B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-316/2013/was
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
Durchgangszentrum Sonnenbühl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 2. November 2012 von der Vorinstanz summarisch zu seiner
Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat am
20. September 2012 verlassen und sei am 21. September 2012 via Flug-
zeug von B._______ über C._______ in die Schweiz eingereist, wo er
sich zunächst bei seinem in der Schweiz lebenden
D._______(Verwandten) aufgehalten habe,
dass die Einreise in die Schweiz legal mit einem heimatlichen Pass und
einem auf der italienischen Botschaft in B._______ ausgestellten Schen-
gen-Visum erfolgt sei,
dass er den Heimatstaat aufgrund der dort aktuell herrschenden Situati-
on, insbesondere aus Angst vor einer Verhaftung oder Ermordung verlas-
sen habe,
dass das Haus der Familie zerstört worden sei und er sich in seinem
Quartier seit längerem nicht mehr aufgehalten habe,
dass er überdies auch kein gesichertes Erwerbseinkommen mehr habe
erzielen können,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer seinen Führerschein im Original und die Fo-
tokopie seiner Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass dem Beschwerdeführer zum Abschluss der Anhörung seitens der
Vorinstanz eröffnet wurde, dass mutmasslich Italien für die Behandlung
seines Asylgesuches zuständig sei, wogegen dieser sich aussprach, da
sich seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel mütterlicherseits in
der Schweiz aufhalten würden und er Italien nicht kenne,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid vom 5. November 2012 für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
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dass das BFM am 13. November 2012 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersu-
chen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei
das Bundesamt namentlich auf das dem Beschwerdeführer von Italien er-
teilte Visum verwies,
dass dieses Gesuch innert massgeblicher Frist von italienischer Seite
nicht beantwortet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2013 – eröffnet am
16. Januar 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der Kanton Zürich
mit dem Vollzug der Wegweisung verpflichtet wurde,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere
festhielt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Anhö-
rung zu Protokoll gegeben, mit einem von Italien ausgestellten Schengen-
Visum in die Schweiz eingereist zu sein,
dass daher gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestim-
mungen Italien der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständige Staat sei,
dass die Überstellung nach Italien – eine allfällige Unterbrechung oder
Verlängerung vorbehalten – bis spätestens 14. Juli 2013 zu erfolgen ha-
be,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- be-
ziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise dafür
bestünden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung von
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Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende
Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Januar 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz sei die vorinstanzliche Verfügung vollumfänglich
aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Vollzuges festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde er-
suchte,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, zwar sei ihm
von Italien ein Visum ausgestellt worden, dieses sei jedoch auf 30 Tage
ab Einreise beschränkt und mithin zum Zeitpunkt der Asylgesuchstellung
am 22. Oktober 2012 bereits abgelaufen gewesen, weshalb das BFM zu
Unrecht von der Zuständigkeit Italiens, das zudem keine Übernahmeer-
klärung abgegeben habe, ausgegangen sei,
dass seine Zieldestination von vornherein die Schweiz gewesen sei, wo
sich seine Familie, namentlich seine Eltern und Geschwister aufhalten
würden,
dass er überdies durch die Geschehnisse im Heimatstaat traumatisiert
sei, und sich sowohl körperlich als auch psychisch nicht in der Lage sehe,
nach Italien auszureisen,
dass er überdies seine Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht habe
und daher als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
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dass die italienischen Behörden dem vom BFM am 13. November 2012
gestellten Gesuch um Übernahme am 16. Januar 2013 gestützt auf Art. 9
Dublin-II-Verordnung zustimmten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Januar 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, so-
weit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG;
Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerechte Beschwerde – unter Vorbehalt nach-
folgender Einschränkungen – daher einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
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digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass demzufolge auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht ein-
zutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung eines
Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus den einschlägigen Staatsverträ-
gen ergibt (vgl. namentlich das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA},
SR 0.142.392.68] sowie die Dublin-II-VO und die Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III der Dublin-II-Verordnung bestimmt wird,
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dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz würden sich
seine Eltern und Geschwister sowie ein Onkel aufhalten,
dass sich aus diesem Vorbringen keine Zuständigkeit der Schweiz zur
Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 7 oder 8 Dublin-II-VO ergibt,
da als Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmungen neben
Ehegatten lediglich minderjährige Kinder gelten (Art. 2 Bst. i Dublin-II-
VO),
dass gemäss Art. 9 Dublin-II-VO derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines
Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber einen gültigen
Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat,
dass dem Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss durch die italieni-
sche Botschaft in B._______/E._______ ein Visum mit einer Gültigkeit
von dreissig Tagen ab Einreise im Zeitraum vom 18. September 2012 bis
18. März 2013 (Vignetten-Nr. …) ausgestellt wurde (vgl. Akt. A6 S. 4),
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 13. November 2012 un-
ter Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Dublin-II-VO ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet hat,
dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht entschei-
dend ist (Akt. 1 S. 3), ob das Visum zum Zeitpunkt seine Asylantragstel-
lung in der Schweiz am 22. Oktober 2012 noch Gültigkeit hatte oder be-
reits abgelaufen war, da sich die Zuständigkeit Italiens in beiden Fällen al-
ternativ aus Art. 9 Dublin-II-VO ergibt (vgl. Abs. 2 und 4),
dass das Ersuchen des BFM innert der massgeblichen Frist von zwei
Monaten von Italien nicht beantwortet wurde, womit die Zuständigkeit Ita-
liens aufgrund der in Art. 18 Abs. 1 Dublin-II-VO normierten Fristenrege-
lung als akzeptiert zu gelten hat,
dass Italien im Übrigen nach Ablauf der Frist am 16. Januar 2013 seine
Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9
Dublin-II-VO nachträglich erteilt hat,
dass diesen Erwägungen gemäss offen bleiben kann, ob der Beschwer-
deführer überhaupt legitimiert wäre, geltend zu machen, Art. 9 Dublin-II-
VO sei nicht anwendbar, zumal diese Bestimmung kaum als self-
executing im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren wäre (vgl. BVGE
2010/27),
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dass der Beschwerdeführer – im Sinne eines Überstellungshindernisses
– sinngemäss vorbringt, eine Überstellung nach Italien sei aufgrund sei-
ner Traumatisierung im Heimatstaat und seiner damit einhergehenden
psychisch und körperlich schlechten Verfassung nicht möglich,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien
würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Italien zudem an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar
2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsu-
chenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und
demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschen-
würdiges Leben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der jüngsten Ent-
wicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom
von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert
sieht, weshalb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und
dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten
ausgesetzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend
kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gera-
te nach einer Überstellung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatli-
chen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende
unterstützen,
dass daher davon auszugehen ist, dass allfällig bestehende gesundheitli-
che oder psychische Probleme des Beschwerdeführers in Italien grund-
sätzlich behandelt werden könnten, weshalb auch keine medizinischen
Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdefüh-
rers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz ist, ebenfalls zu Recht in
Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz und deren Vollzug angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublinverfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für die Prüfung individu-
eller Hindernisse gegen den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat und
für die Anordnung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vgl. BVGE
2011/9 E. 5),
dass die Prüfung des Vorhandenseins von Überstellungshindernissen be-
reits im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts stattgefunden hat (vgl.
BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass deshalb auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten war,
dass mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache die Gesuche um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
Versand: