B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3161/2013
law/auj
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Stefan Hery, HEKS
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2013 / N (…).
D-3161/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat
Tschetschenien Anfang Mai 2013, reiste in einem LKW von Inguschetien
nach Europa und gelangte am 8. Mai 2013 illegal in die Schweiz, wo er
am selben Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Das BFM erhob am 16. Mai 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn zum Reiseweg sowie – summarisch – zu den Asylgründen. Am
27. Mai 2013 hörte das Amt den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen
Asylgründen an.
C.
Zur Begründung des Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, am 18. April 2013 abends hätten uniformierte Männer,
wahrscheinlich Polizisten der Drogenabteilung, ihn auf dem Weg nach
Hause angehalten, sein Auto durchsucht und dabei unter einem Sitz zwei
Päckchen mit Marihuana gefunden. Als er die Männer bezichtigt habe, die
Drogen in sein Auto gelegt zu haben, seien diese aggressiv geworden
und hätten ihn in ein Amtsgebäude nach Grozny gebracht. Dort hätten sie
ein Brett auf seinen Kopf gelegt und mit Gummiknüppeln auf das Brett
geschlagen; sie hätten ihn auch mittels Elektroschocks gefoltert, bis er
den Drogenfund in seinem Auto unterschriftlich bestätigt habe. Daraufhin
hätten sie ihm angeboten, das Dokument zu vernichten, die Sache nicht
an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten und ihm so eine Gefängnisstrafe
zu ersparen, falls er innert zehn Tagen eine Mio. Rubel (zirka 28'000 Eu-
ro) bezahlen werde. Nach seiner Freilassung hätten die Polizisten ihn
mehrmals angerufen. Der Verkauf seines Autos und der Haustiere habe
ihm lediglich 200'000 Rubel eingebracht. Seine Mutter habe ihn inständig
gebeten, sich zu retten. Wer in Tschetschenien in die Hände der Kady-
row-Leute gerate, werde zum Krüppel geschlagen oder lande unschuldig
im Gefängnis. Wer könne, verlasse das Land, andere würden sich den
Kämpfern anschliessen. Er habe sich schliesslich nach Inguschetien be-
geben und sei zusammen mit einem dort lebenden Cousin mithilfe eines
Schleppers nach Europa gefahren. Nach seiner Ausreise habe die Polizei
bei seiner Familie mehrmals nach ihm gefragt, und es sei eine Vorladung
für ihn gekommen. Die Polizei denke wohl, dass er zu den Rebellen in die
Berge gegangen sei.
D-3161/2013
Seite 3
D.
Mit als "Entscheidprotokoll" bezeichneter Verfügung vom 28. Mai 2013 –
gleichentags im EVZ mündlich eröffnet – trat das BFM in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte dem
Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aus.
E.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben und die Sache sei für zusätzliche Abklärungen und zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liess er darum ersuchen, es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Der Eingabe lag eine Kostennote des Rechtsvertreters bei.
F.
Eine an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerdeergänzung
vom 4. Juni 2013 (samt Kopien eines russischen Inlandspasses, eines
Ehescheins, eines Geburtsscheins und eines Schulzeugnisses bzw.
-attestes) ging am folgenden Tag beim BFM ein. Dieses nahm die Einga-
be und die Beweismittel zu seinen Akten.
G.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2013 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur
Vernehmlassung zur Beschwerde ein und forderte sie auf, ein korrektes
Aktenverzeichnis zu erstellen und dem Gericht das vollständige N-Doss-
ier zuzustellen.
H.
Am 20. Juni 2013 ersuchte das BFM um Erstreckung der Vernehmlas-
sungsfrist, welche ihm gleichentags Tag gewährt wurde.
D-3161/2013
Seite 4
I.
I.a Mit Eingabe vom 24. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer ein fremd-
sprachiges Dokument im Original einreichen, welches gemäss der beilie-
genden deutschen Übersetzung eine am 26. April 2013 von einem russi-
schen Untersuchungsrichter ausgestellte Vorladung für ein Verhör am
28. April 2013 in B._______ darstellt.
I.b Das Bundesverwaltungsgericht leitete dieses Dokument zur Berück-
sichtigung in der laufenden Vernehmlassung an die Vorinstanz weiter.
J.
Am 9. Juli 2013 liess das BFM nach einer weiteren Fristerstreckung eine
Analyse der eingereichten Polizeivorladung erstellen. Die amtsinterne
Dokumentenanalyse ergab, dass die Vorladung zwar im Wesentlichen der
in Russland üblichen Form entspreche und keine offensichtlichen Fäl-
schungs- oder Manipulationsmerkmale aufweise, jedoch mangels Ver-
gleichsmaterials und eines einheitlichen Layouts solcher Dokumente die
Authentizität der Vorladung nicht zuverlässig festgestellt werden könne.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 hielt das BFM an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2013 zur Replik zugestellt.
L.
Mit Eingabe vom 31. Juli 2013 reichte der Rechtsvertreter eine Stellung-
nahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung sowie eine aktualisierte
Kostennote ein.
M.
Mit Verfügung vom 16. August 2013 wies das BFM den Beschwerdefüh-
rer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungser-
D-3161/2013
Seite 5
suchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, ist grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Das
Bundesverwaltungsgericht enthält sich demnach – sofern es den Nicht-
eintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl.
BVGE 2011/30 E. 3 S. 568). Im Falle des Nichteintretens auf ein Asylge-
such gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ist indessen über
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu
entscheiden, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung mög-
lich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 S. 90 f.). Dementsprechend bildet in
einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzuneh-
menden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch
die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
S. 73). Die Vorinstanz prüft die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt.
D-3161/2013
Seite 6
3.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese
Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaub-
haft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in
der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendig-
keit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c).
3.3 Das BFM hielt zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend fest, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stun-
den nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben. Er habe ausgesagt, keinen Reisepass
zu besitzen; seine Angaben, in einem LKW illegal nach Europa gereist zu
sein und seinen Inlandspass im LKW vergessen zu haben, vermöchten
nicht zu überzeugen. Da die Asylgründe nicht glaubhaft seien, erscheine
die Angst des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der Papierbe-
schaffung seine Eltern anzurufen, nicht plausibel.
3.4 Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung durch das
BFM keine Identitätsdokumente im Original eingereicht, sondern lediglich
Kopien eines russischen Inlandspasses, eines Ehescheins, eines Ge-
burtsscheins und eines Schulzeugnisses bzw. -attestes (vgl. Sachverhalt
Bst. F). Er hat somit kein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
beigebracht, womit die Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des
Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6 S. 69 f.).
3.5 Die in Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG vorgesehenen, einen Nichteintre-
tensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ausschliessenden Gründe
sind alternativer Natur. Sobald einer dieser Gründe erfüllt ist, gelangt
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht zur Anwendung (vgl. BVGE 2010/2
E. 7.4 S. 30). Vorliegend kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht
das Vorliegen entschuldbarer Gründe i.S.v. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
verneint hat, da – wie nachfolgend aufgezeigt – der einen Nichteintre-
tensentscheid ausschliessende Tatbestand von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG erfüllt ist.
D-3161/2013
Seite 7
4.
4.1 Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das
Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch,
wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Asylgesuch, wenn
bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus
der fehlenden Asylrelevanz ergeben (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.3-5.6.6
und E. 7). Kann aufgrund einer summarischen Prüfung nicht abschlies-
send festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich
Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten, wobei auch der
Bedarf weiterer Abklärungen zu Wegweisungsvollzugshindernissen zu ei-
nem ordentlichen Verfahren führt (vgl. BVGE 2007/8 E. 3-5). Die Offen-
sichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft lässt sich nur bejahen,
wenn schon aufgrund einer bloss summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die Vorbringen der asylsuchenden Person selbst Be-
weisanforderungen nicht zu genügen vermögen, die im Vergleich zu den-
jenigen der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals her-
abgesetzt sind, oder wenn aufgrund einer bloss summarischen Prüfung
ohne Weiteres ersichtlich wird, dass die materiellrechtlichen Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind. Hingegen ist es ausgeschlossen,
einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse nicht offenkundig sind,
bzw. wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid
einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6 und
E. 5.7).
4.2 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, es sei dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, seine Asylgründe hinreichend zu begrün-
den, so dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Sodann lägen
auch keine Hinweise auf ein allfälliges Wegweisungsvollzugshindernis
vor. Daher seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
D-3161/2013
Seite 8
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig. Die
Vorinstanz erachtete die Asylgründe des Beschwerdeführers zum einen
mit der Begründung als unglaubhaft, dessen Vorbringen widersprächen in
wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung respektive der Logik
des Handelns. So erscheine unwahrscheinlich, dass die Polizisten, wel-
che ihn angeblich mitgenommen und zu erpressen versucht hätten, auf
die geschilderte Weise vorgegangen seien. Auch entspreche das Verhal-
ten des Beschwerdeführers nicht dem einer Person in der erwähnten Si-
tuation (Entscheidprotokoll vom 28. Mai 2013, Ziff. I S. 2, mit Hinweisen
auf F76-78 des Anhörungsprotokolls). Weiter führte das BFM aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers zur Mitnahme nach Grozny wirk-
ten kurz und stereotyp und erweckten nicht den Eindruck, dass er etwas
persönlich Erlebtes geschildert habe, sondern dass er als eine nicht sel-
ber betroffene Person sich vorzustellen versucht habe, wie ein solcher
Vorgang abgelaufen sein könnte. Das BFM schloss seine Ausführungen
zu den Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit der Aussage, dieser
habe gewisse Vorbringen lediglich bei der ersten Befragung geltend ge-
macht, nicht jedoch bei der Anhörung, obwohl er darauf angesprochen
worden sei. Unter Hinweis auf eine Fundstelle im Anhörungsprotokoll (vgl.
act. A8/14 F79 S. 10) wird ohne weitere Erläuterungen festgehalten, die
Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, in Tschetschenien herrsch-
ten andere Zustände, und er habe viele Schläge auf den Kopf erhalten,
vermöchten nicht zu überzeugen (vgl. Entscheidprotokoll vom 28. Mai
2013, Ziff. I S. 3).
4.3 In der Beschwerde wird einerseits eine mangelhafte Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und andererseits eine mehrfache Verlet-
zung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gerügt. Der Beschwerde-
führer habe an der Anhörung zu Protokoll gegeben, er sei mit Elektro-
schocks gefoltert worden. Als der BFM-Mitarbeiter ihn diesbezüglich um
eine detaillierte Schilderung gebeten habe, habe der Beschwerdeführer
geantwortet, eine solche Folterung sei in Tschetschenien die grösstmögli-
che Erniedrigung, und er schäme sich, vor der Dolmetscherin darüber zu
sprechen. Sie hätten "es von hinten gemacht" (vgl. Beschwerde Ziff. 2.1
S. 3). Obwohl der Beschwerdeführer eindeutig zu verstehen gegeben ha-
be, dass er sich schäme, in Anwesenheit einer Frau über das Geschehe-
ne zu berichten, und trotz der Hinweise auf eine geschlechtsspezifische
Verfolgung, habe das BFM die Anhörung in unveränderter Besetzung
fortgesetzt. Der Befrager habe keine weiteren Fragen zum Vorbringen der
geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr gestellt und die Folter völlig ig-
noriert. Obwohl der Hilfswerksvertreter eine weitere Befragung in einem
D-3161/2013
Seite 9
gleichgeschlechtlichen Team angeregt habe, habe keine zusätzliche An-
hörung stattgefunden. In den Erwägungen der angefochtenen Verfügung
werde die Folter nicht erwähnt. Indem das Bundesamt ein zentrales Ele-
ment des Sachverhalts, die vorgebrachte Folterung mit Elektroschocks,
ungenügend abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung damit
nicht auseinandergesetzt habe, habe es den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und die Begründungs-
pflicht verletzt. Auf Beschwerdeebene wird weiter gerügt, das BFM habe
die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör auch deshalb verletzt, weil aus den wenigen, pau-
schal formulierten Sätzen in der angefochtenen Verfügung nicht hervor-
ginge, welche Überlegungen das Bundesamt zur Schlussfolgerung ge-
führt hätten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft.
Das BFM habe Vermutungen und Behauptungen formuliert, ohne dafür
konkrete Gründe zu nennen, weshalb es nicht möglich sei, den Entscheid
sachgerecht anzufechten und Gegenargumente vorzubringen.
4.4 Der Instruktionsrichter gab dem BFM mit Verfügung vom 10. Juni
2013 Gelegenheit, zu den Rügen in der Beschwerde Stellung zu nehmen,
und wies dabei ausdrücklich auf die Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts D-5081/2010 vom 3. November 2011 E. 5 und E-6090/2010 vom
21. Mai 2012 E. 3 und die dort zitierte Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) zu den Anforderungen an eine
rechtmässige Befragung von Asylsuchenden bei Anzeichen von ge-
schlechtsspezifischer Verfolgung hin.
4.5 In seiner Vernehmlassung vom 12. Juli 2013 führte das BFM zu-
nächst aus, direkte oder indirekte Hinweise einer asylsuchenden Person,
sie werde in geschlechtsspezifischer Weise verfolgt, könnten noch keine
konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung im Sinne
von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) darstellen. Um einen Hinweis als konkret bezeichnen zu
können, bedürfe es vielmehr einer Würdigung des Sachverhalts, die nur
durch die zuständige Behörde erfolgen könne. Gerade bei einer asylsu-
chenden Person, die eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht bereits
an der summarischen Erstbefragung geltend mache, sondern erst wäh-
rend der Anhörung, und in einem Zeitpunkt, in welchem bereits Zweifel an
der Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) der Vorbringen bestünden,
sei es durchaus möglich, dass sich während des ganzen Asylverfahrens
keine konkreten Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung er-
gäben. Eine andere Auslegung von Art. 6 AsylV 1 würde ausserdem zu
D-3161/2013
Seite 10
dem nicht vertretbaren Resultat führen, dass eine asylsuchende Person
ein weiteres Mal zu befragen wäre, wenn sie erst ganz am Ende einer
Anhörung eine geschlechtsspezifische Verfolgung geltend machen wür-
de, nachdem sie zum Schluss gekommen wäre, dass ihre bisherigen
Vorbringen zu einem ablehnenden Asylentscheid führen würden.
Weiter führte die Vorinstanz aus, unabhängig von der rechtlichen Ausle-
gung des Wortlautes von Art. 6 AsylV 1 sei nicht einzusehen, aus welchen
Gründen es unabdingbar wäre, eine geltend gemachte geschlechtsspezi-
fische Verfolgung auf jeden Fall bei einer Anhörung zu thematisieren. Im
Einzelfall sei es durchaus möglich, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu
prüfen, ohne überhaupt auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung ein-
zugehen, weil es sich bei einer solchen in der Regel nur um einen Teil, oft
sogar nur um einen kleinen Teil des gesamten asylrelevanten Sachverhal-
tes handle. Es müsse möglich sein, je nach Sachlage deduktive Schlüsse
ohne Prüfung eines jeden einzelnen Ereignisses zu ziehen.
Schliesslich wirft die Vorinstanz die Frage auf, ob die von ihr vertretene
Auslegung des Wortlautes von Art. 6 AsylV 1 dem Schutzzweck von
Art. 17 Abs. 2 AsylG nicht besser nachkäme. So sei die Anhörung einer
Person zu einer von dieser tatsächlich erlittenen geschlechtsspezifischen
Verfolgung sicherlich auch unangenehm, wenn sie in Anwesenheit von
gleichgeschlechtlichen Personen erfolge, weshalb es in der Regel im In-
teresse der verfolgten Person sei, wenn immer möglich nicht ausführli-
cher auf jene(s) Ereignis(se) eingehen zu müssen.
In Bezug auf das vorliegende Asylverfahren hielt die Vorinstanz in der
Vernehmlassung (Ziff. 1 S. 3) fest, sie habe eine Befragung des Be-
schwerdeführers durch ein reines Männerteam nicht als notwendig erach-
tet, weil zu keinem Zeitpunkt konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifi-
sche Übergriffe vorgelegen hätten. Bereits im Zeitpunkt, in dem der Be-
schwerdeführer bei der Anhörung eine geschlechtsspezifische Verfolgung
geltend machte, hätten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen
im Allgemeinen und damit auch an der geschlechtsspezifischen Verfol-
gung bestanden, und diese hätten sich im Laufe der Anhörung bestätigt.
4.6 Der Rechtsvertreter hielt in der Replik vom 31. Juli 2013 an seiner
Ansicht fest, bei der geltend gemachten Folter mit Elektroschocks handle
es sich um ein zentrales Sachverhaltselement, und das BFM wäre ange-
sichts konkreter Hinweise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung
verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer hierzu in einem gleichge-
D-3161/2013
Seite 11
schlechtlichen Team anzuhören. Dieser habe die Folter mit Elektro-
schocks bereits an der summarischen Befragung erwähnt. Dass er keine
Einzelheiten geschildert habe, sei verständlich, da sowohl die Befragerin
als auch die Dolmetscherin Frauen gewesen seien. Zudem falle es Op-
fern geschlechtsspezifischer Verfolgung oftmals schwer, über erlittene
Übergriffe zu sprechen, weshalb es immer wieder zu beobachten sei,
dass sie an der BzP dazu nicht in der Lage seien.
5.
5.1 Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Per-
son gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf ge-
schlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Her-
kunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Demnach ist
eine Anhörung durch eine Person des gleichen Geschlechts durchzufüh-
ren, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vor-
liegen. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn
dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt
wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin
vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorlie-
gen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine
Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als
Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbrin-
gen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe
möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu
schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtig-
keit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist
Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
5.2
5.2.1 Anlässlich der summarischen Befragung vom 16. Mai 2013 durch
eine Mitarbeiterin des BFM im Beisein einer Dolmetscherin gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, er sei u.a. mit Elektroschocks gefoltert wor-
den. Die BFM-Mitarbeiterin fragte nicht nach Einzelheiten der erwähnten
Misshandlungen, sondern lediglich nach dem Ort, an dem er festgehalten
und gefoltert worden sei (vgl. BFM-act. A5/12 S. 9 f.). An der Anhörung
vom 27. Mai 2013 erwähnte der Beschwerdeführer Misshandlungen
durch Elektroschocks wiederum und mehrmals von sich aus, ohne weite-
re Details zu nennen (vgl. act. A8/14 F35 S. 5, F43 S. 6 f.). Als der BFM-
Mitarbeiter ihn aufforderte, die Misshandlungen mittels Elektroschocks
D-3161/2013
Seite 12
detailliert zu schildern, antwortete der Beschwerdeführer: "Bei uns in
Tschetschenien ist dies die grösste Erniedrigung. Ich schäme mich vor Dir
(zur Dolmetscherin) zu sprechen. Sie machen das von hinten. Genau
kann ich es auch nicht erzählen, ich war unter einem solchen Schock,
nach all den Schlägen" (vgl. act. A8/14 F46 S. 7). Das BFM setzte die
Anhörung in unveränderter Besetzung fort. Von den weiteren 40 Fragen,
welche der BFM-Mitarbeiter an der Anhörung noch stellte, handelte eine
von den vorgebrachten Misshandlungen am Kopf des Beschwerdefüh-
rers; die Folter mit Elektroschocks wurde weder vom Befrager noch vom
Beschwerdeführer weiter thematisiert. Der Hilfswerksvertreter hielt auf
dem Unterschriftenblatt im Anhang zum Anhörungsprotokoll fest, seines
Erachtens lägen Hinweise auf Verfolgung vor, die nicht offensichtlich halt-
los seien und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderten. Er
empfahl daher Eintreten auf das Asylgesuch und – angesichts der Hin-
weise auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung – eine weitere Befra-
gung in einem gleichgeschlechtlichen Team (vgl. act. A8/14 S. 14). Eine
zusätzliche Befragung fand jedoch nicht statt. Im am Tag nach der Anhö-
rung gefällten Nichteintretensentscheid wurde im Sachverhalt kurz er-
wähnt, der Beschwerdeführer mache geltend, er sei gefoltert worden. In
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt jegliche Auseinan-
dersetzung mit den Foltervorbringen im Allgemeinen und den Hinweisen
auf geschlechtsspezifische Verfolgung im Besonderen.
5.2.2 Elektroschocks, die einem Mann im Genital- und/oder Analbereich
zugefügt werden, sind offensichtlich eine Anwendungsform sexueller Ge-
walt, bei welcher es sich praxisgemäss um "geschlechtsspezifische Ver-
folgung" im Sinne von Art. 6 AsylV1 handelt (vgl. EMARK 2003 Nr. 2
E. S. 18). Aufgrund des genannten Vorbringens bestanden an der
Anhörung konkrete Indizien, welche als "Hinweise auf geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung" im Sinne der genannten Verfahrensvorschrift zu beach-
ten gewesen wären und – wie oben dargelegt – zwingend zu einer Anhö-
rung in einem reinen Männerteam hätten führen müssen. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer unmissverständlich zu verstehen gab,
dass er sich schäme, vor der Dolmetscherin über die Misshandlungen im
Genital- und/oder Analbereich zu sprechen. Gemäss der zitierten Recht-
sprechung ist das Geschlecht auch bei der Auswahl der dolmetschenden
Person zu berücksichtigen (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b.aa S. 16 f.).
Zwar leitet der Befrager oder die Befragerin des BFM die Anhörung und
bestimmt somit im Wesentlichen deren Verlauf, doch ist aus der Sicht der
asylsuchenden Person der Dolmetscher bzw. die Dolmetscherin ebenfalls
D-3161/2013
Seite 13
von grosser Bedeutung. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass auf-
grund der gemeinsamen Sprache eine unmittelbare Kommunikation in
der Regel nur zwischen der asylsuchenden und der dolmetschenden
Person stattfindet, nicht aber zwischen der asylsuchenden und der befra-
genden Person. Zum anderen teilen die asylsuchende und die dolmet-
schende Person aufgrund der ähnlichen kulturellen Herkunft häufig auch
Wertvorstellungen, gesellschaftliche Tabus etc., weshalb Schamgefühle
aufgrund erlittener sexueller Übergriffe gerade gegenüber einer dolmet-
schenden Person des anderen Geschlechts umso stärker auftreten dürf-
ten. Dessen ungeachtet setzte das BFM die Anhörung in unveränderter
Besetzung fort, allerdings ohne weitere Fragen zum Vorbringen der ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung zu stellen. Aufgrund obiger Erwägun-
gen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer aufgrund von Schamgefühlen wegen der bei (der
summarischen Befragung und) der Anhörung anwesenden Dolmetscherin
nicht in der Lage war, sich detailliert zu den geltend gemachten Miss-
handlungen sexueller Art zu äussern (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5.b.cc
S. 18).
In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass das BFM den Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung über sein von Art. 6 AsylV 1 ga-
rantiertes Recht auf eine Befragung durch ein gleichgeschlechtliches
Team informiert hätte. Eine ausdrückliche Verzichtserklärung (vgl.
EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.) liegt weder in Bezug auf die Anhörung
vom 27. Mai 2013 noch auf die Erstbefragung und weder ausdrücklich
noch konkludent vor. Im Gegenteil gab der Beschwerdeführer an der An-
hörung unmissverständlich zu verstehen, dass er sich schäme, über die
"von hinten" zugefügten Elektroschocks vor der Dolmetscherin zu spre-
chen. Der Beschwerdeführer hat demnach nicht rechtsgültig auf eine An-
hörung in einem reinen Männerteam verzichtet. Das BFM hat folglich
Art. 6 AsylV 1 und den damit einhergehenden Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es trotz konkreter Hinweise
auf geschlechtsspezifische Verfolgung und trotz Fehlens einer rechts-
wirksamen Verzichtserklärung mit ihm keine weitere Anhörung in einem
reinen Männerteam durchgeführt hat.
5.2.3 Die Ausführungen zu Art. 6 AsylV 1 in der vorinstanzlichen Ver-
nehmlassung (vgl. E. 4.4 hiervor), vermögen zu keinem andern Ergebnis
zu führen. Folgte man der Argumentation des Bundesamtes, hätte es al-
lein die Vorinstanz nach Belieben in der Hand, von einer Anhörung durch
ein gleichgeschlechtliches Team mit der Begründung abzusehen, die
D-3161/2013
Seite 14
während der Anhörung aufgetauchten Hinweise auf geschlechtsspezifi-
sche Verfolgung seien nicht genügend konkret. Inwiefern vorliegend die
Erwähnung von Elektroschocks "von hinten" zu wenig konkret bzw. zu
abstrakt sein sollte, um als "konkreter" Hinweis im Sinne von Art. 6
AsylV 1 gelten zu können, legt das BFM denn auch nicht dar. Wenn die
Vorinstanz ausführt, es sei nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine
geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung auf jeden Fall bei
einer Anhörung zu thematisieren sei, gibt sie zu erkennen, dass sie Sinn
und Zweck von Art. 6 AsylV 1 nicht erfasst hat. Wie bereits erwähnt, dient
diese Bestimmung u.a. dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung
zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Verzichtet das
BFM wie im vorliegenden Fall auf die Anwendung dieser Bestimmung und
verstösst es damit gegen geltendes Recht, sind Vollständigkeit und Rich-
tigkeit der Sachverhaltsabklärung nicht gewährleistet. Ist ein Sachverhalt
nicht vollständig erstellt, ist es jedoch nicht möglich, zu bestimmen, wel-
che Elemente desselben zentral und welche derart nebensächlich sind,
dass sie bei der Gesamtwürdigung nicht berücksichtigen zu werden brau-
chen; ferner ist es nicht möglich, eine allfällige asylrechtliche Relevanz
eines ungenügend abgeklärten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvor-
bringens zu beurteilen. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, wie sich die
Zweifel des BFM an einer geschlechtsspezifischen Verfolgung im Verlau-
fe der Anhörung des Beschwerdeführers bestätigen konnten, wenn er zu
diesem Vorbringen gar nicht befragt wurde. Die vom BFM vertretene An-
sicht, die Anhörung einer Person zu einer von dieser tatsächlich erlittenen
geschlechtsspezifischen Verfolgung sei sicherlich auch unangenehm,
wenn sie in Anwesenheit von gleichgeschlechtlichen Personen erfolge,
mag zutreffen. Daraus den Schluss zu ziehen, es sei in der Regel im Inte-
resse der verfolgten Person, wenn immer möglich nicht ausführlicher auf
eine erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung eingehen zu müssen, ist
jedoch unzulässig und würde die genannte Vorschrift ihrer Schutzfunktion
berauben und letztlich ganz obsolet werden lassen. Es ist nicht Aufgabe
des BFM darüber zu befinden, ob es im Interesse von Asylsuchenden
liegt oder nicht, über geschlechtsspezifische Verfolgung zu sprechen. Die
Behörde hat vielmehr den Sachverhalt vollständig und richtig zu erheben,
was im Zusammenhang mit geschlechtsspezifischer Verfolgung eben u.a.
beinhaltet, an einer Anhörung möglichst günstige Bedingungen dafür zu
schaffen, dass eine asylsuchenden Person über konkret erlittene Über-
griffe berichten kann. Eine Voraussetzung dafür ist – gemäss der für die
Vorinstanz massgeblichen Rechtsprechung – ein gleichgeschlechtliches
Befragungsteam.
D-3161/2013
Seite 15
5.3 Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Das BFM hat die für das Verfahren erforderlichen Sach-
verhaltsunterlagen zu beschaffen, die relevanten Umstände abzuklären
und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG
hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht und unter dem
Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und
Art. 29 Abs. 2 BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mit-
zuwirken (vgl. (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 und E. 10.2.2 S. 734 f.,
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.) Ferner verlangt der Grundsatz des recht-
lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),
dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der
Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass
Asylsuchende zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher kon-
kretisiert. Die Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Per-
son ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbe-
hörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbeson-
dere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachver-
halts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2007/30
E. 5.5.1 und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Wie bereits dargelegt, ist Art. 6
AsylV 1 zum einen eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, weil diese
Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermögli-
chen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, zum anderen dient die
Bestimmung auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu
gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.).
5.3.1 Aufgrund obiger Erwägungen ist im Hinblick auf die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts als Zwischenergebnis festzuhalten,
dass die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung im vorliegenden Fall auf-
grund des Verstosses gegen Art. 6 AsylV 1 hinsichtlich des Vorbringens
der geschlechtsspezifischen Folter nicht gewährleistet ist.
5.3.2 Das BFM räumte in seiner Vernehmlassung ein, in den Erwägungen
der angefochtenen Verfügung weder auf die geltend gemachte Folter mit
Elektroschocks noch auf die Schläge mit Gummiknüppeln auf ein auf den
Kopf des Beschwerdeführers gelegtes Holzbrett eingegangen zu sein,
D-3161/2013
Seite 16
und begründete dieses Vorgehen folgendermassen: "In Anbetracht der
verschiedenen, zum Teil schwerwiegenden Unglaubwürdigkeitselemente
drängte sich jedoch […] im Verlaufe der Anhörung der Schluss auf, dass
die geschlechtsspezifische Verfolgung ebenfalls nicht glaubwürdig ist,
womit es sich im Sinne der Ausführungen unter Punkt 1 [oben dargelegte
Interpretation von Art. 6 AsylV 1 durch das Bundesamt, Anm. des Bun-
desverwaltungsgerichts] erübrigte, im Rahmen des lediglich summarisch
begründeten Entscheides auf jenes Vorbringen als relevanten Sachver-
halt einzugehen". Weshalb es die übrigen, nicht geschlechtsspezifischen
Misshandlungen am Kopf des Beschwerdeführers in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt hat, erklärt das
BFM in der Vernehmlassung nicht. Als "klaren Hinweis" für die Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezeichnet das Bun-
desamt in der Vernehmlassung einzig den Umstand, dieser habe nur an
der Erstbefragung Angaben zum Inhalt des Dokumentes machen können,
welches er bei den Behörden angeblich unterzeichnet habe, nicht jedoch
an der Anhörung. In der angefochtenen Verfügung heisst es hierzu, der
Beschwerdeführer habe "gewisse Vorbringen" lediglich bei der ersten Be-
fragung geltend gemacht, nicht jedoch bei der Anhörung, obwohl er dar-
auf angesprochen worden sei (vgl. E. 4.2 hiervor). Konsultiert man die
Stelle im Anhörungsprotokoll, welche das BFM zur Untermauerung seiner
Behauptung in der angefochtenen Verfügung angibt, stellt sich heraus,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer an der Anhörung bloss damit
konfrontierte, an der Erstbefragung den Inhalt des Dokumentes, zu des-
sen Unterschrift er gezwungen worden sei, genauer angegeben zu haben
als an der Anhörung (vgl. act. A8/14 F79 S. 10). Der Beschwerdeführer
hat sich zwar tatsächlich an der Erstbefragung detaillierter zum Inhalt des
Dokumentes geäussert (vgl. act. A5/12 Ziff. 7.02 S. 9), doch hat er auch
an der Anhörung den wesentlichen Inhalt (Drogenfund in seinem Auto)
wiedergegeben (vgl. act. A8/14 F66 f. S. 9). Dass er "gewisse Vorbringen"
lediglich bei der ersten Befragung geltend gemacht habe, nicht jedoch bei
der Anhörung, ist daher unzutreffend.
In der angefochtenen Verfügung erachtete die Vorinstanz die Asylgründe
des Beschwerdeführers ferner mit der Begründung als unglaubhaft, des-
sen Vorbringen widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
Erfahrung respektive der Logik des Handelns (vgl. E. 4.2 hiervor). Wel-
ches Vorgehen der Polizisten als unwahrscheinlich erscheine, welches
Verhalten des Beschwerdeführers unglaubhaft sei, und wie das BFM zur
Ansicht gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien in we-
sentlichen Punkten erfahrungswidrig und unlogisch, führt es in der ange-
D-3161/2013
Seite 17
fochtenen Verfügung nicht aus, sondern verweist wiederum auf das Anhö-
rungsprotokoll. Auch für die Aussage des BFM, die Ausführungen des
Beschwerdeführers zur Mitnahme nach Grozny wirkten kurz und stereo-
typ, sucht man in der angefochtenen Verfügung vergeblich nach einer
Begründung; ein Verweis auf die Akten unterbleibt hier. Eine Durchsicht
der Befragungsprotokolle ergibt, dass sich der Beschwerdeführer an der
Erstbefragung vom 16. Mai 2013 derart ausführlich zu den Asylgründen
äusserte, insbesondere zum zentralen Vorbringen der Mitnahme nach
Grozny und den Geschehnissen im dortigen Amtsgebäude, in dem er
festgehalten worden sei, dass die Befragerin des BFM ihn dreimal er-
mahnte, sich "auf das Wichtige zu beschränken" (vgl. act. A5/12 S. 8 f.).
An der Anhörung beschrieb der Beschwerdeführer die Mitnahme nach
Grozny und die dortigen Geschehnisse ebenfalls detailliert und weitge-
hend übereinstimmend mit seinen Aussagen an der BzP (vgl. act. A8/14,
insbes. S. 5-7).
5.3.3 Die Argumentation des BFM, es sei in der angefochtenen Verfügung
seiner Begründungspflicht "trotz der Kürze der Erwägungen" nachge-
kommen, enthielten die Ausführungen doch, wenn immer notwendig,
Hinweise auf entsprechende Passagen im Anhörungsprotokoll, welche
die Argumentation nachvollziehbar machten (vgl. Vernehmlassung Ziff. 2
S. 3), ist demnach offensichtlich unhaltbar. Die Begründung eines ableh-
nenden Entscheides hat in erster Linie aus der Verfügung selbst hervor-
zugehen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), was vorliegend, wie vorstehend dar-
gelegt, nicht in ausreichendem Mass der Fall ist. Das BFM hat demnach
die Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör verletzt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz han-
delt es sich zudem bei den in der angefochtenen Verfügung erwähnten
Punkten nicht um schwerwiegende Unglaubhaftigkeitselemente, aufgrund
derer das BFM die Schlussfolgerung hätte ziehen dürfen, die Vorbringen
des Beschwerdeführers im Allgemeinen und das Vorbringen einer ge-
schlechtsspezifischen Verfolgung im Besonderen seien unglaubhaft, so
dass keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, insbesondere keine Anhörung in einem gleichgeschlechtlichen
Team, erforderlich seien. Mit seinen teils mutmassenden und teils nicht
ohne Weiteres nachvollziehbaren Argumenten vermag das BFM in der
angefochtenen Verfügung (und in der Vernehmlassung) nicht verständlich
zu machen, inwiefern sich bereits im Rahmen einer bloss summarischen
Prüfung des Asylgesuches des Beschwerdeführers die Erkenntnis erge-
ben haben soll, dass dieser die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfülle.
D-3161/2013
Seite 18
5.4
5.4.1 Die Ausfällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fällt nicht in Betracht, wenn das Fehlen der Flücht-
lingseigenschaft oder von Vollzugshindernissen nicht offenkundig ist, bzw.
wenn zusätzliche Abklärungen nötig erscheinen oder der Entscheid einer
einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6 und E. 5.7).
Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass diese Voraussetzungen
vorliegend erfüllt sind. So lässt sich nicht schon aufgrund einer bloss
summarischen Prüfung feststellen, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien offenkundig nicht glaubhaft. Vielmehr bedarf die Beurteilung
der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz einer vertieften Auseinanderset-
zung mit seinen Vorbringen und einer eingehenderen Begründung.
5.4.2 Das BFM ist daher unter Missachtung von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat damit Bundes-
recht verletzt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zwecks zusätzlicher Abklärungen und zur Neubeurteilung an das BFM zu-
rückzuweisen. Das Bundesamt hat den Beschwerdeführer zu den geltend
gemachten geschlechtsspezifischen Verfolgungsvorbringen durch ein rei-
nes Männerteam zu befragen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Rechtsvertreter hat am 3. Juni
2013 eine erste und am 31. Juli 2013 eine aktualisierte Kostennote einge-
reicht. Der darin ausgewiesene Aufwand von 6,25 Stunden à Fr. 200.–
und die Auslagen von Fr. 20.– erscheinen als angemessen. Das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'270.– (inkl.
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3161/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'270.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: