B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3174/2015
Ur t e i l vom 1 7 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
alias B._______, geboren am (...),
alias C._______, geboren am (...),,
alias D._______, geboren am (...),,
alias E._______, geboren am (...),,
Afghanistan,
vertreten durch Lukas Siegfried,
und
vertreten durch MLaw Florian Kaufmann, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. April 2015 / N_______.
D-3174/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein aus
F._______ stammender afghanischer Staatsangehöriger – seine Heimat
im April/Mai 2005 und gelangte über G._______, H._______, I._______,
und weitere, ihm unbekannte Länder am 17. Oktober 2007 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
in K._______ ein erstes Mal um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom
23. September 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf
die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. Oktober 2008 trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6613/2008 vom 19. November 2008
mangels Zahlung des Kostenvorschusses nicht ein.
A.b Mit Eingabe vom 15. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 2. Februar 2009 lehnte
die Vorinstanz dieses Gesuch ab und stellte fest, dass ihre Verfügung vom
23. September 2008 rechtskräftig und vollstreckbar sei. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Am 13. Oktober 2009 stellte der Beschwerdeführer im EVZ L._______
ein zweites Asylgesuch. In Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
(SR 142.31) trat das BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 auf das
Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom
3. November 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-6862/2009 vom 18. November 2009 nicht ein, weil der Beschwerdefüh-
rer keine rechtsgenügliche Beschwerdeverbesserung eingereicht hatte.
A.d Ein weiteres Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom
17. März 2010 wurde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 27. April 2010
abgewiesen und die Verfügung vom 27. Oktober 2009 als rechtskräftig und
vollstreckbar erklärt. Mit Urteil D-3861/2010 vom 4. Juli 2011 wies das Bun-
desverwaltungsgericht die am 28. Mai 2010 gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung erhobene Beschwerde ab.
A.e Am (...) wurde der Beschwerdeführer durch (...) wegen (...) zu (...) ver-
urteilt.
D-3174/2015
Seite 3
A.f Am 1. September 2011 reichte der Beschwerdeführer in M._______ ei-
nen Asylantrag ein. Am 5. September 2011 ersuchten die Behörden von
M._______ um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Das BFM
stimmte dem Ersuchen am 8. September 2011 zu, worauf der Beschwer-
deführer am 13. Oktober 2011 an die Schweiz rücküberstellt wurde.
A.g Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons N._______ vom
(...) wurde der Beschwerdeführer wegen (...) zu (...) verurteilt.
A.h Das am 4. April 2012 eingereichte neuerliche Wiedererwägungsge-
such wurde mit Verfügung des BFM vom 16. April 2012 abgewiesen und
die Verfügung vom 27. Oktober 2009 als rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.i Am 13. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer in O._______ einen
Asylantrag ein. Am 17. Juni 2013 ersuchten die Behörden von
O._______um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Das BFM
stimmte dem Ersuchen am 20. Juni 2013 zu. Da der Beschwerdeführer in
der Folge als verschwunden gemeldet wurde, konnte eine Überstellung in
die Schweiz nicht durchgeführt werden.
A.j Am 9. September 2013 reichte der Beschwerdeführer im EVZ
L._______ ein drittes Asylgesuch ein. Am 20. September 2013 fand die
Befragung zur Person (BzP) und am 2. Oktober 2013 eine Nachbefragung
im EVZ L._______ statt.
A.k Mit Entscheid des BFM vom 7. Oktober 2013 wurde der Beschwerde-
führer für den weiteren Aufenthalt dem Kanton P._______ zugewiesen.
A.l Am 5. September 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das SEM
angehört. Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs brachte er im We-
sentlichen vor, seit seiner Flucht im Jahre 2005 sei er vom Dezember 2012
bis Juni 2013 nochmals in Afghanistan gewesen, wobei er über Italien – wo
er sich illegal Papiere für die Rückreise beschafft habe – und H._______
in seine Heimat zurückgereist sei. Während seines letzten Aufenthaltes in
Afghanistan habe er sich stets in einem Haus in einem Gebiet weit aus-
serhalb von F._______ versteckt aufgehalten. Nur einmal habe er das
Haus verlassen, um sich beim Aussenministerium seine Personalien
(durch Stempel auf seiner Tazkira) bestätigen zu lassen. Sein Vater sei mit
einem General befreundet gewesen und habe anlässlich eines Glücks-
spiels dem General als Wetteinsatz vorgeschlagen, er könne seinen ältes-
ten Sohn beziehungsweise ihn eine Zeit lang mitnehmen. Daraufhin sei er
D-3174/2015
Seite 4
– da sein Vater das Spiel verloren habe – dem General vorgestellt worden
und nach F._______ mitgegangen, wo er beim Fahrer des Generals ge-
wohnt habe. Man habe ihm eine Anstellung in einer Fabrik in F._______
beschafft, wo er während fünf Monaten gearbeitet habe, ohne jedoch einen
Lohn zu erhalten beziehungsweise sein Lohn sei letztlich dem General
ausgehändigt worden. Sodann habe ihn der General in der Folge mehr-
mals zu sich gerufen, wobei er von diesem sexuell belästigt worden sei. Er
habe beabsichtigt, den General deswegen anzuzeigen. Als er am folgen-
den Tag in die Schule gegangen sei, sei er von einer Gruppe, die sich als
Angehörige der Taliban ausgegeben hätten, entführt und im Keller eines
Hauses eingesperrt worden. Die Taliban hätten ihn aufgefordert, eine
Bombe in einer Mädchenschule zu platzieren, was er auch getan habe. Er
habe sich ungefähr 500 Meter vom Schulhaus versteckt, da ihm gesagt
worden sei, dass die Bombe sehr schnell explodieren werde. Diese sei
aber gar nicht hochgegangen. Vom Fahrer des Generals habe er dann
nach seiner Rückkehr in die Heimat im Jahre 2012 erfahren, dass es sich
bei seinen damaligen Entführern gar nicht um Angehörige der Taliban ge-
handelt habe, sondern diese Männer seien in Wahrheit vom General be-
auftragt worden, um ihn als Verbrecher abzustempeln und lebenslänglich
ins Gefängnis sperren zu können. Es sei ihm jedoch vorher die Flucht aus
Afghanistan gelungen. Ferner sei der Tod seiner Familie im Jahre (...) nicht
auf einen Anschlag der Taliban zurückzuführen, sondern ebenfalls das
Werk des Generals, der den Auftrag dazu gegeben habe. Im Juni 2013
habe er beschlossen, Afghanistan wieder zu verlassen, wobei seine Tante
mütterlicherseits und der Fahrer des Generals seine Ausreise organisiert
hätten. Über J._______ und P._______ sei er nach O._______ gereist, wo
er ein Asylgesuch eingereicht habe. Nachdem das BFM einem Übernah-
meersuchen der Behörden von O._______ zugestimmt gehabt habe, sei
er selbstständig mit dem Zug in die Schweiz gereist. Auf die weiteren Aus-
führungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines dritten Asylgesuchs (Auf-
listung Beweismittel) zu den Akten. Ein (Nennung Beweismittel) wurde von
der zuständigen (Nennung Behörde) eingezogen und an das SEM über-
wiesen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2015 – eröffnet am 20. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte dessen drittes Asylgesuch vom 9. September 2013 ab und ordnete
D-3174/2015
Seite 5
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es
begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügten. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
C.
C.a Mit an das SEM gerichteter Eingabe vom 18. Mai 2015, welche zustän-
digkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, er-
suchte der Beschwerdeführer wegen (Nennung Gründe) um Erstreckung
der Frist zur Einreichung einer Beschwerde um zehn Tage.
C.b Mit Eingabe vom 19. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Beschwerdeführer eine den gesetzlichen Anforderungen nicht
entsprechende Beschwerde ein.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. Mai 2015 – eröff-
net am 1. Juni 2015 – wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert
sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Beschwerdeverbesserung im
Sinne der Erwägungen einzureichen und bis zum 5. Juni 2015 einen Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen, jeweils unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Das Gesuch um Erstre-
ckung der Beschwerdefrist wurde als gegenstandslos erachtet.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 (Datum Poststempel) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeverbesserung bis 10. Juni 2015.
F.
Am 2. Juni 2015 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer be-
zahlt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2015 wurde das Fristerstreckungsge-
such vom 1. Juni 2015 abgewiesen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 reichte Rechtsanwalt Florian Kaufmann im
Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerdeergänzung ins Recht.
Darin beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm Einsicht in sämtliche
D-3174/2015
Seite 6
Akten insbesondere in die Akten F6/1, F7/2, F18/4, F22/1 und F24/1, und
dazu eventualiter das rechtliche Gehör zu gewähren, subeventualiter sei
ihm eine schriftliche Begründung betreffend diese Aktenstücke zuzustellen
und ihm nach Gewährung der Akteneinsicht beziehungsweise nach Ge-
währung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nach Zustellung der
schriftlichen Begründung eine angemessene Frist zur Einreichung einer
Beschwerdebegründung zu gewähren, es sei im Übrigen die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung sowie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Ver-
fügung des SEM vom 15. April 2015 aufzuheben, er sei als Flüchtling vor-
läufig aufzunehmen und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wurden die beiden Rechtsver-
tretungen des Beschwerdeführers aufgefordert, bis am 9. Juli 2015 eine
gemeinsame Zustelladresse zu bezeichnen, wobei im Unterlassungsfall
Mitteilungen und Entscheide an die zuerst bevollmächtige Rechtsvertre-
tung (Lukas Siegfried, [...]) zugestellt würden. Sodann wurde das Gesuch
um Einsicht in die Akten F6/1, F7/2, F22/1 und F24/1 abgewiesen und be-
züglich der Akte F18/4 festgehalten, dass es sich dabei um ein Dokument
einer anderen Behörde handle.
J.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2015 bezeichnete Rechtsanwalt Florian Kauf-
mann seine Kanzlei als gemeinsame Zustelladresse.
K.
Am 1. Juli 2015 stellte die zuständige kantonale (Nennung Behörde) dem
Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des dem Beschwerdeführer ausge-
stellten (Nennung Dokument) zu.
L.
Mit Eingabe vom 19. September 2016 liess der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht ein Dossier zukommen, enthaltend eine Viel-
zahl von Schreiben von privaten Dritten, welche seine gute Integration in
der Schweiz belegen würden.
D-3174/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-3174/2015
Seite 8
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides hielt das SEM
im Wesentlichen fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien wider-
sprüchlich, unsubstanziiert sowie realitätsfremd und würden damit einer
Logik entbehren, wie sie aufgrund der allgemeinen Erfahrung anzunehmen
wäre. So gelte es festzuhalten, dass er in den bisherigen Verfahren nicht
die geringste Andeutung gemacht habe, dass er Probleme mit einem Ge-
neral gehabt habe und von diesem sexuell missbraucht worden sei. Seine
diesbezüglichen Entgegnungen vermöchten insgesamt nicht zu überzeu-
gen und seien als Schutzbehauptungen zu taxieren. Es wäre zu erwarten
gewesen, dass er schon in den vorherigen Verfahren zumindest im Ansatz
auf diese Problematik hingedeutet hätte. Auch lasse sich die plötzliche Gel-
tendmachung dieser Vorbringen nicht mit Scham wegen des sexuellen
Missbrauchs erklären. Zu unterschiedlich und widersprüchlich seien der
Kontext und die Rahmenhandlungen der im bisherigen Verfahren geschil-
derten Ereignisse. So habe er bislang beispielsweise nicht angeführt, dass
er einer Arbeitstätigkeit – er habe in der Fabrik des Generals gearbeitet –
nachgegangen sei. Auf Vorhalt habe er angegeben, dass er seine Familie
habe schützen wollen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, wie er mit die-
ser unverfänglichen Angabe seine Familie hätte gefährden sollen, weshalb
seine Erklärung nicht zu überzeugen vermöge. Sodann würden die ent-
standenen Zweifel an seinen Vorbringen verstärkt, da sie auch realitäts-
fremd seien. So seien die Darstellung beziehungsweise die vermeintlichen
Handlungen des Generals unplausibel und realitätsfern, da nicht einleuch-
te, dass dieser überhaupt eine solche Aktion (Entführung, Auftrag eines
Selbstmordanschlages) planen und durchführen sollte. So wäre es für die-
sen ein Leichtes gewesen, dem Beschwerdeführer die Mitgliedschaft bei
den Taliban auch so zu unterstellen, wo dann dessen Wort gegen dasje-
nige dieses einflussreichen Generals gestanden hätte. Ebenso unrealis-
tisch sei, dass der General ihn einfach so habe davonkommen lassen, wo
D-3174/2015
Seite 9
er doch diese Aktion so akribisch und aufwändig geplant habe. Letztlich sei
auch nicht nachvollziehbar, warum ihn dieser von den vermeintlichen Tali-
ban, die ihn entführt hätten, nicht einfach habe umbringen lassen, zumal
wohl niemand einen Verdacht geschöpft hätte, wenn man diese Tat den
Taliban untergeschoben hätte. Auf Vorhalt habe der Beschwerdeführer ent-
gegnet, dass man ihn vielleicht später im Gefängnis umgebracht hätte.
Diese Antwort vermöge jedoch das der allgemeinen Erfahrung und der Lo-
gik widersprechende Verhalten des Generals nicht zu erklären. Es könne
dem Beschwerdeführer daher nicht geglaubt werden, dass sich diese Er-
eignisse in der vorgebrachten Form abgespielt hätten. Bestärkt werde
diese Einschätzung dadurch, dass seine Angaben zu den Vorfällen im Zu-
sammenhang mit dem geltend gemachten sexuellen Missbrauch äusserst
unsubstanziiert und einsilbig geblieben seien. So würden seine Schilderun-
gen keinerlei Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schil-
derung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhalt-
liche Besonderheiten) enthalten. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Si-
tuationen, bei denen es zu diesen Übergriffen gekommen sei, mit dem zu
erwartenden Konkretisierungsgrad zu schildern. Auf wiederholte Nach-
frage habe er ausweichend und widersprüchlich geantwortet und jeweils
angegeben, dass er sich schäme. Auch nachdem er auf seine Mitwirkungs-
pflicht hingewiesen worden sei, habe er sich geweigert, detaillierte Aus-
künfte über die Vorkommnisse zu geben. Dabei habe der Befrager dem
Beschwerdeführer noch eingeräumt, dass er sich nicht zu den konkreten
sexuellen Handlungen äussern müsse, sondern die Situation, Besonder-
heiten im Verhalten des Täters und seine Reaktion beschreiben solle. Er
sei jedoch bei seinem ausweichenden Aussageverhalten geblieben und
habe nur stereotype Aussagen zu Protokoll gegeben. Bei den vorgebrach-
ten Ereignissen hätte es sich aber um Situationen gehandelt, die mit Emo-
tionen, aussergewöhnlichen Verhaltensweisen, Aussagen und Reaktionen
der Beteiligten und speziellen Überlegungen seinerseits verbunden gewe-
sen wären. Davon sei in seinen Aussagen aber überhaupt nicht die Rede
gewesen. Zusammenfassend seien seine Vorbringen als nicht glaubhaft zu
qualifizieren.
3.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu-
nächst in formeller Hinsicht eine Verletzung der Akteneinsicht sowie des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. So habe das SEM nach bean-
tragter Akteneinsicht – wie es in seinem Schreiben vom 11. Mai 2015 aus-
drücklich festhalte – die Einsicht in eine Vielzahl von Akten verwehrt. Zu-
dem habe es in Eigenregie und ohne jegliche Begründung davon abgese-
D-3174/2015
Seite 10
hen, Kopien unwesentlicher oder bereits bekannter Unterlagen zuzusen-
den. Jedoch sollte die Entscheidung, ob ein Dokument für ihn wesentlich
sei, ihm überlassen werden. Das vom SEM gewährte Vorgehen verletze in
klarer Weise das rechtliche Gehör. Nach dem Gesagten sei eine umfas-
sende Beschwerde aufgrund der vorliegenden, willkürlich zur Verfügung
gestellten Akten nicht möglich. Diese Verletzung müsse zwingend die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben. Eventualiter
müsse ihm nach Gewährung der Einsicht eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung gewährt werden.
In materieller Hinsicht sei hinsichtlich des Vorwurfs unglaubhafter Aussa-
gen – insbesondere betreffend sexuelle Misshandlungen durch den Gene-
ral – zu entgegnen, dass es ihm sehr schwer falle, über die schlimmen
Ereignisse zu sprechen, zumal seine Scham auch aufgrund des kulturellen
Hintergrundes sehr gross sei. Aus seinen glaubhaften Aussagen werde je-
doch deutlich, dass ein Missbrauch stattgefunden habe. Der Vorwurf, er
habe sich zur Anzahl der Übergriffe unterschiedlich geäussert, sei unver-
ständlich. Er sei aufgrund dieser Übergriffe traumatisiert und versuche so
gut es gehe, diese zu vergessen beziehungsweise auszublenden. Es sei
daher verständlich, dass er Mühe bekunde, darüber zu sprechen oder sich
zu öffnen. Bei Nichtgewährung des Rechts auf Asyl und Anordnung der
Wegweisung nach Afghanistan würden ihm ernsthafte Nachteile oder gar
der Tod drohen. Seine Familie sei bereits Opfer des Generals geworden,
wie auch er bei einer Rückschaffung ein Opfer werden könne. Die Voraus-
setzungen zur Gewährung von Asyl seien deshalb gegeben. Ferner sei die
prekäre Sicherheitslage in Afghanistan nicht von der Hand zu weisen. Er-
schwerend komme in seinem Fall hinzu, dass er nach einer allfälligen
Rückkehr umgehend ins Visier des Generals geraten würde, sollte dieser
von seiner Rückkehr erfahren.
4.
4.1 Vorab rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verletzung des Anspruchs auf Akten-
einsicht).
So habe ihm das SEM nach beantragter Akteneinsicht die Einsicht in eine
Vielzahl von Akten verwehrt. Zudem habe es in Eigenregie und ohne jegli-
che Begründung davon abgesehen, Kopien unwesentlicher oder bereits
bekannter Unterlagen zuzusenden. Diesbezüglich ist vollumfänglich auf
die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 zu verwei-
sen, worin festgehalten wurde, dass es sich bei den Akten F6/1, F7/2,
D-3174/2015
Seite 11
F22/1 und F24/1 um behördeninterne Dokumente handle, die grundsätz-
lich nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen würden, da solchen Unter-
lagen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukomme,
sondern ausschliesslich für den Amtsgebrauch bestimmt seien. Die Vorin-
stanz habe daher die Edition der Akten diesbezüglich zu Recht verweigert,
ohne dabei den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
zu verletzen. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen, ist demzufolge abzuweisen.
4.2 In materieller Hinsicht ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeführten Vorfällen in der
Tat widersprüchlich, unsubstanziiert sowie realitätsfremd ausgefallen sind
und nicht den Schluss zulassen, er schildere einen tatsächlich selber er-
lebten Sachverhalt. So äusserte sich das SEM im angefochtenen Ent-
scheid in zutreffender und einlässlicher Weise dahingehend, dass die nun
im dritten Asylgesuch geltend gemachten Probleme des Beschwerdefüh-
rers in den bisherigen Verfahren auch nicht andeutungsweise vorgebracht
wurden und er in diesem Zusammenhang keinerlei plausiblen Erklärungen
dafür abgeben konnte. Zudem lassen sich seinen Ausführungen kaum Hin-
weise auf die eigenen emotionalen respektive psychischen Reaktionen
oder auf Besonderheiten im Verhalten des Täters bezüglich der angebli-
chen sexuellen Übergriffe entnehmen, das heisst es fehlen ihnen weitge-
hend Realkennzeichen, die auf tatsächlich erlebte Ereignisse schliessen
lassen würden. So lassen sich in den Vorbringen eines Asylgesuchstellers
hinsichtlich der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Re-
alkennzeichen finden. Die diesbezüglichen Ausführungen im Zusammen-
hang mit den vorgebrachten Übergriffen durch den General wirken jedoch
in ihrer Gesamtheit – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten
Ansicht – aufgrund der stereotypen und weitgehend frei von persönlichen
Eindrücken geprägten Ausführungen aufgesetzt und konstruiert, lassen so-
mit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb an der Glaubhaf-
tigkeit dieser Ereignisse ernsthafte Zweifel anzubringen sind. Auch als ihn
der Befrager darauf hinwies, dass – wenn es ihm Mühe bereite zu erzählen,
was ihm geschehen sei – er vielleicht von seinen Gedanken, dem Verhal-
ten des Generals und über den allgemeinen Ablauf eines Treffens berich-
ten könne (vgl. act. F15/28 S. 10 f.), zeigte der Beschwerdeführer weiterhin
ein ausweichendes und vages Antwortverhalten. Der in der Beschwerde-
schrift vorgebrachte Einwand der Scham vermag die erst im jetzigen Ver-
fahren offengelegten Vorbringen nicht plausibel zu erklären. So hätte es
D-3174/2015
Seite 12
ihm offen gestanden und wäre ihm auch zumutbar gewesen, im Rahmen
eines der insgesamt fünf vorangegangenen Verfahren zumindest andeu-
tungsweise darauf aufmerksam zu machen. Weiter sind – wie die Vor-
instanz zu Recht ausführte – der Kontext und der Handlungsrahmen der in
den bisherigen Verfahren geltend gemachten Ereignisse zu abweichend
und zu widersprüchlich, um den angeführten Einwand als stichhaltig er-
scheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammen-
hang auf ein Trauma hinweist, das er so gut als möglich versuche zu ver-
drängen, weshalb es verständlich sei, dass er nicht darüber sprechen
könne beziehungsweise Mühe habe, sich zu öffnen, ist Folgendes anzu-
merken: Das charakteristische Merkmal für traumatisierte Menschen mit
einer sogenannten posttraumatischen Belastungsstörung stellt die ausge-
prägte Tendenz dar, der bewussten Auseinandersetzung mit traumatischen
Erlebnissen auszuweichen. Solche Personen sind erwiesenermassen
weitgehend unfähig, über das Erlebte zu berichten, solange nicht ein Klima
des Vertrauens hergestellt ist, um das Vorgefallene in so sensiblen Berei-
chen zu offenbaren. Zu den Folgen gehören auch Gedächtnisschwäche
oder Konzentrationsschwierigkeiten. Die Annahme eines Traumas und ei-
ner allenfalls sich daraus ergebenden posttraumatischen Belastungsstö-
rung, welche das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu erklären
vermöchten, rechtfertigt sich aufgrund der vorgebrachten Erlebnisse je-
doch nicht: So schilderte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP im EVZ
die hier interessierenden Vorkommnisse (Missbrauch respektive sexuelle
Übergriffe) von sich aus ohne Umschweife und offenbar ohne sichtbare
oder merkbare Gemütsbewegungen. Auch anlässlich der Anhörung durch
das BFM stellten offenbar weder der Befrager noch die anwesende Hilfs-
werkvertretung merkliche Verhaltensauffälligkeiten bei der Schilderung die-
ser geltend gemachten Ereignisse fest oder sahen sich jedenfalls nicht ver-
anlasst, diesbezügliche Feststellungen im Protokoll oder in einem Proto-
kollanhang anzumerken, was jedoch regelmässig der Fall ist bei entspre-
chenden Auffälligkeiten von Befragten. Da den Befragungsprotokollen kei-
nerlei Hinweise auf Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers
während der BzP oder der Anhörung zu entnehmen sind und dieser am
Schluss der Anhörung auf Nachfrage anführte, er habe alles sagen kön-
nen, was für sein Asylgesuch wichtig erscheine, und er überdies die Kor-
rektheit und Wahrheit seiner Asylvorbringen nach Rückübersetzung unter-
schriftlich bestätigte (vgl. act. F3/11 S. 8; F15/28 S. 8 ff.), lassen sich die
festgestellten vagen und stereotypen Schilderungen sowie die mangeln-
den Fakten in den Ausführungen nicht auf eine posttraumatische Belas-
tungsstörung zurückführen. Sodann erscheinen die vom Beschwerdefüh-
rer angeführte Vorgehensweise und Handlungen des Generals, um sich
D-3174/2015
Seite 13
vor einem möglichen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs zu schützen, als
hochgradig realitätsfremd, weshalb diese Vorbringen nicht geglaubt wer-
den können. Der Beschwerdeführer vermochte den überzeugenden Aus-
führungen der Vorinstanz auch auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges
entgegenzusetzen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des SEM zu verweisen ist.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer insgesamt zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
nicht zuerkannt und das Asylgesuch abgewiesen hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
D-3174/2015
Seite 14
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-3174/2015
Seite 15
6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Gericht in
BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart
schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Be-
dingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenz-
bedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser
allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul
(BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif
(BVGE 2011/49 E. 7.3.6 und 7.3.7) und Herat (BVGE 2011/38 E. 4.3.1-
4.3.3) zu unterscheiden. Der Vollzug dorthin könne als zumutbar erachtet
werden, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann
handle, der dort über ein tragfähiges soziales Netz verfüge, das ihn bei der
Heimkehr unterstützen könne (BVGE 2011/7 E. 9.9). Diese Praxis hat nach
wie vor Gültigkeit (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-719/2015 vom 20. Okto-
ber 2016, D-946/2015 vom 7. September 2016, D-2086/2016 vom 11. Mai
2016, D-5168/2015 vom 16. November 2015, E-5014/2015 vom 28. Okto-
ber 2015).
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, im Falle des
Beschwerdeführers könne betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Afghanistan auf die bisherigen Verfahren und ins-
besondere auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3861/2010
vom 4. Juli 2011 verwiesen werden. In diesem Urteil habe das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach F._______ als zumut-
bar erachtet. Begründet habe es sein Urteil insbesondere damit, dass seine
Angaben bezüglich seines vermeintlich nicht vorhandenen Beziehungsnet-
zes nicht geglaubt werden könnten und es nicht Aufgabe der Asylbehörden
sei, bei unglaubhaften Angaben zu den Lebensumständen nach möglichen
Vollzugshindernissen zu suchen. Diese Einschätzung habe sich auch auf-
grund der aktualisierten Aktenlage nicht geändert. So würden seine Aussa-
gen anlässlich des neuesten Gesuchs einerseits vorherigen Angaben wi-
dersprechen, andererseits habe er sich zwischen den einzelnen Befragun-
gen zusätzlich in Widersprüche verwickelt. So habe er im aktuellen Verfah-
ren plötzlich angeführt, dass er in Q._______ in der Provinz R._______
geboren worden sei. Er habe diesen Widerspruch damit begründet, dass
er bei seiner Ankunft in der Schweiz von Privatpersonen falsch beraten
worden sei. Eine Erklärung, weshalb er dies erst in seinem neuesten Ge-
such so geltend gemacht habe, habe er damit jedoch nicht geliefert. Des
Weiteren habe er in einer Nachbefragung zur BzP vom Oktober 2013 an-
gegeben, dass er einen Bruder und zwei Schwestern habe. In den bisheri-
gen Verfahren seien es aber abwechslungsweise vier oder sechs Ge-
schwister gewesen. In der Anhörung vom 5. September 2014 habe er dann
D-3174/2015
Seite 16
plötzlich wieder angegeben, dass er zwei Brüder und zwei Schwestern
habe. Die auf Vorhalt angeführten psychischen Probleme würden die wi-
dersprüchlichen Angaben jedoch nicht erklären. Auch bezüglich des An-
schlags auf seine Kernfamilie habe er sich zu den Örtlichkeiten desselben
in erneute Ungereimtheiten verstrickt, welche er nicht habe erklären kön-
nen. Daher habe er die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Darstellung
auch im neuesten Verfahren nicht etwa ausgeräumt, sondern noch ver-
stärkt. Angesichts der Unglaubhaftigkeit seiner neuesten Vorbringen hätte
es ihm sodann möglich sein müssen, die entsprechenden offiziellen und
amtlich beglaubigten Dokumente zum Tod seiner Familie einzureichen. Es
sei dem SEM aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen nach wie vor nicht
möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und fa-
miliären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern.
Wie erwähnt sei es jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen, falls ein Gesuchsteller – wie vor-
liegend beim Beschwerdeführer nach wie vor der Fall – der Mitwirkungs-
und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nach-
komme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. Somit lägen keine
Hinweise für eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
vor.
Der Beschwerdeführer wendete dagegen ein, er sei nur wegen des Gene-
rals zwecks Arbeitsbeschaffung nach F._______ gegangen. Seine Familie
hingegen stamme nicht von dort und er selber habe keinerlei sozialen Kon-
takte in oder um F._______. Seine Heimat sei in der Provinz R._______ in
Q._______, was er mit einem offiziellen Dokument, insbesondere mit der
„Gen ID card 355259“ zweifelsfrei zu belegen vermöge. Er habe plausibel
und glaubhaft erklären können, weshalb er anfänglich anderslautende An-
gaben gemacht habe. Zudem sei festzuhalten, dass er anlässlich des ers-
ten Asylverfahrens nicht im Besitz des erwähnten Beweismittels gewesen
sei und man ihm damals sowieso nicht geglaubt hätte, dass er nicht aus
F._______ stamme. Mittlerweile liege aber der Beweis vor, dass er in
Q._______ geboren und dies seine Heimat sei. Weiter habe die Vorinstanz
anlässlich der Anhörung vom 5. September 2014 bestätigt, dass er Be-
weismittel eingereicht habe, welche den Tod seiner Eltern anlässlich eines
Anschlags in der Region S._______ belegen würden. Dabei seien auch
seine Geschwister umgekommen. Eine Rückkehr in das Land, in welchem
seine Familie getötet worden sei, sei ihm daher auch aus psychischen
Gründen nicht zumutbar. Sodann sei die Vorinstanz mit keinem Wort auf
seine Integration in der Schweiz eingegangen. Er halte sich schon viele
D-3174/2015
Seite 17
Jahre in der Schweiz auf und habe hier sein soziales Netz aufgebaut. Dem-
gegenüber gebe es in Afghanistan keinen Ort mehr, an welchen er bei einer
Wegweisung gehen könnte. Ausserdem habe er praktisch keine Beziehung
mehr zu seinem Heimatland.
6.3.3 Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, jedoch findet
diese Abklärungspflicht der Asylbehörden - wie bereits zuvor ausgeführt -
ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8
AsylG), die auch die Substanziierungspflicht trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht
Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hin-
weisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 und 6).
Entzieht der Asylsuchende mit seinem Verhalten dem Gericht die für ge-
nauere Abklärungen erforderliche Grundlage, ist es nicht Sache der Be-
schwerdeinstanz, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.3.4 Vorweg ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass hinsichtlich der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend auf die Einschätzung
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3861/2010 vom 4. Juli 2011
verwiesen werden kann. Darin wurde im Wesentlichen festgehalten, es
könne trotz der zentralen Bedeutung des Vorhandenseins eines sozialen
Netzes im vorliegenden Fall auf weitere konkrete Nachforschungen nach
Verwandten verzichtet werden, zumal bei unglaubhaften Angaben zu den
Lebensumständen die Asylbehörden nicht gehalten seien, nach möglichen
Vollzugshindernissen zu suchen. Der Beschwerdeführer habe geschildert,
dass er in F._______ geboren und aufgewachsen sei und sich erst im Jahre
2005 nach G._______ begeben habe, von wo aus er im Jahr 2007 in die
Schweiz gereist sei. Die Tatsache, dass die Familie des
Beschwerdeführers diesem in F._______ eine höhere Schulbildung
ermöglicht und offensichtlich dessen Ausreise organisiert und deren
Finanzierung geregelt habe, lasse auf ein ausreichendes dortiges soziales
Beziehungsnetz sowie auf eine Herkunft aus gehobenen Verhältnissen
schliessen. Es sei aufgrund dieser begünstigenden Faktoren nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach F._______ in eine
existenzielle Notlage geraten werde.
Der Beschwerdeführer brachte nun in seinem dritten Asylgesuch dagegen
vor, er stamme gar nicht aus F._______ und habe weder dort noch in der
Umgebung irgendwelche sozialen Kontakte. Seine Heimat sei nämlich in
der Provinz R._______ in Q._______, was er mit der Einreichung einer
D-3174/2015
Seite 18
vom Aussenministerium bestätigten Übersetzung seiner Tazkira („Gen ID
card Nr. 355259“) zu belegen vermöge. Entgegen der auf Beschwerdeebe-
ne vertretenen Auffassung gelingt es dem Beschwerdeführer mit diesem
Dokument nicht, die Diskrepanz zu seinen eindeutigen und anderslauten-
den Ausführungen zur tatsächlichen Herkunft anlässlich der beiden ersten
Asylgesuche schlüssig zu erklären. Lediglich der Hinweis, er sei bei der
Ankunft in der Schweiz von Privatpersonen falsch beraten worden (vgl.
act. F5/3 S. 2), vermag diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Sodann ist
festzuhalten, dass er nicht seine Original-Tazkira ins Recht legte, sondern
lediglich eine Übersetzung derselben. In diesem Zusammenhang sind die
geschilderten Umstände, wie er in den Besitz dieser Übersetzung gekom-
men sei und weshalb er das Dokument erst im Rahmen des dritten Asyl-
gesuchs eingereicht habe, nicht glaubhaft. So soll er seinen Vater – der
angeblich mit den übrigen Familienangehörigen bereits im Jahre 2008 bei
einem Anschlag ums Leben gekommen sei – vor diesem Zeitpunkt aufge-
fordert haben, seine Dokumente zu seiner Tante mütterlicherseits per Post
nach T._______ zu schicken, weil der Zustand seiner Familie ungewiss
und schlecht gewesen sei (vgl. act. F15/28 S. 18). Die laut seinen
Ausführungen in T._______ lebende Tante wäre demnach bereits vor
Jahren im Besitz der Tazkira des Beschwerdeführers gewesen und hätte
ihm diese oder eine Übersetzung derselben zuschicken können.
Demgegenüber brachte er im Rahmen des ersten Asylgesuchs vor, er
habe keinen Reisepass besessen und die Identitätskarte zuhause in
F._______ zurückgelassen (vgl. act. A1/10 S. 4 f.) respektive er habe nach
der BzP im Oktober 2007 zwecks Erhalt seiner Tazkira seinem Vater
telefoniert, der ihm laut dessen Angaben die Identitätskarte schon in die
Schweiz zugeschickt habe. Diese sei zwar gemäss den Angaben eines
anderen Asylgesuchstellers, der zum gleichen Zeitpunkt im EVZ
K._______ gewesen sei, dort eingetroffen, aber nie bis zu ihm gelangt.
Nachforschungen im EVZ zum Erhalt dieses Dokuments hätten nichts
ergeben und auch der derzeitige Aufenthaltsort des erwähnten
Asylgesuchstellers sei ihm nicht bekannt (vgl. act. A17/16 S. 3). Sodann
gab er anlässlich seines zweiten Asylgesuchs in der BzP am 20. Oktober
2009 an, in T._______ lebe nicht eine Tante, sondern lediglich ein Onkel
mütterlicherseits. Ausserdem habe er über einen Reisepass und ein
Identitätsbüchlein verfügt, wobei er letzteres bei seiner Familie in
F._______ zurückgelassen habe. Zudem seien seine Familienangehörigen
seit Frühjahr 2008 verschollen (vgl. act. C1/9 S. 3 f.). Angesichts dieser
erheblichen Ungereimtheiten und Widersprüche zum Bestand und zum
Erhalt des in Frage stehenden Identitätsdokuments überzeugt der
Einwand, er sei anlässlich des ersten Asylverfahrens nicht im Besitz des
D-3174/2015
Seite 19
erwähnten Beweismittels gewesen und die Schweizer Asylbehörden
hätten ihm damals sowieso nicht geglaubt, dass er nicht aus F._______
stamme, in keiner Weise. Sodann vermag die eingereichte Übersetzung
ebenso wenig den Beweis zu erbringen, dass er tatsächlich aus Q._______
in der Provinz R._______ stammt, weshalb ihr kein Beweiswert zuerkannt
werden kann. Soweit er mit Blick auf das Bestehen eines sozialen
Beziehungsnetzes einwendet, die Vorinstanz habe anlässlich der An-
hörung vom 5. September 2014 bestätigt, dass er Beweismittel eingereicht
habe, welche den Tod seiner Eltern anlässlich eines Anschlags in der
Region S._______ belegen würden, kann dieser Ansicht nicht gefolgt
werden. So wurde er dort vielmehr mit dem Umstand konfrontiert, dass die
von ihm eingereichte Bestätigung zum Ort, wo seine Eltern umgekommen
seien, seinen eigenen Aussagen widerspreche. Diesen Vorhalt vermochte
er nicht plausibel zu erklären, zumal er dazu lediglich angab, dass ein
Freund seines Vaters die Beweismittel zusammengestellt habe – ohne
Nennung darüber, wie dieser Freund in den Besitz der Dokumente gelangt
sein soll – und er selber nicht genau wisse, wo der Bus explodiert und in
welcher Provinz dies geschehen sei (vgl. act. F15/28 S. 23).
6.3.5 Der Beschwerdeführer hat somit keine rechtsgenüglichen Identitäts-
papiere eingereicht und seine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnis-
sen sind – wie vorstehend ausgeführt – noch immer als unglaubhaft zu
qualifizieren, weshalb seine tatsächliche persönliche und familiäre Situa-
tion bis heute nicht feststeht. Dadurch ist vermutungsweise davon auszu-
gehen, dass einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort respektive
einer Wegweisung nach F._______ keine Vollzugshindernisse im gesetzli-
chen Sinne entgegenstehen (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AuG).
Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung somit zu Recht als durchführbar
erachtet. Insgesamt ist damit der Vollzug der Wegweisung nach F._______
für den Beschwerdeführer als zumutbar einzustufen.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
Daran ändern die am 19. September 2016 eingereichten Schreiben von
Drittpersonen, die dem Beschwerdeführer eine gute Integration in der
D-3174/2015
Seite 20
Schweiz bestätigen, nichts, zumal es bei der Prüfung des Wegweisungs-
vollzuges grundsätzlich um die Situation im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt-
staat (siehe Wortlaut von Art. 83 Abs. 2–4 AuG), nicht aber um den Grad
der Integration in der Schweiz geht.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der am 2. Juni 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3174/2015
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: