B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3174/2014
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2013 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 10. April 2011 (Eingangsstempel)
reichte die Beschwerdeführerin schriftlich bei der Schweizerischen Bot-
schaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) ein Asylgesuch ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte das BFM der Beschwerdeführe-
rin mit, im vorliegenden Verfahren könne aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich keine Befragung durch die Schweizerische
Botschaft durchgeführt werden. Gleichzeitig unterbreitete ihr das BFM ei-
ne Reihe von konkreten Fragen zur Abklärung des Sachverhaltes.
B.b Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 (Eingangsstempel der Bot-
schaft) nahm die Beschwerdeführerin fristgerecht zu den ihr unterbreite-
ten Fragen Stellung.
C.
Die Beschwerdeführerin machte in ihren Eingaben zur Begründung ihres
Asylgesuches im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehö-
rige mit einem eritreischen Vater und einer äthiopischen Mutter. Sie sei in
Eritrea aufgewachsen, doch die eritreische Regierung habe sie und ihre
Mutter im Jahr 2004 nach Äthiopien deportiert. Weil sich ihre Mutter ge-
ängstigt habe, sei sie im Jahr 2010 in den Sudan geflüchtet, wo sie im
UNHCR-Flüchtlingslager B._______ als Flüchtling registriert worden sei.
Vom 15. September 2010 bis 3. Oktober 2010 habe sie im Lager gelebt,
doch aufgrund mangelnder Sicherheit vor Entführungen sowie fehlender
Unterstützung sei sie weiter nach Khartum gereist. Dort habe sie ihren
jetzigen Ehemann geheiratet, mit welchem sie zusammenlebe. Manchmal
könne sie als Haushaltshilfe bei einer sudanesischen Familie arbeiten.
Doch als Flüchtling habe sie kein Recht zu arbeiten oder sich zu bilden,
auch könne ihr Verdienst ihre Lebenshaltungskosten nicht decken.
D.
Mit Verfügung vom 19. November 2013, welche der Beschwerdeführerin
am 22. April 2014 ausgehändigt wurde, verweigerte das BFM der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch
ab.
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E.
Mit in englischer Sprache verfasster Eingabe vom 21. Mai 2014 (Ein-
gangsstempel der Botschaft) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde
und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie fühle sich im
Sudan weder im Flüchtlingslager noch in Khartum sicher. Im Lager drohe
ihr eine Entführung, in Khartum werde sie von den sudanesischen Behör-
den aber auch von Einzelpersonen gequält und bedrängt. Sie fürchte um
ihr Leben, weshalb sie um Schutz ersuche.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und
entscheidet endgültig (Art. 105 Asylgesetzt [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch abgefassten Beschwerdeein-
gabe genügend klare sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann.
1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), und sie
hat ihre Beschwerde gemäss Aktenlage fristgerecht bei der schweizeri-
schen Botschaft in Khartum eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 21 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einrei-
chung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangs-
bestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche
die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG)
in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorlie-
genden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfah-
ren anzuwenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
5.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
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Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
5.3 Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsu-
chenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sach-
verhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits auf-
grund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint;
der asylsuchenden Person ist aber in diesem Fall im Sinne des rechtli-
chen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden
negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (BVGE 2007/30
E. 5.7 S. 367).
5.4 Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin von der Botschaft
in Khartum zu ihrem Asylgesuch vom 10. April 2011 nicht befragt. Indes
wurde sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom
3. Juli 2013 zur weiteren Konkretisierung ihrer Asylgründe aufgefordert
(vgl. Bst. B.a hiervor). In Verbindung mit den Fragestellungen sowie den
entsprechenden Antworten der Beschwerdeführerin dazu (vgl. Bstn. B.a
und B.b hiervor) konnte das BFM letztlich davon ausgehen, dass sämtli-
che für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen
Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asyl-
suchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen
Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen
Fluchtalternative. Dabei ist festzustellen, dass sich die Beschwerdeführe-
rin in allen ihren Eingaben grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt be-
rief. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin durfte das BFM
davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuchs aus
dem Ausland notwendigen Sachverhaltsaspekte vorgebracht wurden.
Das BFM ist zudem der Begründungspflicht des Anhörungsverzichts
nachgekommen, so dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung
getragen und der entscheidwesentliche Sachverhalt in genügender Weise
und umfassend abgeklärt wurde.
6.
6.1 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
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Seite 6
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
6.2 Nach aArt. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.3 Im Rahmen einer Gesamtschau ist dabei zu prüfen, ob es aufgrund
der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist,
die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz
gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraus-
sichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom
14. September 2011 E. 7.1).
7.
7.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin in ihrem Asylgesuch vom 10. April
2011 sowie in ihrer Stellungnahme vom 21. Oktober 2013 lasse sich
schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden gehabt habe. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52
Abs. 2 AsylG entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl ver-
weigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen.
Die Beschwerdeführerin habe sich ihren Aussagen zufolge im Flüchtlings-
lager B._______ des UNHCR registrieren lassen, wegen der dort herr-
schenden Unsicherheit sowie aus Angst vor einer Entführung habe sie
das Lager am 3. Oktober 2010 wieder verlassen. Seitdem halte sie sich in
Khartum auf. In ihrem Schreiben vom 21. Oktober 2013 habe sie fest-
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gehalten, sie könne sich aus Sicherheitsgründen und aufgrund ihrer an-
gespannten finanziellen Lage nicht länger im Sudan aufhalten, wo sie
sich zudem nicht frei bewegen beziehungsweise niederlassen könne.
Laut Berichten des UNHCR würden sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan aufhalten. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkre-
ten Anhaltspunkte zur Annahme, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan
nicht zumutbar oder nicht möglich wäre.
Flüchtlinge im Sudan, welche vom UNHCR registriert worden seien und
einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, bekämen dort die nötige Versor-
gung. Die Beschwerdeführerin verfüge im Sudan nicht über ein freies Auf-
enthaltsrecht für das ganze Land. Daher sei ihr zuzumuten, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein.
7.2 Ihre Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, erachte
das BFM als unbegründet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das
Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan
vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien, gering. Das
UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in einem Flücht-
lingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie Eritrea verlas-
sen hätten. In jüngster Vergangenheit seien denn auch keine Rückfüh-
rungen von Flüchtlingen nach Eritrea bekannt geworden. Vorliegend be-
stünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin
eine Rückführung nach Eritrea drohen könnte. So verfüge sie den Akten
zufolge nicht über ein geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor
einer Verschleppung nach Eritrea objektiv begründen könnte. Sie habe
auch nicht glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch und unmittelbar
bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach
Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus
durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerbe könne, habe sie
jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan
zu melden. Im Übrigen habe das UNHCR den Sudan an seine internatio-
nalen Verpflichtung erinnert, der das Abkommen vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe.
Unbestrittenermassen sei für eritreische Flüchtlinge das Leben in Khar-
tum nicht einfach. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor,
dass sie manchmal als Haushaltshilfe arbeiten könne. Somit seien in ih-
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rem Fall die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum nicht un-
überwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora,
die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstüt-
zung biete. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass sich die Beschwerdefüh-
rerin in einer schwierigen Lebenssituation befinde. Eine schwierige Le-
benssituation und insoweit humanitäre Überlegungen würden indes kei-
nen Grund für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz darstellen.
Vielmehr könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der Per-
son ausgegangen werden müsse. Letzteres treffe im vorliegenden Fall
nicht zu.
Bei der Anwendung von aArt. 52 Abs. 2 AsylG sei zudem in einer Ge-
samtschau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten zu prüfen. Ihren Angaben zufolge lebten keine nahen
Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz und auch in den Akten
seien keine Hinweise auf allfällige Beziehungsnähe zur Schweiz ersicht-
lich. Aufgrund dessen sei im vorliegenden Fall keine besondere Bezie-
hungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellun-
gen umstossen könne. Die Beschwerdeführerin benötige den zusätzli-
chen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG
nicht, weshalb ihr ein weiterer Verbleib im Sudan zugemutet werden kön-
ne.
Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreise-
antrag abzulehnen.
8.
8.1 Wie die Vorinstanz anerkennt auch das Gericht, dass die Lage für
eritreische Flüchtlinge im Sudan nicht einfach ist. Indes legt die Be-
schwerdeführerin auch auf Beschwerdeebene nicht dar, inwiefern ihr per-
sönlich ein weiterer dortiger Aufenthalt nicht zumutbar und möglich ist.
Auch bringt sie keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor,
sie könnte von den sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückge-
schickt oder verschleppt werden. Sodann kann die Beschwerdeführerin,
als registrierter Flüchtling des UNHCR, jederzeit den Schutz dieser Orga-
nisation in Anspruch nehmen, indem sie sich in das ihr zugewiesene
Flüchtlingslager begibt, wo gemäss gesicherten Erkenntnissen des Ge-
richts das COR (Sudanese Commission for Refugees) gemeinsam mit
dem UNHCR eine Grundversorgung gewährleistet. Um Wiederholungen
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zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden.
8.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gefahr
entführt, beziehungsweise gekidnappt zu werden, ist Folgendes festzu-
halten: Tatsächlich werden durch die sudanesischen Behörden teilweise
eritreische Asylsuchende und Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese
Rückführungen erfolgen indessen nicht flächendeckend. Die Beschwer-
deführerin wurde im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen, hat es
jedoch vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit für
eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug er-
achtet. Sollte sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihr zu-
zumuten, in das ihr zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren. Ge-
mäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt sind, gering (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4417/2011 vom 9. Februar 2012 E. 6.5.3). Dem
Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der
die Gefahr von Deportationen, Entführungen und Lösegelderpressungen
von eritreischen Flüchtlingen im Sudan thematisiert und auf die schwieri-
ge Situation hinweist, kann ausserdem entnommen werden, dass insbe-
sondere das UNHCR, die International Organisation für Migration (IOM)
und die sudanesischen Behörden bestrebt sind, die Situation zu verbes-
sern. Auch gilt es in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2010 im Sudan lebt und eine gewisse
Selbständigkeit zu entfalten vermochte. Gemäss ihren Angaben konnte
sie ihren Lebensunterhalt in Khartum, wo sie mit ihrem Ehemann lebt, mit
Gelegenheitsarbeiten als Haushaltshilfe bestreiten. Demnach ist sie im
Sudan nicht gänzlich auf sich allein gestellt. In diesem Zusammenhang ist
auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft in Khartum zu verweisen,
die eine weitere Eingliederung der Beschwerdeführerin und ihres Ehe-
mannes ebenfalls erleichtern kann.
8.3 Wie vorstehend dargelegt, hält sich die Beschwerdeführerin in einem
Drittstaat, dem Sudan auf. Wie unter E. 6.2 bereits kurz ausgeführt wur-
de, anerkennt die Vorinstanz und das Gericht, dass die Umstände im Su-
dan schwierig und teilweise unbefriedigend sind. Dennoch sind sie nicht
dergestalt, dass auch ohne Bezug zur Schweiz eine Einreise in die
Schweiz bewilligt werden müsste (vgl. EMARK 2005 Nr. 19).
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Seite 10
8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin ein
weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach der Be-
schwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und
das Asylgesuch abgelehnt.
8.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen wird indessen auf deren Erhebung verzich-
tet (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i. V. m. Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die schwei-
zerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: