B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3169/2015
Ur t e i l vom 1 2 . Jun i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nationalität unbekannt (angeblich Somalia),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Somalia (…) 2012
(…) in Richtung B._______ verliess, (…) C._______ (…) weiterreiste, wo
er sich während (…) aufhielt, bis er nach D._______ weiterreiste, von wo
er sich nach einem (…) Aufenthalt im (…) nach E._______ begab,
dass er am 4. April 2014 von E._______ illegal in die Schweiz gelangte und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um
Asyl nachsuchte, dort am 15. April 2014 zur Person befragt (BzP) und am
2. Dezember 2014 in G._______ durch das damalige Bundesamt für Mig-
ration (BFM) zu den Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen
geltend machte, er habe vor der Ausreise aus dem Heimatstaat zusammen
mit (…) in H._______ gelebt und sein Vater sei im Januar (…) von der al-
Shabaab-Miliz ermordet worden beziehungsweise den ihm von dieser zu-
gefügten schweren Verletzungen erlegen,
dass ihm (Beschwerdeführer) im (…) 2012 (…) Angehörige der al-
Shabaab-Miliz dazu hätten zwingen wollen, (…), und nach seiner Weige-
rung einer der Milizionäre mit (…) geschlagen habe, wobei er (...) das Be-
wusstsein verloren und dieses erst (…) wiedererlangt habe,
dass er nach (...) erneut zu Hause von der al-Shabaab-Miliz aufgesucht
worden sei, welche versucht habe, (...),
dass er (…),
dass die al-Shabaab-Miliz in der Folge noch (…) vorbeigekommen sei,
weshalb er aus Angst vor einer imminenten Zwangsrekrutierung Somalia
verlassen habe,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 10. Februar 2015 schriftlich das
rechtliche Gehör zu seinen Personalien gewährte, nachdem er diese bei
der Meldung seines Asylgesuchs mit I._______, in J._______, B._______,
angegeben hatte, sich indessen anlässlich der BzP und im weiteren Verlauf
des Verfahrens als A._______, (…) in H._______, Somalia, ausgab,
dass seine diesbezügliche Erklärung – er habe die schweizerischen Be-
hörden eingangs über seine Identität getäuscht, weil er davon ausgegan-
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gen sei, sich immer noch in E._______ zu befinden, weshalb die Offenle-
gung seiner wahren Identität ihm eine spätere Weiterreise in die Schweiz
erschwert hätte beziehungsweise später zu einer Rückschaffung nach
E._______ hätte führen können – allerhöchstens sein anfängliches Miss-
trauen gegenüber den schweizerischen Grenzwächtern bei der Anhaltung
(…) zu erklären vermöge,
dass indessen – so das SEM weiter – seine Behauptung, er habe bei der
Registrierung im EVZ weiterhin auf seiner (…) Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise Identität beharrt, da die vermeintlich (…) Polizisten ihn dorthin
begleitet hätten und er deshalb verwirrt gewesen sei, kaum nachvollzieh-
bar sei, sondern den Eindruck erwecke, dass er nach seiner Ankunft im
EVZ seine Personalien angepasst habe, was dadurch erhärtet würde, dass
er im Verlauf des Verfahrens nur sehr karge Aussagen zu seinem Leben in
seiner angeblichen Heimatstadt H._______ und deren Umgebung sowie in
Bezug auf seine Clan-Zugehörigkeit gemacht habe,
dass beispielsweise seine in diesem Zusammenhang gemachte Behaup-
tung, er sei des Öftern (…) nach (...) baden gegangen, die Einschätzung,
wonach er nie in H._______ gelebt haben dürfte, erhärten würde, zumal
sich diese (…) zirka (…) km (...) von H._______ befänden,
dass der Beschwerdeführer nach gewährter Fristerstreckung in seiner Stel-
lungnahme vom 10. März 2015 ausführen liess, er habe bei seiner Ankunft
im EVZ F._______ auch deshalb gedacht, noch immer in E._______ zu
sein, weil er das weisse Kreuz auf rotem Grund nicht für das Schweizer
Nationalwappen gehalten, sondern mit dem Symbol für das Rote Kreuz
verwechselt habe, und aus Angst vor der (…) Polizei seine Identität bezie-
hungsweise Staatsangehörigkeit erst anlässlich der BzP offengelegt,
dass er zudem bestritt, keine ausreichenden Informationen über
H._______ und seine Clan-Zugehörigkeit gegeben zu haben, sowie erheb-
liche psychische Probleme geltend machte, welche Einfluss auf die Anhö-
rungen gehabt haben könnten, diesbezüglich die baldige Nachreichung ei-
nes ärztlichen Zeugnisses in Aussicht stellte und einen Ausweis in Kopie
einreichte, welcher die Identität (…) betreffe,
dass ihm am 16. März 2015 eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Be-
richts bis zum 6. April 2015 gewährt wurde, unter ausdrücklichem Hinweis
auf die Verwendung des ihm diesbezüglich beigelegten Standardformulars
(…),
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dass er am 2. April 2015 nicht einen ärztlichen Bericht gemäss Aufforde-
rung des SEM, sondern die Ergebnisse einer hausärztlichen Untersuchung
einreichen liess,
dass er zum Nachweis seiner Identität beziehungsweise Staatsangehörig-
keit am 7. April 2015 eine Bestätigung der Ständigen Vertretung Somalias
in K._______ vom 27. März 2015 einreichen liess,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 16. April
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug verfügte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht,
dass der Vollzug der Wegweisung nach B._______ oder ein anderes so-
malisches Nachbarland zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass auf die detaillierte Begründung, soweit entscheidwesentlich, in den
nachstehenden Ausführungen zur Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. Mai 2015 und in den Erwägungen eingegangen
wird,
dass die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
13. Mai 2015 ihr Mandat mit sofortiger Wirkung niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Mai 2015 (Post-
stempel; Eingabe datiert vom 14. Mai 2015) gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten-
und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beur-
teilung beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Beilage eines (…) um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er gleichzeitig einen Ausschnitt aus einer somalischen Landkarte
sowie eine Kopie der bereits beim SEM eingereichten Bestätigung der
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Ständigen Vertretung Somalias in K._______ vom 27. März 2015
einreichte,
dass er zur Begründung seine bisherigen Vorbringen wiederholte und zu-
dem ausführte, das SEM habe, indem es sich zu einer von ihm eingereich-
ten Kopie eines Ausweises (…) nicht Stellung genommen habe, die Be-
gründungspflicht verletzt, und sich auch zu seinen somalischen Sprach-
kenntnissen, welche zumindest als Indiz für seine Herkunft zu werten
seien, nicht geäussert,
dass er versuchen werde, den Ausweis (…) im Original einzureichen und
er einzig deswegen keinen psychiatrischen Bericht habe einreichen kön-
nen, weil der zuständige Arzt keinen Dolmetscher habe beiziehen können,
dass das SEM der von ihm eingereichten Bestätigung der Ständigen Ver-
tretung Somalias in K._______ keine grosse Bedeutung beigemessen
habe, wobei er zwar anerkenne, dass solchen Dokumenten gemäss der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur ein geringer Beweis-
wert zukomme,
dass aber demgegenüber in einem Fall, nämlich im Urteil E-7452/2014
vom 13. Februar 2015, ein solches Dokument ungeachtet dieser Praxis
sogar als striktes Beweismittel bezeichnet worden sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 22. Mai 2015 mitteilte, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Prozessführung sowie Verbeiständung) und um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und zur
Leistung eines solchen Frist bis zum 8. Juni 2015 gesetzt wurde,
dass zur Begründung der Abweisung der erwähnten Gesuche aus-
geführt wurde, das SEM dürfte zutreffend darauf hingewiesen haben,
der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Verfahrens divergierende
Angaben zu seiner Identität beziehungsweise Staatsangehörigkeit
gemacht, wobei es ihm im Rahmen seiner Stellungnahme vom 10. März
2015 nicht gelungen sei, die Zweifel an seiner wahren Identität
beziehungsweise Staatsangehörigkeit zu klären,
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dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang sodann zu Recht den
Beweiswert der vom Beschwerdeführer nachgereichten "(…)"-
Bestätigung als äusserst gering eingeschätzt haben dürfte, weshalb
auch dieses Dokument die damit geltend gemachte Identität und
somalische Staatsangehörigkeit nicht schlüssig zu belegen vermöge,
und das SEM auch zu Recht ausgeführt haben dürfte, dass die diesbe-
zügliche Unschlüssigkeit durch realitätsfremde geografische Angaben
des Beschwerdeführers verstärkt würde,
dass das SEM schliesslich in zutreffender Weise ausgeführt haben
dürfte, dass die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen durch die nur bedingt
flächendeckenden Versionen bezüglich der geltend gemachten Vorver-
folgung zusätzlich untermauert würde,
dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung, soweit dieser unter
diesen Umständen überhaupt von Amtes wegen zu prüfen sei, nach
B._______ oder ein anderes somalisches Nachbarland zu Recht als
durchführbar eingeschätzt haben dürfte,
dass an dieser Würdigung weder die Ausführungen in der Beschwerde
noch die gleichzeitig eingereichten Beweismittel etwas ändern dürften,
dass darin lediglich die bisherigen Vorbringen wiederholt würden und
unter Beilage einer Kopie der bereits eingereichten "(…)"-Bestätigung
und unter Hinweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
an der Beweiskraft dieses Dokuments bezüglich der geltend gemachten
somalischen Herkunft festgehalten werde,
dass dieser Einwand nicht zutreffen dürfte, zumal der Beweiswert des
Dokuments, wiederum gemäss der in der Beschwerde erwähnten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nicht über denjenigen
eines Indizes hinausgehen dürfte,
dass dieses Indiz indessen nicht geeignet sein dürfte, an dem sich aus
der übrigen Aktenlage ergebenden Gesamtbild etwas zu ändern,
dass unter diesen Umständen mit der Vorinstanz davon auszugehen
sein dürfte, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelinge, die von ihm
geltend gemachte Identität beziehungsweise somalische Staatsange-
hörigkeit und die von ihm daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen
glaubhaft darzutun,
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dass die Beschwerdebegehren unter diesen Umständen als aussichts-
los erschienen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 ohne nähere
Begründung einen abgelaufenen somalischen Reisepass einreichte, wel-
ches Dokument (…) gehöre (Original der am 10. März 2015 beim SEM
eingereichten Ausweiskopie),
dass der Kostenvorschuss am 2. Juni 2015 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde nach
der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass – soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1-4 AuG
[SR 142.30]) – zudem auch die Unangemessenheit einer Rüge offensteht
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigenschaft
dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die Erwägungen
des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche
sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen,
dass dem Beschwerdeführer darüber hinaus bereits mit Zwischenverfü-
gung vom 22. Mai 2015 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vor-
bringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine andere Beurtei-
lung bezüglich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu be-
wirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist, und daher, um Wiederholungen zu vermeiden,
ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeig-
net sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der Beschwerdeführer in der Hauptsache einzig die Aufhebung der
angefochtenen Verfolgung und die Rückweisung der Sache an die Vo-
rinstanz zur erneuten Beurteilung beantragte, wobei er zur Begründung
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ausführte, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt (vgl. Be-
schwerde S. […]),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und
32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen
der betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und
in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in letzterer entsprechend
niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. BVGE 2008/47 mit Hin-
weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264),
dass sich die Begründungsdichte dabei nach den Verfahrensumständen,
dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen richtet,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Ein-
griffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen – was bei
der Frage der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der
Fall ist – eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (vgl. BGE
112 Ia 110 sowie EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256),
dass zwar zutrifft, dass in den vorinstanzlichen Erwägungen weder der in
Kopie eingereichte, angeblich (…) betreffende Ausweis noch der Umstand,
dass der Beschwerdeführer Somalisch spricht, erwähnt wurden,
dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen indessen ausführlich mit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus Somalia ausei-
nandersetzte, diese daraufhin als nicht schlüssig erachtete und darauf hin-
wies, dass ihre Einschätzung durch weitere nicht stichhaltige Vorbringen
des Beschwerdeführers verstärkt würde, und in der Folge aus prozessöko-
nomischen Gründen lediglich noch die frappantesten Ungereimtheiten er-
wähnte,
dass die Vorinstanz schliesslich ausführte, selbst unter Ausblendung von
Ungereimtheiten, welche – allenfalls wegen Verständigungsschwierigkei-
ten – nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben seien, vermöge das Ge-
samtbild seiner Vorbringen nicht zu überzeugen,
dass mithin die vom Beschwerdeführer gesprochene Sprache und der von
ihm eingereichte Ausweis einer Drittperson Eingang in die Gesamtwürdi-
gung seiner Vorbringen durch die Vorinstanz gefunden haben und dem-
nach das SEM seiner Begründungspflicht in hinreichender Weise nachge-
kommen ist,
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dass abgesehen davon Somalisch auch in Nachbarländern von Somalia
gesprochen wird und der im Beschwerdeverfahren schliesslich im Original
eingereichte somalische Ausweis eine Drittperson betrifft, weshalb auch
diese Tatsachen und Beweismittel nicht geeignet sind, die vom Beschwer-
deführer geltend gemachte somalische Herkunft rechtsgenüglich darzutun,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten somit nicht gelingt,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das Staatssekretariat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asyl verweigert hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs(Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind,
diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen
an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG),
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und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl.
BVGE 2014/12),
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tragen
hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Weg-
weisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtli-
chen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–
4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
2. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
D-3169/2015
Seite 12
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: