B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-316/2017
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost, MLaw,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Eritrea im August
2015 und reiste über Äthiopien und den Sudan nach Libyen, von wo aus die
Überfahrt nach Italien stattfand. Am 16. Juni 2016 gelangte er in die Schweiz,
wo er am 17. Juni 2016 um Asyl nachsuchte. Am 13. Juli 2016 führte das
SEM die Befragung zur Person (BzP) durch. Die Anhörung im Beisein der
Vertrauensperson fand am 4. August 2016 statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, tigrinischer Ethnie zu sein und aus
B._______ zu stammen, wo er bei seinen Grosseltern gelebt und die Schule
besucht habe. Seine geschiedenen Eltern hielten sich in C._______ auf. Er
sei noch minderjährig. Im Juli 2015 sei er zuhause durch Soldaten festge-
nommen und in D._______ sowie später in E._______ unter prekären Um-
ständen inhaftiert worden. Man habe ihm vorgeworfen, das Heimatland, wie
einige seiner Freunde, illegal verlassen zu wollen. Es sei ihm nach einem
Monat gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen. Wegen des Erlittenen habe
er sich auf Anraten eines Onkels zur Flucht ins Ausland entschlossen.
Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
Am 6. Dezember 2016 zeigte eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte
Rechtsvertretung dem SEM ihre Mandatsübernahme an und ersuchte um
Akteneinsicht nach abgeschlossener Instruktion sowie Fristeinräumung zur
Stellungnahme.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 – eröffnet am 15. Dezember 2016 –
lehnte das SEM das Asylgesuch vom 17. Juni 2016 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz erwog, die Vorbringen im Zu-
sammenhang mit der geltend gemachten Festnahme und der Inhaftierung
seien vom Beschwerdeführer nicht angemessen substanziiert worden. Er sei
nicht in der Lage gewesen, den Gefängnisalltag detailliert zu schildern. Zu-
dem habe er erst bei der Anhörung erwähnt, an zwei verschiedenen Orten
festgehalten worden zu sein. Die Schilderung der Flucht sei realitätsfremd
ausgefallen. Auch in Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit müsse mithin
davon ausgegangen werden, dass sich die angeblichen Vorfälle nicht ereig-
net hätten. Im Weiteren habe er nicht geltend gemacht, wegen des Militär-
dienstes behördlich kontaktiert worden zu sein. Was die ferner vorgebrachte
illegale Ausreise anbelange, lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
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dass ihm im Falle der Rückkehr deswegen eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Er habe nach dem Gesagten den Nationaldienst weder verweigert
noch unerlaubt verlassen und somit nicht gegen die massgebliche eritrei-
sche Bestimmung – die „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr
1995 – verstossen.
Wegen der vom SEM gleichzeitig festgestellten Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig auf-
genommen.
D.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2017 beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft.
Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG
[SR 142.31]).
Er machte geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, die ihm drohende
asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung als subjektiven Nach-
fluchtgrund zu prüfen. Er sei mittlerweile volljährig, im militärdienstpflichtigen
Alter und habe die Rekrutierung durch den Aufenthalt im Ausland verunmög-
licht. Bei einer Rückkehr müsse er damit rechnen, als Dienstverweigerer be-
handelt zu werden.
Auch wegen der illegalen Ausreise drohe eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung. Mit der Schlussfolgerung, die illegale Ausreise sei asylrechtlich
unbeachtlich, weiche die Vorinstanz von der geltenden Rechtsprechung des
Gerichts und ihrer eigenen Praxis ab. Dies sei rechtlich nicht haltbar, da die
Änderung auf einer ungenügenden Informationslage beruhe und die in
BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Abwei-
chung von der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Be-
zug auf mehrere Punkte nicht erfülle. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf
den von ihr verfassten Bericht „Focus Eritrea – Update Nationaldienst und
illegale Ausreise“ vom Juni 2016, der deutlich mache, dass die Quellenlage
zur Praxis in Eritrea unzureichend sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe
im vorgenannten Urteil verdeutlicht, dass sich die Vorinstanz aufgrund der
Verfassungsgrundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Rechtssicherheit und
der Rechtsgleichheit an seine Rechtsprechung halten müsse. Eine Abwei-
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chung sei nur zulässig, wenn mit einlässlicher Begründung unmissverständ-
lich klargestellt werde, dass es sich um so genannte Pilotverfahren handle,
bei denen bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Diese
Anforderungen erfülle der angefochtene Entscheid offensichtlich nicht. Das
SEM habe an der Herkunft des Beschwerdeführers und seiner Sozialisie-
rung in Eritrea nicht gezweifelt. Er habe Eritrea im dienstfähigen Alter illegal
verlassen, und seine Vorbringen seien in Bezug auf die illegale Ausreise
nicht in Zweifel gezogen worden. Aufgrund dessen sei davon auszugehen,
dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea auch deswegen mit Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen habe.
