B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3164/2018
D-3165/2018
Ur t e i l vom 2 8 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Andrea Berger-Fehr,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
beide Afghanistan,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 / N (…)
und N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM lehnte die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 26. Dezember
2015 mit separaten Entscheiden vom 10. April 2017 ab und ordnete die
Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an. Die dagegen angehobenen
Beschwerden wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen
D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 abgewiesen.
B.
Mit Eingaben vom 4. Mai 2018, bezeichnet als „Qualifiziertes Wiedererwä-
gungsgesuch / Revisionsgesuch“, reichten die Gesuchsteller beim SEM
neue Beweismittel ein und beantragten – mit Hinweis darauf, dass sie mit
ihrer Eingabe sowohl Wiedererwägungs- als auch Revisionsgründe gel-
tend machen würden – die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl sowie eventuell die vorläufige Aufnahme infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht er-
suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die
vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.
C.
Mit Verfügungen vom 24. Mai 2018 wies das SEM die Wiedererwägungs-
gesuche der Gesuchsteller ab, soweit es auf diese eintrat. Gleichzeitig er-
klärte es seine Entscheide vom 10. April 2017 als rechtskräftig und voll-
streckbar, wies die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege ab, erhob von
den Gesuchstellern je eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und hielt fest,
allfälligen Beschwerden komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Ge-
suchsteller erhoben gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Jene Beschwerdeverfahren sind aktuell hängig
(D-3239/2018 und D-3241/2018).
D.
Am 24. Mai 2018 übermittelte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht die
Eingaben der Gesuchsteller vom 4. Mai 2018 zur Prüfung als Revisionsge-
suche zusammen mit einer Kopie seiner Verfügungen vom 24. Mai 2018.
E.
Am 31. Mai 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegwei-
sung der Gesuchsteller per sofort einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem – so auch hier – zuständig für die Revision
von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat
(vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Die Gesuchsteller sind durch die Beschwerdeurteile vom 11. Juli 2017
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Revisionsge-
suche legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
1.4 Die Gesuchsteller sind Brüder und machen die gleichen Revisions-
gründe geltend. Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusam-
menhanges werden ihre Verfahren aus prozessökonomischen Gründen
vereinigt und es wird in einem Urteil darüber befunden.
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
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restriktiv (vgl. NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Ober-
holzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2015, Art. 121 N 9).
2.4 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.5 Die Gesuchsteller rufen mit der Nachreichung von Beweismitteln sinn-
gemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf.
Die Revisionsgesuche sind damit hinreichend begründet.
3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22).
3.2 Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Die Revision dient insbesondere
nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzu-
machen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung von erhebli-
chen und vorbestandenen Sachverhaltsumständen oder das Beibringen
von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzu-
mutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH ESCHER, in:
Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 8 zu Art. 123
BGG).
4.
4.1 Die ärztlichen Berichte – davon ausgenommen sind der Ambulante
Notfallbericht vom 23. Mai 2017 des Spital C._______ und der „Austritts-
bericht/Anmeldung Ambulatorium“ der (…) vom 24. Mai 2017 – sowie das
Scheiben der (…) vom 16. September 2017, die Identitätspapiere und Ver-
wandtschaftsbestätigungen mit Fotos vom 19. Dezember 2017 und die
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Länderberichte zu Afghanistan – davon ausgenommen ist die Schnell-
recherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe Länderanalyse zu Afgha-
nistan [SFH-Schnellrecherche] vom 14. November 2016 sowie die Richtli-
nien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-
suchender des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Na-
tionen [UNHCR Richtlinien] vom 19. April 2016 – können im vorliegenden
Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil diese Beweismittel
erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden sind (vgl. die
vorstehenden Ausführungen unter E. 3.1).
4.2 Die vorstehend erwähnten medizinischen Berichte vom 23. und 24. Mai
2017 sind zwar vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Im
Gesamtkontext der dargelegten Krankheitsgeschichte kommt ihnen jedoch
– ungeachtet dessen, dass eine Revision in diesem Zusammenhang oh-
nehin als verspätet zu erachten wäre (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) –
keine revisionsrechtlich massgebende beziehungsweise eigenständige
Bedeutung zu. Im Bericht der (…) vom 24. Mai 2017 wird erstmals die Di-
agnose „[...]“ gestellt. Die Ausprägung des Krankheitsbildes zeichnete sich
indessen erst zu einem späteren Zeitpunkt vollständig ab, wie die in der
Folge ausgestellten medizinischen Berichte und Arztzeugnisse zeigen.
Erst mit dem Abklärungsbericht vom 3. August 2017, in welchem eine „[…]“
festgestellt wird, kann von einem abschliessend beurteilten Gesundheits-
zustand ausgegangen werden. Entsprechend hat das SEM die vorge-
brachten gesundheitlichen Beschwerden zutreffend unter dem Titel der
Wiedererwägung entgegengenommen (vgl. Bst. C).
4.3 Die Gesuchsteller vermögen aus der SFH-Schnellrecherche vom
14. November 2016 und den UNHCR Richtlinien vom 19. April 2016 nichts
abzuleiten. Es wäre ihnen – zumal sie damals anwaltlich vertreten waren –
ohne Weiteres zumutbar gewesen, die im Internet abrufbaren Dokumente
(vgl. unter ˂
zentralasien/afghanistan/161114-afg-an-griffe-auf-regierungsange-
stellte.pdf˃ und ˂
tes/27/2017/04/AFG_042016.pdf˃; abgerufen am 20. Juni 2018) im or-
dentlichen Beschwerdeverfahren einzureichen. Die Revision dient insbe-
sondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung – wie
bereits ausgeführt – wieder gutzumachen (vgl. unter E. 3.2.). Im Übrigen
sind die Dokumente im revisionsrechtlichen Sinne nicht erheblich, da sol-
che Berichte und Einschätzungen für das Bundesverwaltungsgericht zwar
wichtige Quellen darstellen, die dort gemachten Feststellungen indes nicht
bindend sind.
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4.4 Im ordentlichen Beschwerdeverfahren stellte das Bundesverwaltungs-
gericht im Wesentlichen fest, die Schilderungen der Gesuchsteller seien
insgesamt als vage, unsubstantiiert, in sich nicht schlüssig und teilweise
widersprüchlich zu qualifizieren. Es sei ihnen damit nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Vorliegend bringen die Gesuchsteller vor, im ordentlichen Verfahren
sei der Sachverhalt mangelhaft und unvollständig abgeklärt worden und es
sei zu wesentlichen Verfahrensfehlern gekommen. So sei das Urteil des
Gesuchstellers 1 ohne rechtliche Grundlage summarisch begründet wor-
den. Weiter seien relevante Erkenntnisse aus ihren Anhörungen nicht ge-
würdigt, sondern als unglaubhaft dargestellt worden, die Urteile weiter text-
bausteinmässig verfasst und Unklarheiten offensichtlich nicht in der gefor-
derten Sorgfältigkeit nachgegangen worden. Aus klaren Aussagen seien
zudem Widersprüche konstruiert worden. Ferner habe das Gericht die mit
den Beschwerden eingereichten Materialien nicht gesichtet, sondern sich
lediglich auf die Prüfung des SEM bezogen.
Aus diesen Vorbringen vermögen die Gesuchsteller – unbesehen der Fra-
ge einer verspäteten Geltendmachung (30 Tage nach Eröffnung des Ent-
scheides [vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG]) – nichts für sich abzuleiten. Sie
legen in der Rechtsmittelschrift nicht substantiiert dar, inwiefern das Gericht
aktenkundige Tatsachen übersehen haben soll. Das Gericht führte in den
fraglichen Urteilen die eingereichten Beweismittel auf und würdigte diese
vor dem Kontext der Vorbringen der Gesuchsteller. Es kann nicht ange-
nommen werden, das Gericht habe den Sinn der Beweismittel verkannt.
Vielmehr läuft die Rüge auf eine appellatorische Kritik an den Beschwer-
deurteilen vom 11. Juli 2017, beziehungsweise auf eine Beanstandung der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts hinaus. Dafür besteht im Rahmen
eines Revisionsverfahrens indes kein Raum. Eine andere Sachverhalts-
oder Beweiswürdigung ist einem Revisionsverfahren, das an enge formelle
Voraussetzungen gebunden ist, nicht zugänglich, da die Revision kein or-
dentliches Rechtsmittel darstellt.
5.
5.1 Zusammenfassend ist es den Gesuchstellern damit nicht gelungen, re-
levante Gründe darzulegen, die eine Revision der Beschwerdeurteile
D-2728/2017 und D-2956/2017 vom 11. Juli 2017 rechtfertigen würden. Die
Revisionsgesuche vom 4. Mai 2018 sind abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
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5.2 Die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweisen sich als gegen-
standslos.
5.3 Der am 31. Mai 2018 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin. Es bleibt indessen anzumerken, dass die im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme verfügte Aussetzung des Wegweisungs-
vollzugs der Gesuchsteller in den Beschwerdeverfahren D-3239/2018 und
D-3241/2018 vom vorliegenden Entscheid nicht tangiert ist.
6.
6.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) sind abzuweisen, da die Revisionsbegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen waren und es damit
an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung fehlt.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1‘500.–
den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Revisionsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden den Gesuchstellern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: