B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3170/2016
Ur t e i l vom 3 0 . Jun i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
vertreten durch lic. iur. Katja Ammann, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 18. April 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 1987 ein erstes Asylgesuch
in der Schweiz einreichte,
dass für den Verlauf dieses ersten Asylverfahrens und die damaligen Vor-
bringen des Beschwerdeführers auf die ausführliche Darstellung in der Zwi-
schenverfügung vom 6. Juni 2016 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer seit 1992 verschiedentlich strafrechtlich in Er-
scheinung getreten ist,
dass das B._______ mit Verfügung vom (…) die dem Beschwerdeführer
aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erteilte Niederlas-
sungsbewilligung widerrief und diesen anwies, die Schweiz unverzüglich
nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen,
dass die Verfügung betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit
Urteil des Bundesgerichts vom (…) in Rechtskraft erwuchs,
II.
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2015 in der Schweiz festgenom-
men wurde und anlässlich der gleichentags erfolgten polizeilichen Einver-
nahme ein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, er habe die Schweiz im Juli 2013 in Richtung C._______
verlassen,
dass er – weil er die Adresse eines in D._______ wohnhaften Cousins nicht
gefunden habe – nach einer Woche in die Schweiz zurückgekehrt, Ende
Oktober oder Anfang November 2013 aber erneut nach D._______ gereist
sei,
dass er sich von der indischen Botschaft in E._______ einen fünf Jahre
gültigen indischen Reisepass habe ausstellen lassen und am 26. Dezem-
ber 2013 auf dem Luftweg von E._______ nach F._______ gereist sei,
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dass er bereits bei der Ankunft in F._______ erkannt habe, dass er noch
gesucht werde, habe man ihn doch am Flughafen beiseite genommen und
ihm – nach der Zahlung von 100 Euro – geraten, so rasch als möglich weg-
zugehen, welcher Empfehlung er jedoch nicht nachgekommen sei,
dass er später in seinem Heimatdorf von Verwandten darüber informiert
worden sei, dass die Polizei immer noch nach ihm suche,
dass die Polizei nämlich von seiner Rückkehr nach Indien erfahren habe
und aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ehemaligen, jetzt unter anderem
Namen agierenden Partei, welche sich für einen unabhängigen Staat Kha-
listan stark mache, überall nach ihm gesucht habe,
dass er sich zur erneuten Ausreise entschlossen habe, aus Angst aber
nicht von F._______, sondern am 3. Februar 2015 von G._______
(H._______) aus auf dem Luftweg via I._______ (J._______) nach
K._______ (L._______) und Anfang März 2015 in einem "Plastikboot" ohne
Papiere nach M._______ (C._______) gereist sei,
dass er zunächst bei seinem Cousin in D._______ gewohnt und in der
Landwirtschaft gearbeitet habe, bis er am 22. Juli 2015 von C._______ her
illegal in die Schweiz gelangt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides sowie den Ab-
lauf des anschliessenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgerichts auf die detaillierten Ausführungen in der Zwischenverfügung
vom 6. Juni 2016 zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6567/2015 vom 16. No-
vember 2015 auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111
Bst. b AsylG [SR 142.31]) nicht eintrat,
III.
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 19. November 2015 beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der
Verfügung vom 8. Oktober 2015 einreichte und ausserdem die Gewährung
der Akteneinsicht beantragte,
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dass er das Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen damit begründete,
er habe zum Zeitpunkt der Anhörung vom 15. Oktober 2015 weder seine
Rechte vollumfänglich wahrnehmen noch Beweise beziehungsweise Be-
lege zu seinen Fluchtgründen beibringen können, weil er damals nicht an-
waltlich vertreten gewesen sei,
dass er sich mittlerweile, nach der Beratung durch seine Rechtsvertreterin,
um die Beschaffung notwendiger Dokumente zum Beweis für seine Flucht-
gründe bemüht habe und nun die Kopie eines notariell beglaubigten Affida-
vit beibringen könne, welches wiedererwägungsweise zu prüfen sei,
dass er überdies einen dem Internet entnommenen, am 19. Oktober 2015
publizierten CNN-Report betreffend Gewalt gegen Angehörige der Ge-
meinschaft der Sikhs zu den Akten gab,
dass er in einer ergänzenden Eingabe vom 30. November 2015 geltend
machte, mit Schreiben vom 28. und 29. Oktober 2015 das Bundesverwal-
tungsgericht zweimal vergeblich um Akteneinsicht ersucht zu haben, was
einer Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 BV gleichkomme,
dass es ihm sodann erst dank einer Kopie des Anhörungsprotokolls vom
15. September 2015 möglich gewesen sei, zusätzliche Anmerkungen an-
zubringen,
dass es nämlich anlässlich der Anhörung vom 15. September 2015 Ver-
ständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe und auch
der am 30. November 2015 zu den Akten gegebene "Wikipedia"-Artikel be-
treffend die Situation der Sikhs in Indien zeige, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Indien von 2013 bis 2015, zu
seinem angeblichen Engagement für die Partei und den mit der Parteizu-
gehörigkeit verbundenen Problemen sowie zu seiner Reise via L._______
nach C._______ entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft seien,
dass das SEM in einer Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 feststellte,
die Eingaben vom 19. November 2015 und vom 30. November 2015 ent-
hielten keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, insbesondere
könne auf eine eingehende Würdigung des in Kopie eingereichten Affidavit
verzichtet werden, zumal ein solches Dokument ohne Weiteres käuflich er-
worben werden könne,
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dass es sodann merkwürdig erscheine, dass der Beschwerdeführer sich
erst auf Beratung seiner Rechtsvertreterin hin um die Beschaffung von Be-
weismitteln bemüht habe,
dass die beiden Ersuchen um Akteneinsicht vom 28. und 29. Oktober 2015
(recte: 27. und 28. Oktober 2015) am 29. Oktober 2015 an das Bundesver-
waltungsgericht weitergeleitet worden seien, weil der Beschwerdeführer
dort einen "Rekurs" gegen seinen zweiten Asylentscheid eingereicht habe,
dass dem Beschwerdeführer nicht nur die Kopie des Anhörungsprotokolls,
sondern auch alle editionspflichtigen Akten und die Kopie des Aktenver-
zeichnisses zugestellt worden seien,
dass die Rechtsvertreterin die – unzutreffende – Behauptung ihres Man-
danten, der Dolmetscher stamme aus N._______ und spreche nur gebro-
chen (…), zum Anlass genommen habe, die vom Beschwerdeführer unter-
schriebene Bestätigung, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen, als tatsa-
chenwidrig zu deklarieren und daraus eine misslungene Kommunikation
beziehungsweise ein Verständigungsproblem zu konstruieren,
dass aber in Wirklichkeit die divergierenden und ausweichenden Angaben
des Beschwerdeführers und nicht das angebliche Verständigungsproblem
Wiederholungen von Fragen nötig gemacht hätten,
dass nach dem Gesagten das Wiedererwägungsgesuch zum Vornherein
aussichtslos erscheine und der Beschwerdeführer daher bis zum 10. Feb-
ruar 2015 (recte: 2016) einen Gebührenvorschuss zu bezahlen habe, an-
sonsten auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,
dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls am
3. Februar 2016 eine Kopie des Aktenverzeichnisses und Kopien der zur
Edition freigegebenen vorinstanzlichen Aktenstücke zukommen liess,
obschon dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten bereits zusammen
mit der Verfügung vom 8. Oktober 2015 zugestellt worden waren,
dass das SEM am 12. Februar 2016 auf Gesuch der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers vom 9. Februar 2016 hin die Frist zur Bezahlung des
Gebührenvorschusses bis zum 29. Februar 2016 erstreckte,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit einer als "Ergän-
zung zum Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 2. März
2016 zur Verfügung des SEM vom 3. Februar 2016 Stellung nahm, dabei
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die in den vorangegangenen Eingaben gemachten Aussagen wiederholte
und insbesondere rügte, dass das Affidavit keiner eingehenden Würdigung
unterzogen worden sei, was eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle,
dass der verlangte Gebührenvorschuss am 26. Februar 2016 geleistet
wurde,
dass das SEM schliesslich mit Verfügung vom 18. April 2016 – eröffnet am
21. April 2016 – das Wiedererwägungsgesuch vom 19. November 2015
abwies und die Verfügung vom 8. Oktober 2015 als rechtskräftig und voll-
streckbar erklärte,
dass sodann eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhoben wurde, wel-
che indessen durch den am 26. Februar 2016 geleisteten Gebührenvor-
schuss gedeckt wurde,
dass das SEM zudem feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zur Begründung seiner Verfügung vom 18. April 2016 im Wesent-
lichen seine in der Zwischenverfügung vom 3. Februar 2016 enthaltenen
Ausführungen wiederholte,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe
vom 20. Mai 2016 gegen die SEM-Verfügung vom 18. April 2016 Be-
schwerde einreichte und dabei in materieller Hinsicht die Aufhebung der
besagten SEM-Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Rückweisung der Akten zur
Neubeurteilung, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchen liess, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständi-
gen Behörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuwei-
sen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er ferner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person der Unterzeichnenden er-
suchen liess,
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dass er zur Untermauerung der Anträge einen der Online-Ausgabe des
"Tages-Anzeigers" vom 16. Mai 2016 entnommenen Bericht betreffend die
Situation bei Anhörungen von Asylbewerbern sowie eine Honorarnote zu
den Akten geben liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. Juni
2016 – für deren ausführliche Begründung auf die Akten verwiesen wird –
das Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde abwies, infolgedessen den Vollzug der Wegweisung nicht aus-
setzte und festhielt, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfah-
rens im Ausland abzuwarten,
dass es im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) abwies
und dem Beschwerdeführer gleichzeitig zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses in der Höhe von Fr. 1'200.– eine Frist bis zum 21. Juni 2016 an-
setzte, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist und unverän-
derter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit unge-
nügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Kostenvorschusserlass oder –reduktion,
Ratenzahlung oder Fristverlängerung – ohne Ansetzen einer Nachfrist auf
die Beschwerde vom 20. Mai 2016 nicht eingetreten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. Juni 2016 bezahlt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
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dass zudem das Wiedererwägungsverfahren im AsylG ausdrücklich er-
wähnt und spezialgesetzlich geregelt wird (vgl. dazu Art. 110 Abs. 1 [am
Ende], Art. 110a Abs. 2 und insbesondere Art. 111b ff. AsylG), womit die
Zuständigkeit des Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de ausser Frage steht,
dass Art. 111b Abs. 1 AsylG bestimmt, dass sich das Wiedererwägungs-
verfahren (im Übrigen) nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen ge-
mäss Art. 66–68 VwVG richtet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass sich im Asylbereich die Kognition und Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, wes-
halb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden
ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines am 19. November
2015 eingereichten Wiedererwägungsgesuchs geltend machte, er sei zum
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Zeitpunkt der Anhörung vom 15. Oktober 2015 noch nicht anwaltlich ver-
treten gewesen und habe daher weder seine Rechte vollumfänglich wahr-
nehmen noch Beweise zu seinen Fluchtgründen einreichen können,
dass er sich mittlerweile, nach der Beratung durch seine Rechtsvertreterin,
um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht habe und nun die Kopie
eines notariell beglaubigten Affidavit beibringen könne, welches wiederer-
wägungsweise zu prüfen sei,
dass er in der ergänzenden Eingabe vom 30. November 2015 überdies
ausführte, mit Schreiben vom 28. und 29. Oktober 2015 das Bundesver-
waltungsgericht vergeblich um Akteneinsicht ersucht zu haben, was einer
Rechtsverweigerung gleichkomme,
dass es überdies – wie erst nach Erhalt einer Kopie des Protokolls der An-
hörung vom 15. September 2015 habe angemerkt werden können – an-
lässlich der besagten Anhörung Verständigungsschwierigkeiten mit dem
Dolmetscher gegeben habe und auch der am 30. November 2015 zu den
Akten gegebene "Wikipedia"-Artikel betreffend die Situation der Sikhs in
Indien die von ihm geschilderten Probleme und den angegebenen Reise-
weg bestätige,
dass die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung vom 18. April 2016
eingehend dargelegt hat, wieso sie zum Schluss gelangte, es lägen keine
Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 8. Oktober 2015
beseitigen könnten,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die nicht zu beanstanden-
den Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung vom 18. April
2016 (insbesondere auch auf die zutreffende Feststellung, dem Beschwer-
deführer seien praxis- und vorschriftsgemäss alle editionspflichtigen Akten
bereits mit dem Entscheid vom 8. Oktober 2015 ausgehändigt worden
[vgl. SEM-Verfügung vom 8. Oktober 2015 S. 6 unten] und seiner nunmehr
bestellten Rechtsvertreterin sei am 3. Februar 2016 lediglich aus Kulanz
nochmals Akteneinsicht gewährt worden; die Rüge der diesbezüglichen
Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Rechtsverweige-
rung erscheine daher haltlos) verwiesen werden kann,
dass in der Beschwerdeschrift keine stichhaltigen Gründe angeführt wer-
den, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argumentation zu entkräf-
ten oder zu widerlegen,
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dass insbesondere auch die unsubstanziierten Rügen an der Würdigung
des in Kopie eingereichten Affidavit (vgl. Beschwerde S. 10 f.), die allge-
meinen Ausführungen zum Begriff des Untersuchungsgrundsatzes und
zum Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerde S. 12 f.), die Hin-
weise auf die Situation der Sikhs (vgl. Beschwerde S. 13) und auf die ver-
schiedenen in Indien gesprochenen Sprachen (vgl. Beschwerde S. 15) so-
wie der mit der Beschwerde eingereichte, der Online-Ausgabe des "Tages-
Anzeigers" vom 16. Mai 2016 entnommene Bericht betreffend die Situation
bei Anhörungen von Asylbewerbern nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass nur am Rande darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
angesichts des vorstehend unter den Ziffern I. und II. Dargelegten mit der
schweizerischen Rechtsordnung im Allgemeinen und mit dem Asylverfah-
ren im Besonderen vertraut ist,
dass der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, der „rechtsunkundige“
Beschwerdeführer sei sich seiner Mitwirkungspflicht nicht bewusst gewe-
sen, deshalb von vornherein fehl geht,
dass schliesslich im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer ge-
rügten Verständigungsthematik anlässlich der Anhörung ergänzend anzu-
fügen ist, dass er die vollständige Übersetzung des Protokolls in eine ihm
verständliche Sprache unterschriftlich bestätigte (vgl. B 17 S. 15), die an-
wesende Hilfswerkvertretung keine Übersetzungsprobleme vermerkte (vgl.
B 17 letzte Seite), und der Beschwerdeführer selber nach eigenen Anga-
ben über mittlere Deutschkenntnisse verfügt (vgl. B 17 S. 3), weshalb nicht
ansatzweise nachvollziehbar erscheint, aus welchem Grund er allfällige
Verständigungsprobleme nicht sofort hätte geltend machen können,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch nach dem Gesagten zu
Recht abgelehnt hat und bei dieser Sachlage den Anträgen auf Aufhebung
der Verfügung vom 18. April 2016, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und auf Gewährung des Asyls sowie dem Eventualantrag auf Rück-
weisung der Akten zur Neubeurteilung und dem Subeventualantrag auf An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme nicht zu entsprechen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
wobei der am 19. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
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