Mit der Rechtsschrift wurden dem Gericht die aufgeführten Beilagen über-
mittelt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrich-
terin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess die Gesuche ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Der im Rubrum aufge-
führte Rechtsvertreter wurde zum amtlichen Rechtsbeistand ernannt.
F.
Mit Vernehmlassung vom 20. Februar 2017 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Dabei verdeutlichte es die Quellenlage, welche dem
angefochtenen Entscheid zugrunde liege. Das Bundesverwaltungsgericht
habe in einem kürzlich ergangenen Urteil bestätigt, dass allein die illegale
Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Im Zu-
sammenhang mit dem Militärdienst hielt die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer sei er bei der Ausreise noch minderjährig gewesen. Die inzwischen
erreichte Volljährigkeit könne dem SEM nicht im Sinne einer fehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung angelastet werden.
G.
Mit Replik vom 17. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen bishe-
rigen Darlegungen fest. Im Sinne der neuen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts sei für ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risiko erfor-
derlich, dass nebst der illegalen Ausreise weitere Gefährdungsfaktoren hin-
zuträten. Solche seien vorliegend zu bejahen. Er sei vor der Flucht wegen
der ihm unterstellten Absicht, das Land illegal zu verlassen, inhaftiert wor-
den. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sei zu berück-
sichtigen, dass er im Zeitpunkt der Anhörung noch minderjährig gewesen
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sei. Diese spezielle Situation sei von der Befragungsperson nicht hinrei-
chend berücksichtigt worden. Gemäss dem Protokoll seien keine Bemühun-
gen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, erkennbar. Vielmehr sei immer
wieder die kritische subjektive Haltung der Befragungsperson eingeflossen.
Auch sei er wiederholt aufgefordert worden, detailliert zu erzählen, ohne
dass man ihm klar gemacht habe, was dies bedeute. Zudem habe er ver-
sucht, (…), worauf die Befragungsperson aber erwidert habe, dies sei nicht
nötig. Unbesehen dieser Sachlage habe er das Vorgefallene, entgegen der
vorinstanzlichen Sichtweise, durchaus detailliert und im Rahmen seiner
Möglichkeiten präzise geschildert. Zusammenfassend erfülle er auch in Be-
rücksichtigung der Änderung der Rechtsprechung die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der Beschwerde wird weder unter den Rechtsbegehren noch in der Be-
gründung der Beschwerde die Asylgewährung beantragt. Die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Verfügung der Wegweisung (Ziffern 2 und 3 des Dis-
positivs der angefochtenen Verfügung) sind somit in Rechtskraft erwachsen.
4.
Der Beschwerdeführer macht in der Replik geltend, im Rahmen der Anhö-
rung sei den besonderen Aspekten seiner Minderjährigkeit nicht Rechnung
getragen worden. Die Befragungsperson habe in keiner Weise versucht, ein
Vertrauensverhältnis zu schaffen. Diese Einwände erweisen sich indes nur
ansatzweise als berechtigt. Es trifft zwar zu, dass der Befragungsstil mitunter
etwas befremdet; so sind die wiederholten Einwürfe der Befragerin auf die
Antworten, sie finde diese „merkwürdig“, kaum sehr hilfreich, und auch ihre
kritischen Bemerkungen bei der Schilderung der Haft durch den Beschwer-
deführer wirken nicht aufbauend. Dass er aber dadurch in seinem Aussage-
verhalten zu seinen Ungunsten entscheidrelevant beeinflusst worden wäre,
kann zum einen den Akten nicht entnommen werden, war er doch in Lage,
die Fluchtgründe aus seiner Sicht immer wieder darzulegen. Zum anderen
und vor allem verzichteten sowohl die Vertrauensperson wie auch die Hilfs-
werkvertretung darauf, im Rahmen der ihnen eingeräumten Möglichkeit
nach dem ersten Teil der Anhörung Fragen zu stellen beziehungsweise Ein-
wände zum Befragungsstil vorzubringen, und am Schluss bestätigten so-
wohl der Beschwerdeführer wie auch die Vertrauensperson die Korrektheit
des Protokolls (vgl. A 13/20 Antworten 93 f. und S. 19). Die Hilfswerkvertre-
tung sah in ihrem Beiblatt ebenfalls davon ab, den Befragungsstil zu kritisie-
ren. Dolmetscherprobleme traten offensichtlich nicht auf (vgl. a.a.O. Antwor-
ten 1 und S. 20). Den Akten kann auch nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer in unzulässiger Weise daran gehindert worden wäre, (…)
zu zeigen. Nach dem Gesagten muss er sich bei seinen Aussagen behaften
lassen. Die gerügten Gehörsverletzungen sind somit zu verneinen.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
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Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu we-
nig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.4 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK,
SR 0.142.30) relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.
6.1 Zur vormaligen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Eritrea und na-
mentlich auch die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend kann auf das
Bundesveraltungsgerichtsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) verwiesen werden (vgl. E. 4.1 f.).
6.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme auf die konsultierten Quel-
len festgehalten, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
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per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne. Aus der vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Per-
sonen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre
Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Da-
mit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als ob-
jektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr
gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1).
6.3 Die in der Beschwerdeschrift vom 16. Januar 2017 erhobenen Einwände
gegen die vom SEM angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das
Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine
Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich demnach, eingehend auf die
erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung einzugehen, da diesbezüg-
lich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
6.4 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann auch die Glaubhaf-
tigkeit der illegalen Ausreise vorliegend offen gelassen werden, da obenste-
hend erwähnte zusätzliche Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen sind. Er hatte vor seiner Ausreise gemäss Aktenlage keinen Behör-
denkontakt betreffend einen allfälligen Einzug in den eritreischen National-
dienst, so dass er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann. Allein die
Tatsache, dass er nun wohl im dienstpflichtigen Alter steht und allenfalls eine
Rekrutierung vor Ort bevorstehen würde, kann, entgegen den Beschwerde-
vorbringen, nicht als begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert
werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10). Anzufügen ist, dass sich das
SEM im angefochtenen Entscheid durchaus mit dem allfällig bevorstehen-
den Militärdienst auseinandersetzte, dabei aber zutreffend festhielt, er könne
weder als Deserteur noch als Refraktär angesehen werden.
Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. So wirken seine Darlegungen zur erlitte-
nen Haft und namentlich auch zur Flucht wiederholt stereotyp und vermitteln
kaum den Eindruck von tatsächlich Erlebtem (vgl. A 13/20 Antworten 95 ff.).
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Dass er anlässlich der BzP bei der Erwähnung von Schlägen in Tränen aus-
brach, kann zwar als Realkennzeichen für tatsächlich erlebte physische Ge-
walt angesehen werden. Dass ihm diese im geltend gemachten Kontext zu-
gefügt wurde, ist, entgegen der nicht stichhaltigen Beschwerdevorbringen,
nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Schliesslich ist vorliegend offensichtlich
auch nicht von einem relevanten oppositionellen politischen Profil auszuge-
hen.
Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht vor
einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen
vermag und keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen
sind. Wie bereits erwähnt, kann die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen
Ausreise mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz daher offenbleiben.
6.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht. Ein Eingehen auf weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Da der Beschwerdeführer
über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, wurde auch
die Wegweisung rechtmässig angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG; BVGE
2013/37).
Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenom-
men wurde, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
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9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 1. Februar 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich in seinen finanziellen Verhältnissen
nichts geändert hat, sind indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gewährt und der rubrizierte Vertreter als Rechtsbeistand eingesetzt
wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten.
9.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung wie mit
Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 ausgeführt in der Regel von einem
Stundenansatz Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Auf-
wand entschädigt.
Der Rechtsbeistand reichte am 16. Januar 2017 eine Kostennote ein. Der
zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Spesen werden grundsätzlich auf-
grund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt, welche vorliegend aber nicht er-
sichtlich sind. Ein Pauschalbetrag kann dann vergütet werden, wenn beson-
dere Verhältnisse es rechtfertigen. Solche sind vorliegend indes ebenfalls
nicht ersichtlich (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 3 VGKE). Ausserdem ist ein Stun-
denansatz von Fr. 150.– statt 180.– anzusetzen. Zu berücksichtigen ist fer-
ner die Replikeingabe vom 17. März 2017. Demnach ist dem Rechtsvertreter
zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1100.–
(inkl. MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichts-
kasse in der Höhe von Fr. 1100.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: