Abtei lung IV
D-3170/2008
teb/med
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____angeblich Liberia,
vertreten durch B.___
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3170/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer ohne Einreichung von Identitätsdokumen-
ten am 15. März 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte und
dabei im Rahmen der Erstbefragung im Transitzentrum Altstätten vom
14. April 2008 unter anderem angab, liberianischer Staatsangehöriger
zu sein und der Ethnie der Mandinko anzugehören,
dass er in Monrovia (Liberia) geboren sei und dort von Geburt bis
1989 gelebt habe,
dass seine Mutter nach den Aussagen seines Onkels von seinem
Vater, Mitglied einer Geheimgesellschaft, im Rahmen einer
Opferhandlung getötet worden sei,
dass er, der Beschwerdeführer, nach einiger Zeit krank geworden sei
und sein Onkel ihn zu einem Medizinmann nach Niger gebracht habe,
welcher ihn habe heilen können,
dass er nach seiner Heilung in einem Hotel in Agadez gearbeitet habe,
wo er von einer Frau mit dem Tod bedroht worden sei, weshalb er sich
1999 nach Libyen begeben habe, wo er bis 2008 geblieben sei,
dass er nicht nach Liberia zurückgekehrt sei, weil dort sein Vater seine
eigenen Angehörigen opfere und es immer wieder Unruhen gebe,
dass er Libyen am 8. März 2008 verlassen habe, weil die dortige
Bevölkerung die schwarzen Christen nicht möge und begonnen habe,
sie umzubringen,
dass er von Libyen mit dem Schiff nach Italien und am 15. März 2008
illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass nach Auskunft der deutschen Behörden vom 16. April 2008 der
Beschwerdeführer am 29. November 2004 in Luxemburg wegen
Kokainhandels daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer zweiten, ebenfalls im
Transitzentrum Altstätten durchgeführten Befragung vom 24. April
2008 das rechtliche Gehör zu diesem Abklärungsergebnis gewährt
wurde und dieser zugab, in Luxemburg gewesen zu sein und dort
wegen eines Drogendelikts im Gefängnis gewesen zu sein,
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dass er sich vor seiner Einreise in Luxemburg ein Jahr in Malta
aufgehalten habe, wo er, von Libyen kommend, bei seiner Ankunft
verhaftet worden sei,
dass er nach seiner Haftentlassung einen maltesischen Reisepass
erhalten habe, weil er aufgefordert worden sei, Malta zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er habe aus Furcht,
die Schweiz verlassen zu müssen, den Aufenthalt in Malta und
Luxemburg verschwiegen,
dass am 19. April 2008 ein Experte der Fachstelle Lingua im Auftrag
des BFM mit dem Beschwerdeführer eine sprachlich-länderkundliche
Herkunftsanalyse durchführte und hierbei zum Schluss gelangte, der
Beschwerdeführer spreche ein westafrikanisches Englisch, wie es in
Nigeria gesprochen werde, und stamme mit Sicherheit nicht aus
Liberia,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 24. April 2008 das
rechtliche Gehör zum wesentlichen Inhalt der sprachlich-länderkund-
lichen Herkunftsanalyse gewährte,
dass im Rahmen des rechtlichen Gehörs verschiedene zusätzliche
Fragen allgemeiner und grundlegender Natur zum angegebenen
Herkunftsort gestellt wurden,
dass das BFM mit - gleichentags eröffneter - Verfügung vom 7. Mai
2008 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni
1968 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
wobei er diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter
anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.)
dass daher auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch
des Beschwerdeführers sei gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Fall das BFM über seine Fachstelle Lingua den
Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis
charakteristischer Merkmale in der Sprechweise unterzogen und ihm
am 24. April 2008 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis
gewährt hat,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
dass der betreffende Experte zur Erkenntnis gelangt ist, der Be-
schwerdeführer stamme mit Sicherheit aus Westafrika, wobei er dem
Herkunftsland Nigeria zugeordnet und eine geographisch-sprachliche
Herkunft aus Liberia ausgeschlossen werden könne,
dass Ethnie und Staatsangehörigkeit Elemente der Identität der Asyl-
gesuchsteller darstellen (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Lingua-Analyse des BFM
nicht als Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittper-
son (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt,
ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche
Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die
inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt
sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S.
89; 1998 Nr. 34 S. 284 ff.),
dass der vorliegend zu beurteilenden Lingua-Analyse nach den
erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt,
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dass demnach vorliegend eine Identitätstäuschung mit genügender
Sicherheit feststeht (vgl. EMARK 1999 Nr. 19, E. 3d S. 125 f.; 2003 Nr.
27 S. 174 ff.),
dass der im Einklang mit der Rechtsprechung stehende und in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ergangene Nichteintre-
tensentscheid des BFM auch einer Überprüfung durch das Bundesver-
waltungsgericht standhält,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf die Aus-
führungen des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs
vom 4. April 2008 zahlreiche weitere, die Schlussfolgerungen der
Lingua-Expertise bestätigende Begründungselemente hinsichtlich
dessen Unkenntnissen zu seinem angeblichen Herkunftsort darlegte,
dass es insbesondere zutreffend darauf hinwies, dass der Beschwer-
deführer weder in der Lage gewesen sei, beheimatete Stämme noch
Counties zu nennen,
dass er im Weiteren auch nicht habe begründen können, warum er
kein einziges Wort Mandinka spreche und im Weiteren angegeben
habe, er beherrsche seine Stammessprache nicht, weil sein Vater nur
Englisch mit ihm gesprochen habe,
dass diese Erklärungsversuche von der Vorinstanz zutreffend als nicht
überzeugend und damit unbehelflich erachtet wurden,
dass das BFM daher zu Recht feststellte, den gesamten Vorbringen
des Beschwerdeführers in Bezug auf Liberia sei die Grundlage
entzogen und es stehe daher fest, dass dieser die schweizerischen
Asylbehörden über seine Identität getäuscht habe,
dass hinsichtlich weiterer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die hinreichenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeschrift lediglich aus einer Wiederholung der
bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen,
blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen besteht und mit
keinem Wort auf die vom BFM festgestellte Identitätstäuschung
eingeht, geschweige denn diese zu widerlegen versucht,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdefüh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und
Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegen stehen,
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war,
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dass die Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos erschien,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs.1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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