B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3169/2018
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Philippe Weissenberger;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. April 2018 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ihm das SEM gleichentags mitteilte, er sei per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen worden,
dass ein Abgleich des SEM mit der europäischen Fingerabdruck-Daten-
bank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am
(…). Oktober 2015 in Schweden ein Asylgesuch gestellt hatte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 30. April 2018 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid, zur allfälligen Zuständigkeit Schwedens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zur allfälligen
Wegweisung nach Schweden gewährte,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, nichts gegen
Schweden zu haben, den dortigen Asylbehörden aber nicht erzählt zu ha-
ben, dass er sich in Afghanistan nicht habe beschneiden lassen wollen und
deswegen Probleme gehabt habe,
dass er in Schweden einen negativen Entscheid erhalten habe und deswe-
gen gezwungen gewesen sei, in die Schweiz zu kommen, wo er bleiben
möchte,
dass für ihn nun der letzte Punkt erreicht sei und er sich bei einem negati-
ven Entscheid seitens der Schweizer Behörden die Pulsadern aufschlitzen
würde,
dass das Institut für (…) am 4. Mai 2018 im Auftrag des SEM ein Gutachten
erstellte, welches zum Schluss kam, dass betreffend den Beschwerdefüh-
rer von einem Mindestalter von zwanzig Jahren ausgegangen werden
könne beziehungsweise dieser mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das
achtzehnte Lebensjahr vollendet habe und damit volljährig sei,
dass das SEM mit Schreiben vom 11. Mai 2018 dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährte, mit dem
Hinweis, dass im weiteren Verfahren von seiner Volljährigkeit auszugehen
sei,
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dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2018 mit-
teilte, dass der Beschwerdeführer mit der Änderung des Geburtsdatums
nicht einverstanden sei, er jedoch keine Dokumente besitze, die sein Alter
beweisen könnten, und dass eine entsprechende Änderung mit einem Be-
streitungsvermerk versehen sowie eine anfechtbare Ziffer in das Dispositiv
des Asylentscheids aufgenommen werden müsse,
dass das SEM die schwedischen Behörden am 17. Mai 2018 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, und dass die schwedischen
Behörden das Ersuchen am 21. Mai 2018 guthiessen,
dass das SEM dem Beschwerdeführer seinen Entscheidentwurf am
23. Mai 2018 zur Stellungnahme übermittelte, welche gleichentags er-
folgte,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. Mai 2018 – eröffnet am 25. Mai 2018
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, das Geburtsdatum im zentralen Migrati-
onsinformationssystem (ZEMIS) laute auf den (…), mit Bestreitungsver-
merk, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine auf-
schiebende Wirkung zu, wobei es die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat am 25. Mai 2018 nie-
derlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt
auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu
erklären,
dass ferner der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und
dass die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Schweden abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die Beschwerde entschieden habe,
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dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht ausserdem um unent-
geltliche Prozessführung sowie um den Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend
macht, die Vorinstanz schätze ihn trotz seiner überzeugenden Vorbringen
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zu Unrecht als volljährig ein und ausführt, den medizinischen Altersbestim-
mungstests komme keine Aussagekraft zu,
dass mithin, da seine Volljährigkeit nicht mit Sicherheit festgestellt werden
könne, von seiner Minderjährigkeit auszugehen sei,
dass vorliegend zur Altersabklärung ein umfassendes rechtsmedizinisches
Gutachten am Institut für (…) erstellt wurde, welches neben einer forensi-
schen Untersuchung, eine zahnärztliche Altersschätzung basierend auf ei-
nem OPG (Panoramaschichtaufnahme des Gebisses), eine radiologische
Altersschätzung basierend auf einem Röntgenbild der linken Hand und
eine radiologische Altersschätzung basierend auf einer CT-Untersuchung
der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke beinhaltete ([…]),
dass es sich beim im Rahmen der Altersabklärung erstellten Gutachten da-
her um ein umfassendes Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12
Bst. e VwVG handelt und das Alter des Beschwerdeführers von einem aus-
gewiesenen Experten aufgrund verschiedener, voneinander unabhängiger
Untersuchungen eingeschätzt wurde,
dass diesen Untersuchungsergebnissen ein höherer Beweiswert zukommt,
als der blossen Handknochenanalyse (vgl. zu deren Beweiswert,
EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt
u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren
Entscheiden]).
dass das Gutachten zum Schluss kommt, dass zum Zeitpunkt der Unter-
suchung von einem Mindestalter von zwanzig Jahren ausgegangen wer-
den könne, dass der Beschwerdeführer jedenfalls mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit das achtzehnte Lebensjahr vollendet beziehungsweise
die Volljährigkeit erreicht habe, und dass das vom Beschwerdeführer an-
gegebene Lebensalter von (…) nicht mit den erhobenen Befunden zu ver-
einbaren sei ([…]),
dass das Gericht keinen Anlass sieht, an den Feststellungen im Gutachten
vom 4. Mai 2018 zu zweifeln,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine Identitätsdokumente zum
Nachweis seines Alters zu den Akten gereicht hat und auch in der Stellung-
nahme vom 14. Mai 2018 zum rechtlichen Gehör betreffend Altersabklä-
rung angegeben hat, keine Dokumente zu besitzen, die sein Alter belegen
würden ([…]),
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch basierend auf den Angaben,
die er gegenüber den schwedischen Behörden gemacht hat, mittlerweile
volljährig wäre ([…]),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten das Alter des Beschwerdeführers
korrekt abgeklärt hat und zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerde-
führers ausgegangen ist, weshalb eine Kassation der angefochtenen Ver-
fügung ausser Betracht fällt,
dass der Beschwerdeführer ferner vorbringt, dass die Vorinstanz über-
haupt nicht auf sein Vorbringen, während des schwedischen Asylverfah-
rens nichts von der ihm in Afghanistan drohenden Beschneidung und den
damit zusammenhängenden Problemen erzählt zu haben, eingegangen
sei,
dass Schweden folglich sein Asylgesuch nicht ausreichend habe prüfen
können und ihn unberechtigterweise nach Afghanistan zurückweisen
würde ohne asylrelevante Vorbringen berücksichtigt zu haben,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt-
findet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), sondern
sich die Zuständigkeit insbesondere aus der Regelung der Art. 18 Abs. 1
Bst. b, c und d Dublin-III-VO ergibt,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat
oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne
Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder
aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent-
würdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog Selbstein-
trittsrecht),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird
und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung „aus humanitä-
ren Gründen“ auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am (…). Okto-
ber 2015 in Schweden um Asyl nachgesucht hatte ([…]),
dass gestützt auf diese Sachlage das SEM zu Recht die schwedischen
Behörden am 17. Mai 2018 unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-
III-VO um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte ([…]),
dass die schwedischen Behörde das Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. Mai 2018 guthiessen ([…]),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist, zumal, wie oben
gesehen, von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
und er mithin aus seiner behaupteten Minderjährigkeit nichts zu seinen
Gunsten ableiten kann,.
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
drohe in Schweden die Wegweisung nach Afghanistan, in ein Land, wo
sein Leib und Leben in Gefahr seien und ihm nicht wieder gut zu machende
Nachteile im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würden,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Schweden wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Schweden Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, dass
die Behandlung des Asylgesuches in Schweden in mangelhafter Weise er-
folgt sei und dass Schweden den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen
werde, in welchem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festzustellen ist,
dass ein allfälliger definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Weg-
weisung ins Heimatland nicht eo ipso eine Verletzung des Non-Refoule-
ment-Prinzips darstellen,
dass das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen
Mitgliedstaat („one chance only“) der Vermeidung von multiplen Asylgesu-
chen in verschiedenen Staaten (sog. „asylum shopping“) dient und vorlie-
gend die Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden gemäss
Akten nicht zu einer Wegweisung führt, welche gegen das Non-Refoule-
ment-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK und Art. 25 BV veran-
kert ist (und sich auch aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK ableiten lässt),
dass der Beschwerdeführer, wenn er wie geltend gemacht, die schwedi-
schen Behörden über seine Asylgründe nicht vollständig informiert hat,
dies selber zu verantworten weil er alle Asylgründe im schwedischen Asyl-
verfahren einzubringen hatte, wobei seine Versäumnisse ihn nicht zur Ein-
leitung eines neuerlichen Asylverfahrens in einem anderen Staat des Dub-
lin-Raums berechtigen,
dass der Beschwerdeführer sodann auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Schweden würde ihm die ihm gemäss Aufnahme-
richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26
Aufnahmerichtlinie),
dass im Übrigen eine allenfalls latente Suizidalität zum Zeitpunkt der Aus-
reise, wie vom Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend gemacht
([…]), lediglich ein temporäres Vollzugshindernis darstellen würde,
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dass nach dem EGMR der wegweisende Staat im Falle von Suiziddrohun-
gen nämlich nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu
nehmen, solange er Massnahmen ergreif, um die Umsetzung der Suizid-
drohung zu verhindern,
dass in einem solchen Falle die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu
verstossen vermöchte (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom
7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03,
angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des
BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1),
dass einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers nötigenfalls durch
den Beizug von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung Rech-
nung zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz ohnehin gehalten ist, den Wegweisungsvollzug in einer
Weise auszugestalten, welche die Gefahr der Selbst- oder Drittgefährdung
minimiert,
dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshinder-
nisse bestehen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Wunsch nach einem Asylverfahren
in der Schweiz die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht kon-
kretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.)
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie auf
vorsorgliche Massanahmen und das Gesuch um Verzicht auf Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: