Abtei lung IV
D-3169/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u n i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______,Sri Lanka,
vertreten durch lic. Iur. Philipp Schenker,
Freiplatzaktion Basel, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3169/2010
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihr Heimat-
land am 5. November 2008 und gelangte per Flugzeug über unbe-
kannte Transitflughäfen nach A._______, von wo aus sie auf dem
Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen am 9. November 2008
in die Schweiz reiste. Am folgenden Tag stellte sie ein Asylgesuch. Am
19. November 2008 wurde sie im B._______ befragt und mit
Verfügung vom 20. November 2008 für die Dauer des Asylverfahrens
dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 30. Oktober (Anmerkung
Bundesverwaltungsgericht: wohl 2009) hörte sie das BFM direkt zu
den Asylgründen an.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei Singhalesin und in
D._______ geboren worden. Bis zu ihrer Heirat im Jahr 1994 habe sie
in der Umgebung dieser Stadt gelebt. Danach sei sie mit ihrem
Ehemann nach E._______ gezogen und habe sich fortan dort
aufgehalten. Am 7. September 2008 habe sie einem Unbekannten auf
dessen Verlangen Wasser gegeben. Nachdem am gleichen Tag das
Camp der Luftwaffe von E._______ von den Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) angegriffen worden sei, habe es Kämpfe zwischen der
Srilankischen Armee (SLA) und den LTTE gegeben. Am Tag nach dem
Anschlag seien Soldaten bei ihr zuhause vorbeigekommen und hätten
sie gefragt, ob sie Terroristen gesehen und ob sie einem Mann Wasser
gegeben habe, was sie bejaht habe. Sie sei verpfiffen worden. Die
Soldaten hätten behauptet, der unbekannte Mann sei ein Mitglied der
LTTE und für den Angriff auf die Luftwaffe verantwortlich. Sie sei auch
gefragt worden, ob sie LTTE-Mitglieder beherbergt oder dem Mann
weitere Hilfe geleistet habe, was sie verneint habe. In der Folge sei die
Beschwerdeführerin auf dem Polizeiposten von E._______ verhört
worden. Man habe ihr vorgeworfen, sie würde Tamilen unterstützen,
was sie indessen kategorisch abgelehnt habe. Ohne etwas zu
unterschreiben, sei sie unter der Auflage, sich jeden Sonntag bei der
Polizei zur Unterschrift zu melden, freigelassen worden. Dieser
Anweisung sei sie während zweier Wochen nachgekommen. An-
schliessend sei sie aus Angst vor der LTTE nicht mehr zum
Polizeiposten gegangen, weshalb sie erneut von einem Beamten
aufgesucht und auf ihre Pflicht zur Unterschrift hingewiesen worden
sei. Daraufhin habe sie sich noch einmal beim Polizeiposten gemeldet
und sei am 30. Oktober 2008 mit ihrem Ehemann und den Kindern
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nach D._______ gereist, wo sie sich bei ihrer Familie aufgehalten
hätten. Da sie auch dort von der Polizei gesucht worden sei, nachdem
die Nachbarn in E._______ ihren Aufenthaltsort der Polizei
preisgegeben hätten, habe sie sich zur Reise in die Schweiz
entschlossen. Ihr Ehemann halte sich versteckt, weil er Probleme
befürchte.
Die Beschwerdeführerin gab den schweizerischen Behörden eine
srilankische Identitätskarte, die Kopie eines srilankischen Ehescheins
und einer srilankischen Geburtsurkunde ab. Sie wisse nicht, wo sich
ihr Reisepass befinde, weil sie ihn nie benutzt habe.
In der Schweiz habe die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter am Tele-
fon erfahren, dass sie und ihr Ehemann von der Polizei erneut gesucht
worden seien.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – wies
das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin teilweise infolge
fehlender Glaubhaftigkeit und teilweise aufgrund der fehlenden
Flüchtlingseigenschaft ab. Die Beschwerdeführerin wies es aus der
Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur
Begründung legte das BFM dar, dass die Aussagen der Beschwerde-
führerin nicht nachvollzogen werden könnten. Insbesondere sei es
nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin am Morgen,
nachdem sie dem Unbekannten Wasser gegeben habe, gesucht
worden sei, weil die SLA aufgrund des Ausmasses des Anschlags und
der damit verbundenen Kämpfe gar nicht in der Lage gewesen sei, sie
aufzusuchen. Unplausibel sei ferner, dass die SLA die Beschwerde-
führerin ohne Weiteres habe nach D._______ reisen lassen, wenn sie
tatsächlich gesucht worden wäre. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen,
dass sie die Kontrollposten nicht unbehelligt hätte passieren können.
Darüber hinaus erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin, wonach sie mit den LTTE Probleme befürchtet habe
und sich ihr Ehemann geweigert habe, für die LTTE Benzin und
Batterien zu transportieren, als nicht asylrelevant, weil der Krieg
zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE mit der
Niederlage der LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Den Vollzug
der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und
möglich, wobei es bezüglich der Zumutbarkeit einschränkend
feststellte, der Wegweisungsvollzug in den Norden des Landes könne
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nicht als zumutbar erachtet werden. Indessen könne die Beschwerde-
führerin als Folge der Niederlassungsfreiheit, welche ihr als
Staatsangehörige Sri Lankas zustehe, auch in einem andern Teil ihres
Heimatlandes, beispielsweise in D._______, Wohnsitz nehmen. Insbe-
sondere im Süden und Westen des Landes bestehe keine Situation
allgemeiner Gewalt. Da die Beschwerdeführerin Singhalesin und in
D._______ geboren worden sei, dort auch bis zu ihrer Heirat gelebt
habe und behördlich registriert sei, ihre Eltern, ihr Ehemann und ihre
Kinder dort lebten, müsse davon ausgegangen werden, dass sie in der
Region D._______ über ein familiäres Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation verfüge, womit individuelle Gründe für die
Zumutbarkeit der Wohnsitznahme in D._______ sprächen, weshalb der
Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei.
C.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 3. Mai 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ge-
währung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Anweisung der Vollzugs-
behörden, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, um Gewährung einer
Frist zur Inanspruchnahme von ärztlichen beziehungsweise psychiat-
rischen Behandlungen ihrer fluchtspezifischen Leiden und um ein
Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz. Zur Begrün-
dung legte sie dar, dass der in den Erwägungen aufgeführte Verweis
auf die Aktenstelle A10/14 S. 5 unbehelflich sei, weil nicht eruiert
werden könne, was zweifelhaft oder unlogisch sein solle. Ferner
handle es sich bei der Argumentation der Vorinstanz, wonach die SLA
nach dem Angriff der LTTE nicht in der Lage hätte sein sollen, die
Beschwerdeführerin schon am nächsten Morgen aufzusuchen, um
eine blosse Hypothese. Die Vorinstanz habe nicht dargelegt, auf
welche Erkenntnisse sie sich dabei gestützt habe, und es seien keine
berechtigten Zweifel an den damit verbundenen Vorbringen der
Beschwerdeführerin auszumachen. Zudem habe allein der Umstand,
dass sich die Beschwerdeführerin einmal wöchentlich bei den
Polizeibehörden habe melden müssen, die Flucht nicht verhindern
können, womit die Argumentation der Vorinstanz nicht nachvollziehbar
sei. Die Argumentation des BFM, wonach die Probleme mit den LTTE
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nicht asylrelevant seien, verkenne, dass es vorliegend gar nicht darum
gehe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Probleme mit den
srilankischen Sicherheitskräften geltend gemacht. Der Vorwurf der
LTTE-Unterstützung sei nur der Auslöser, welcher die Polizei
veranlasst habe, die Beschwerdeführerin zum Vergewaltigungsopfer zu
machen: dies sei asylrelevant. Insgesamt seien die Zweifel der
Vorinstanz nicht substanziiert, weshalb der Beschwerdeführerin Asyl
oder mindestens die vorläufige Aufnahme gewährt werden müsse.
Zudem würden – entgegen der vorinstanzlichen Argumentation – keine
besonders begünstigenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung
vorliegen, gestützt auf welche der Wegweisungsvollzug zu bejahen sei.
Vielmehr werde die Beschwerdeführerin in D._______ kein tragfähiges
und belastbares soziales oder familiäres Beziehungsnetz finden.
Zudem könne sie nur dann ein normales Leben führen, wenn sie
Vertrauen in die srilankischen Sicherheitskräfte fasse und die
Möglichkeit gezielter medizinischer beziehungsweise psychiatrischer
Behandlung finde. Es sei indessen zu befürchten, dass sie die
erforderlichen Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen könne, sofern
sie überhaupt vorhanden seien. Es sei fraglich, ob sie sich ihren
Familienangehörigen, die mit der Unterbringung der Kinder und dem
Untertauchen des Ehemannes bereits belastet oder strapaziert seien,
anvertrauen könne. Folglich müsse die Zumutbarkeit oder die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint werden.
D.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai
2010 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde
infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen und
die Beschwerdeführerin – unter Androhung, im Unterlassungsfall
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten – aufgefordert, innert der
ihr angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 6
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin
insgesamt als unglaubhaft. Insbesondere habe sie ihre Ausreise-
gründe unrealistisch dargestellt, weshalb sie nicht nachvollziehbar
ausgefallen seien. Dieser Schlussfolgerung schliesst sich das Bunde-
sverwaltungsgericht – wie in der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010
bereits festgehalten wurde – vollumfänglich an. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und auf die Erwägungen in der
erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.
5.2 Wie darüber hinaus der Zwischenverfügung vom 7. Mai 2010 zu
entnehmen ist, hat sich die Beschwerdeführerin überdies in zahlreiche
widersprüchliche Angaben verstrickt.
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5.2.1 So lässt sich ihre Aussage, sie sei von mehreren Polizeibeamten
– darunter einer Polizeibeamtin – befragt worden (Akte A1/12 S. 6),
nicht vereinbaren mit ihrer Antwort auf die Frage, von wie vielen
Personen sie befragt worden sei, nämlich von einem Polizeibeamten
(Akte A10/14 S. 7). Auch ihre Aussage, sie sei während einer Stunde
von einem und dem gleichen Beamten befragt worden (Akte A10/14
S. 8), widerspricht der zuerst vorgebrachten Version. Erst im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur widersprüchlichen Angabe
räumte sie ein, dass auch eine Polizeibeamtin dabei gewesen sei
(Akte A10/14 S. 8), was indessen an der grundsätzlichen Widersprüch-
lichkeit nichts zu ändern vermag.
5.2.2 Ferner soll die Beschwerdeführerin einmal während zweier
Stunden auf dem Polizeiposten befragt worden sein (Akte A1/12 S. 6),
während man sie gemäss einer andern Version während einer Stunde
befragt habe (Akte A10/14 S. 8).
5.2.3 Zudem will sie gemäss der einen Variante am 8. September
2009 von zwei Soldaten gesucht worden sein (Akte A1/12 S. 6),
während es gemäss der zweiten Version deren drei gewesen sein
sollen (Akte A10/14 S. 6).
5.2.4 Diese Soldaten sollen gestützt auf die erste Aussage um 15 Uhr
gekommen sein (Akte A1/12 S. 6), was sich nicht vereinbaren lässt mit
ihrer Angabe, sie seien um 9 Uhr gekommen (Akte A10/14 S. 6).
5.2.5 Auch gestützt auf die zahlreichen Widersprüche sind die
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht als glaubhaft zu erachten.
5.3 Darüber hinaus machte die Beschwerdeführerin im Beschwerde-
verfahren geltend, sie sei auf dem Polizeiposten misshandelt und
insbesondere vergewaltigt worden.
5.3.1 Diese Vorbringen brachte sie im erstinstanzlichen Verfahren
auch nicht ansatzweise zum Ausdruck, obwohl es sich dabei um
zentrale Elemente des Sachvortrages handelt. Vielmehr liess die
Beschwerdeführerin diesen Teil des Sachverhalts in beiden Befragun-
gen völlig unerwähnt.
5.3.2 Grundsätzlich sind diejenigen Gründe, welche eine Person zur
Flucht aus ihrem Herkunfts- oder Heimatland bewogen haben, bereits
bei der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
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wenigstens ansatzweise vorzubringen, damit sie als glaubhaft gelten
können (vgl. diesbezüglich die von der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [ARK] entwickelte und auch heute noch geltende Praxis
im Grundsatzentscheid EMARK 1993 Nr. 3 S. 13 und bestätigt im
Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-3767/2006 vom 5. Januar
2009). Indessen hätte die Beschwerdeführerin zumindest anlässlich
der Anhörung, welche in einem Frauenteam stattfand, erwähnen
müssen, sie habe Übergriffe auf ihre Person erlitten, welche sie als
Frau betroffen habe. Auch der Anhörung sind indessen keine
entsprechenden Vorbringen zu entnehmen. Vielmehr bejahte die
Beschwerdeführerin die Frage, ob sie alle Gründe für ihr Asylgesuch
genannt habe (Akte A1/12 S. 7 und Akte A10/14 S. 6), verneinte
diejenige, ob es noch weitere Gründe gebe (Akte A1/12 S. 7), und gab
auf die Frage, ob sie bei der Polizei „nur befragt“ worden sei oder ob
es noch zu anderen Vorfällen gekommen sei, ausdrücklich an, sie sei
nur verhört worden, „sonst nichts“ (Akte A10/14 S. 7). Unter diesen
Umständen bestehen erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten geschlechtsspezifischen
Übergriffe. An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe bisher nur mit Mühe über
ihre Erlebnisse in Sri Lanka berichten können und mangels Vertrauen
in die singhalesische Dolmetscherin nicht darüber sprechen können,
nichts zu ändern. Vielmehr erscheinen diese Erklärungen angesichts
der Tatsache, dass die Anhörung in einem Frauenteam stattfand und
die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Anhörung noch ausdrücklich
gefragt wurde, ob es ausser dem Verhör noch zu andern Vorfällen
gekommen sei, als nicht überzeugend. Auch die Erklärung in der
Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe Andeutungen gemacht,
welche aus heutiger Sicht auf das Vorliegen von frauenspezifischen
Fluchtgründen hinweisen würden, vermag nicht zu überzeugen. Allein
aus der geltend gemachten Furcht vor der Polizei, der Tatsache, dass
sie allein aus ihrem Heimatland ausreiste, und dem im Anhörungs-
protokoll festgehaltenen Hinweis, sie habe sich die Tränen aus den
Augen gewischt, nachdem ihr gesagt worden sei, sie könne gegen den
Asylentscheid Beschwerde erheben, kann – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Meinung – nicht auf das Vorliegen von ge-
schlechtsspezifischen Verfolgungsgründen geschlossen werden. Es
handelt sich bei den erst im Beschwerdeverfahren dargelegten
Vergewaltigungen folglich um gänzlich neue Vorbringen, von denen im
erstinstanzlichen Verfahren nicht die Rede gewesen war und wofür es
keine überzeugende Erklärung gibt, weshalb sie als nachgeschoben
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und damit als nicht glaubhaft gemacht einzuschätzen sind (vgl.
Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern u.a. 2009, S. 164 f.). Im Hinblick auf die
Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Möglichkeit gewährt
wurde, in einem Frauenteam über ihre Erlebnisse berichten zu kön-
nen, ist überdies nicht davon auszugehen, dass allfällige Schamge-
fühle die unerwähnt gelassenen geschlechtsspezifischen Übergriffe zu
erklären vermöchten (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3. S. 743). Da die
Beschwerdeführerin bis zur Beschwerdeerhebung nicht in ärztlicher
Behandlung war, kann auch nicht das Bestehen einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung angenommen werden. Unter diesen
Umständen ist auf die Einholung eines medizinischen Berichts oder
eines Gutachtens zu verzichten respektive der diesbezügliche Antrag
ist abzuweisen.
5.4 Insgesamt sind – auch im Hinblick auf die zahlreichen wider-
sprüchlichen Angaben – die geltend gemachten Ausreisegründe der
Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu erachten, wie die Vorinstanz
zu Recht feststellte. An dieser Einschätzung vermögen weder die
weiteren Argumente in der Beschwerde noch die in der Beschwerde-
schrift aufgeführten Berichte etwas zu ändern.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, sie sei in ihrem Heimat -
land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt. Ihre Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach
als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
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7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
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es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin
indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, im Mai
2009 sei der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den
LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde sich das Land wieder unter
Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt,
so etwa die Frage der regionalen Autonomie für die tamilische Minder-
heit im Norden und Osten des Landes, bleibe vorerst ungelöst. Zudem
habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage namentlich im
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Norden, aber auch im Osten des Landes, nicht massgeblich verändert.
Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlas-
sungsfreiheit könne die Beschwerdeführerin in einem anderen Teil
ihres Heimatlandes – beispielsweise im Grossraum Colombo –
Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im Südwesten Sri Lankas und
insbesondere im Grossraum Colombo sehr strenge Sicherheits-
kontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich in dieser Region
die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges stabilisieren und
allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im Süden und
Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Namentlich sei die Be-
schwerdeführerin Singhalesin und in D._______ geboren worden.
Zudem habe sie bis 1991 im Grossraum D._______ gelebt und sei
dort behördlich registriert. Sie sei vor der Ausreise mit ihrem Ehemann
und den Kindern dorthin zurückgekehrt und ihre Eltern, ihr Ehemann
und die Kinder würden auch heute noch dort leben. Somit verfüge sie
über ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz und über
eine gesicherte Wohnsituation in der Region D._______, weshalb der
Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten sei.
7.4.2 Demgegenüber wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht,
es lägen keine besonders begünstigenden Umstände im Sinne der
Praxis vor. Die Beschwerdeführerin könne im Hinblick auf das erlittene
Schicksal nicht nach Sri Lanka zurückkehren. Infolge der trauma-
tischen Erlebnisse, der Ängste und Befürchtungen vor weiteren Miss-
handlungen werde sie kein tragfähiges und belastbares soziales Be-
ziehungsnetz finden. Zudem benötige sie gezielte medizinische
beziehungsweise psychiatrische Behandlung. Es sei indessen zu
befürchten, dass sie die benötigten Einrichtungen nicht finden werde
oder nicht in Anspruch nehmen könne. Im Fall ihrer Rückschaffung
habe sie mit weiterer Verfolgung und weiteren Verdächtigungen zu
rechnen. Zudem würde sie sich selbst überlassen sein. Diese Umstän-
de sprächen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.4.3 Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat sich das Bundesver-
waltungsgericht zur Lage in Sri Lanka, namentlich zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender
geäussert. Dabei hat es festgestellt, dass die Rückkehr abgewiesener
Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und die Ost-
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provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar sei. Sodann setze
für aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden srilankischen Asyl-
suchenden tamilischer Ethnie die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Gross-
raum Colomob, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren,
wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Be-
ziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens-
und Wohnsituation voraus.
7.4.4 Die singhalesische Ethnie der Beschwerdeführerin sowie ihre
ursprüngliche Herkunft aus dem Grossraum D._______ sind
unbestritten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist indes
von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in den Grossraum
D._______ auszugehen. Angesichts der festgestellten
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ist – entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Ansicht – im Fall einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit einer Verfolgung oder Verdächtigung der
Beschwerdeführerin zu rechnen. Zudem ist die – ebenfalls erst im
Beschwerdeverfahren geltend gemachte – Traumatisierung weder
belegt noch vermag sie zu über-zeugen, da sie mit der als unglaubhaft
festgestellten angeblichen Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
begründet wird. Es kann deshalb grundsätzlich davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland keine psychiatrische Behandlung benötigt. Sollte sie
indessen aus andern, den Asylbehörden gegenüber nicht offen
gelegten Gründen dennoch medizinisch behandelt werden müssen, so
stehen im Grossraum D._______ entsprechende Einrichtungen zur
Verfügung. Dem Antrag, es sei der Beschwerdeführerin eine
angemessene Frist zur ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen
Behandlung ihrer fluchtspezifischen Leiden zu gewähren, ist bei dieser
Sachlage nicht zu entsprechen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend
feststellte, ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen,
zumal die Eltern, der Ehemann und die Kinder der Beschwerdeführerin
im Grossraum D._______ leben. Dass sich der Ehemann aus den von
der Beschwerdeführerin dargelegten Gründen verstecken muss, kann
infolge der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhalts
ebenfalls nicht geglaubt werden. Somit ist damit zu rechnen, dass die
Beschwerdeführerin in das ihr vertraute Umfeld zurückkehren kann.
Sie verfügt somit auch über eine gesicherte Wohnsituation und kann
mit einer wirtschaftlichen Unterstützung rechnen. Insgesamt ist nicht
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damit zu rechnen, dass sie in eine existenzbedrohende Situation
geraten wird. In Anbetracht dieser Umstände ist es der Beschwerde-
führerin zuzumuten, in den Grossraum D._______ zurückzukehren und
sich bei ihren Familienangehörigen niederzulassen. Damit erweist sich
der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am
25. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem innert Frist in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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