B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3165/2014
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger orthodoxen
Glaubens und ethnischer Oromo aus D._______, verliess seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am 31. Januar 2011 und reiste nach Ke-
nia. Nach etwa zweiwöchigem Aufenthalt in Kenia gelangte er auf dem
Luftweg über Ägypten nach Italien, von wo aus er am 20. Februar 2011
mit einem Fahrzeug in die Schweiz einreiste. Gleichentags reichte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch ein.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Februar 2011 im EVZ
erhob das BFM seine Personalien und befragte ihn summarisch zum Rei-
seweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Die An-
hörung des Beschwerdeführers erfolgte am 7. August 2012.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er habe erstmals 2004/2005 Probleme mit den
äthiopischen Behörden gehabt und sei damals während dreier Monate
inhaftiert gewesen. Später sei er für die Oppositionspartei Ginbot 7 aktiv
gewesen und deshalb am 18. Januar 2011 festgenommen worden. Nach
sechstägiger Haft habe man ihn freigelassen, allerdings unter der schrift-
lichen Verpflichtung, erneut persönlich bei der Behörde zu erscheinen.
Danach habe er sich zur Flucht entschlossen. Seit er sich in der Schweiz
aufhalte, betätige er sich exilpolitisch.
Anlässlich seiner Anhörung vom 7. August 2012 gab der Beschwerdefüh-
rer überdies zu Protokoll, er habe am 12. Mai 2012 in der Schweiz nach
Brauch geheiratet. Seine Partnerin (D-3133/2014), ebenfalls eine Asylsu-
chende aus Äthiopien, erwarte in wenigen Tagen das erste gemeinsame
Kind.
Am (…) brachte die Partnerin des Beschwerdeführers ein zweites Kind
zur Welt.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2014 – eröffnet am 10. Mai 2014 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
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Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Juni 2014 durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm politisches Asyl zu gewähren, es sei die
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus der Schweiz festzustellen
und als Folge davon sei der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege.
Der Beschwerde lagen verschiedene Beweismittel bei. Auf die Begrün-
dung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2014 teilte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und der
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 27. Juni 2014 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezahlen.
E.
Der Kostenvorschuss ging am 25. Juni 2014 bei der Gerichtskasse ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1
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BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig
entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers ist mit demjenigen
seiner Partnerin und der gemeinsamen Kinder (D-3133/2014), deren
Asylgesuche vom BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2014 ebenfalls abge-
lehnt wurden, koordiniert zu behandeln.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids
zunächst zusammengefasst fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der im Heimatland erlittenen Verfolgungshandlungen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten. So habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu
verschiedenen Themen widersprüchliche Angaben gemacht, beispiels-
weise zu den Umständen seiner Festnahme, zum Aufenthaltsort nach der
Freilassung und zum Zeitpunkt der Festnahme der Mutter. Unterschied-
lich habe er auch geschildert, wie sein Bruder von der Festnahme der
Mutter erfahren habe, und wie es seinen beiden Kollegen, die mit ihm zu-
sammen eine Flugblattaktion geplant hätten, ergangen sei. Weiter argu-
mentierte das Bundesamt, der Beschwerdeführer habe weder die Verfol-
gung durch die äthiopischen Behörden infolge seines politischen Enga-
gements und deren genaue Beweggründe, noch die damit verbundenen
Festnahmen und Inhaftierungen hinreichend begründen können. Er habe,
abgesehen von der Planung einer Flugblattverteilung im Jahr 2011, nichts
Konkretes hinsichtlich einer Tätigkeit für die Ginbot 7 schildern können.
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Hinsichtlich der exilpolitischen Betätigung führte das BFM aus, mangels
politisch motivierter Verfolgung im Heimatstaat bestehe kein Anlass zur
Annahme, der Beschwerdeführer sei vor der Ausreise als regimefeindli-
che Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder als Re-
gimegegner oder politischer Aktivist registriert worden. Es gebe im Weite-
ren auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in
der Schweiz in qualifizierter Weise politisch engagiert hätte. Seine Aus-
führungen zur exilpolitischen Betätigung seien oberflächlich und pauschal
geblieben. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen
Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten
sie angesichts der hohen Zahl nicht jede einzelne Person überwachen
und identifizieren. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer über kein derartiges Profil verfüge, dass er bei der
Rückkehr nach Äthiopien einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde.
Diese Vorbringen würden damit den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
6.2 Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Ausführungen auf
Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegen, bei den vom BFM erwähn-
ten Widersprüchen handle es sich tatsächlich um Missverständnisse und
falsche Interpretationen. Wenn er etwa gesagt habe, er sei um 6 Uhr
nach Hause zurückgekehrt, sei damit 12 Uhr in der Nacht beziehungs-
weise 24 Uhr gemeint gewesen. Es sei ihm an der Anhörung auch wieder
6 Uhr am Abend zurückübersetzt worden, weshalb er das Missverständ-
nis nicht bemerkt habe. In Bezug auf die Frage, wohin er nach der Frei-
lassung gegangen sei, wies der Beschwerdeführer darauf hin, man habe
ihn bei der Befragung angehalten, sich kurz zu fassen. Er habe überdies
nicht sagen wollen, sein Bruder sei zu Hause gewesen, als die Mutter
festgenommen worden sei, ansonsten wäre nämlich sein Bruder mitge-
nommen worden und nicht seine alte Mutter. Auch bei der Frage nach
dem Verbleib seiner Kollegen gebe es keinen Widerspruch, habe er doch
seinem Freund C._______ nur gesagt, dass seine beiden Kollegen nicht
auffindbar seien, weder sein Freund noch er selber hätten gewusst, ob
sie inhaftiert, geflohen oder anderweitig nicht auffindbar gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe zu erklären versucht, dass er seit Jahren am
politischen Geschehen im Heimatland interessiert gewesen sei und sich
für die Rechte seiner Volksgruppe eingesetzt habe. Er habe mit seinen
Freunden eine Art "Arabischer Frühling" in seiner Heimat bewirken wollen
und dazu die Flugblattaktion geplant. Er und seine Freunde seien indes-
sen verraten worden und er wisse nicht, ob sie verhaftet worden oder ob
sie untergetaucht seien. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Oromo-Ethnie
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sowie seiner politischen Aktivitäten sei es nachvollziehbar, dass er von
der äthiopischen Regierung verfolgt worden und ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen sei.
Hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung lässt der Beschwerdeführer
einwenden, dem BFM sollte bekannt sein, wie streng und genau die äthi-
opische Regierung die im Ausland ausgeübten politischen Aktivitäten be-
obachte und darüber Informationen sammle. Die Argumentation des BFM
sei deshalb sehr wagemutig und stütze sich auf pure Vermutung. Der Be-
schwerdeführer sei ein aktives Mitglied einer Gruppe von Oppositionellen
und einer verbotenen Partei, deren Mitglieder die äthiopische Regierung
gezielt verfolge und die mit allen Mitteln zum Schweigen gebracht werden
sollten. Da er bei der äthiopischen Regierung wegen seines Widerstan-
des aktenkundig sei, eine Verurteilung durch seine Flucht vereitelt habe,
und sich nun im Ausland in aller Öffentlichkeit gegen die äthiopische Re-
gierung wehre, sei die Wahrscheinlichkeit einer gezielten und ernsthaften
Verfolgung sowie einer unrechtmässigen und unverhältnismässigen Be-
strafung mehr als nur eine Vermutung. Das eingereichte Schreiben der
Ginbot 7 bestätige nicht nur seine politischen Aktivitäten, sondern auch
die damit verbundene Gefahr von ernsthaften Nachteilen bei einer Rück-
kehr.
6.3
6.3.1 In Übereinstimmung mit dem BFM erachtet das Gericht die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner im Heimatland erlitte-
nen Verfolgungshandlungen als nicht glaubhaft. Zur Begründung kann
zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes verwiesen
werden. Die auf Beschwerdeebene dargelegten Erklärungsversuche für
die in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüchlichkeiten
in den Angaben des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen.
So gab der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung, angesprochen
auf die widersprüchlichen Angaben zum Festnahmezeitpunkt, noch an,
die eine Angabe beziehe sich auf die Festnahme im Jahr 2004/2005 (Ak-
ten BFM A 11/18 S. 15), während auf Beschwerdeebene nunmehr ein
Missverständnis beziehungsweise eine unzutreffende Interpretation gel-
tend gemacht wird. Im Weitern vermag der Hinweis auf den summari-
schen Charakter der BzP nicht jeden Widerspruch zu erklären. Dies gilt
jedenfalls hinsichtlich der unterschiedlichen Darstellung des Beschwerde-
führers, wohin er sich unmittelbar nach der Entlassung aus der Haft be-
geben haben will. Sodann genügt die in der Beschwerdeschrift wiederge-
gebene eigene Einschätzung des Beschwerdeführers nicht, um die Ar-
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Seite 8
gumente des BFM zu entkräften. Dasselbe gilt für die Schilderung der –
dem BFM wie auch dem Bundesverwaltungsgericht bekannten – allge-
meinen Situation in Äthiopien.
6.3.2 Im Hinblick auf eine künftige Verfolgung des Beschwerdeführers
aufgrund seiner exilpolitischen Betätigung ist gemäss gefestigter Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwar davon auszugehen,
dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten über-
wachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Angesichts
der beschränkten Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes
stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit und dem Ausmass einer
allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche indessen vorliegend of-
fenbleiben kann. Von Bedeutung sind dagegen die tatsächliche Erkenn-
barkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit
des Beschwerdeführers und dessen konkrete exilpolitische Tätigkeit. Die
äthiopischen Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizie-
rung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für
das politische System wahrgenommen werden (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts D-1585/2014 vom 25. April 2014 E. 6.3; D-2326/2013
vom 27. März 2014 E. 5.2.2 und E-4637/2011 vom 29. November 2012
E. 5.2.3 m.w.H.). Dies setzt voraus, dass die betreffende Person eine
exilpolitische Exponierung aufweist, welche sie in den Fokus der Behör-
den rückt.
Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu vernei-
nen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass angesichts der als unglaubhaft
beurteilten Schilderungen zu angeblichen Verfolgungshandlungen im
Heimatland der auf Beschwerdeebene dargelegten Behauptung, der Be-
schwerdeführer habe durch Flucht eine Verurteilung vereitelt, der Boden
entzogen ist. Seinen Angaben (vgl. A 11/18 S. 14) sowie den eingereich-
ten Beweismitteln (vgl. A 12 sowie Schreiben der Partei Ginbot 7 vom
23. Mai 2014 [Beschwerdebeilage]) ist sodann zwar zu entnehmen, dass
er an Kundgebungen teilgenommen hat, Mitglied von Ginbot 7 ist und
sich für ESAT (Ethiopian Satellite Television) einsetzt. Eine besondere
Exponierung ergibt sich indessen aus keiner dieser Tätigkeiten, insbe-
sondere weder aus dem Verteilen von Flugblättern, noch aus dem Sam-
meln von Spenden zur Finanzierung von ESAT. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführer bei einer seiner Aktivitäten prominent in
Erscheinung getreten wäre. Das BFM kam damit zutreffend zum Schluss,
die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft seien nicht erfüllt.
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Seite 9
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
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Seite 10
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Das BFM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
damit, dass die generelle Lage in Äthiopien nicht dagegen spreche und
auch keine individuellen Gründe ersichtlich seien, welche der Zumutbar-
keit entgegenstünden.
D-3165/2014
Seite 11
8.4.2 Dem lässt der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene entgegen-
halten, die humanitäre Situation in Äthiopien allgemein und speziell für
die Oromo-Angehörigen sei schlecht und desolat. Sowohl der Beschwer-
deführer als auch seine Ehefrau seien Opfer von Ungerechtigkeit, Amts-
missbrauch und geschlechtsspezifischen Nachteilen geworden. Dazu hät-
ten sie auch noch zwei gemeinsame kleine Kinder, mit denen es ihnen
besonders schwer fallen werde, ohne Sicherheit in ihrer Heimat wieder
Fuss zu fassen. Weil der Vollzug der Wegweisung kausal für das Entste-
hen einer schwerwiegenden und lebensbedrohenden Situation für den
Beschwerdeführer und seine Familie sei und weil das wirtschaftliche Exis-
tenzminimum beider Partner in Äthiopien nicht gesichert sei, sei eine
Rückkehr in diesem Zeitpunkt unzumutbar. Angesichts der allgemeinen
Situation in Äthiopien und der persönlichen Verhältnisse des Beschwer-
deführers habe das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegen-
über dem privaten Interesse des Beschwerdeführers zurückzutreten.
8.4.3 Gemäss der immer noch zutreffenden Lageanalyse in BVGE
2011/25 ist der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien grundsätzlich zu-
mutbar (a.a.O., E. 8.3 S. 520). Den Akten lassen sich auch keine indivi-
duellen Wegweisungshindernisse entnehmen. Der Beschwerdeführer hat
eine 12-jährige Schulbildung durchlaufen (vgl. A 11/18 S. 5) und war vor
seine Ausreise erwerbstätig (vgl. A 4/10 S. 2, A 11/18 S. 8). Mit seiner
Mutter sowie (…) Geschwistern verfügt er über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz im Heimatstaat, welches ihn sowie seine Familie bei einer
Rückkehr unterstützen kann. Das Gericht geht nicht davon aus, dass er
bei einer Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage geraten
wird. Da der Wegweisungsvollzug für die Partnerin sowie die Kinder des
Beschwerdeführers mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls als zumutbar
erachtet wird, stellt sich auch die Frage einer Trennung der Familie nicht.
Hinsichtlich der Fragen des Kindswohls kann sodann auf die entspre-
chenden Ausführungen im Beschwerdeverfahren D-3133/2014 verwiesen
werden.
8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 12
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kosten-
vorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: