B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-317/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Vollzug);
Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2014 / N (…).
D-317/2015
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Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer, ein im Zeitpunkt der Ausreise minderjähriger syri-
scher Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______ in der Provinz C._______,
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 20. August 2013
und hielt sich während einiger Tage in D._______ auf. Anschliessend ge-
langte er in einem Schiff in ein ihm unbekanntes Land und von dort unter
Umgehung der Grenzkontrollen am 4. September 2013 in die Schweiz, wo
er am gleichen Tag in E._______ ein Asylgesuch einreichte. Am 11. Sep-
tember 2013 fand die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ statt und am 11. Dezember 2014 hörte ihn das BFM zu seinen
Asylgründen an.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe mit seinen Eltern und
Geschwistern in B._______ gelebt und dort die Schule besucht. Seit etwa
2012 sei er Mitglied der "Jungen kurdischen Bewegung" (Tevgara Juane
Kurd) in B._______ gewesen. Er habe für die Bewegung Flugblätter verteilt
und so Leute zu Demonstrationen gegen das Regime eingeladen. Mit an-
dern Mitgliedern der Bewegung habe er an den Demonstrationen für Ruhe
und Ordnung gesorgt. Im März 2013 sei er wegen seiner Tätigkeit für die
Bewegung und seiner Teilnahmen an den Demonstrationen von den syri-
schen Behörden gesucht worden. Er habe sich zu dieser Zeit nicht an sei-
nem Wohnort aufgehalten. Nachdem sich im März 2013 die syrische Ar-
mee aus seinem Herkunftsgebiet zurückgezogen habe, sei die Kurdische
Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) beziehungsweise die
Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat; PYD) an die
Macht gekommen. Am 11. März 2013 sei er von Angehörigen der PKK ver-
haftet worden. Man habe die Zusammenarbeit mit ihnen verlangt. Nach ein
paar Tagen habe ihn seine Familie mit einer Schmiergeldzahlung freibe-
kommen, worauf er sich fortan bei seiner Tante versteckt habe.
A.c Der Beschwerdeführer gab eine syrische Identitätskarte, eine Mitglie-
derbestätigung der "Jungen kurdischen Bewegung" und verschiedene Fo-
tos von Demonstrationsteilnahmen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 – eröffnet am 16. Dezember 2014
– stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der
Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen in-
folge dessen Unzumutbarkeit aufgeschoben und der Beschwerdeführer
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vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung
der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
C.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer über seine
inzwischen mandatierte Rechtsvertretung Beschwerde gegen die vor-
instanzliche Verfügung ein und beantragte die Aufhebung der Dispositiv-
punkte eins bis drei der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung von Asyl, sowie eventualiter die Rückwei-
sung zur neuen Beurteilung an das SEM. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege
unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Hinsichtlich der Begründung wird auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Die Beurteilung des Gesuchs um vollständige
unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist eine Fürsorgebe-
stätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungs-
fall werde davon ausgegangen, dass er nicht bedürftig im Sinne des Ge-
setzes sei. Einstweilen wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2015 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde-
führer nicht fürsorgeabhängig sei, weil er in einem (…) arbeite und mit sei-
nem Nettoeinkommen seinen Lebensunterhalt, seine Zimmermiete und
seine Krankenkassenprämie bezahle. Anstelle einer Fürsorgebestätigung
werde deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gestellt. Der Eingabe lagen das ausgefüllte Formular "Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege" sowie Kopien von vier Lohnabrechnungen
und eines Mietvertrags bei.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original
einer Einberufungsverfügung mit einer Übersetzung in die deutsche Spra-
che zu den Akten.
D-317/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bun-
desverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung
des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt nicht
geglaubt werden könnten. So habe sich der Beschwerdeführer in mehrere
Widersprüche verstrickt. Während er gemäss der einen Version dreimal
zuhause von der Regierung gesucht worden sei, sei dies gemäss der an-
dern Version bloss einmal geschehen. Ferner habe er einerseits ausge-
sagt, im Zeitpunkt des Behördenbesuchs bei der Tante gewesen zu sein,
während er sich andererseits bei einem Schulkollegen in B._______ auf-
gehalten habe. Gestützt auf die erste Variante sei er von seinen Eltern nach
der Rückkehr nach Hause über den Behördenbesuch informiert worden,
während diese ihn gemäss einer zweiten Variante per Telefon darüber ori-
entiert hätten. Ausserdem sei er einmal während vier und einmal während
zwei Tagen von Angehörigen der PKK festgehalten worden, wobei sie mit
ihm gemäss der ersten Version über die Zusammenarbeit gesprochen hät-
ten, während er gemäss der zweiten Version gar nicht verhört worden sei.
Unterschiedlich habe er auch den Ort der Festhaltung durch die PKK an-
gegeben: Einmal soll er im Lokal der PKK, das zweite Mal in B._______
und das dritte Mal schliesslich auf dem Posten der PKK festgehalten wor-
den sein. Zudem seien die Angaben zur Verhaftung durch die PKK und zur
Haft stereotyp ausgefallen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere zur
Entlassung aus der Haft nur wenig habe berichten können. Beispielsweise
habe er nicht gewusst, wieviel Schmiergeld die Familie habe bezahlen
müssen.
Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
– die Sammlung von Spenden für syrische und irakische Flüchtlinge und
die Aktivitäten auf Facebook – seien nicht als qualifiziert zu betrachten und
würden aus der Sicht der syrischen Behörden nicht als potentielle Bedro-
hung wahrgenommen.
D-317/2015
Seite 6
5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift dar, entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung
würden klare Hinweise auf das glaubhafte Vorliegen seiner Flüchtlingsei-
genschaft bestehen. Der Beschwerdeführer und sein Bruder seien Mitglie-
der der Tevgara Ciwanên Kur (TCK) gewesen, deren Koordinator Ende
2014 in einem Spital verstorben sei. Die TCK sei eine unabhängige Ju-
gendorganisation, welche Demonstrationen organisiere, um auf verschie-
dene Missstände aufmerksam zu machen. Dabei würden die syrische Re-
gierung und die kurdische Partei PYD kritisiert. Der Beschwerdeführer
habe für die TCK Flugblätter verteilt, Demonstrationen angeführt und dafür
gesorgt, dass diese friedlich verlaufen seien. Während der Demonstratio-
nen habe er jeweils eine orangefarbene Weste getragen, womit er als Mit-
organisator der Veranstaltung gekennzeichnet gewesen sei. Er und sein
Bruder seien wegen ihrer Tätigkeiten für die TCK von den syrischen Be-
hörden gesucht worden. Entgegen der Angaben des BFM habe der Be-
schwerdeführer die vorgeworfenen Widersprüche auflösen können. So
habe er ausgesagt, die syrischen Behörden seien dreimal bei ihm zuhause
vorbeigekommen, wobei sie die ersten beiden Male wegen seines Bruders,
der Gründungsmitglied der Kurdischen Jugendbewegung in B._______ ge-
wesen und in den Irak geflohen sei, erschienen seien. Ausserdem habe
sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person
schon bei seiner Tante aufgehalten, weil er sich nicht mehr sicher gefühlt
habe. Dort sei ihm von den Eltern mitgeteilt worden, dass man nach ihm
gesucht habe. Später habe er einen Freund aufgesucht und sei dann nach
Hause zurückgekehrt, wo ihn die Eltern nochmals über die behördliche Su-
che informiert hätten. Ferner würden zahlreiche Berichte zeigen, dass die
PYD in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers die Kontrolle über-
nommen und Zwangsrekrutierungen vorgenommen habe. Dabei sei den
Betroffenen gedroht worden, dass sie mit rechtlichen Konsequenzen zu
rechnen hätten, wenn sie sich nicht für den obligatorischen Militärdienst
registrieren lassen würden. Es sei auch zu Verhaftungen gekommen. Der
Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der YPG in B._______ festgenom-
men, auf den Posten beziehungsweise in ein Lokal der YPG in F._______
mitgenommen und dort eingesperrt worden. Damit bestehe kein Wider-
spruch. Bezüglich der Festnahmedauer sei es zu einem Missverständnis
gekommen: Er sei zunächst während zweier Tage festgehalten und dann
in ein Büro geführt worden, wo er aber keine Bereitschaft zur Kooperation
gezeigt habe, weshalb er weitere zwei Tage eingesperrt worden sei. Da-
nach habe ihn die Familie mit Schmiergeld freibekommen. Die zwei Tage,
von welchen er anlässlich der Anhörung gesprochen habe, würden sich auf
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die zwei Tage nach dem Gespräch beziehen, weshalb kein erheblicher Wi-
derspruch vorliege. Das Argument des BFM, wonach er über seine Verhaf-
tung und Freilassung nicht genügend ausführlich berichtet habe, verhalte
nicht, zumal er auf Nachfrage hin weitere Details hätte preisgeben können,
jedoch nicht danach gefragt worden sei. Die Fragen des BFM habe er sub-
stanziiert beantwortet und auch Detailwissen wie Namen zu Protokoll ge-
geben. Sprachliche Ungenauigkeiten seien auf das jugendliche Alter von
17 Jahren des Beschwerdeführers und auf nicht eindeutige Übersetzungen
der dolmetschenden Person zurückzuführen, so beispielsweise die Fragen
83 und 114. Insgesamt habe der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt,
dass er von der YPG mitgenommen und aufgefordert worden sei, sich
ihnen anzuschliessen. Im Fall einer Rückkehr nach Syrien würde er des-
halb zwangsrekrutiert und damit der imminenten Gefahr ausgesetzt, eine
unmenschliche Behandlung erdulden zu müssen. Die Gefährdung einer
drohenden Zwangsrekrutierung sei vom BFM nicht berücksichtigt worden.
Ausserdem bestehe die Gefahr, dass er als politisch aktive Person Bedro-
hungen, Einschüchterungen und Entführungen ausgesetzt sein werde.
Mehrere Organisationen würden von Übergriffen der YPG auf Mitglieder
der TCK berichten. Auch seien mehrere Mitglieder der Jugendbewegung
verhaftet worden. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz an diversen
Solidaritätsveranstaltungen teilnehme und auf Facebook Aktivitäten der
Kurdish Democratic Party of Syria (PDKS) und der Jugendbewegung der
TCK poste, seien weitere Hinweise auf das Erfüllen der Flüchtlingseigen-
schaft begründet. Es bestehe somit die Gefahr, dass er im Fall einer Rück-
kehr ins Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer asylsuchenden
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Seite 8
Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3).
5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit
der dolmetschenden Person, welche nicht immer genau übersetzt habe,
sowie die Argumentation in der Beschwerde, wonach das jugendliche Alter
des Beschwerdeführers zu Unstimmigkeiten in seinen Aussagen geführt
habe, nicht gehört werden können. Einerseits sind den Protokollen selber
keine Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung zu entnehmen,
und andererseits hat der Beschwerdeführer die Protokolle vorbehaltlos un-
terschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass der Inhalt der Proto-
kolle seinen Aussagen entspricht und ihm rückübersetzt worden ist. Zudem
hat er angegeben, die dolmetschende Person jeweils gut verstanden zu
haben (vgl. Akte A4/10 S. 2 und 8 und Akte A16/21 S. 1). Auch die an der
Anhörung anwesende Hilfswerksvertretung hatte weder etwas gegen die
Anhörung einzuwenden noch hinterliess sie auf dem Beiblatt eine Bemer-
kung, wonach es zu Übersetzungsproblemen gekommen sei. Dass der Be-
schwerdeführer nicht alle Fragen auf Anhieb verstanden hat (Fragen 83
und 114), kann mitunter auch daran liegen, dass ihm der Inhalt der Fragen
nicht klar war, was indessen letztlich nicht von Bedeutung ist, zumal er mit
seinen Antworten, er habe nicht verstanden, jeweils eine Erläuterung der
Frage provoziert und somit die Verständnisschwierigkeiten aus dem Weg
geräumt hat. Im Übrigen ist von einem mehr als 17-jährigen Jugendlichen
zu erwarten, dass er – auch wenn er anlässlich der Anhörung noch (knapp)
minderjährig war – seine Asylgründe in genügender Weise und verständ-
lich ausdrücken und im Fall von Verständnisproblemen nachfragen kann,
was er denn – wie vorangehend festgehalten – auch tat. Bezüglich seines
Alters ergeben sich zudem aus den Akten keine Hinweise auf eine man-
gelhafte Fähigkeit, sich zu verständigen und zu verstehen. Auch die Hilfs-
werksvertretung brachte keine entsprechenden Einwände vor. Somit kön-
nen weder die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Übersetzungsprob-
leme noch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers als Erklärung für
allfällige Ungereimtheiten dienen. Vielmehr hat sich der Beschwerdeführer
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die in den Protokollen festgehaltenen Aussagen voll und ganz anrechnen
zu lassen.
5.5 In Würdigung der Protokolle und der übrigen Akten gelangt das Gericht
zum Schluss, dass wesentliche und überwiegende Umstände gegen den
vorgebrachten Sachvortrag des Beschwerdeführers sprechen und die Ar-
gumentation des BFM im Resultat zu bestätigen ist, zumal sich aus den
Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Ungereimtheiten ergeben,
welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen:
5.5.1 Dem Beschwerdeführer wurde vom BFM vorgeworfen, er habe zu-
erst ausgesagt, im Zeitpunkt des Behördenbesuchs bei der Tante in
G._______ gewesen zu sein, während er später vorgebracht habe, sich in
diesem Zeitpunkt bei einem Schulkollegen in B._______ aufgehalten zu
haben. In der Beschwerde wurde demgegenüber eingewendet, der Be-
schwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Suche nach seiner Person
schon bei seiner Tante aufgehalten, weil er sich nicht mehr sicher gefühlt
habe; indessen habe er später einen Freund aufgesucht und sei dann nach
Hause zurückgekehrt. Dieser Einwand vermag indessen nicht zu überzeu-
gen, zumal es nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer, der
gemäss eigenen Aussagen aus Angst nicht mehr bei den Eltern übernach-
tet habe (vgl. Akte A4/10 S. 7), an seinen Wohnort zurückgekehrt wäre,
nachdem ihm mitgeteilt worden sein soll, dass die syrischen Behörden dort
nach ihm gesucht hätten.
5.5.2 Mit dem BFM ist sodann festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
unterschiedlich angegeben hat, wie oft die syrischen Behörden nach ihm
gesucht haben sollen. Während er einerseits aussagte, diese hätten drei-
mal im Monat März 2013 an seinem Wohnort nach ihm gesucht (vgl. Akte
A4/10 S. 7, gleiche Aussage an zwei Stellen), legte er später anlässlich der
Anhörung dar, nur einmal von ihnen, nämlich anfangs März 2013, gesucht
worden zu sein (vgl. Akte A16/21 S. 13). Anlässlich des rechtlichen Gehörs
brachte er zwar vor, die syrischen Behörden seien nur einmal seinetwegen,
indessen noch zweimal wegen seines Bruders an seinem Wohnort erschie-
nen (vgl. Akte A16/21 S. 17), was indessen nicht zu vereinbaren ist mit
seiner eindeutigen Aussage, die Behörden seien dreimal zu ihm nach
Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt (vgl. Akte A4/10 S. 7). Ins-
besondere erwähnte er an dieser Stelle nicht, dass sie zweimal wegen des
Bruders und einmal seinetwegen gekommen sein sollen. Somit ist der Ein-
wand in der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht überzeugend.
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Ausserdem soll der Bruder schon ein Jahr vor seiner Ausreise, mithin etwa
im August 2012 (vgl. Akte A16/21 S. 8), in den Irak ausgereist sein, weshalb
es keinen Sinn ergibt, dass die syrischen Behörden im März 2013 zweimal
nach ihm gesucht haben sollen. Im Hinblick darauf, dass er später auch
aussagte, die syrischen Behörden hätten sich anfangs März 2013 zurück-
gezogen, als die YPG/PYD die Kontrolle übernommen habe (vgl. Akte
A16/21 S. 13), vermag es nicht zu überzeugen, dass der seit mehr als ei-
nem halben Jahr nicht mehr im Land lebende Bruder des Beschwerdefüh-
rers kurz vor der Machtübernahme durch die YPG/PYD noch von syrischen
Behörden zweimal kurz hintereinander gesucht worden sein soll. Somit
bleibt auch dieser Widerspruch bestehen.
5.5.3 Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen und der nicht nachvoll-
ziehbaren Erklärungen und Einwände anlässlich des ihm gewährten recht-
lichen Gehörs und im Beschwerdeverfahren kann dem Beschwerdeführer
insgesamt nicht geglaubt werden, dass er im Heimatland von den syri-
schen Behörden gesucht wurde.
5.5.4 Des Weiteren gab der Beschwerdeführer die Umstände und Dauer
der Festhaltung bei der PKK/PYD beziehungsweise bei den Asayish unter-
schiedlich an: Gemäss der ersten Version sei er am 11. März 2013 von
Angehörigen der PKK/PYD festgenommen und während vier Tagen fest-
gehalten worden, wobei er sich während vier Tagen in ihrem Lokal aufge-
halten und man mit ihm darüber (Anmerkung Gericht: Gemeint ist die Zu-
sammenarbeit) gesprochen habe (vgl. Akte A4/10 S. 8). Demgegenüber
legte er in einer zweiten Variante anlässlich der Anhörung dar, er sei am
11. März 2013 von den Asayish (Anmerkung Gericht: Gemeint ist die
PKK/PYD) verhaftet und während zweier Tage im Gefängnis festgehalten
worden. Während dieser zwei Tage habe seine Familie erfahren, dass er
mitgenommen worden sei, worauf sie eine Person mit Verbindungen kon-
taktiert hätten, um ihn freizubekommen. Die Frage, wie lange er bei den
Asayish gewesen sei, beantwortete er nochmals damit, dass dies zwei
Tage gewesen seien. Überdies ergänzte er, dass in diesen zwei Tagen
nichts Spezielles vorgefallen sei und er sich in einem dunklen Zimmer be-
funden habe. Er sei nicht verhört worden, weil ihn seine Familie vorher frei-
bekommen habe (vgl. Akte A16/21 S. 14 f.). Anlässlich der Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu diesen unterschiedlichen Varianten stritt er die erste
der beiden ab und erklärte, heute habe er es detailliert vorgebracht, wäh-
rend er anlässlich der Befragung nur eine Zusammenfassung zu Protokoll
gegeben habe. Diese Erklärung vermag indessen nicht zu erklären, warum
er gemäss der einen Version zwei und gemäss der zweiten Version vier
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Seite 11
Tage lang festgehalten worden sein soll, weshalb sie nicht überzeugt. In
der Beschwerde legte er dar, es handle sich um ein Missverständnis, denn
der Beschwerdeführer sei zunächst zwei Tage festgehalten und dann in ein
Büro geführt worden, wo er aber keine Bereitschaft zur Kooperation gezeigt
habe, weshalb er weitere zwei Tage eingesperrt worden sei; anlässlich der
Anhörung beziehe er sich auf die zwei Tage nach dem Gespräch. Indessen
lässt sich dieser nachträgliche Einwand nicht mit seinen Aussagen in Ein-
klang bringen, insbesondere nicht damit, dass er nicht verhört worden sei,
weshalb es sich um einen nachgeschobenen und damit untauglichen Er-
klärungsversuch handelt, der nicht gehört werden kann.
5.5.5 Dem BFM ist überdies beizupflichten, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers insbesondere im Zusammenhang mit der geltend ge-
machten Festnahme durch den Asayish oder die PKK/PYD und die Frei-
lassung substanzlos ausgefallen sind. In seinem Sachvortrag erwähnt der
Beschwerdeführer die Festnahme bei der ihm vom BFM gewährten freien
Schilderung zwar, ohne jedoch ein Detail darüber preiszugeben (vgl. Akte
A16/21 S. 6), was äusserst substanzlos ist. Später auf Nachfrage hin schil-
dert er den Vorfall kurz, wobei auch an dieser Stelle kaum Details bekannt
gegeben werden, was die Substanzlosigkeit bestätigt (vgl. Akte A16/21
S.14). Die Frage, was in diesen zwei Tagen passiert sei, beantwortet er
damit, dass nichts Spezielles vorgefallen sei. Er habe sich in einem dunk-
len Zimmer mit anderen ihm fremden Männern befunden (vgl. Akte A16/21
S. 15). Auch diese Aussagen können nicht als substanziell betrachtet wer-
den. Die Frage, was der Asayish von ihm gewollt habe, beantwortet er da-
mit, dass er nicht verhört worden sei, weil er vorher von seiner Familie frei-
bekommen worden sei (vgl. Akte A16/21 S. 15). Abgesehen davon, dass
diese Angaben nicht vereinbart werden können mit gegenteiligen Aussa-
gen in diesem Zusammenhang (vgl. Erwägung 5.5.4), entbehren auch sie
jeder Substanz und sind ausweichend. Auch konnte er nicht sagen, wieviel
Schmiergeld für seine Freilassung von der Familie bezahlt worden sei (vgl.
Akte A16/21 S. 15), obwohl davon auszugehen ist, dass eine Geldzahlung
für eine Freilassung innerhalb der Familie thematisiert worden sein dürfte.
Der Aufforderung, er solle beschreiben, wie es gewesen sei, als man ihn
freigelassen habe, folgen die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei an
diesem Tag wieder nach Hause gegangen, wo er sich aber nicht lange auf-
gehalten habe, sondern sofort wieder nach G._______ gegangen sei. Der
zweiten – gleichen – Aufforderung kam er insofern nach, als er darlegte,
die Freilassung sei um Mittag gewesen, sein Vater sei auch zum Asayish
gekommen, um ihn abzuholen; dann sei er mit seinem Vater nach Hause
und später nach G._______ gegangen (vgl. Akte A16/21 S. 15). Auch diese
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Äusserungen des Beschwerdeführers entbehren der konkreten und detail-
lierten Schilderung eines Vorfalls, der ihn zur Ausreise aus dem Heimatland
bewogen haben soll. Insgesamt ziehen sich die substanzlosen Aussagen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Festnahme und der anschliessenden Freilassung wie ein roter Faden
durch das Anhörungsprotokoll, was ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen spricht.
5.5.6 Aufgrund dieser mehrfach ungereimten und widersprüchlichen sowie
teilweise äusserst substanzlosen Aussagen kann dem Beschwerdeführer
auch nicht geglaubt werden, dass er von den Asayish beziehungsweise
von Angehörigen der PKK oder der PYD festgenommen worden sei.
5.5.7 Somit ist im Sinne eines Zwischenresultats festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer weder geglaubt werden kann, er sei von den staatlichen
syrischen Sicherheitskräften gesucht worden, noch als glaubhaft zu be-
trachten ist, dass er von Angehörigen des Asayish oder der PKK/PYD fest-
genommen und wieder freigelassen worden ist. Daran vermag auch die
von ihm dargelegte politische Tätigkeit im Heimatland nichts zu ändern.
Vielmehr ist aus seinen unglaubhaften Angaben der Schluss zu ziehen, das
er – sollte er sich tatsächlich in der von ihm erwähnten Jugendorganisation
betätigt haben – weder den syrischen Behörden noch den Angehörigen der
PKK/PYD als Regimegegner aufgefallen ist.
5.6 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person(en) beste-
hende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf
die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn
sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass-
geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person(en) verän-
dert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Ba-
sel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die
Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner BVGE 2008/12 E. 5.2
m.w.H.).
5.7 Hinsichtlich der Einschätzung der allgemeinen, volatilen Lage in Syrien
ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 zu verweisen. Die allgemeine Lage in Syrien hat sich
seither zwar weiter verändert, aber nicht verbessert. Durch zahlreiche Be-
richte ist belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem
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Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintli-
che Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorge-
hen. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als
Gegner des Regimes identifiziert werden, haben eine Behandlung zu er-
warten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des BVGer D-5779/2013 E. 5.7.2).
5.8 Der Beschwerdeführer brachte auch vor, er sei im Heimatland Mitglied
der TCK beziehungsweise deren Jugendbewegung gewesen und habe an
Demonstrationen teilgenommen sowie an deren Organisation mitgewirkt.
Er konnte indessen nicht glaubhaft darlegen, dass er durch die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde und
damit eine Behandlung zu erwarten hat, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne des Gesetzes gleichkommt. Vielmehr sind
seine Aussagen zur geltend gemachten Suche nach seiner Person durch
die staatlichen syrischen Behörden unglaubhaft ausgefallen, wie den vor-
anstehenden Erwägungen entnommen werden kann.
5.9 Mit dem Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 hat das Bundesverwal-
tungsgericht festgestellt, dass auch nach der Einführung von Art. 3 Abs. 3
AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die ihr Asylge-
such mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Heimatstaat be-
gründen, weiterhin Bestand hat. Eine Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion für sich allein begründet die Flüchtlingseigenschaft nicht; diese ist
indessen dann anzuerkennen, wenn sie zu einer Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG führt. Mit anderen Worten muss die betroffene Person
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehört, einer oppositionell aktiven Familie entstammt und bereits in der
Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen hat (vgl. a.a.O. E. 6.7.3).
5.9.1 Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend jedoch nicht gegeben.
Den Akten lassen sich keine glaubhaften Anhaltspunkte für gezielte Verfol-
gungsmassnahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer
vor seiner Ausreise entnehmen und es besteht aufgrund der Erwägungen
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zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen kein Grund zur Annahme, dass er
deren Aufmerksamkeit nachträglich auf sich gezogen haben könnte. Der
Beschwerdeführer hat zwar das wehrdienstpflichtige Alter erreicht, auf-
grund der Akten ist indessen davon auszugehen, dass seine militärische
Dienstpflicht durch die staatlichen syrischen Behörden noch nicht festge-
stellt wurde. Er macht auch nicht geltend, von den syrischen Behörden auf-
gefordert worden zu sein, sich zur Rekrutierung zu melden beziehungs-
weise sich ausheben zu lassen. Damit ist in seinem Fall nicht auf eine Ver-
weigerung der militärischen Dienstpflicht bei den syrischen Truppen im
Zeitpunkt der Ausreise zu schliessen.
5.9.2 Indessen wurde mit Eingabe vom 8. Mai 2015 eine Einberufung in
den Dienst der bewaffneten Kräfte vom 20. Dezember 2014 zu den Akten
gegeben, womit sinngemäss die nach der Ausreise erfolgte Einberufung in
den militärischen Dienst geltend gemacht wurde.
5.9.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht können
im Rahmen des Streitgegenstandes Noven geltend gemacht werden
(RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozess-
recht und Justizverfassungsrecht des Bundes, 1996, N 1050); es können
bisher nicht gewürdigte, bekannte wie auch bis anhin nicht bekannte Sach-
verhaltsumstände und neue Beweismittel vorgebracht werden (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 615). Für den Beschwerde-
entscheid ist mithin die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten-
lage massgeblich. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und
Rückweisung an die Vorinstanz ist indessen nur dann angezeigt, wenn wei-
tere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 694), was vor-
liegend trotz der im Beschwerdeverfahren nachgereichten "Mitteilung über
die Rekrutierung" nicht der Fall ist.
5.9.4 Auch wenn aus dem Dokument selber nicht eindeutig hervorgeht,
welche "bewaffneten Kräfte" gemeint sind beziehungsweise von welchen
Streitkräften der Beschwerdeführer zur Rekrutierung aufgefordert werden
soll, ist – in Berücksichtigung der aktuellen Lage in Syrien – aus der An-
gabe des Beschwerdeführers über seinen Herkunftsort und den Ort der
Einberufung davon auszugehen, dass es sich um die militärischen Kräfte
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der YPG handelt. Aufgrund der Quellenlage geht das Bundesverwaltungs-
gericht davon aus, dass syrische Kurden, die sich der von der YPG be-
schlossenen Dienstpflicht entziehen, grundsätzlich keine begründete
Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung haben, zumal sich da-
raus nicht das Bild eines systematischen Vorgehens gegen Dienstverwei-
gerer ergibt, das die Schwelle ernsthafter Nachteile erreichte. Die Berichte
sprechen mehrheitlich von keinen oder nicht weiter spezifizierten Sanktio-
nen. Die in einem Bericht des Danish Immigration Service angesprochenen
Gefängnisstrafen (vgl. Danish Immigration Service, Syria: Military Service,
Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, 26.02.2015,
§ 2.3.4) beziehen sich auf Deserteure und somit auf Personen, die sich
bereits den Truppen angeschlossen hatten. Dies lässt sich nicht unbese-
hen auf Personen übertragen, die sich weigern, den Dienst überhaupt an-
zutreten. Vorliegend sind den Akten keine glaubhaften Hinweise zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer im Fokus der YPG stand, zumal sich
seine diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft herausgestellt haben.
Hinzu tritt, dass selbst unter der Annahme, es käme zu Bestrafungen er-
heblicher Schwere, deren zugrundeliegende Motivation wohl nicht asylre-
levant wäre, zumal die Quellenlage nicht darauf hindeutet, Refraktäre im
Zusammenhang mit den YPG würden als "Staatsfeinde" betrachtet und da-
her einer politisch motivierten drakonischen Bestrafung zugeführt. In Er-
mangelung eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs wäre eine drohende
Bestrafung somit lediglich unter dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs relevant, welcher aufgrund der
in der angefochtenen Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme hier
allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl. Urteil des BVGer D-7953/2015
vom 28. Januar 2016 und dort zitierte weitere Urteile). Insgesamt ist somit
dieses Vorbringen nicht asylrelevant. An dieser Einschätzung vermag die
ins Recht gelegte Kopie einer militärischen Vorladung nichts zu ändern,
weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob es sich bei diesem Beweismittel um
ein echtes handelt oder nicht. Ebenso wenig rechtfertigt es sich, die Sache
zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal sich aus
den vorangehenden Erwägungen ergibt, dass eine drohende Zwangsrek-
rutierung durch die YPG ohnehin nicht asylrelevant wäre.
5.10 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten
Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe
zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
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6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1,
UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CA-
RONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrations-
recht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, a. a. O. s. S. 12 E. 5.6,
S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003,
S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991,
S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fri-
bourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im
schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die sub-
jektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend
Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
6.2 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4
AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder
Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat
bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das
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Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention).
6.3 Die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad sind
in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig. Sie ha-
ben ein Agentennetz aufgebaut, mit dem Ziel, regimekritische Personen zu
identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu unterwandern und zu
bespitzeln (vgl. u.a. Amnesty International, Menschenrechtskrise in Syrien
erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des deutsch-syrischen
Rückübernahmeabkommens, Berlin, 14. März 2012, S. 5). Die durch sys-
tematische Bespitzelung gewonnenen Informationen bilden Grundlage für
die Sicherstellung der Überwachung missliebiger Personen bei der Wie-
dereinreise ins Heimatland. Syrische Staatsangehörige und staatenlose
Kurden syrischer Herkunft werden zudem nach einem längeren Ausland-
aufenthalt bei der Wiedereinreise regelmässig einem eingehenden Verhör
durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen. Wenn sich im Verlauf der Be-
fragungen bei der Einreise Verdachtsmomente hinsichtlich oppositioneller
Exilaktivitäten erhärteten, wurden die betroffenen Personen in der Regel
an einen der Geheimdienste überstellt.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund davon
aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheim-
dienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syri-
sche Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfah-
ren, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch
betätigt hat oder mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch
missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätig-
keiten in Verbindung gebracht wird. Allein der Umstand, dass syrische Ge-
heimdienste im Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regime-
kritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln, vermag
gemäss aktueller Rechtsprechung jedoch die Annahme, aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung
als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische Möglich-
keit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zu-
lassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element na-
mentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht die Recht-
sprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Er-
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fassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner er-
scheinen lassen. Für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht
primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Indi-
vidualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend ist vielmehr eine öffent-
liche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus
Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen
wird (vgl. statt vieler das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte
weitere Urteile).
6.5 Im Verlaufe des Bürgerkriegs ist das Regime von Präsident Bashar al-
Assad durch die Kämpfe mit verschiedenen regimefeindlichen Organisati-
onen und infolge internationaler Sanktionen militärisch und wirtschaftlich
zunehmend unter Druck geraten. Es hat inzwischen die Kontrolle über
weite Landesteile verloren. Gleichzeitig geht das Regime in dem ihm ver-
bliebenen Einflussgebiet gegen tatsächliche oder vermeintliche Regime-
gegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vor (vgl. Urteil
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1 und E. 5.7.2 [als Referenzur-
teil publiziert]; BVGE 2015/3 E. 6.2.1). So sind insbesondere Personen, die
sich in Syrien an regimefeindlichen Demonstrationen beteiligt haben, in
grosser Zahl von Verhaftungen, Folter und willkürlicher Tötung betroffen.
Personen, die aufgrund ihres politischen Engagements in Syrien durch die
Sicherheitskräfte als tatsächliche oder vermeintliche Gegner des Regimes
identifiziert werden, haben deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Be-
handlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. das zur Publikation vorgese-
hene Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3839/2013 vom 28. Oktober
2015 und dort zitierte weitere Praxis).
6.5.1 Seit Ausbruch des Bürgerkriegs hat es zwar kaum mehr Fälle von
zwangsweisen Rückführungen syrischer Staatsangehöriger oder staaten-
loser Kurden syrischer Herkunft mehr gegeben, da ein praktisch aus-
nahmsloser Ausschaffungsstopp für abgelehnte Asylsuchende aus Syrien
gilt. Dementsprechend liegen auch keine aktuellen Informationen bezüg-
lich des Umgangs des Regimes mit Rückkehrern respektive Exilaktivisten
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vor. Angesichts des rigorosen Vorgehens der Sicherheitskräfte gegen Geg-
ner des Regimes im Inland ist jedoch naheliegend, dass auch aus dem
Ausland zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt
möglicher exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse von Aktivitäten der
Exilopposition verhört würden und von Verhaftungen, Folter und willkürli-
cher Tötung betroffen wären, falls sie für tatsächliche oder mutmassliche
Regimegegner gehalten werden. Unklar ist jedoch, ob und in welchem Um-
fang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Aus-
land hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilakti-
vitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise
inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind.
6.5.2 Bei der diesbezüglichen Einschätzung ist in Rechnung zu stellen,
dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten
Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder ge-
rückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen
nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass de-
ren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeili-
che Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teil-
weise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungs-
schutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bür-
gerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien ge-
flüchtet. Der Grossteil davon fand in den Nachbarländern Syriens Zuflucht,
aber auch die Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet
sind, wächst stetig. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrschein-
lich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen
und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen
Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syri-
scher Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem kann da-
von ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes
die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimat-
land konzentriert sind.
6.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb weiterhin davon aus,
dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Aus-
land nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und ge-
zielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. das
zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 und dort zitierte weitere Urteile). Die
Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen
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Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen
lässt, rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass
exponiert, das heisst, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des
Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen
Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Re-
gimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf seine exilpolitischen Akti-
vitäten in der Schweiz geltend, er habe an verschiedenen Solidaritätsver-
anstaltungen teilgenommen und auf Facebook die Aktivitäten der Kurdish
Democratic Party of Syria (PDKS) und der TCK gepostet. Als Beilage gab
er ein Foto zu den Akten und sagte, dieses sei anlässlich einer Solidaritäts-
veranstaltung im Oktober 2014 in Bern entstanden.
6.6.2 Wie vorstehend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer keine Vor-
verfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen
werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Per-
son ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Aufgrund der Akten drängt sich
alsdann der Schluss auf, der Beschwerdeführer sei nicht der Kategorie von
Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil
als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksam-
keit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auf-
grund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerde-
führers ist nicht davon auszugehen, dass er innerhalb von exilpolitisch tä-
tigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er
hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser
Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staa-
ten an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei
er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass sei-
tens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person
bestehen könnte, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Um-
fang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und
exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Daran ändert nichts,
dass der Beschwerdeführer auf Facebook Parteibeiträge postete, zumal
solche Aktivitäten bei einer Vielzahl von Asylsuchenden festzustellen sind.
Aufgrund des Gesagten übersteigt das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht.
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6.6.3 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylge-
suchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass der Beschwer-
deführer bei der (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit da-
von auszugehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Be-
fragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Be-
schwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und so-
mit ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist,
ist nicht davon auszugehen, dass diese ihn als staatsgefährdend einstufen
würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, er hätte bei einer Rückkehr
asylrelevante Massnahmen zu befürchten.
6.7 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven
Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe er-
sichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Es
erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde gemachten
und den dort aufgeführten Berichten einzugehen, da sie an der vorliegen-
den Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
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Seite 22
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Er-
lass der Prozesskosten) nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gestützt auf die Ak-
tenlage abzuweisen. Gemäss Eingabe vom 28. Januar 2015 sei der Be-
schwerdeführer nicht fürsorgeabhängig. Die dieser Eingabe beigelegten
Angaben über die finanziellen Verhältnisse ergeben zudem, dass ihm nach
Abzug der aufgeführten Auslagen von seinem Verdienst mehr als Fr. 900.–
für die persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung stehen. Mangels gegentei-
ligen Beweises ist davon auszugehen, dass sich die finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers bis zum heutigen Datum nicht oder nicht we-
sentlich geändert haben. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im
Sinne von Art. 110a AsylG ist unter diesen Umständen ebenfalls abzuwei-
sen, zumal der Beschwerdeführer nicht fürsorgeabhängig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege (Erlass der Prozesskosten und Beiordnung eines amtlichen Rechts-
beistandes) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: