B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3173/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein deutscher und amerikanischer Staatsan-
gehöriger, Deutschland am 29. April 2018 verliess und in der Schweiz am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 14. Mai 2018 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in
den USA geboren worden und habe bis im Jahre 2010 dort gelebt,
dass er 2010 nach Deutschland gezogen sei, wo er bis Mitte 2011 ein ei-
genen Unternehmen geführt habe, wonach er arbeitslos gewesen sei und
Hartz IV-Leistungen bezogen habe,
dass sein Vater anfangs der siebziger Jahre gezwungen worden sei, für
den israelischen und später den amerikanischen Geheimdienst zu arbei-
ten, und er unwissentlich an dessen Aufträgen mitgearbeitet habe,
dass er Teil einer Versuchsserie geworden sei, bei der Menschen während
des Schlafs beeinflusst würden, am folgenden Tag gewisse Sachen aus-
zuführen oder zu unterlassen,
dass man ihm ohne sein Wissen Drogen verabreicht habe,
dass er 1992 oder 1993 von B._______ und einer weiteren Person den
Auftrag erhalten habe, in C._______ eine Firma zu gründen, die Gesprä-
che in dieser Stadt indessen erfolglos verlaufen seien,
dass er danach von seinen Freunden schikaniert, am Arbeitsplatz wegge-
mobbt und auf ihn ein Mordanschlag verübt worden sei,
dass er von Geheimdienstleuten, die ihn in den Suizid hätten treiben wol-
len, ausgenutzt worden sei, weshalb er 2010 nach Deutschland gezogen
sei,
dass seine Gegenspieler, die er als (…) et al. bezeichne, ihn seit drei bis
sechs Jahren nötigen wollten, zurück in die USA zu ziehen,
dass (…) et al. ein Interessengebilde seien, das Geheimdienstmitarbeiter
der USA und Israels umfasse,
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dass dieses Interessengebilde ihm täglich fünf bis zwanzig Signale gebe,
die ihn zum Umzug veranlassen sollten,
dass man versuche, ihn bei der Arbeitssuche zu behindern und ihn gesell-
schaftlich zu isolieren,
dass auch versucht werde, ihn in einen Unfall zu verwickeln,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zahlreiche Beweismittel zu den Ak-
ten gab (vgl. Beweismittelumschläge A7/1, A8/1 und A9/1),
dass das SEM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2018
feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers, seien aus verschiedenen Gründen nicht plausibel
und somit unglaubhaft,
dass es ihm nicht gelungen sei, schlüssig und in konsistenter Weise dar-
zulegen, weshalb er Opfer der von ihm genannten personal- und kosten-
aufwendigen Massnahmen sei,
dass sich seine Aussagen auf Mutmassungen und Vermutungen abstütz-
ten, für die er keine konkreten Beweise vorlegen könne,
dass die deutschen Strafverfolgungsbehörden, denen er teilweise identi-
sche Beweismittel wie im vorliegenden Verfahren vorgelegt habe, zum sel-
ben Schluss gelangt seien,
dass diese aufgrund fehlender Hinweise auf taugliche Beweismittel von der
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen hätten,
dass der Beschwerdeführer auch auf die Frage, warum die mächtigen Ge-
heimdienste ihn nicht hätten eliminieren oder ihm den Prozess machen
können, wenn sie das gewollt hätten, keine befriedigende Antwort habe
geben können,
dass die zahlreich eingereichten Dokumente und Beweismittel nichts an
dieser Einschätzung ändern könnten,
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dass es sich bei Deutschland um einen EU-Staat handle, der als verfol-
gungssicher gelte, womit die Regelvermutung bestehe, dass es dort keine
asylrechtlich relevante Verfolgung gebe,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die diese Vermutung
umstossen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, er sei als Flüchtling anzuerkennen, ihm sei Asyl zu gewähren
und es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege (Verfahrenskosten und amtliche Verbeiständung) zu gewäh-
ren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um vollumfängliche unentgeltliche
Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2018 ablehnte und den
Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 20. Juni 2018 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 750.– zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist
werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Kostenvorschuss am 7. Juni 2018 eingezahlt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2018 eine ergänzende Eingabe
an das Bundesverwaltungsgericht richtete, der eine Bestätigung seiner Un-
terstützungsbedürftigkeit vom 11. Juni 2018 beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
da auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer deutscher Staatsangehöriger ist und der
schweizerische Bundesrat Deutschland als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet und diese Bezeichnung
die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfol-
gung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet ist,
dass Deutschland ein Rechtsstaat mit verfassungsmässig garantierter Ge-
waltentrennung und einem unabhängigen Gerichtswesen ist, und als Mit-
glied des Europarats und der Europäischen Union (EU) die grundlegenden
Menschenrechte und Freiheiten seiner Bürger garantiert,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers und die eingereichten Un-
terlagen zeigen, dass er Zugang zu den deutschen Behörden hatte,
dass kein Grund ersichtlich ist, am korrekten Vorgehen der deutschen Be-
hörden respektive der korrekten Behandlung des Beschwerdeführers
durch diese zu zweifeln,
dass der Beschwerdeführer, sollte er sich in Deutschland verfolgt fühlen,
sich erneut an die zuständigen deutschen Behörden wenden können wird,
die grundsätzlich schutzwillig und –fähig sind, weshalb er des subsidiären
asylrechtlichen Schutzes durch die Schweiz nicht bedarf,
dass auch seiner ergänzenden Eingabe vom 13. Juni 2018, in der er darauf
hinweist, dass sich seit seinem Aufenthalt in D._______ die Schikanen und
Anspielungen, die von (…) et al. gesteuert würden, vermehrt äusserten,
keine Angaben zu entnehmen sind, die an der vorstehenden Schlussfolge-
rung etwas ändern könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren nicht zuständig für die
Beurteilung der Unterbringungsmodalitäten ist, weshalb auf die diesbezüg-
lichen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist,
dass den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Be-
weismitteln nichts zu entnehmen ist, das die vorstehenden Erwägungen,
wonach Deutschland grundsätzlich und im vorliegenden Fall schutzfähig
und –willig ist, relativieren könnte,
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dass den Akten keine hinreichenden Hinweise dafür zu entnehmen sind,
der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass der Beschwerdeführer zwar deutscher Staatsangehöriger ist und mit-
hin gestützt auf die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommen (FZA,
SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch
nicht entgegen steht, da er nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkom-
men genannten Gründe, sondern den Akten gemäss allein zwecks Einrei-
chung eines Asylgesuchs in die Schweiz gereist ist,
dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Voll-
zug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige
Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des AuG
[SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumut-
bar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich
den Vorbringen des Beschwerdeführers weder konkrete Hinweise auf Ver-
folgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
entnehmen lassen, die ihm in Deutschland droht,
dass in Deutschland keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, aufgrund
derer die Bevölkerung konkret gefährdet erschiene und eine Rückführung
dorthin als generell unzumutbar erachtet werden müsste,
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dass er gemäss eigenen Aussagen einen Rentenanspruch besitzt und
seine Mutter in der Nähe von E._______ lebt,
dass nicht davon auszugehen ist, er gerate in Deutschland in eine exis-
tenzgefährdende Situation,
dass auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist,
da der Beschwerdeführer über eine gültigen deutschen Reisepass verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist,
dass die mit der ergänzenden Eingabe eingereichte Bestätigung der Un-
terstützungsbedürftigkeit vom 11. Juni 2018 (bereits mit der Beschwerde
wurde eine entsprechende Bestätigung vom 25. Mai 2018 übermittelt)
nichts daran zu ändern vermag, dass das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab-
zuweisen war.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: