussagen der Brüder des Be-
schwerdeführers nichts. In Bezug auf die Akten des Bruders B._______
kann festgehalten werden, dass allein aus der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer mit diesem zusammen gelebt hat, keine Reflexverfolgung
abgeleitet werden kann. Eine solche machte der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren denn auch nicht geltend, weshalb das SEM auch
keine Veranlassung sah, dessen Akten beizuziehen. Auf Beschwerde-
ebene macht er nun zwar eine Reflexverfolgung geltend, begründet dies
aber nicht weiter als mit dem Umstand des Zusammenwohnens, was nicht
zu überzeugen vermag.
Auch aus den Akten seines Bruders C._______ kann der Beschwerdefüh-
rer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar führte C._______ anlässlich
der Anhörung aus, die Familie sei durch die Behörden bedroht worden, weil
seine Brüder ausgereist seien und sich dem Militärdienst entzogen hätten.
Diese Aussagen bleiben aber vage und unsubstanziiert, weshalb sie die
vorab erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht aufzuwiegen vermö-
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Seite 19
gen. Dessen Flüchtlingseigenschaft wurde denn auch nicht wie geltend ge-
macht aufgrund von Reflexverfolgung wegen seiner Brüder anerkannt.
C._______ machte vielmehr in erster Linie Verfolgung wegen eigener Mili-
tärdienstpflicht und insbesondere im Zusammenhang mit der PKK (Arbei-
terpartei Kurdistans) geltend. Der Beschwerdeführer hatte jedoch nie Prob-
leme mit der PKK geltend gemacht und solches ist daher nachgeschoben
und nicht glaubhaft.
7.4 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft zu machen vermochte, er habe ein Aufgebot zur Dienst-
pflicht erhalten, weshalb ihm auch eine allfällige Bestrafung wegen Miss-
achtung dieser Dienstpflicht nicht geglaubt werden kann. Offen bleiben
kann deshalb an dieser Stelle, ob eine allfällige entsprechende Bestrafung
überhaupt asylrechtliche Relevanz entfalten würde, zumal der Beschwer-
deführer bisher nicht als Regimegegner registriert worden ist (vgl. BVGE
2015/3).
8.
Zur Frage der Kollektivverfolgung der Kurden, speziell durch den IS, ist
zunächst auf die restriktiven Voraussetzungen zur Annahme einer kol-
lektiven Verfolgung hinzuweisen (vgl. BVGE 2014/32 E. 7.2). Der Be-
schwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und es ist derzeit nicht be-
kannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in besonderer und ge-
zielter Weise in einem Ausmass zu leiden hätten, dass von einer Kollektiv-
verfolgung ausgegangen werden kann. Dies gilt ebenso für die in der Be-
schwerde geltend gemachte Verfolgung seitens des IS. Dieser geht zwar
mit unvorstellbarer Härte und Brutalität auch gegen Zivilisten vor. Bei den
entsprechenden Drohungen durch den IS handelt es sich jedoch nicht um
gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete und damit asylrechtlich re-
levante Verfolgungsmassnahmen, sondern vielmehr um Drohungen gegen
alle Kriegsgegner. Übergriffe gegen den Beschwerdeführer können vor die-
sem Hintergrund zwar nicht ausgeschlossen werden, erscheinen aber
nicht als genügend beachtlich wahrscheinlich, um von einer asylrechtlich
relevanten Gefährdungslage ausgehen zu können. Entgegen den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers kann schliesslich auch aus der zusätzlichen
Zugehörigkeit zu der Gruppe der Kurden keine begründete Furcht vor einer
gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den IS abgeleitet werden.
Insgesamt kann festgehalten werden, dass es sich bei den Vorbringen des
Beschwerdeführers um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürger-
kriegslage handelt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs genügend Rechnung getragen wurde
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Seite 20
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1163/2015 vom 22. Januar
2016 E. 5.4 und D-1948/2015 vom 19. April 2016 E. 6.4 mit weiteren Hin-
weisen).
9.
Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
14. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht
der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt an-
gesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Hei-
matstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vor-
instanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung berücksichtigt wurde.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
D-3159/2015
Seite 21
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die – aufgrund der Verlet-
zung der Verfahrenspflichten reduzierten – Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit seiner Beschwerde 18. Mai 2015
stellte der Beschwerdeführer jedoch ein Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss
dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgese-
hen, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint. Durch die eingereichte Fürsorgebe-
stätigung vom 26. Mai 2015 ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt. Nach dem Gesagten sind die Begehren auch nicht als aussichtslos
zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen und es sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
12.2 Praxisgemäss wird sodann eine reduzierte Parteientschädigung aus-
gerichtet, wenn – wie vorliegend – eine Verletzung der Verfahrenspflichten
auf Beschwerdeebene geheilt wird. Die entsprechende Parteientschädi-
gung kann vorliegend zuverlässig abgeschätzt werden und ist in Anbe-
tracht der vorgegebenen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE) auf Fr. 200. festzusetzen (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer). Die Vorinstanz ist anzuweisen, diesen Betrag auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3159/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.–
zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: