Abtei lung IV
D-316/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Elio G. Baumann,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-316/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Volksgruppe der Igbo aus Z._______ in
Y._______ (Anambra State), am 27. November 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 11. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte und ihn am 5. Januar 2009 einläss-
lich zu den Asylgründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Januar 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei der Flüchtlingsstatus, eventualiter die vorläufige Aufnahme
zwecks Beschaffung rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu gewähren
und die Wegweisung zu annullieren bzw. auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbes.
E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Basel bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend er-
füllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie einen Pass gehabt und
die Identitätskarte habe er zwar damals, als sie ins Dorf gekommen
seien, damit jeder eine Identitätskarte beantragen konnte, beantragt,
aber später sei ihm die Identitätskarte nicht gegeben worden (vgl.
act. A1/9 S. 4),
dass er nur einen Taufschein besitze, diesen aber nicht dabei habe
(vgl. act. A1/9 S. 5),
dass er ohne Dokumente die Reise bis in die Schweiz unternommen
habe (vgl. act. A7/11 S. 3),
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dass er in Lagos in der Nacht von einem Mann, der in einer Werft ar-
beite, auf ein sehr grosses Schiff mitgenommen worden sei, wo er im
ständigen Dunkeln gesessen habe, er von diesem an einem Ort, wo er
viele Weisse gesehen habe, bei Nacht auch wieder vom Schiff ge-
bracht und einer Person übergeben worden sei, die ihn in einen Zug
gebracht habe, bis er irgendwo hier ausgestiegen und mit einem Auto
weitergefahren sei (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass eine Person beim An-Land-Gehen bezüglich Ausweise alles für
ihn gemacht habe (vgl. act. A7/11 S. 3),
dass er nicht wisse, wo er mit dem Schiff angekommen sei (vgl.
act. A7/11 S. 3) und ob er die Grenze überschritten habe, da er keine
gesehen habe (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass das vom Priester angekündigte Kirchenmitglied, das aus der
Stadt gekommen sei, um ihn abzuholen, ihm geholfen habe, die Reise
in die Schweiz zu finanzieren (vgl. act. A1/9 S. 6),
dass das BFM das Vorliegen von entschuldbaren Gründen für das
Nichtabgeben von Reise- und Identitätspapieren verneinte, dies mit
der Begründung, der Beschwerdeführer müsse sich das Fehlen von
Papieren aufgrund seines interkontinentalen Reisewegs, auf dem er
Landesgrenzen überquert haben müsse, vorwerfen lassen,
dass es nicht plausibel sei, dass er dabei keine gültigen Papiere mit-
geführt haben soll und demzufolge davon auszugehen sei, er sei nur
unter der Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere in
die Schweiz gelangt, die er jedoch innert 48 Stunden in Verletzung sei-
ner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden
nicht ausgehändigt habe,
dass zudem seine Aussagen zum Reiseweg unrealistisch, stereotyp
und unsubstanziiert ausgefallen seien, wenn er angebe, die Ausreise
sei ihm von einem Kirchenmann ermöglicht worden,
dass er keine konkreten Angaben zur Schiffsreise und dem weiteren
Reiseweg bis in die Schweiz zu machen vermocht habe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
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dass in der Eingabe vom 16. Januar 2009 eingewendet wird, es handle
sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann, der sich noch nie
in einer auch nur annähernd vergleichbaren Situation befunden habe
und allfällige Widersprüche oder Ungenauigkeiten auch unter Berück-
sichtigung dieses Aspekts zu berücksichtigen seien,
dass das BFM bei der Feststellung, Interkontinentalreisen seien ohne
gültige Reise- und Identitätsdokumente in Anbetracht der Kontrollen
kaum mehr möglich, übersehe, dass Afrikaner beinahe täglich an den
Küsten Europas, insbesondere Spanien und Italiens, stranden würden;
selbstredend ohne rechtsgenügliche Dokumente,
dass der Rechtsvertreter geltend macht, er habe seinen Mandanten
auf die Wichtigkeit derartiger Dokumente aufmerksam gemacht und
ihn angewiesen, sich diesbezüglich mit der Botschaft Nigerias in Bern
in Verbindung zu setzen,
dass diese Einwendungen im vorliegenden Fall nicht stichhaltig sind,
da davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer greife bei der Schil-
derung seiner Vorbringen auf selbst Erlebtes zurück, weshalb er in der
Lage sein müsste, seine Reise von Lagos in die Schweiz authentisch
zu erzählen,
dass gemäss der unsubstanziierten Reisebeschreibung des Be-
schwerdeführers, wonach er ständig im Inneren eines sehr grossen
Schiffes im Dunkeln gewesen sei und als er aus dem Schiff gebracht
wurde, Weisse gesehen habe (vgl. act. A1/9 S. 6), zumindest entnom-
men werden kann, dass er sich an Bord eines grossen Schiffes, wel-
ches einen Hafen in Europa anlief, befunden haben muss, und nicht
auf einem kleinen Boot, wie sie üblicherweise für die Überfahrt von der
nordafrikanischen Küste nach Europa verwendet werden,
dass deshalb das BFM zu Recht feststellte, die angeblich ohne Reise-
papiere erfolgte interkontinentale Reise, erscheine realitätsfremd,
dass im Übrigen auch die Darstellung des lesekundigen (vgl. act. A1/9
S. 2) Beschwerdeführers, in Lagos ein Schiff bestiegen zu haben,
ohne vorher erfahren zu haben, wohin dieses fährt, nicht plausibel ist,
dass das BFM demnach zu Recht davon ausgegangen ist, für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren innerhalb der Frist
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von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs würden keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen,
dass ergänzend anzufügen ist, dass es bei der 48-Stunden-Frist von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere,
sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die
Schweiz verwendeten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa
S. 109 f.), weshalb sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts än-
dern würde, wenn sich der Beschwerdeführer - wie in der Beschwerde
ausgeführt - bei der nigerianischen Vertretung in Bern um die Ausstel-
lung von neuen Reise- oder Identitätspapiere bemühen und diese
nachträglich einreichen würde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im We-
sentlichen geltend machte, er sei aus finanziellen Gründen und wegen
der Probleme mit den Einwohnern in seinem Dorf ausgereist, welche
ihn zum Dienen in einem Schrein hätten zwingen wollen und ihm ge-
droht hätten, ansonsten werde man ihn umbringen,
dass er bei der Anhörung zu den Asylgründen am 5. Januar 2009 noch
hinzufügte, dass er auch von der Polizei gesucht werde,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 11. Dezember 2008 und der Anhörung vom 5. Januar
2009 sowie auf die Verfügung vom 9. Januar 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung dargelegt hat, weshalb die Ausführungen des Beschwerde-
führers zur Begründung seines Asylgesuches einerseits nicht glaub-
haft sind und andererseits der Asylrelevanz entbehren,
dass diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen ist,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern lediglich behauptet wird, der
Beschwerdeführer sei aufgrund der Vorkommnisse an Leib und Leben
gefährdet,
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dass den bereits vom BFM zu Recht geäusserten Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anzufügen ist,
dass nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschwerdeführer nachdem
ihn die Dorfbewohner drei Wochen nach dem Tod seines Vaters im
Jahre 2005 angeblich bedroht hätten, nicht sofort das Dorf verlassen,
sondern noch bis November 2008 damit gewartet hat,
dass ihm die Aussage, die Dorfbewohner hätten nicht gewusst, wie
seine Schwester aussehe, nicht geglaubt werden kann, nachdem die-
se mit ihm und seinem Vater gemäss seinen Angaben seit Geburt im-
mer im gleichen Dorf gelebt habe,
dass aus seinen vagen Schilderungen auch nicht hervorgeht, von wem
oder inwiefern er erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht wer-
de, weshalb es sich bei der Aussage, er werde von der Polizei ge-
sucht, viel eher um eine blosse Behauptung handeln dürfte, zumal er
zudem angab, er habe sonst keine Probleme mit den Behörden ge-
habt,
dass der Beschwerdeführer unter diesen Umständen, wie das BFM zu-
recht feststellte, bei den Behörden hätte um Schutz vor der angebli-
chen Bedrohung durch die Dorfbewohner suchen können,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und
auch zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG offensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass der 19-jährige Beschwerdeführer den Akten zufolge gesund ist,
er gemäss eigenen Angaben in Nigeria über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, sechs Jahre die Schule besucht, danach den Vater
bei der Arbeit als Maurer unterstützt, später selbst Häuser gebaut und
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in der Kirche geholfen sowie andere Gelegenheitsjobs ausgeführt hat
(vgl. act. A1/9 S. 3 und A7/11 S. 4), weshalb es ihm möglich sein soll-
te, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der Voll-
zug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; ein-
geschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N (...))
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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