B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3174/2010
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. März 2010 / N_______.
D-3174/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ respektive C._______
(D._______, Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem
Wohnsitz in E._______ verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am
15. September 2008 auf dem Luftweg und gelangte über F._______ und
G._______ am 19. September 2008 illegal in die Schweiz, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in H._______ um
Asyl nachsuchte. Nach der dort am 24. September 2008 durchgeführten
Kurzbefragung wurde er mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 für den Auf-
enthalt während des Asylverfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen.
A.b Am 5. August 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu seinen
Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte er im We-
sentlichen aus, er habe zusammen mit seinen Familienangehörigen bis
(...) in J._______ gelebt. Danach seien sie aus Angst vor Übergriffen sei-
tens der Armee, die in dieser Zeit stufenweise weitere Gebiete einge-
nommen habe, ins Vanni-Gebiet nach K._______ geflüchtet. Dort hätten
ihn die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwingen wollen, ein Trai-
ning zu absolvieren, weshalb er – da er dies nicht habe tun wollen – im
(...) in sein Heimatdorf zurückgekehrt sei und in C._______ die Schule bis
zur Maturität besucht habe. Anschliessend habe er seinem Vater in des-
sen Fischgeschäft geholfen. Sie hätten Trockenfische in grossen Mengen
in andere Orte verkauft. Er habe dabei das ganze Geschäftliche erledigt
und für die Transporte einen Chauffeur beschäftigt. Im Jahre (...) habe er
Waren gekauft und diese zu einem Kollegen nach C._______ bringen
wollen. Während dieser Zeit seien drei Leute auf Motorrädern zu seinem
Haus gekommen und hätten sich nach ihm erkundigt. Dies habe er auf
dem Heimweg von seinem Onkel erfahren, der seinerseits von seinem in
E._______ wohnhaften Bruder über die Suche nach ihm informiert wor-
den sei. Auch habe ihm dieser geraten, nicht mehr nach Hause zu gehen.
In der Folge sei er zunächst bei seinem Onkel geblieben und habe sich
danach wieder nach C._______ zu seinem Kollegen begeben. Danach
sei er zusammen mit seinem Onkel, seiner Mutter und dem Chauffeur im
(...) nach E._______ zu seinen Brüdern gereist, wo ihre Familie eine Lod-
ge besitze, welche noch heute in Betrieb sei. Er sei der Besitzer dieser
Lodge. Sein Bruder habe ihm aufgrund der Suche nach seiner Person ge-
raten, ins Ausland zu gehen, weshalb er einen Pass beantragt habe. Am
(...) seien Personen in die Lodge gekommen, welche sich mit Ausweisen
des Criminal Investigation Department (CID) ausgewiesen und den Besit-
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zer der Lodge zu sprechen verlangt hätten. Der Geschäftsführer der Lod-
ge habe an seiner Stelle seinen Bruder geholt und die falschen CID-
Beamten hätten diesem gesagt, dass ein Mitglied der LTTE in der Lodge
abgestiegen sei. Daraufhin sei sein Bruder mit Gewalt mitgenommen re-
spektive von diesen Leuten entführt worden. Danach habe er sich ent-
schlossen, auf der Polizeistation L._______ eine Anzeige wegen der Ent-
führung zu erstatten. Kurze Zeit später hätten sich die Entführer gemel-
det, 10 Mio. Rupien für die Freilassung verlangt und sich mit seiner Mut-
ter auf einen Betrag von 4 Mio. Rupien geeinigt. Am (...) habe seine Mut-
ter das Geld den Entführern in einem Van übergeben, sein Bruder sei je-
doch nie freigelassen worden. Nach dem Vorfall mit seinem Bruder sei
noch ein Geschäftsmann, der mit Fisch gehandelt habe, entführt worden.
In diesem Fall hätten die Entführer 2,5 Mio. Rupien Lösegeld verlangt.
Bei der Geldübergabe habe die Polizei den Mann festnehmen können,
der das Geld genommen habe. Dieser Mann sei der Gleiche gewesen,
dem seine Mutter das Geld übergeben habe. In der Folge habe seine
Mutter den Mann sowohl auf der Polizeistation als auch vor dem Gericht
identifizieren müssen und ihn auch identifizieren können. Er selber und
ihr Geschäftsführer hätten ebenfalls vor Gericht erscheinen müssen, um
den Mann zu identifizieren, was ihnen aber nicht gelungen sei. Nach sei-
ner Verhaftung habe der fragliche Mann gesagt, dass er für die Karuna-
Gruppe arbeite, worauf ein Verfahren gegen diesen eröffnet worden sei.
Er selbst sei am (...) von Marinesoldaten festgenommen, der Polizei
übergeben und ins Gefängnis von (...) überführt worden, da man ihn der
Mitgliedschaft bei den LTTE verdächtigt habe. Anschliessend habe man
ihn vor Gericht gebracht und freigesprochen. Im Jahre (...) sei er das ers-
te Mal sowie im (...) und (...) des Jahres (...) weitere Male vom CID auf
die Polizeistation mitgenommen und dort auch geschlagen worden. Man
habe ihm vorgeworfen, mit den LTTE Geschäfte zu machen, und ihm ge-
droht, ihn wie seinen Bruder zu entführen. Auch habe er ab Mitte des Jah-
res (...) bis (...) Telefonanrufe von Unbekannten erhalten, die Geld ver-
langt hätten, ansonsten man ihn entführen werde. Im (...) sei er von den
Sicherheitskräften zu Hause gesucht worden. Da er nicht anwesend ge-
wesen sei, habe man seine Mutter an seiner Stelle verhaftet, jedoch am
nächsten Tag wieder freigelassen. Auf die weiteren Ausführungen wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer (Auflistung Beweismit-
tel) ins Recht.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 – eröffnet am 1. April 2010 – lehnte das
BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzei-
tig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers weder die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft noch
diejenigen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug
der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2010 beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung
(recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu beantragen beziehungsweise anzuordnen. Zudem sei von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Auf die Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 14. Mai 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde antragsgemäss verzichtet und die Vorinstanz in Anwendung von
Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Einreichung einer Stel-
lungnahme eingeladen.
E.
Das BFM beantragte – nachdem es die schweizerische Botschaft in Co-
lombo (nachfolgend: die Botschaft) mit Schreiben vom 21. Mai 2010 um
Abklärungen vor Ort ersucht hatte und das Abklärungsergebnis der Bot-
schaft mit Schreiben vom 23. September 2011 dem BFM übermittelt wor-
den war – in seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2011 die Abwei-
sung der Beschwerde, da diese – unter gleichzeitigem Hinweis auf diver-
se Bemerkungen – keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten.
F.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer so-
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Seite 5
wohl eine Kopie der Botschaftsanfrage vom 21. Mai 2010 als auch der
Vernehmlassung des BFM vom 31. Oktober 2011 zugestellt, ihm gleich-
zeitig gemäss Art. 28 VwVG schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts
der Botschaftsabklärung gegeben und ihm dazu im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
G.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 (Eingang BFM: 8. Dezember 2011)
übermittelte die Botschaft der Vorinstanz eine Ergänzung zu ihrem bishe-
rigen Abklärungsergebnis.
H.
Mit Verfügung vom 16. Dezember 2011 wurde dem Beschwerdeführer
gemäss Art. 28 VwVG schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der
neuen Auskünfte der Botschaft gegeben und ihm dazu im Rahmen des
rechtlichen Gehörs die Gelegenheit eingeräumt, sich innert angesetzter
Frist zu den bisherigen und zu den neuen Auskünften der Botschaft zu
äussern.
I.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme unter Beilage weiterer Beweismittel (Auflistung Beweis-
mittel) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 6
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des
Verfahrens zu wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung unterschied-
liche Angaben gemacht, so hinsichtlich der Anzahl der Befragungen durch
das CID. Auf Vorhalt habe er diesen Widerspruch nicht plausibel auflösen
können. In der Befragung zur Person (BzP) im EVZ habe er Drohanrufe
angeführt, welche einmal im (...) und drei Mal im Jahre (...) eingegangen
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seien. Anlässlich der Anhörung darauf angesprochen, habe er zunächst
sehr irritiert reagiert und nicht gewusst, von welchen Anrufen die Rede
gewesen sei. In der Folge habe er auch keine substanziierten und aus-
führlichen Angaben dazu machen können, zumal seine diesbezüglichen
Ausführungen zu den Daten nicht mit denjenigen korrespondierten, die er
anlässlich der BzP angegeben habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in
der Lage gewesen, den Zeitpunkt der ersten Drohung zu benennen und
anzugeben, ob danach bis zu seiner Ausreise noch Drohanrufe einge-
gangen seien. Erfahrungsgemäss vermöchten tatsächlich Verfolgte detail-
liert über ihre Erlebnisse zu berichten, was auch vom Beschwerdeführer
hätte erwartet werden dürfen, hätte er die Vorbringen tatsächlich erlebt.
Weiter habe er während der Anhörung mehrmals geltend gemacht, dass
die Entführer seines Bruders eigentlich ihn verfolgt hätten, zumal er be-
rufsbedingt regelmässig durch Gebiete gefahren sei, welche die LTTE
kontrolliert hätten, weshalb er verdächtigt worden sei, Verbindungen zu
dieser Organisation zu haben. Er habe dieser Aussage jedoch im Rah-
men der gleichen Anhörung diametral widersprochen, indem er ausge-
führt habe, dass seine Familie wohlhabend sei und es den Entführern nur
um das Geld, nicht aber um die entführte Person gegangen sei. Insge-
samt habe der Beschwerdeführer keine relevanten und glaubhaften
Gründe vorbringen können, warum ein Interesse an seiner Person be-
standen haben sollte. Seine unsubstanziierten Angaben würden darauf
hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Zu-
sammenfassend sei die geltend gemachte Entführung des Bruders als
glaubhaft zu erachten. Jedoch sei der Beschwerdeführer nicht in der La-
ge gewesen, die daraus resultierenden Nachteile glaubhaft zu schildern.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht – und mittels der einge-
reichten Gerichtsdokumente auch belegen können – am (...) von Marine-
soldaten verhaftet und an die Polizei übergeben worden zu sein. Er habe
drei Tage im Gefängnis von (...) verbracht, bevor er vor Gericht gestellt
worden sei. Das Gericht habe ihn freigesprochen, da nichts gegen ihn
vorgelegen habe. Bei der geltend gemachten Haft von (...) Tagen handle
es sich zwar um einen Eingriff in die physische und psychische Integrität
des Beschwerdeführers. Dieser Eingriff sei aber nicht derart intensiv, dass
ihm dadurch ein weiterer Verbleib in Sri Lanka verunmöglicht oder unzu-
mutbar erschwert worden wäre. Die Tatsache, dass er von einem Gericht
freigesprochen worden sei, zeuge von einem abgeschlossenen Ereignis.
Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, weshalb der Beschwer-
deführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
D-3174/2010
Seite 8
3.2
3.2.1 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmit-
teleingabe zunächst in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz, indem diese den unbestrittenen Sachverhalt
(die Entführung seines Bruders durch die Karuna-Milizen; Mitgliedschaft
bei den LTTE; die Festnahmen, Misshandlungen und allgemein bekann-
ten Schikanen gegenüber Tamilen und Tamilinnen) ausschliesslich unter
dem Gesichtspunkt der Flüchtlingseigenschaft, nicht aber mit Blick auf
anderweitige Wegweisungshindernisse gewürdigt habe. So bedeute die
rechtskräftige Ablehnung des Asylgesuchs nicht in jedem Fall, dass der
Asylbewerber die Schweiz verlassen müsse, zumal der Wegweisung be-
stimmte Schranken entgegenstehen könnten. Eine sichere Rückkehr von
Gewaltflüchtlingen setze rechtlich und faktisch sichere Verhältnisse im
Herkunftsland voraus. Es genüge daher nicht, wenn die Vorinstanz fest-
stelle, die Situation in E._______ sei etwas ruhiger als in den nördlichen
und östlichen Krisengebieten und die Sicherheitslage werde sich allmäh-
lich verbessern. In Wirklichkeit hätten bis jetzt Berichte über willkürliche
Verhaftungen, Entführungen und Ermordungen in der Hauptstadt kaum
nachgelassen. Sowohl das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der
Vereinten Nationen (UNHCR) als auch die Schweizerische Flüchtlingshil-
fe (SFH) würden davon ausgehen, dass es für Tamilen aus dem Norden
oder Osten des Landes keine sichere Fluchtalternative in Sri Lanka gebe.
Die Vorinstanz habe seine Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch das
CID als unglaubhaft bezeichnet, es jedoch unterlassen, eine detaillierte
Beurteilung der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, obschon diese bereits
ohne erlittene Verfolgungsmassnahmen asylbegründend sein könne.
3.2.2 In materieller Hinsicht wandte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen ein, er habe in seinem Asylgesuch nicht nur eine Verfolgung durch
staatliche Stellen, sondern auch durch Milizen der Eelam People's De-
mocratic Party (EPDP) sowie der Karuna-Gruppe geltend gemacht. Nicht
nur die Verfolgung durch das CID sei asylrelevant, sondern auch diejeni-
ge seitens der tamilischen Milizen, zumal die sri-lankische Regierung sich
solcher Milizen bediene, um ethnische, religiöse und politische Minderhei-
ten im Land in Schach zu halten. Damit müsse ein staatlicher Schutz für
diese Personengruppen als nichtexistent bezeichnet werden, fehle es
dem Staat doch an einem minimalen Schutzwillen. Eine korrekte Ausle-
gung des völkerrechtlichen Flüchtlingsbegriffs führe zum Schluss, dass
auch eine nicht-staatliche Verfolgung als asylrelevant bezeichnet werden
müsse.
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Die Vorinstanz habe seine Vorbringen als unglaubhaft bezeichnet, weil er
im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht habe. Bei der BzP habe er von den Befragungen zur
Entführung seines Bruders gesprochen und diese hätten tatsächlich
zweimal stattgefunden. Anlässlich der Anhörung habe aber nicht die Ent-
führung im Zentrum gestanden, sondern die behördliche Anschuldigung,
dass in der Lodge wiederholt Mitglieder der LTTE abgestiegen seien. Der
Befrager habe nicht nur die verschiedenen Befragungen bei verschiede-
nen Abteilungen des CID durcheinander gebracht, sondern scheinbar
auch nicht richtig verstanden, dass die Entführer seines Bruders nicht
dem CID, sondern den Karuna-Milizen angehört hätten. Bezüglich des
Vorwurfs, er habe die Drohanrufe in den beiden Befragungen unter-
schiedlich geschildert, sei zu berücksichtigen, dass er bei der Anhörung
durch den Vorwurf, er habe zu den Befragungen durch das CID total un-
terschiedliche Angaben gemacht und deshalb vermutlich gelogen, sehr
eingeschüchtert worden sei. Von diesem Moment an habe er das Ver-
trauen in den Befrager und den Dolmetscher verloren und sich nicht mehr
zur Anzahl und zu den genauen Daten der Drohanrufe festlegen wollen.
Gerade bei Ereignissen, welche länger zurückliegen würden, falle es
selbst an eine Agenda gewohnten Europäern nicht leicht, Telefonanrufe
genau zu datieren. Weiter verhalte er sich bei den Fragen zu den Drohan-
rufen untypisch für einen vermeintlichen Lügner, welcher ohne grosses
Zögern eine ungefähre Anzahl der Anrufe und ein paar vage Daten nen-
nen würde. Es dürfe ihm nicht als Unglaubhaftigkeit angerechnet werden,
wenn er sich in dieser Befragungssituation nicht habe festlegen wollen.
Wenn das Gedächtnis jemanden im Stich lasse, sei es ehrlicher, dies
auch zuzugeben, als irgendwelche Angaben zu Protokoll zu geben. Dem
Vorhalt, er habe zum Grund der Entführung seines Bruders durch die Ka-
runa-Milizen widersprüchlich ausgesagt, sei zu entgegnen, dass es sich
dabei nicht um einen wirklichen Widerspruch handle. Das BFM verkenne
den Charakter der tamilischen Milizen, welche im Auftrag der sri-
lankischen Regierung die tamilische Zivilbevölkerung terrorisierten. Da
diese dafür kein Geld erhalten würden, holten sie sich dieses mittels Er-
pressungen und Lösegeldforderungen vornehmlich bei wohlhabenden
Familien mit mutmasslichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den
LTTE, wie auch in ihrem Fall. Es sei nachvollziehbar, dass die Entführer
seine Familie wie eine Zitrone weiter hätten auspressen wollen, weshalb
die späteren telefonischen Drohungen logisch und glaubhaft erscheinen
würden. Die Vorinstanz mache es sich jedoch sehr einfach mit ihrer be-
haupteten Unglaubhaftigkeit und setze sich mit der durch zahlreiche Be-
weismittel belegten Entführung seines Bruders kaum auseinander. We-
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gen der grossen Bedrohungssituation hätten seine Eltern nach seiner
Ausreise die Lodge in E._______ an eine aussenstehende Person ver-
pachtet und sich nach J._______ zurückgezogen. Dort würden sie sich
zwar auch nicht sicher fühlen, aber wenigstens von den Karuna-Milizen,
welche im Norden des Landes nicht verankert seien, in Ruhe gelassen.
Das BFM erachte zwar die Entführung seines Bruders, nicht jedoch die
daraus für ihn resultierenden Nachteile als glaubhaft, was an und für sich
einen Widerspruch darstelle. Die Vorinstanz müsste detailliert darlegen,
weshalb sein Bruder bei einer Wohnsitznahme in E._______ ein anderes
Risikoprofil als er selber aufweise. Indem es die Entführung als glaubhaft
bezeichne, müsse es folgerichtig auch seine Verfolgungsfurcht als glaub-
haft betrachten, da er altersmässig in die Rolle des Geschäftsführers des
Familienunternehmens in E._______ nachgerückt sei. Zudem sei er län-
gere Zeit als (...) im damals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet tä-
tig gewesen, was ihn dem Verdacht auf weitergehende Dienstleistungen
für diese Organisation aussetze.
3.3 Mit Verfügungen vom 2. und 16. Dezember 2011 teilte der Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, dass das BFM im Rahmen des
angeordneten Schriftenwechsels die Botschaft am 21. Mai 2010 um eine
Abklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 AsylG ersucht, diese die Anfrage am
23.°September 2011 beantwortet und dabei Bezug auf den Bericht eines
dort ansässigen Vertrauensanwaltes genommen habe. Das BFM habe
sich am 31. Oktober 2011 gestützt auf diese Abklärung der Botschaft ver-
nehmen lassen. Die Botschaft habe mit Schreiben vom 5. Dezember
2011 die Auskunft des Vertrauensanwaltes zur Abklärung bezüglich der
vom Beschwerdeführer eingereichten, angeblich gegen ihn ergangenen
Haftbefehle übermittelt. Gemäss Art. 28 VwVG wurde dem Beschwerde-
führer schriftlich Kenntnis des wesentlichen Inhalts der Botschaftsabklä-
rungen gegeben. Dabei hätten die Abklärungen des Vertrauensanwaltes
im Wesentlichen ergeben, dass der Beschwerdeführer zwei Pässe mit
den Nummern (...) und (...) besitze, die am (...) beziehungsweise am (...)
ausgestellt worden seien. Die Mitglieder seiner Familie hätten im Jahre
(...) die (Name und Adresse der Lodge) gekauft, würden diese teilweise
vermieten, würden sich an dieser Adresse aber nur unregelmässig aufhal-
ten. Die Mutter des Beschwerdeführers sei derzeit in J._______, (...) ,
C._______, wohnhaft, halte sich aber jeweils dann in der Lodge auf,
wenn sie sich in E._______ medizinisch behandeln lassen müsse. Der
derzeitige Aufenthaltsort der anderen Familienmitglieder sei nicht be-
kannt, mit Ausnahme desjenigen Bruders des Beschwerdeführers, der in
M._______ lebe. Mit Bezug auf die eingereichten Haftbefehle hätten die
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Seite 11
Abklärungen des Vertrauensanwalts ergeben, dass der Beschwerdefüh-
rer weder verhaftet noch einem Richter vorgeführt worden sei. Die Origi-
nale der vorliegenden Kopien der Haftbefehle seien mit grosser Wahr-
scheinlichkeit gefälscht, da die Bezeichnung des Gerichts in diesen Do-
kumenten nicht korrekt sei beziehungsweise ein anderes Gericht in Wirk-
lichkeit für Fälle wie den geltend gemachten zuständig sei. Zudem ent-
spreche auch die Schrift der angeblichen Haftbefehle nicht derjenigen, in
welcher richtige Haftbefehle geschrieben würden. Weitere Kennzeichen
der eingereichten Kopien würden darauf hinweisen, dass es sich um Fäl-
schungen handle (Nennung der Kennzeichen). Der Beschwerdeführer sei
zwar in ein Gerichtsverfahren beim (Name des Gerichts) in E._______ in-
volviert, sei dort aber als Opfer einer Entführung aufgeführt.
3.4 Im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten rechtlichen Ge-
hörs zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft brachte er im Wesent-
lichen vor, zwar sei es richtig, dass es sich bei sri-lankischen Haftbefeh-
len grundsätzlich um verwaltungsinterne Dokumente handle. Trotzdem
komme es häufig vor, dass die von der Polizei vorgewiesenen Dokumen-
te im Falle der Abwesenheit der gesuchten Person an Verwandte ausge-
händigt würden mit der Empfehlung, der Gesuchte solle sich freiwillig auf
dem Polizeiposten melden. Dies werde vom Richter als Indiz für die Un-
schuld bewertet und sichere den Angeschuldigten eine gute Behandlung
bei der Polizei. Es könne daher nicht gefolgert werden, dass die geltend
gemachte Verfolgung unglaubhaft sei. Die Abklärungen des Vertrauens-
anwaltes seien zudem unglaubhaft. Es sei nicht möglich, dass ein Aus-
senstehender Einblick in die Verfahrensakten oder Unterlagen des CID
erhalte. Regierung und Staatssicherheitsdienste von Sri Lanka würden
grundsätzlich bestreiten, dass es politisch motivierte Verfahren gegen
Staatsangehörige gebe, und über Personen, welche des Terrorismus ver-
dächtigt würden, werde ohnehin nicht informiert. Da bekannt sei, dass die
Qualität der von der sri-lankischen Polizei ausgestellten Dokumente oft
viele Fehler enthielten und sich nicht an einer bestimmten Vorlage orien-
tierten, würden die Fälschungsvorwürfe ins Leere zielen. Zutreffend sei
weiter, dass er im (...) einen zweiten Pass bestellt habe. Er habe einen
Agenten damit beauftragt, welcher auch seine Ausreise organisiert habe.
Er sei auf jeden Fall mit einem Original-Pass ausgereist, welcher auf ei-
nen anderen Namen gelautet habe und auch mit einem anderen Passfoto
versehen gewesen sei. Sodann lasse die Behauptung des Vertrauensan-
waltes, er sei in einem Verfahren vor (Name des Gerichts) in E._______
als Opfer aufgeführt, darauf schliessen, dass eine Namensverwechslung
mit seinem verschwundenen Bruder vorliege. Die im Jahre (...) gesche-
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Seite 12
hene Entführung sei von seiner Mutter auf dem Polizeiposten L._______
gemeldet worden, wie aus dem beigelegten Auszug aus dem Polizeipro-
tokoll ersichtlich sei. Als weitere Information brachte der Beschwerdefüh-
rer vor, sein jüngerer Bruder, welcher nach seiner Ausreise vorüberge-
hend die Lodge in E._______ geführt habe, habe wegen der permanen-
ten Bedrohungen im Jahre (...) ebenfalls flüchten müssen und halte sich
als Asylsuchender in N._______ auf. Seither werde die Lodge von einem
Pächter geführt. Seine Mutter habe die Entführung seines Bruders der
HRC von Sri Lanka gemeldet und dieser gleichzeitig mitgeteilt, dass die
Verfolgung durch den militärischen Geheimdienst bis heute nicht aufge-
hört habe, zumal dessen Agenten sie mehrmals zu Hause aufgesucht
hätten.
4.
4.1 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer zunächst eine Ver-
letzung der Begründungspflicht respektive des rechtlichen Gehörs gel-
tend, die nach seiner Auffassung die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung wegen Verfahrensmängeln rechtfertigten.
4.1.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankert und in Bezug auf das Verwaltungsverfahren in Art. 26
bis 33b VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des
Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht der Parteien dar. Als Teilaspekte umfasst dieses einen An-
spruch der Parteien auf vorgängige Anhörung (Art. 30 f. VwVG), auf Prü-
fung aller erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen (Art. 32 VwVG) sowie
auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behör-
de (Art. 33 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt kon-
kret, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers tatsächlich anhört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheid-
findung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des
Entscheids niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG; vgl. BVGE 2009/54 E. 2.2 S. 778 f., BVGE 2009/35 E. 6.4.1
S. 477 f.).
Hinsichtlich der vorgebrachten Rüge der Verletzung der Begründungs-
pflicht zeigte das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar
und im Einzelnen hinreichend differenziert auf, weshalb es zum Schluss
gelangt, dass vorliegend das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht zur Anwendung gelange und dem Beschwerdeführer im Falle
D-3174/2010
Seite 13
einer Rückkehr in den Heimatstaat keine mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe, weshalb der Vollzug der Wegweisung als
zulässig zu erachten sei. Ebenso schlüssig legte das BFM dar, dass nach
Kriegsende im Mai 2009 und der Niederlage der LTTE das gesamte Land
erstmals seit dem Jahre 1983 wieder unter Regierungskontrolle stehe,
der dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt, die Frage der regionalen
Autonomie für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Lan-
des, zwar vorerst ungelöst bleibe und sich die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes
nicht massgeblich verändert habe, der Beschwerdeführer sich jedoch ge-
stützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungs-
freiheit im Grossraum Colombo niederlassen könne, auch wenn dort
strenge Sicherheitskontrollen herrschten, jedoch davon auszugehen sei,
dass sich die Sicherheitslage stabilisieren und allmählich verbessern
werde, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht generell unzumutbar
sei und auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der dama-
ligen aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka im Zeitpunkt seines Entschei-
des offen liess, hingegen aus den in der Verfügung dargelegten Gründen
eine Aufenthaltsalternative in Colombo als zumutbar einschätzte, ist da-
her nicht zu bestanden. Der Beschwerdeführer konnte sich anlässlich der
Anhörung vom 5. August 2009 ausführlich und detailliert zu seinen Asyl-
gründen äussern. Auch wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu
einer allfälligen Rückführung in seinen Heimatstaat vernehmen zu lassen.
Das BFM erachtete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt,
um ohne weitere Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A16/18
S. 15 f.). Der Umstand, dass die Vorinstanz vor Erlass ihrer Verfügung
weder den Eingang weiterer Beweismittel abwartete, mit welchen es dem
Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, in schriftlicher
Form auf seine aktuelle Gefährdungssituation und auf allfällige neue Ge-
fährdungselemente hinzuweisen, noch eine bestimmte Frist zur Einrei-
chung derselben ansetzte, stellt vorliegend keine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs dar. So sind Asylgesuchsteller als Ausdruck der in Art. 8
AsylG verankerten Mitwirkungspflicht verpflichtet, den von ihnen vorge-
tragenen Sachverhalt mittels geeigneter Beweismittel zu untermauern,
andererseits sind sie nach Art. 33 Abs. 1 VwVG auch berechtigt, Beweise
anzubieten, welche grundsätzlich im Rahmen der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs desgleichen anzunehmen sind, soweit der zu beweisende
D-3174/2010
Seite 14
Sachverhalt rechtserheblich ist. Dabei darf die Behörde aber – im Sinne
einer antizipierten Beweiswürdigung – von einer Annahme angebotener
Beweismittel absehen, wenn ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen
werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiser-
hebungen nicht geändert, also insbesondere dann, wenn der betreffende
Sachverhalt bereits hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sach-
verhalt aufgrund eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend wür-
digen kann oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl.
BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 165 Rz. 3.144). Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich im
Übrigen mittlerweile in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011
(vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka, nahm eine An-
passung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vor und stimmt mit
der heutigen Praxis des BFM im Ergebnis weitgehend überein. Inwiefern
das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben
soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.1.2 Insofern aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das BFM ha-
be seine Asylgründe bezüglich der Verfolgung durch das CID als un-
glaubhaft bezeichnet, es jedoch unterlassen, eine detaillierte Beurteilung
der Verfolgungsfurcht vorzunehmen, die Rüge einer fehlerhaften Anwen-
dung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG an-
statt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach
der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller ver-
pflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern
jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der
Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vor-
instanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften
Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM
prüfte denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid die Asylrele-
vanz der als unglaubhaft erachteten Verfolgung durch das CID nicht mehr
weiter (vgl. act. A19/7 S. 4).
4.2 In materieller Hinsicht führt eine Gesamtbeurteilung aller Elemente
der Glaubhaftmachung bezüglich der fluchtauslösenden Asylgründe zur
Überzeugung, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsicht-
lich der angeführten Suche durch das CID und der Drohanrufe als über-
D-3174/2010
Seite 15
wiegend unglaubhaft zu erachten sind, weshalb sie den gemäss Art. 7
AsylG reduzierten Beweisanforderungen nicht genügen. Dem Beschwer-
deführer gelingt es weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in seinen
auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben, seine diesbezüglichen
Schilderungen in sich stimmig, widerspruchsfrei und realitätsnah darzule-
gen, aufgrund derer auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt geschlos-
sen werden könnte. Die von ihm auf Beschwerdeebene gemachten Aus-
führungen und Entgegnungen vermögen die von der Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid aufgezeigten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvor-
trag nicht plausibel aufzulösen und die dementsprechenden Schlussfolge-
rungen des BFM umzustossen. Hinsichtlich des Vorfalls vom (...) erkann-
te die Vorinstanz zudem zu Recht, dass diese Begebenheit und die damit
verbundene Unbill für den Beschwerdeführer keine Asylrelevanz zu ent-
falten vermag.
Der Beschwerdeführer wandte hinsichtlich der unterschiedlichen Ausfüh-
rungen zu den Befragungen durch das CID zunächst ein, dass er anläss-
lich der BzP von den Befragungen zur Entführung seines Bruders ge-
sprochen habe, welche in der Tat zweimal stattgefunden hätten. Bei der
Anhörung habe nicht die Entführung im Zentrum gestanden, sondern die
behördliche Anschuldigung, wonach sich in ihrer Lodge wiederholt Mit-
glieder der LTTE aufgehalten hätten. Der Befrager habe nicht nur die ver-
schiedenen Befragungen bei verschiedenen Abteilungen des CID durch-
einander gebracht, sondern scheinbar auch nicht richtig verstanden, dass
die Entführer seines Bruders nicht dem CID, sondern den Karuna-Milizen
angehört hätten. Diese Vorbringen vermögen jedoch nicht zu überzeu-
gen, zumal sie in den Akten keine Stütze finden. So gab der Beschwerde-
führer sowohl bei der BzP als auch der Anhörung zu Protokoll, dass er
anlässlich der Befragungen durch das CID (auch) im Zusammenhang mit
der Entführung seines Bruders befragt worden sei (vgl. act. A1/11 S. 6,
A16/18 S. 11), respektive führte anlässlich der Anhörung explizit aus, we-
gen seines Bruders durch das CID drei Mal befragt worden zu sein (vgl.
act. A16/18 S. 9). Ausserdem ist es als nicht stichhaltig zu erachten, wenn
der Beschwerdeführer in der Anhörung auf Vorhalt, die Anzahl der Befra-
gungen durch das CID im EVZ anders geschildert zu haben, erklärte, er
sei zwei Mal bei der Abteilung für Entführungen zu seinem Bruder und
drei Mal in einer anderen Abteilung wegen des Verdachts, dass er selber
Geschäfte mit den LTTE getätigt habe, befragt worden, zumal sich diese
nunmehr insgesamt fünf Befragungen weder mit seinen Aussagen im
EVZ noch mit seinen ursprünglichen Ausführungen zur Anzahl der Mit-
nahmen durch das CID in Übereinstimmung bringen lassen (vgl. act.
D-3174/2010
Seite 16
A1/11 S. 6, A16/18 S. 9 und S. 10 unten). Weiter lässt sich der Einwand,
er sei bei der Anhörung durch den Vorwurf, er habe zu den Befragungen
durch das CID total unterschiedliche Angaben gemacht und deshalb ver-
mutlich gelogen, sehr eingeschüchtert worden, weshalb er das Vertrauen
in den Befrager und den Dolmetscher verloren und sich nicht mehr zur
Anzahl und zu den genauen Daten der Drohanrufe habe festlegen wollen,
durch die fraglichen Protokollstellen nicht erhärten. Zunächst wurden dem
Beschwerdeführer – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – keine Vorhaltungen gemacht, dass er bezüglich dieses Sach-
verhaltselements vermutlich gelogen habe. Vielmehr wurden dem Be-
schwerdeführer eine Vielzahl von Fragen zu den angeführten Drohanru-
fen gestellt, die er – wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung erkannte – in keiner Weise substanziiert beantworten konnte.
So wusste er zunächst nicht, von welchen Telefonanrufen die Rede war,
schweifte danach bei seinen Antworten regelmässig ab, sofern er sich
nicht auf Unwissenheit berief, und führte angesichts der vielen Nachfra-
gen schliesslich an, er glaube, dass er jetzt gezwungen werde, eine Lüge
zu sagen (vgl. act. A16/18 S. 12 f.). Da ein Asylbewerber grundsätzlich
nur eigene Erlebnisse zu schildern hat und nicht komplizierte theoretische
oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht, darf erwartet werden,
dass der Sachverhalt in sich stimmig und mit Realkennzeichen versehen
(so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Er-
zählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) wie-
dergegeben werden kann, zumal es sich bei den fraglichen Drohanrufen,
in welchen der Beschwerdeführer erpresst und ihm mit Entführung ge-
droht worden sei, um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungs-
gemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.
Gestützt wird obige Einschätzung ferner durch den Umstand, dass ge-
mäss den über die Botschaft getätigten Abklärungen der Beschwerdefüh-
rer im Zusammenhang mit den eingereichten Haftbefehlen weder jemals
verhaftet noch einem Richter vorgeführt wurde. Die eingereichten Origi-
nale der Haftbefehle werden infolge diverser formaler Mängel im Rahmen
der freien Beweiswürdigung als Fälschungen erkannt und als solche ge-
wertet (gemäss dem im Verwaltungsverfahren nach Art. 19 VwVG i.V.m.
Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273] geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung sind Beweise frei, das heisst ohne Bindung an bestimmte, starre
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen; vgl.
BGE 132 V 393 E. 2.1, BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts B-2204/2011 vom 24. Juli 2012 E. 6.2.1, BVGE 2008/23
D-3174/2010
Seite 17
E. 4.1. f. mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Ge-
mäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte Dokumente
sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, vom
Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen werden. Die
drei eingereichten Haftbefehle der Polizeistation L._______ vom (...) sind
daher einzuziehen. Der Einwand, wonach es trotz des Umstandes, dass
es sich bei den Haftbefehlen um verwaltungsinterne Dokumente handle,
häufig vorkomme, dass die von der Polizei vorgewiesenen Dokumente im
Falle der Abwesenheit der gesuchten Person an Verwandte ausgehändigt
würden mit der Empfehlung, der Gesuchte solle sich freiwillig auf dem
Polizeiposten melden, ist als stereotyp zu erachten und vermag nicht zu
überzeugen. So wäre – wird dieser Argumentation gefolgt – die vom Ge-
richt mit dem Vollzug des Haftbefehls beauftragte Polizeistelle nicht in der
Lage, ihre Festnahmen (allenfalls auch deren erfolglosen Versuche) ge-
genüber dem Gericht zu dokumentieren. Zudem weisen die Haftbefehle
eine Rubrik auf, wonach der mit der Ausführung des Haftbefehls beauf-
tragte zuständige Polizist dem Gesuchten den Inhalt des Haftbefehls zur
Kenntnis zu bringen hat und diesem den Haftbefehl persönlich vorweisen
muss. Es findet sich darin jedoch keine Rubrik, die im Falle des Nichtan-
treffens des Gesuchten eine Abgabe an dessen Verwandte oder Bekann-
te ermöglichen würde.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht möglich, dass ein Aus-
senstehender Einblick in die Verfahrensakten oder Unterlagen des CID
erhalte, weshalb die Abklärungen des Vertrauensanwaltes als unglaub-
haft zu erachten seien, ist in grundsätzlicher Hinsicht zunächst festzuhal-
ten, dass es der Botschaft in Sri Lanka über Verbindungsleute möglich ist,
eine behördliche Suche beziehungsweise beim Gericht hängige Verfah-
ren festzustellen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6328/2006
vom 4. Juni 2009 E. 5.). Erfahrungsgemäss sind denn auch die aus Ab-
klärungen durch die Botschaft in Sri Lanka resultierenden Ergebnisse kor-
rekt, weshalb ihnen im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein hoher
Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb
keinen Anlass, die Korrektheit des Abklärungsergebnisses in Frage zu
stellen.
Soweit der Beschwerdeführer dem Vorhalt, er habe zum Grund der Ent-
führung seines Bruders durch die Karuna-Milizen widersprüchlich ausge-
sagt, entgegnet, dass das BFM den Charakter der tamilischen Milizen,
welche im Auftrag der sri-lankischen Regierung die tamilische Zivilbevöl-
kerung terrorisiere, verkenne, zumal diese mittels Erpressungen und Lö-
D-3174/2010
Seite 18
segeldforderungen vornehmlich bei wohlhabenden Familien mit mut-
masslichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE das Geld be-
schaffen würden, welches sie von der Regierung nicht erhielten, ist fest-
zustellen, dass dieser Einwand den diesbezüglich klaren Widerspruch im
Protokoll der Anhörung nicht plausibel aufzulösen vermag. Ausserdem
spricht gegen die Argumentation des Beschwerdeführers der Umstand,
dass gegen die im Zusammenhang mit der Entführung seines Bruders
und weiterer Leute verhaftete Person ein Verfahren eröffnet worden sei
und sowohl seine Mutter als auch er zwecks Identifikation dieser Person
vor Gericht gewesen seien (vgl. act. A16/18 S. 10). Dass sie dabei wegen
allfälliger Verbindungen zu den LTTE mit den (Gerichts-)Behörden
Schwierigkeiten bekommen hätten, wird weder geltend gemacht noch ist
es aktenkundig. Dazu passt der von der Vorinstanz zu Recht als asylirre-
levant erwogene Umstand, wonach der Beschwerdeführer zwar nach-
weislich im Oktober 2006 wegen des Verdachts der Mitgliedschaft bei den
LTTE für kurze Zeit festgenommen und vor Gericht gestellt, jedoch durch
das Gericht freigesprochen wurde, und daher von einem abgeschlosse-
nen Ereignis ausgegangen werden könne. In diesem Zusammenhang ist
ferner festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im Widerspruch zu
seinen Ausführungen in der BzP kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka
einen Pass ausstellen liess, und daher mit der Vorinstanz einig zu gehen
ist, dass er diesen Pass zur Ausreise aus seiner Heimat benutzt haben
muss. In seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2012 gesteht der Be-
schwerdeführer denn auch ein, dass er im (...) einen zweiten Pass be-
stellt habe. Das Vorbringen, dass der Agent alles organisiert habe, er bei
der Ausreise zwar einen Original-Pass verwendet habe, in dem aber ein
anderer Name und das Foto einer anderen Person enthalten gewesen
seien, muss unter diesen Umständen als blosse Schutzbehauptung quali-
fiziert werden.
Bei dieser Sachlage kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Ent-
gegnungen auf Beschwerdeebene und die diesbezüglich eingereichten
Beweismittel weiter einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu
ändern vermögen.
5.
Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer heute – nach
Beendigung der Kriegshandlungen – noch ein Risikoprofil aufweist. Hier-
zu ist das Länderurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober
2011 (BVGE 2011/24) massgeblich, welches sich ausführlich mit der ge-
D-3174/2010
Seite 19
genwärtigen Lage in Sri Lanka und den Kategorien gefährdeter Perso-
nenkreise auseinandersetzt.
5.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der
verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes
immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krie-
ges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen bezie-
hungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sa-
rath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regie-
rungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Wei-
teren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und
Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit
erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene
tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei
der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu füh-
renden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung
einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen
werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter
Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle
Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zuge-
hörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen
Verfolgungshandlungen unterliegen. So werden namentlich die regie-
rungstreuen, paramilitärischen Gruppierungen der Eelam People’s De-
mocratic Party (EPDP), People's Liberation Organisation of Tamil Eelam
(PLOTE), Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) und die Eelam
People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) für die Entführung von
Geschäftsleuten und anderen wohlhabenden Personen im Norden Sri
Lankas verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang ist festzuhal-
ten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Grundsatzent-
scheid BVGE 2008/2 auf das Phänomen der „White Vans“ eingegangen
ist: Im Bürgerkrieg waren sowohl in Gebieten unter Regierungskontrolle
als auch in den umkämpften LTTE-Gebieten diese (vorwiegend weissen)
Minibusse in Erscheinung getreten, welche in Verbindung zur gestiege-
nen Zahl von verschwundenen Personen gebracht werden mussten.
Nicht in jedem Entführungsfall war das politische Profil ausschlaggebend.
Vielmehr wurde auch eine Vielzahl wohlhabender Geschäftsleute na-
mentlich durch die (damalige) Karuna-Gruppe entführt, wobei meist fi-
nanzielle Interessen im Vordergrund standen. Diese Entführungen und
andere Aktionen wurden seitens der Sicherheitskräfte (Polizei und Militär)
oft passiv gedeckt oder geduldet; zum Teil wurden diese sogar selber für
D-3174/2010
Seite 20
die Entführungen, namentlich in Colombo, verantwortlich gemacht. Auffal-
lend war vor allem die Untätigkeit der sri-lankischen Behörden bei der
Aufklärung dieser Verbrechen. Einen polizeilichen Schutz vor solchen
Entführungen gab es nicht und die entsprechenden Taten wurden so gut
wie nie aufgeklärt. (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.2.4). Entsprechende Entfüh-
rungen sollen auch heute noch stattfinden, jedoch in einem reduzierten
Ausmass. Dabei werden insbesondere lokale Geschäftsleute ins Visier
genommen, wobei die genaue Urheberschaft im Dunkeln bleibt. Von sol-
chen Entführungen mittels weisser Vans ist auch in jüngster Vergangen-
heit berichtet worden. Die Schutzgewährung gegenüber Übergriffen sei-
tens paramilitärischer Gruppen durch die staatlichen Behörden wird heute
sowohl für den Norden als auch für den Osten von Sri Lanka als limitiert
respektive als ineffizient beschrieben. Zudem sollen die Polizei- und Mili-
tärbehörden im Osten Sri Lankas ein hohes Ausmass an Straflosigkeit
geniessen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss
allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jewei-
ligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern aus-
schliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre
diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung
zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
5.2 Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Geschäftsfüh-
rer im Fischgeschäft seines Vaters tätig gewesen, wobei sie grosse Men-
gen an Fisch umgesetzt und für die Transporte einen Chauffeur beschäf-
tigt hätten. Ausserdem besitze seine Familie eine Lodge in E._______ re-
spektive er sei deren Besitzer.
Vorab ist festzuhalten, dass keine substanziierten Angaben über die fi-
nanziellen Aspekte des Fischgeschäfts gemacht wurden. Ebenso ist un-
klar, welchen Wert die Lodge in E._______ darstellt. Es bestehen somit
keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür, dass der Beschwerde-
führer respektive seine Familie über offensichtlich erkennbare, beträchtli-
che finanzielle Mittel verfügten und dieser aus diesem Grund bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, Opfer
von Erpressung, Entführung oder ähnlichem zu werden. Der Umstand,
dass sich sowohl seine Mutter als auch der Beschwerdeführer selber
auch nach der Entführung eines Sohnes respektive eines Bruders in
E._______ aufhielten, lässt darauf schliessen, dass sie die Gefahr einer
weiteren Entführung als gering erachtet haben dürften.
D-3174/2010
Seite 21
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner berufli-
chen Tätigkeit als Fischhändler beziehungsweise als Betreiber einer Lod-
ge in E._______ nicht in einem als brisant oder politisch heikel zu be-
zeichnenden Geschäftsbereich bewegte. Nach Einschätzung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, dass er alleine auf-
grund dieser beruflichen Betätigung das Augenmerk der sri-lankischen
Behörden oder ihnen nahestehender paramilitärischer Gruppierungen wie
die Karuna-Gruppe auf sich zog oder insbesondere künftig mit entspre-
chenden Behelligungen rechnen muss.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft auch sonst keine ernsthaf-
ten Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicher-
heitskräfte zu befürchten hat. Zwar gehören Personen, die einer Verbin-
dung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer
Risikogruppe. Der Beschwerdeführer weist jedoch keinerlei Profil auf, das
darauf schliessen liesse, dass er seitens der sri-lankischen Behörde als
dissident oder politisch oppositionell wahrgenommen würde oder einer
anderweitigen Risikogruppe angehören würde. Er war selbst nie politisch
aktiv. Er verweigerte sogar die Teilnahme an einem Ausbildungstraining
der LTTE. Zudem wurde er im (...) vom Verdacht der Mitgliedschaft bei
den LTTE nach einer (...) Haft freigesprochen. (vgl. act. A1/11 S. 7).
Auch als abgewiesener Asylbewerber tamilischer Ethnie gehört er mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht einer Risikogruppe von Personen
an, die generell gefährdet wären, bei ihrer Rückkehr der Folter ausgesetzt
zu werden. Nach Kenntnis des Gerichts handelt es sich bei den bislang
registrierten Übergriffen der sri-lankischen Sicherheitsorgane gegenüber
tamilischen Rückkehrern (vgl. Research Directorate, Immigration and Re-
fugee Board of Canada vom 12. Februar 2013; : "Sri
Lanka: Treatment of Tamil returnees to Sri Lanka …") nicht um ein allge-
meines Phänomen, sondern um Einzelfälle, bei welchen über die Motive
der verfolgenden Sicherheitsorgane kaum etwas bekannt ist und die nicht
eine Verfolgung aller Rückkehrer wahrscheinlich erscheinen lassen.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an
die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene
und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts
D-3174/2010
Seite 22
zu ändern. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung
des Asylgesuches sind demzufolge zu bestätigen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9
S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-3174/2010
Seite 23
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich
wiederholt mit der Frage befasst, ob namentlich Tamilen, welche aus ei-
nem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, Gefahr
laufen, einer EMRK-widrigen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. NA.
v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008
P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar
2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20.
Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid
vom 31. Mai 2011). Laut EGMR ist nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen, dass zurückkehrenden Tamilen eine unmenschliche Behand-
lung droht; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr ver-
schiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im
D-3174/2010
Seite 24
Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für
die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Be-
fragung ein Interesse. Vorliegend wurde bereits festgestellt, dass auf-
grund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr aus der Schweiz ins Heimatland die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich ziehen wird. Demnach bestehen auch keine An-
haltspunkte dafür, dass ihm aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen würde. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu
auch BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die
diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerde-
ebene nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom
Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation in
BVGE 2011/24 verwiesen werden, welche im Wesentlichen mit der Praxis
der Vorinstanz übereinstimmt. Demnach ist seit dem Ende des bewaffne-
ten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai
2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheits-
lage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen
gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabili-
siert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet dieser Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzu-
schätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich ge-
staltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungs-
kontrolle stehen – namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile
der Distrikte Vavuniya und Mannar – herrscht heute weder eine Situation
allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt,
dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden
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müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). Angesichts der nach wie vor fragilen Lage
drängt sich aber eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der indivi-
duellen Zumutbarkeitskriterien auf, wobei nebst der allgemeinen Zumut-
barkeit auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen ist.
Ein Wegweisungsvollzug ist demnach für Personen, welche die betref-
fenden Gebiete erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, grundsätzlich zumutbar, sofern sie dort auf eine zumindest
gleichwertige Wohnsituation wie vor der Ausreise zurückgreifen können
(vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1). Liegt der Aufenthalt indessen längere Zeit zurück
oder geht aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstän-
de massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden
Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2).
In das sogenannte "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kili-
nochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile
der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an
der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der
aktuellen Lage – namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infra-
struktur und der Verminung – weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl.
a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
B._______ beziehungsweise C._______ (D._______), wo er den über-
wiegenden Teil seines Lebens verbrachte. Zudem hielt er sich auch zeit-
weise in E._______ auf und reiste im September 2008 aus Sri Lanka aus.
Wie vorstehend erwähnt, wird der Wegweisungsvollzug nach D._______
im heutigen Zeitpunkt als generell zumutbar erachtet. Allerdings setzt die
Bejahung der (individuellen) Zumutbarkeit einer Rückkehr dorthin insbe-
sondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die konkrete
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums sowie eine gesicherte
Wohnsituation voraus (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.2). Beim Beschwerdeführer
handelt es sich um einen (...) Jahre alten Mann, welcher über eine relativ
gute Schulbildung (fast [...] Jahre) verfügt. Vor der Ausreise verdiente er
seinen Lebensunterhalt im Fischhandel und als Manager einer Lodge in
E._______, die von einem seiner Brüder gekauft worden war. Es ist ihm
zumutbar, soziale Kontakte in C._______ aufzunehmen, wo auch seine
Mutter lebt. Ebenso kann er von seinen angeblich im Ausland lebenden
Familienangehörigen unterstützt werden. Bei dieser Sachlage ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach C._______
dort eine gesicherte Aufenthaltssituation vorfinden wird. Ausserdem dürfte
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Seite 26
es ihm möglich sein, sich wieder ins gesellschaftliche und wirtschaftliche
Leben in Sri Lanka zu integrieren.
7.3.3 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka (D._______) in eine existenzielle Not-
lage geraten würde. Der Wegweisungsvollzug erweist sich daher als zu-
mutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-
weisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.-
festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die drei Haftbefehle der Polizeistation L._______ vom (...) werden einge-
zogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: