B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3160/2013
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
sowie die Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Somalia,
alle vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2013 / N (…).
D-3160/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden, D._______,
verliess Somalia im August 2008 und gelangte am 17. August 2008 in die
Schweiz, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Mit Verfü-
gung vom 18. März 2010 lehnte das BFM sein Asylgesuch ab, ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Eingabe vom 6. März 2012 stellte der Rechtsvertreter von D._______
gestützt auf alt Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) ein Asylgesuch für die Ehefrau A._______ sowie den Sohn
B._______ und beantragte, es sei ihnen die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts zu bewilligen.
Zur Begründung liessen die Beschwerdeführenden zusammengefasst
darlegen, sie hätten in E._______, etwa 90 km von Mogadishu gelebt.
Nach der Flucht des Ehemannes sei die Beschwerdeführerin, die nun als
unverheiratet betrachtet worden sei, von der Al-Shabaab Miliz aufgefor-
dert worden, ein Al-Shabaab Mitglied zu heiraten; allenfalls werde dies
auch gegen ihren Willen durchgesetzt. Anfangs Februar 2012 sei den Be-
schwerdeführenden die Flucht nach Äthiopien gelungen.
Als Beweismittel liessen die Beschwerdeführenden nebst der von
D._______ unterzeichneten Vollmacht drei Geburtsurkunden, eine Hei-
ratsurkunde (je mit Übersetzungen in englischer Sprache), zwei Fotos
sowie die Kopie eines Einsatzvertrages (betreffend D._______) einrei-
chen.
C.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2012 informierte der Rechtsvertreter, die Be-
schwerdeführenden seien von Banditen festgehalten worden, weshalb
der Ehemann und Vater nach Äthiopien gereist sei, um das geforderte
Lösegeld zu übergeben.
D.
Das Bundesamt forderte den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom
13. November 2012 auf, eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete
Vollmacht einzureichen. Im Weiteren teilte es mit, dass die Asyl suchen-
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den Personen im Auslandverfahren in der Regel durch eine schweizeri-
sche Vertretung vor Ort zu befragen seien. Indessen sei die Schweizer
Botschaft in Addis Abeba aufgrund des begrenzten Personalbestandes
sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumli-
chen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden
durchzuführen. Die Beschwerdeführenden wurden deshalb um schriftli-
che Beantwortung des in der Zwischenverfügung aufgeführten Fragenka-
talogs ersucht.
E.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2012 reichte der Rechtsvertreter die von
der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmacht (in Kopie) ein.
F.
Die Beantwortung des Fragenkatalogs erfolgte durch den Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 13. Dezember 2012. Zudem wurde die Originalvoll-
macht sowie ein persönliches Schreiben der Beschwerdeführerin einge-
reicht, welches zuvor bereits in Kopie zu den Akten gegeben worden war.
G.
Am 19. Februar 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, die Be-
schwerdeführerin habe am (…) das Kind C._______ geboren.
H.
Das BFM teilte dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Brief
vom 21. März 2013 mit, ihr Asylgesuch werde dem zuständigen Kanton
zur Prüfung der Frage unterbreitet, ob allenfalls die Voraussetzungen für
einen Familiennachzug und Einbezug der Beschwerdeführenden in die
vorläufige Aufnahme des Ehemannes und Vaters erfüllt seien. Mit Stel-
lungnahme vom 23. April 2013 beantragte die kantonale Migrationsbe-
hörde die Ablehnung des Familiennachzugsgesuches, da der Ehemann
beziehungsweise Vater angesichts der eingereichten Unterlagen für den
Lebensunterhalt der Familie in der Schweiz nicht aufkommen könnte.
I.
Mit Verfügung vom 30. April 2013 – eröffnet am 2. Mai 2013 – verweigerte
das Bundesamt den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch aus dem Ausland ebenso ab wie das Gesuch
um Einbezug in die vorläufige Aufnahme.
J.
Gegen diesen Entscheid liessen die Beschwerdeführenden mit Eingabe
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ihres Rechtsvertreters vom 3. Juni 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin in der Folge gestützt auf
alt Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sach-
verhalts und zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft umgehend
zu bewilligen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
sowie zwecks eingehender Prüfung und Neubeurteilung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die
Beschwerdeführenden um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung
des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid befunden und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Überdies wurde die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
L.
Der Rechtsvertreter teilte dem Gericht mit Schreiben vom 18. Juni 2013
mit, anlässlich eines Feuergefechts zwischen der äthiopischen Armee
und Rebellen sei der ältere Sohn verschwunden. Die Beschwerdeführerin
habe keine Kenntnis über seinen Aufenthaltsort und seinen Zustand. Eine
Kopie dieses Schreibens wurde am 19. Juni 2013 an die Vorinstanz zur
allfälligen Berücksichtigung in ihrer Vernehmlassung weitergeleitet.
M.
Mit seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 hielt das Bundesamt an
seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
N.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden
mit Verfügung vom 2. Juli 2013 zugestellt und ihnen wurde gleichzeitig
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Frist zur Einreichung einer Replik eingeräumt. Von ihrem Äusserungs-
recht machten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. Juli 2013
Gebrauch.
O.
Mit Eingabe vom 23. August 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht
mit, der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei
nach Äthiopien gereist und habe das verschwundene Kind wieder auffin-
den können. Allerdings sei der psychische Zustand der Beschwerdeführe-
rin nach wie vor instabil, auch zufolge der Ungewissheit über den Aus-
gang des Verfahrens. Es werde um ein baldiges Urteil gebeten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist ( alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE a.a.O.
E. 5.8 S. 368).
3.2 Der Umstand, dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer
schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde,
ist nicht massgeblich (vgl. BVGE 2011/39 E. 3; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15 E. 2b S. 129). Das Bundesamt begründete den Verzicht auf eine
persönliche Befragung der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom
30. April 2013 mit dem begrenzten Personalbestand der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba und fehlenden Voraussetzungen im sicherheits-
technischen und räumlichen Bereich. Der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführenden nahm mit Eingabe vom 13. Dezember 2012 zu den vom
Bundesamt in dessen Schreiben vom 13. November 2012 gestellten Fra-
gen Stellung. Vorliegend erhielten die Beschwerdeführenden somit Gele-
genheit, über ihren Rechtsvertreter ihre Asylgründe darzulegen und bei
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der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit-
zuwirken.
4.
4.1 Zur Begründung des Asylgesuches lassen die Beschwerdeführenden
ausführen, die Beschwerdeführerin sei nach der Flucht ihres Ehemannes
von einem ranghohen Al-Shabaab Soldaten, der die Stadt E._______
kontrolliert habe, gefangen gehalten worden. Man habe sie als unverhei-
ratete Frau beziehungsweise aufgrund der Landesabwesenheit ihres
Ehemannes als geschieden betrachtet. Es sei ihr immer wieder gedroht
worden, sie werde mit oder ohne ihr Einverständnis mit einem Al-
Shabaab Mitglied verheiratet. Zwar hätten Verwandte sie befreien können
und sie habe sich zu ihrem Schwager nach Mogadishu begeben, doch sei
sie auch dort von der Al-Shabaab Miliz bedrängt worden. Im Oktober
2011 sei der Entscheid gefallen, Somalia zu verlassen. Sie sei zusammen
mit ihrem Sohn und ihrer Schwester nach Äthiopien geflüchtet, wo sie al-
lerdings im Februar 2012 verhaftet beziehungsweise von Banditen ent-
führt worden seien. Ende Mai 2012 seien sie freigelassen worden, nach-
dem der Ehemann nach Äthiopien gereist und ein Lösegeld bezahlt habe.
Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht beim UNHCR als Flüchtlinge
registrieren lassen, da der Ehemann in der Lage sei, für sie eine Unter-
kunft zu bezahlen, und weil die Beschwerdeführerin schwanger gewesen
sei. Es lebten keine Verwandten der Beschwerdeführenden in Äthiopien,
die Schwester der Beschwerdeführerin sei nach der Ankunft des Ehe-
mannes nach F._______ (gemeint wohl: G._______, Somaliland) zurück-
gekehrt.
4.2 Zur Begründung seiner Verfügung vom 30. April 2013 erwog das BFM
zunächst, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf
schliessen, dass ihre Schwierigkeiten in Somalia asylbeachtlich seien.
Gemäss gesicherten Kenntnissen des Bundesamtes befänden sich in-
dessen zahlreiche somalische Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien.
Es sei zwar nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Men-
schen wie auch die Beschwerdeführenden nicht einfach sei. Dennoch be-
stünden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, ein weiterer
Verbleib in Äthiopien wäre für die Beschwerdeführenden schlechterdings
nicht zumutbar oder nicht möglich. Sollten die Beschwerdeführenden ir-
gendwelche Hilfe benötigen, sei es ihnen zuzumuten, beim UNHCR um
Schutz und um Gewährung medizinischer Behandlung zu ersuchen, wor-
auf sie offensichtlich während ihres bisherigen mehrmonatigen Aufenthal-
tes verzichtet hätten. Aus den Akten gingen auch keine Hinweise hervor,
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Seite 8
dass bei der Beschwerdeführerin nach der Geburt des zweiten Kindes
schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen eingetreten wären. Der ge-
schilderte Blutverlust und Dammschnitt stellten übliche Beeinträchtigun-
gen dar. Da sich die Beschwerdeführerin bei der Geburt im Spital auf-
gehalten habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie eine adä-
quate medizinische Betreuung erhalten habe. Weder seien ärztliche Be-
richte eingereicht worden, noch machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, die benötigte medizinische Behandlung sei in Äthiopien nicht ge-
währleistet respektive die Beschwerdeführerin sei aktuell auf eine Be-
handlung angewiesen, die nicht in Äthiopien erfolgen könnte. Es stehe
den Beschwerdeführenden ausserdem frei, sich für eine allfällig benötigte
medizinische Behandlung an das UNHCR zu wenden, das die medizini-
sche Versorgung der Flüchtlinge in Äthiopien sicherstelle. Die Beschwer-
deführenden benötigten augenscheinlich den subsidiären Schutz der
Schweiz nicht. Zwar verfügten die zahlreichen somalischen Flüchtlinge in
Äthiopien nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, son-
dern sie würden einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Äthiopien sei für somalische
Flüchtlinge grundsätzlich ein sicherer Aufnahmestaat. Zudem könnten die
Beschwerdeführenden Unterstützungsleistungen von ihrem in der
Schweiz erwerbstätigen Ehemann beziehungsweise Vater erwarten. Da
dieser in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei, verfügten sie
zwar über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, doch spreche die gros-
se somalische Diaspora in Addis Abeba sowie das schützende Bezie-
hungsnetz als Mitglied der somalischen Gemeinschaft in Addis Abeba für
einen Weiterverbleib in Äthiopien.
Das BFM fügte an, ein Familiennachzug gestützt auf Art. 51 AsylG kom-
me vorliegend nicht in Frage, da dem Ehemann und Vater der Beschwer-
deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden sei. Der
Nachzug von Familienangehörigen vorläufig aufgenommener Personen
richte sich nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Die kan-
tonale Migrationsbehörde habe mitgeteilt, dass das Erwerbseinkommen
des Ehemannes für den Unterhalt der Familie mit 4 Personen nicht aus-
reiche, weshalb das Gesuch um Einbezug der Beschwerdeführenden in
die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG abzulehnen
sei.
4.3 Den Ausführungen des Bundesamtes wird in der Beschwerdeschrift
entgegengehalten, in der angefochtenen Verfügung werde nicht auf alle
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erheblichen Vorbringen der Beschwerdeführenden eingegangen, womit
der Untersuchungsgrundsatz, der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie
die Begründungspflicht verletzt werde. So habe das BFM vernachlässigt,
dass es sich bei den Beschwerdeführenden, einer alleinstehenden Frau
mit zwei Kindern, um eine besonders verletzliche Person beziehungswei-
se Personengruppe handle, ebenso den Umstand, dass sich die Be-
schwerdeführenden erst seit verhältnismässig kurzer Zeit in Äthiopien
aufhielten und somit dort über keine Anknüpfungspunkte verfügten. Die
Beschwerdeführenden hätten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ih-
nen kein legaler Aufenthaltsstatus zukomme und sie jeweils eine Drittper-
son bezahlen müssten, um das vom Ehemann geschickte Geld abzuho-
len. Zudem sei vorgetragen worden, die Beschwerdeführerin habe auf-
grund der aktuellen Situation Suizidgedanken und die medikamentöse
Versorgung sei, nach der Verhaftung eines Verbindungsmannes, nicht
mehr gewährleistet. Es sei zu beachten, dass illegal Anwesende nicht
einfach geduldet, sondern verhaftet würden, auch seien sie oft Opfer von
Entführungen, um Lösegeld von den in der Schweiz wohnhaften Famili-
enmitgliedern zu erpressen. Überdies sei vorgetragen worden, dass der
Verbleib in einem Flüchtlingslager für die Beschwerdeführenden ebenfalls
unzumutbar sei, da die Lebenssituation besonders für verletzliche Perso-
nen wie die Beschwerdeführenden äussert prekär sei. Als alleinstehende
Frau habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, sich vor allfälligen
Übergriffen auf ihre psychische oder physische Integrität zu schützen.
Weiter beanstanden die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) in Zusammenhang
mit Art. 51 Abs. 2 AsylG keine Beachtung geschenkt.
Den Beschwerdeführenden dürfe sodann nicht zum Nachteil gereichen,
dass der Ehemann in der Schweiz einer Arbeitstätigkeit nachgehe und
daher seine Familie finanziell unterstützen könne, weshalb sie das
UNHCR nicht aufsuchen müsse. Ebenfalls dürfe nicht argumentiert wer-
den, dass der Ehemann weiterhin für sie aufkommen könne. Die Gefahr,
verhaftet zu werden, drohe ihnen nämlich weiterhin.
In Bezug auf die Zumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthiopien wen-
den die Beschwerdeführenden ein, das BFM habe den Umstand vernach-
lässigt, dass sie selbst nach einer Registrierung beim UNHCR nicht be-
rechtigt wären, sich frei in Äthiopien aufzuhalten. Vielmehr seien die re-
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Seite 10
gistrierten Flüchtlinge verpflichtet, sich weiterhin im Flüchtlingslager auf-
zuhalten.
4.4 In seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2013 führt das BFM aus, es
sei unbestritten, dass eine Frau mit zwei minderjährigen Kindern in der
asylrelevanten Terminologie als verletzliche Personen betrachtet würden.
Hingegen sei nicht belegt und entspreche nicht den allgemeinen Erfah-
rungen, dass die Beschwerdeführerin in Addis Abeba ohne Beziehungs-
netz und gänzlich auf sich allein gestellt leben würde, wie in der Be-
schwerdeschrift vorgebracht werde. Inzwischen habe sich in Addis Abeba
eine grosse somalische Diaspora gebildet. Da die Beschwerdeführerin
einem der Hauptclans Somalias, dem Clan der H._______ angehöre,
könne davon ausgegangen werden, dass sie und ihre zwei Kinder Schutz
und Unterstützung durch Mitglieder dieses Clans erhalten würden. Die
somalische Diaspora sei in der Regel sehr gut organisiert und unterstütze
ihre Landsleute. Gemäss den Akten sei es der Beschwerdeführerin mög-
lich, Post und Geldüberweisungen, wenn auch durch Mittelspersonen,
von ihrem Ehemann in Empfang zu nehmen; sie könne von ihm weiterhin
finanziell unterstützt und sogar periodisch besucht werden. Ohne die Un-
terstützung und Hilfe von Bekannten oder Verwandten wäre sodann die
Geburt des zweiten Kindes in einem Spital in Addis Abeba nicht ohne wei-
teres möglich gewesen. Vor diesem Hintergrund erscheine die Erklärung
in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerdeführenden in Äthiopien
über keine Anknüpfungspunkte verfügten und auf sich alleine gestellt sei-
en, nicht unbedingt plausibel. Sollten sich dennoch Probleme in Bezug
auf die Sicherheit oder die Versorgung einstellen, so sei es den Be-
schwerdeführenden zumutbar, die Hilfe des UNHCR in Anspruch zu
nehmen. Weiter weist das BFM darauf hin, dass der Ehemann der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz nicht als Flüchtling anerkannt worden
sei. Eine vorläufige Aufnahme könne aufgehoben und die Wegweisung
vollzogen werden, es handle sich daher nicht um ein gefestigtes Aufent-
haltsverhältnis. Die Ehegatten seien seit dem Jahr 2007 verheiratet und
der Ehemann habe Somalia kurz nach der Geburt des ersten Kindes im
Jahr 2008 verlassen. Die eheliche Gemeinschaft habe somit nur kurze
Zeit gedauert. Insgesamt könne nicht von einer besonderen Beziehungs-
nähe der Beschwerdeführerin zur Schweiz ausgegangen werden, welche
die bereits dargelegte Kriterien der Sicherheit und Versorgung aufwiegen
könnte. Zum zwischenzeitlich mitgeteilten Verschwinden des älteren Kin-
des äusserte sich das BFM nicht, da die Umstände des Zwischenfalls völ-
lig unklar seien.
D-3160/2013
Seite 11
4.5 In der Replik vom 11. Juli 2013 lassen die Beschwerdeführenden dar-
legen, Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin auf sich alleine gestellt
sei und nur mit finanzieller Unterstützung gewisse Leistungen in Anspruch
nehmen könne. Zwar hätten die Ehegatten nur kurze Zeit zusammenge-
lebt, doch hätten sie zwei gemeinsame Kinder und seien nach wie vor
verheiratet. Dem Ehemann könne nicht zugemutet werden, nach Äthio-
pien oder gar nach Somalia zurückzukehren, um das eheliche Leben auf-
zunehmen. Ein Zusammenleben sei ausschliesslich in der Schweiz zu-
mutbar. Überdies könne auch eine vorläufige Aufnahme als Ausländer
nach fünfjährigem Aufenthalt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht begrün-
den.
5.
5.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinwei-
se auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder
ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (alt
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
6.
6.1 Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid fest, die Schilderungen der Be-
schwerdeführerin im Asylgesuch sowie in der Stellungnahme des Rechts-
vertreters zum Fragekatalog liessen darauf schliessen, dass die Schwie-
rigkeiten der Beschwerdeführerin in Somalia asylbeachtlich gewesen sei-
D-3160/2013
Seite 12
en. Das BFM geht demnach vom Vorliegen einer Gefährdung der Be-
schwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise aus
Somalia nach Äthiopien aus. Zwar erscheinen die Sachverhaltsangaben
der Beschwerdeführenden nur sehr rudimentär, doch sieht sich das Ge-
richt diesbezüglich nicht zu Weiterungen veranlasst.
6.2
6.2.1 Gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Aus-
land befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Be-
stimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem
Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem
Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus
dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer
Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem
Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort er-
langen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu
verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese
Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung
durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch
bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Dritt-
staat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsu-
chende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder er-
langen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Per-
son die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der
Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Ab-
wägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person
zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl.
BVGE 2011/10 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa S. 139 f.).
6.2.2 In der Praxis erachtet das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in
Fällen, in welchen Frauen sich – mit oder ohne Kinder – in einem Dritt-
staat (meist in einem Flüchtlingslager) ohne erwachsene nahe Familien-
angehörige oder weitere volljährige Verwandte aufhalten, und die deswe-
gen nicht nur in ökonomischer Hinsicht, sondern auch unter dem Aspekt
der persönlichen Sicherheit unter prekären Bedingungen leben, den wei-
teren Verbleib im Aufenthaltsstaat in der Regel als unzumutbar und weist
das BFM an, die Einreisebewilligung zu erteilen, wenn diese – in der Re-
gel in Gestalt des Ehemannes, welcher als Flüchtling anerkannt ist – über
eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen und zu keinem
anderen Staat stärkere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz (vgl. Ur-
D-3160/2013
Seite 13
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-5430/2012 vom 26. Februar 2013
E. 4.8, D-3402/2011 vom 30. Oktober 2012 E. 5.2 [= BVGE 2012/26 {pub-
liziert ohne E. 5.2} ], D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 8.1).
6.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit ihren for-
mellen Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, des Anspru-
ches auf rechtliches Gehör sowie der Begründungspflicht) der Sache
nach geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzutreffend
gewürdigt. Eine gesonderte Prüfung erübrigt sich somit.
Die Beschwerdeführenden halten sich in einem Drittstaat – Äthiopien –
auf. Weder wird von ihnen geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass ih-
nen grundsätzlich eine Rückschiebung nach Somalia droht. Aufgrund der
Akten ist davon auszugehen, was auch von der Vorinstanz nicht in Abre-
de gestellt wurde, dass sich die Beschwerdeführenden ohne nahe Famili-
enangehörige oder weitere Verwandte in Addis Abeba aufhalten. Das
BFM gewichtet indessen den Umstand, dass sich eine grosse somalische
Diaspora in Addis Abeba befindet und die Beschwerdeführerin deren Un-
terstützung beanspruchen kann und offenbar – angesichts der Geburt des
zweiten Kindes im Spital – auch bereits beansprucht hat, als erheblich.
Die Feststellung, wonach innerhalb der Diaspora in der Regel Unterstüt-
zung gewährt wird, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Indessen ge-
langt das Gericht zum Schluss, dass trotz dieser möglichen Unterstüt-
zung ein Verbleib im Drittstaat im konkreten Fall für die Beschwerdefüh-
renden unzumutbar erscheint. Es liegt auf der Hand, dass das Leben ei-
ner alleinstehenden Frau mit einem (…)jährigen und einem noch nicht
(…)jährigen Kind als Flüchtlinge in Addis Abeba schwierig ist, wobei auch
eine mögliche Unterstützung durch Landsleute diejenige durch den Ehe-
gatten nicht aufzuwiegen vermag. Daran ändert auch nichts, dass die Be-
schwerdeführenden das UNHCR um Schutz ersuchen könnten. Dies um-
so mehr, als insbesondere die Sicherheitslage einer alleinstehenden Frau
mit zwei Kleinkindern in einem Flüchtlingslager des UNHCR als nicht un-
problematisch einzuschätzen ist. Zu beachten ist weiter, dass die Be-
schwerdeführenden zwar insofern finanziell in einer privilegierten Situati-
on sind, als sie vom in der Schweiz erwerbstätigen Ehemann und Vater
Unterstützung erhalten können. Es ist jedoch nicht von der Hand zu wei-
sen, dass gerade dies angesichts der Lebensumstände von Flüchtlingen
in Addis Abeba – speziell einer alleinstehenden Frau mit zwei Kindern –
auch eine Gefährdung bedeuten kann. Die Beschwerdeführenden ma-
chen denn auch geltend, die Beschwerdeführerin könne Überweisungen
ihres Ehemannes nicht selber entgegennehmen, sondern müsse dazu ei-
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nen Mittelsmann beiziehen. Dass damit weitere Schwierigkeiten verbun-
den sein können, liegt aufgrund der Verhältnisse vor Ort auf der Hand.
Hinzu kommt, dass die Ehegatten – wenn auch nicht lange – doch bereits
vor der Ausreise des Ehemannes aus Somalia zusammenlebten. Die
Eingliederungsmöglichkeiten der Beschwerdeführenden in der Schweiz
sind zudem nicht geringer als in Äthiopien, sei dies in einem Flüchtlings-
lager oder in Addis Abeba. Überdies spricht im vorliegenden Fall auch
das Kindeswohl eher gegen die Zumutbarkeit des Verbleibs im Drittstaat.
Der Verbleib der Beschwerdeführenden in Äthiopien erweist sich daher
entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne
von alt Art. 20 Abs. 2 AsylG. Aufgrund der Akten kann schliesslich auch
nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführenden verfügten
über die Möglichkeit, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen.
6.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraus-
setzungen für die Bewilligung der Einreise nach alt Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG.
7.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen
und die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 aufzuheben. Das BFM ist
anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und
nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen. Vor diesem Hinter-
grund erübrigen sich Ausführungen zu den Erwägungen des Bundesam-
tes hinsichtlich eines Familiennachzuges gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das in der Beschwerde vom 3. Juni 2013
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
damit gegenstandslos.
8.2 Den Beschwerdeführenden ist als obsiegende Partei zu Lasten der
Vorinstanz eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote einge-
reicht hat, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen
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(Art. 14 Abs. 2 in fine BGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Parteientschädigung auf
Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Gleichzeitig
ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag als
Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. April 2013 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihnen die erforderlichen Einreisepapiere auszu-
stellen und nach ihrer Einreise das Asylverfahren durchzuführen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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