B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3175/2016
law/rep
Ur t e i l vom 1 7 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Contessina Theis, Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 20. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine somalische Staatsangehörige – reiste am
9. November 2007 in die Schweiz ein, wo sie noch am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 stellte das damalige BFM
(seit dem 1. Januar 2015: SEM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre
Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es ihre vorläufige Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin die Tochter B._______ und am
13. November 2015 heiratete sie den Vater des Kindes, ihren Landsmann
C._______, dem infolge eines am 20. September 2011 gestellten Asylan-
trags am 4. Dezember 2012 Asyl gewährt worden war.
C.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 stellte der Rechtsvertreter im Auftrag von
C._______ und der Beschwerdeführerin (Vollmachten vom 15. Januar
2016 und vom 10. Februar 2016) für die Ehefrau und Beschwerdeführerin
sowie die gemeinsame Tochter ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mit dem Begehren,
es seien die Begünstigten in die Flüchtlingseigenschaft von C._______ ein-
zubeziehen. Dem Gesuch lagen unter anderem ein Familienausweis vom
13. November 2015 sowie eine vom 14. Januar 2016 datierende Wohnsitz-
bescheinigung für Familien der Gemeinde D._______ bei.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2016 wurde die Tochter B._______ (am
16. Juni 2016 im ZEMIS neu unter den Personalien E._______ erfasst)
vom SEM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr
in der Schweiz Asyl gewährt. Hingegen lehnte das SEM mit separater Ver-
fügung gleichen Datums (eröffnet am 21. April 2016) bezüglich der Be-
schwerdeführerin das Gesuch um Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG ab, und stellte fest, die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (SR 142.20) bleibe bestehen.
E.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
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Verfügung des SEM vom 20. April 2016 erheben und beantragen, die Ver-
fügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG ihre Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Einbezugs in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Ehegatten festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen. Im Weiteren beantragte sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und ihr in der Person des Unter-
zeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorbehältlich der rechtzei-
tigen Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung gut und for-
derte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 23. Juni 2016 entweder eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung oder einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde.
G.
Am 14. Juni 2016 zahlte die Beschwerdeführerin den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
H.
Am 24. Juni 2016 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 11. Juli 2016 ein.
I.
In der innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 19. Juli
2016 hielt das SEM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte
die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des SEM
vom 19. Juli 2016 zu und räumte ihr die Gelegenheit ein, bis zum 5. August
2016 eine Replik einzureichen.
K.
Am 3. August 2016 reichte der Rechtsvertreter eine Replik ein.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.
2.1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 20. April 2016
aus, Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 1 AsylG sei die Wiederverei-
nigung von Familiengemeinschaften, welche im Heimatstaat vorbestanden
hätten und aufgrund der Fluchtumstände eines Familienmitglieds getrennt
worden seien, sowie die einheitliche Regelung des Rechtsstatus innerhalb
einer Kernfamilie. Diese einheitliche Regelung rechtfertige sich, da davon
ausgegangen werde, dass die engsten Familienmitglieder unter der Verfol-
gung des Ehepartners oder Elternteils mitgelitten hätten. Eine zentrale Vor-
aussetzung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei daher, dass
die Familiengemeinschaft zum Zeitpunkt der Flucht vorbestanden habe
(vgl. Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
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Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG]
vom 4. Dezember 1995, 3. Kapitel, 1. Abschnitt). Demgegenüber diene das
Rechtsinstitut des Familienasyls im Sinne der genannten Bestimmung
nicht der Aufnahme von neuen Beziehungen. Die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts bestätige diese Auslegung in seinem Urteil
D-5472/2013 vom 3. Februar 2015.
Gemäss Aktenlage sei der Ehemann der Beschwerdeführerin am 20. Sep-
tember 2011 in die Schweiz eingereist. Etwa vier Jahre später habe er die
Beschwerdeführerin am 13. November 2015 geheiratet, welche bereits seit
Ende des Jahres 2007 in der Schweiz lebe. Die Tatsache, dass ihre Fami-
liengemeinschaft erst in der Schweiz begründet worden sei, stelle einen
besonderen Umstand dar, welcher die Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG ausschliesse. Es rechtfertige sich daher nicht, der Beschwer-
deführerin Familienasyl zu gewähren, weshalb ihr Gesuch um Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abzulehnen
sei.
2.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz stütze sich für
ihren Standpunkt, wonach ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 51 Abs. 1 AsylG eine bei der Flucht bereits vorbestandene Familie vor-
aussetze, auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5472/2013 vom
3. Februar 2015, dessen Auslegung überwiegend auf der Botschaft des
Bundesrates zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des
ANAG vom 4. Dezember 1995 beruhe. Darüber hinaus verweise das vor-
genannte Urteil teilweise auf Urteile der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) und des Bundesverwaltungsgerichts, welche sich auf
Art. 51 Abs. 4 und nicht auf Art. 51 Abs. 1 AsylG bezögen, weshalb diese
für die Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG gar nicht herangezogen werden
dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe überdies auch nach dem Ur-
teil D-5472/2013 in mehreren Fällen Beschwerden gutgeheissen, bei de-
nen die Eheschliessung erst nach der Anerkennung des (nachmaligen)
Ehepartners als Flüchtling stattgefunden habe (vgl. Urteile E-2922/2014
vom 23. November 2015 und D-2620/2015 vom 5. August 2015). Auch das
SEM selbst habe in der Praxis nach dem Urteil D-5472/2013 in etlichen
Fällen Personen in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Ehegatten nach Art. 51
Abs. 1 AsylG eingeschlossen, obwohl die Eheschliessung erst nach deren
Anerkennung als Flüchtling stattgefunden habe (vgl. Entscheid vom
16. Februar 2016 i.S. N 469 498, Entscheid vom 23. März 2015 i.S.
N 615 005, Entscheid vom 8. Juli 2015 i.S. N 526 737 und Entscheid vom
20. August 2015 i.S. N 574 773). Somit gebiete auch der Grundsatz der
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Rechtsgleichheit, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in die
Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes eingeschlossen
werde. Auch die Lehre gehe davon aus, dass die Familiengemeinschaft
nicht bereits im Heimatland bestanden haben müsse. All diese Umstände
würden darauf hinweisen, dass betreffend der Auslegung von Art. 51
Abs. 1 AsylG zumindest noch keine kohärente Rechtsprechung bestehe
beziehungsweise die Frage vom Bundesverwaltungsgericht noch nicht ab-
schliessend geklärt worden sei.
Auch das Argument, eine nachträgliche Heirat eines anerkannten Flücht-
lings vermöge deshalb keinen Anspruch auf Familienasyl zu begründen,
ansonsten durch die wiederholte Heirat eines anerkannten Flüchtlings ver-
schiedene weitere Personen einzig wegen der Heirat automatisch zu
Flüchtlingen würden, ohne einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein, sei
nicht stichhaltig. Denn mit dieser Argumentation werde verkannt, dass die
Anerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft nicht nur auf dem Ge-
danken der Reflexverfolgung beruhe, sondern auch dem Recht auf Ach-
tung des Familienlebens des Flüchtlings, dem es nicht möglich sei, mit sei-
ner Familie in seinem Heimatland zu leben, Rechnung trage. In diesem
Sinne habe die ARK in einem publizierten Urteil (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 14) klargestellt, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft auf der
Grundlage von Art. 3 Abs. 3 aAsylG falle auch dann in Betracht, wenn die
Ehe beziehungsweise die eheähnliche Gemeinschaft erst in der Schweiz
begründet worden sei. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei ersichtlich,
dass eine erst nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Ehegat-
ten in der Schweiz geschlossene Ehe dem Einbezug in dessen Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 51 Abs. 1 AsylG jedenfalls nicht entgegenstehe.
Schliesslich lägen im vorliegenden Fall auch keine besonderen Umstände
vor, welche dem Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes entgegenstehen könnten.
2.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Beschwerdefüh-
rerin vertrete den Standpunkt, dass für die Anwendung von Art. 51
Abs. 1 AsylG keine im Heimatland vorbestandene Familieneinheit nötig
sei. Dabei rüge die Beschwerdeführerin, das SEM verweise auf Urteile,
welche Art. 51 Abs. 4 und nicht Abs. 1 AsylG thematisieren würden. Ein
Blick in das BVGer-Urteil D-5472/2013 vom 3. Februar 2015, auf welches
sich das SEM in seiner Argumentation stütze, zeige, dass dieser Einwand
unberechtigt sei. So werde in Erwägung 6.1. des besagten Urteils explizit
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festgehalten, dass Art. 51 Abs. 1 AsylG auf die Mitglieder der Kernfamilie
abziele, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist seien.
Es gelte hervorzuheben, dass sich dieses Urteil letztlich am Willen des Ge-
setzgebers orientiere, welcher ursprünglich mit Art. 51 Abs. 1 AsylG die
Wiedervereinigung von Familiengemeinschaften, welche im Heimatstaat
vorbestanden hätten, habe ermöglichen wollen. Bereits in der Botschaft zur
Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995 sei festgehalten,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls nicht der Aufnahme von neuen
Beziehungen diene. Damit solle verhindert werden, dass eine Person ein-
zig wegen ihrer Heirat in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehepartners ein-
bezogen werde, ohne dass sie eine tatsächliche Reflexverfolgung zu be-
fürchten habe (vgl. a.a.O. S. 68 ff.). An dieser Stelle sei darauf hinzuwei-
sen, dass es der Beschwerdeführerin im Falle einer drohenden Reflexver-
folgung aufgrund der Heirat mit ihrem jetzigen Ehemann offen stehe, sol-
che befürchteten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eigenständig geltend
zu machen.
Die Beschwerdeführerin mache zusätzlich geltend, betreffend der Ausle-
gung von Art. 51 Abs. 1 AsylG existiere keine kohärente Rechtsprechung.
Diesbezüglich sei zu erwidern, dass das BVGer im erwähnten Urteil
D-5472/2013 vom 3. Februar 2015 das Erfordernis der vorbestandenen
Familiengemeinschaft ausführlich dargelegt habe und es auch schon län-
ger BVGer-Urteile im Sinne dieser Praxis gegeben habe (bspw.
EMARK 2000 Nr. 11, BVGer-Urteile D-7268/2006 vom 18. Juli 2008,
D-6842/2011 vom 22. Mai 2012, D-3966/2014 vom 30. September 2014 [in
einem obiter dictum] und D-5472/2013 vom 3. Februar 2015). Zwar seien
dem SEM auch gegenteilige Urteile des BVGer aus den Jahren 2014 und
2015 bekannt. Dabei falle indessen auf, dass darin entweder gar keine Be-
gründung für eine alternative Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG angeführt
oder aber auf ein anderes Urteil verwiesen werde, welches eben gerade
eine vorbestandene Familienbeziehung fordere (bspw. BVGer-Urteil
D-2082/2015 vom 8. September 2015 E. 7.1.1 mit Hinweis auf EMARK
2000 Nr. 11). Auch bei den beiden BVGer-Urteilen E-2922/2014 vom
23. November 2015 und D-2620/2015 vom 5. August 2015, die in der Be-
schwerdeschrift genannt würden, sei das Kriterium der vorbestandenen
Familiengemeinschaft nicht explizit geprüft worden.
Weiter moniere die Beschwerdeführerin, dass auch das SEM in dieser
Frage eine uneinheitliche Entscheidpraxis aufweise. Diesbezüglich sei an-
zuführen, dass das SEM die Rechtsprechung eingehend beobachte und
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ein Grundsatzurteil abgewartet habe. Ein solches sei zwar noch nicht er-
gangen; indessen habe sich das BVGer im erwähnten Urteil D-5472/2013
vom 3. Februar 2015 sehr ausführlich mit der Problematik auseinanderge-
setzt. Das SEM habe schliesslich mit internem Entscheid vom 12. Januar
2016 gestützt auf das vorgenannte BVGer-Urteil beschlossen, das Vorbe-
stehen einer familiären Gemeinschaft in sämtlichen Fällen als zwingende
Voraussetzung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Fami-
lienmitglieds nach Art. 51 Abs. 1 AsylG zu erachten.
Da im vorliegenden Fall die Familiengemeinschaft im Heimatstaat noch
nicht bestanden habe, sei somit von einem Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft abzusehen. Dazu verpflichte auch der Grundsatz der Gesetz-
mässigkeit der Verwaltung. Dieser gehe dem Rechtsgleichheitsprinzip vor,
auch wenn in der Vergangenheit in gewissen Fällen von vergleichbarer
Konstellation anders entschieden worden sei: Habe eine Behörde in einem
Fall eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen, so gebe dies
demjenigen, der sich in gleicher Lage befinde, grundsätzlich keinen An-
spruch darauf, ebenfalls abweichend von der Norm behandelt zu werden.
Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht werde von der Gerichts-
praxis nur ausnahmsweise anerkannt; so könne eine Person nur dann ver-
langen, normabweichend gleich behandelt (d.h. gesetzeswidrig begünstigt)
zu werden, wenn die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen,
sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche und zu erkennen gebe,
dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde (vgl.
BGE 127 I 3 E. 3a, BGE 126 V 390 E. 6 und BGE 122 II 446 E. 4, je mit
Hinweisen zur Rechtsprechung). Eine solche ständige Praxis des SEM
liege nicht vor.
Soweit die Beschwerdeführerin rüge, die aktuelle Praxis des SEM in Bezug
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG verkenne das Recht auf Achtung des Familienle-
bens eines Flüchtlings, sei Folgendes zu erwidern: Verfüge der Ehepartner
einer Person über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz, er-
wachse dieser Person gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 19 BV ein grund-
sätzlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. In diesen Fällen ordne
das SEM keine Wegweisung an, sondern verweise – wie in der angefoch-
tenen Verfügung – auf die kantonale Migrationsbehörde, welche für die
ausländerrechtliche Aufenthaltsregelung gemäss Art. 8 EMRK zuständig
sei (vgl. BVGer-Urteil E-2413/2014 vom 13. Juli 2015 E. 4.2.4). Die aktu-
elle Praxis des SEM in Bezug auf das Familienasyl stehe Art. 8 EMRK so-
mit nicht entgegen.
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Im Übrigen sei die Beschwerdeführerin seit 2009 in der Schweiz vorläufig
aufgenommen und verfüge über eine F-Bewilligung. Das Zusammenleben
der Familie werde somit durch die angefochtene Verfügung nicht berührt,
weshalb sich die Frage nach der Verletzung von Art. 8 EMRK ohnehin nicht
stelle.
2.5 In der Replik wird geltend gemacht, die Vorinstanz weiche mit ihrem
grösstenteils auf das Urteil D-5472/2013 vom 3. Februar 2015 gestützten
Standpunkt, wonach für die Gewährung von Familienasyl im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG das Bestehen einer Vorfluchtfamilie zwingend notwen-
dig sei, von einer etablierten Rechtsprechung ab. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe sowohl vor als auch nach Erlass dieses Urteils in ähnlich ge-
lagerten Fällen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG mehrere Beschwerden
gutgeheissen, in denen die Eheschliessung erst nach Anerkennung als
Flüchtling stattgefunden habe. Vor diesem Hintergrund werde daran fest-
gehalten, dass das Erfordernis einer Vorfluchtfamilie nur bei der Erteilung
einer Einreisebewilligung gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG vorausgesetzt
werde.
Zudem habe die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtigerweise festge-
stellt, dass es bezüglich der Auslegung von Art. 51 Abs. 1 AsylG eben ge-
rade noch kein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts gebe. In
Anbetracht dieser noch fehlenden gefestigten Rechtsprechung und Praxis
vermöge die Vorinstanz nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie sich
im vorliegenden Fall auf ein negatives Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts abstütze, wiewohl es auch viele gegenteilige Urteile gebe, welche
erst nach der Flucht geschlossene Ehen im Rahmen des Familienasyls
nach Art. 51 Abs. 1 AsylG positiv beurteilt hätten beziehungsweise bei de-
nen ein fehlendes Vorbestehen der Familiengemeinschaft im Herkunfts-
land eben nicht beanstandet worden sei.
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge
anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen. Mit dem sogenannten "Familienasyl" erhalten die Angehörigen
der Kernfamilie die gleiche Rechtsstellung und damit auch denselben
flüchtlingsrechtlichen Schutz wie der nachziehende anerkannte Flüchtling
(vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommen-
tar], 4. Aufl. 2015, Rz 1 zu Art. 51 AsylG). Wurden die anspruchsberechtig-
ten Personen durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland,
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so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Die
Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl dient der
Wiederherstellung von Familiengemeinschaften, die durch die Flucht ge-
trennt wurden, hingegen nicht der Aufnahme von neuen oder der Wieder-
aufnahme von beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2). So-
fern nicht schon besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG
gegen eine Familienvereinigung in der Schweiz sprechen (vgl. dazu bspw.
BVGE 2012/32 E. 5.2–5.4), ist die Einreise in die Schweiz gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht getrennt wurde; vorbehalten
bleibt der Familiennachzug gemäss den Vorschriften des AuG (vgl. BGE
139 I 330 E. 1.3.2–1.4.1).
3.2 Die Beschwerdeführerin ist im November 2007 in die Schweiz einge-
reist und seit dem 18. Mai 2009 vorläufig aufgenommen. Die Frage, ob ihr
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, stellt sich somit nicht. Strittig
ist lediglich, ob die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ausgeschlossen bleibt, weil die Familienge-
meinschaft der Beschwerdeführerin erst in der Schweiz begründet wurde,
und somit keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die Flucht
getrennt wurde. Wie von der Beschwerdeführerin und dem SEM unter Hin-
weis auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht
geltend gemacht wird (vgl. oben E. 2.2-2.5), besteht diesbezüglich keine
kohärente Rechtsprechung. Die Frage ist deshalb zu klären.
4.
4.1 Das Gesetz ist aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn
und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer
teleologischen Verständnismethode, auszulegen. Auszurichten ist die Aus-
legung auf die ratio legis, die zu ermitteln dem Gericht allerdings nicht nach
seinen eigenen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorga-
ben des Gesetzgebers aufgegeben ist. Die Auslegung des Gesetzes hat
zwar nicht entscheidend historisch zu erfolgen, ist im Grundsatz aber den-
noch auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers und die damit erkennbar
getroffenen Wertentscheidungen auszurichten, da sich die Zweckbezogen-
heit des rechtsstaatlichen Normenverständnisses nicht aus sich selbst be-
gründen lässt, sondern aus den Absichten des Gesetzgebers abzuleiten
ist, die es mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungselemente zu ermitteln
gilt. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass
nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an
Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die
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sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein
befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.2;
2012/2 E. 3.1; 2009/8 E. 7.1).
4.2 In der Fassung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, welches am
1. Oktober 1999 in Kraft getreten ist, lautete Art. 51 Abs. 1 AsylG wie folgt:
Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden als
Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegen sprechen. In der Folge wurde der Wortlaut der Bestim-
mung zweimal neu formuliert. In der Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des
Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 211.231), welches am
1. Januar 2007 in Kraft trat, lautete Art. 51 Abs. 1 AsylG: Ehegatten, einge-
tragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjähri-
gen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen (AS 2005 5697). Eine weitere
Anpassung erfolgte durch Ziff. I 2 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2012
über Massnahmen gegen Zwangsheiraten, welche am 1. Juli 2013 in Kraft
trat (AS 2013 1035; BBl 2011 2185). In dieser Revision wurde Art. 79a
AsylG eingeführt, der besagt, dass die Bestimmungen des 3. und 4. Kapi-
tels über Ehegatten sinngemäss auch für die eingetragene Partnerschaft
gleichgeschlechtlicher Paare gelten. Aufgrund dieser neuen Bestimmung
wurde in Art. 51 Abs. 1 AsylG die Erwähnung der eingetragenen Partnerin-
nen und Partner (wieder) gestrichen (vgl. BBl 2011 2223). Mit der durch
das Partnerschaftsgesetz erfolgten Revision wurde der Kreis der an-
spruchsberechtigten Personen auf eingetragene Partnerinnen oder Part-
ner von Flüchtlingen erweitert, ohne Art. 51 Abs. 1 AsylG darüber hinaus
materiell zu ändern. Die durch das Bundesgesetz über Massnahmen ge-
gen Zwangsheiraten erfolgte Revision von Art. 51 Abs. 1 AsylG hatte aus-
schliesslich redaktionellen Charakter. Die seit 1. Juli 2013 in Kraft stehende
Fassung von Art. 51 Abs. 1 AsylG lautet nunmehr: Ehegatten von Flücht-
lingen und ihre minderjährigen Kinder werden als Flüchtlinge anerkannt
und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Sie ist damit – vom Wörtchen „wenn“ (anstelle von „sofern“) abgesehen –
wieder identisch mit der ursprünglichen Fassung des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998. Inhaltliche Unterschiede zwischen der deutschen und der
französischen beziehungsweise der italienischen Fassung von Art. 51
Abs. 1 AsylG, die für die Auslegung der Bestimmung relevant sein könnten,
bestehen offensichtlich nicht. Der französische Text lautet: Le conjoint d'un
réfugié et ses enfants mineurs sont reconnus comme réfugiés et obtiennent
l'asile, pour autant qu'aucune circonstance particulière ne s'y oppose. Und
im Italienischen lautet Art. 51 Abs. 1 AsylG: I coniugi di rifugiati e i loro figli
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minorenni sono riconosciuti come rifugiati e ottengono l'asilo, sempre che
non vi si oppongano circostanze particolari. Bis auf die Streichung des
Wortes „ebenfalls“ und den Zusatz „und erhalten Asyl“ ist Art. 51 Abs. 1
AsylG zudem wörtlich identisch mit Art. 3 Abs. 3 aAsylG in der Fassung
des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979, welches bis zur Totalrevision des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft gewesen ist (vgl. Art. 120 Bst. a
AsylG). Dieser lautete: Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen
Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonde-
ren Umstände dagegen sprechen.
4.3
4.3.1 Aus dem Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 AsylG ergibt sich nicht, dass die
anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt worden sein
müssen, damit die Bestimmung zur Anwendung gelangt. Dass es nicht der
ratio legis entspricht, die Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle zu be-
schränken, in denen die Familiengemeinschaft durch die Flucht getrennt
wurde, zeigt zudem die Entstehungsgeschichte von Art. 51 Abs. 1 AsylG.
4.3.2 Die Vorgängerregelung von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG findet sich in
Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 Abs. 1 des am 1. Oktober 1999 aufgehobenen (AS
1999 2262) Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979. Die Bestimmungen laute-
ten:
Art. 3 Der Begriff „Flüchtling“
1 […]
2 […]
3 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Art. 7 Familienvereinigung
1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihren minderjährigen Kinder wird Asyl gewährt,
wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz
vereinigen will. Artikel 6 ist nicht anwendbar.
2 […]
Die ehemalige ARK hat sich zur Tragweite von Art. 3 Abs. 3 aAsylG und
zum Verhältnis von Art. 3 Abs. 3 aAsylG zu Art. 7 Abs. 1 aAsylG in zwei
Grundsatzentscheiden vom 18. März 1994 und vom 28. Juni 1995 befasst.
Sie hat in diesen Urteilen dargelegt, dass die Praxis es stets als vorrangig
erachtet habe, für die Familien einen einheitlichen Rechtsstatus zu errei-
chen; Ausfluss dieser Praxis sei insbesondere auch, dass selbst in der
Schweiz geborene Kinder anerkannter Flüchtlinge regelmässig deren Sta-
tus gestützt auf Art. 3 Abs. 3 aAsylG erlangen. Diese Praxis sei zu bestäti-
gen und demzufolge der Ehegatte eines in der Schweiz anerkannten
Flüchtlings grundsätzlich (Rechtsmissbrauch vorbehalten) in Anwendung
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von Art. 3 Abs. 3 aAsylG in dessen Flüchtlingseigenschaft miteinzubezie-
hen. Dabei sei unerheblich, ob die Ehe erst in der Schweiz und erst nach
dem originären Anerkennungs- und Asylgewährungsentscheid geschlos-
sen worden sei. Dem Gesetz lasse sich nichts entnehmen, das eine unter-
schiedliche Behandlung der Ehegatten rechtfertigen würde, je nach dem,
wann die Heirat stattfinde. Vielmehr trete der Grundsatz des einheitlichen
Rechtsstatus' für die ganze Familie in den Vordergrund, so dass es auf den
Zeitpunkt der Eheschliessung nicht ankomme (vgl. dazu ausführlich
EMARK 1994 Nr. 11 E. 3; 1995 Nr. 15 E. 5b und c; vgl. auch 1996 Nr. 14
E. 6).
4.3.3 In seiner Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Än-
derung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Aus-
länder vom 4. Dezember 1995 schlug der Bundesrat in Art. 48 AsylG unter
dem Titel „Familienasyl“ (vgl. BBl 1996 II 157) eine Regelung vor, die wie
folgt lautete:
1 Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder, die selber keine
Verfolgung geltend machen, werden als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
wenn:
a) sie gemeinsam ein Asylgesuch gestellt haben und keine Asylausschlussgrün-
de vorliegen;
b) die Familie durch die Flucht getrennt wurde, sich in der Schweiz vereinigen
will und keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
2 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als Flüchtlinge
anerkannt.
3 Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen, die durch
die Flucht getrennt wurden und sich in der Schweiz vereinigen wollen, können in
das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Umstände für eine
Zusammenführung in der Schweiz sprechen.
4 Befinden sich die anspruchsberechtigten Personen im Ausland, so ist ihre
Einreise zu bewilligen.
5 Der Bundesrat regelt für Flüchtlinge, die vorläufig aufgenommen worden sind,
die Voraussetzungen für eine Vereinigung der Familie in der Schweiz.
Der Bundesrat hielt in seiner Botschaft zunächst hinsichtlich des in
Art. 48 AsylG geregelten Familienasyls allgemein fest, der besagte Artikel
übernehme und vereinheitliche im Wesentlichen den bisherigen Art. 3
Abs. 3 respektive Art. 7 AsylG. Wie bislang zählten zum begünstigten Per-
sonenkreis Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder so-
wie unter bestimmten Voraussetzungen andere nahe Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen.
Der Leitgedanke des Familienasyls bestehe darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
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heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling be-
sitze. Diese einheitliche Regelung rechtfertige sich, da davon ausgegan-
gen werde, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung
des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils
im Heimatstaat mitgelitten hätten oder selbst der Gefahr der Verfolgung
ausgesetzt gewesen seien. Dabei sei es unerheblich, ob einzelne Famili-
enmitglieder tatsächlich verfolgt worden seien. Eine „conditio sine qua non“
der Konzeption des Familienasyls sei daher die Tatsache, dass zum Zeit-
punkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben müsse.
Sodann hielt der Bundesrat unter Bezugnahme auf Art. 48 Abs. 1 AsylG
seines Entwurfs weiter fest, ein automatischer Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft des Gatten oder der Gattin beziehungsweise der Eltern und
die anschliessende Gewährung von Asyl sei demnach nur in den Fällen
möglich, in denen die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen würden
und eine Familiengemeinschaft vor der Flucht bestanden habe. […]. Ein-
geschränkt werde diese Möglichkeit hingegen für Ehegatten, die diese Vor-
aussetzungen nicht erfüllen würden – insbesondere bei der nachträglichen
Heirat eines anerkannten Flüchtlings mit einer Person aus seinem Heimat-
staat. In diesen Fällen sei im Vergleich mit dem bisherigen Recht kein au-
tomatischer Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft mehr möglich (vgl. zum
Ganzen Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 68 f.).
Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass der Bundesrat beabsichtigte,
die bisherige Rechtslage zu ändern, und die Gewährung des Familienasyls
nur in den Fällen ermöglichen wollte, in denen eine Familiengemeinschaft
bereits vor der Flucht bestanden hat. Familiengemeinschaften, die nicht
durch die Flucht getrennt oder die erst in der Schweiz begründet wurden,
hätten nach der Konzeption des Bundesrats nicht mehr in den Genuss des
Familienasyls gelangen können.
4.3.4 Aus den Protokollen der vorberatenden Kommission des Nationalra-
tes geht jedoch hervor, dass die in der Botschaft vorgesehene Konzeption
des Bundesrates kritisiert und abgelehnt wurde. Mehrheitlich wurde votiert,
dass entsprechend der bisherigen Rechtslage am Grundsatz, dass der
Status der Familie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln ist, unabhängig
davon, wann die Ehe geschlossen wurde beziehungsweise die Kinder ge-
boren wurden, festgehalten werden soll. Die Verwaltung hat der Kritik im
weiteren Verlauf der Beratungen Rechnung getragen und der Kommission
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einen neuen Vorschlag unterbreitet, in dem die in den Art. 3 Abs. 3 und
Art. 7 aAsylG enthaltene bisherige Regelung inhaltlich unverändert über-
nommen wurde. Der neue Vorschlag von Art. 48 Abs. 1 AsylG, welcher
dem heute geltenden Art. 51 Abs. 1 AsylG entspricht, hat die Kommission
schliesslich verabschiedet und dem Nationalrat zur Zustimmung unterbrei-
tet (vgl. AB 1997 N 1240). Im Nationalrat führte Rose-Marie Ducrot als
Sprecherin der Kommission dazu aus, der in der Botschaft enthaltene Ent-
wurf von Art. 48 entferne sich in erheblicher Weise vom geltenden Recht.
Eine sehr grosse Mehrheit der nationalrätlichen Kommission bevorzuge in-
dessen die frühere Konzeption des Gesetzes, die für die Familieneinheit
eine viel günstigere Regelung vorgesehen habe. Die Mehrheit der vorbe-
ratenden Kommission schlage deshalb dem Plenum – mit 13 gegen 5 Stim-
men, also deutlich, – eine überarbeitete Fassung von Art. 48 vor, die in al-
len Punkten das aktuelle Gesetz beachte (vgl. AB 1997 N 1241). Dem An-
trag der Kommission stimmte der Nationalrat am 16. Juni 1997 (vgl. AB
1997 N 1241) zu. Die ständerätliche Kommission beantragte ihrerseits Zu-
stimmung zum Beschluss des Nationalrates. Der Ständerat stimmte die-
sem Antrag am 18. Dezember 1997 (vgl. AB 1997 S 1346) ohne weitere
Diskussion zu. Schliesslich wurde das totalrevidierte Gesetz, in welchem
die Regelung zum Familienasyl zufolge einer Neunummerierung nunmehr
in Art. 51 AsylG figuriert, in der Volksabstimmung vom 13. Juni 1999 ange-
nommen (vgl. BBl 1999 7293).
4.3.5 Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die eidgenössischen Räte an
der bisherigen Rechtslage festhalten wollten, gemäss welcher der Status
der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln ist. Dieser Erkenntnis ent-
sprechend hat die ARK in einem publizierten Urteil vom 21. März 2000
(vgl. EMARK 2000 Nr. 11) ausgeführt, dass sich aufgrund des revidierten
Art. 51 AsylG keine Änderungen an der bisherigen Rechtslage gemäss
Art. 3 Abs. 3 und Art. 7 aAsylG ergeben würden. Gleichzeitig hat sie bestä-
tigt, dass es für den Fall, in dem sich die nahen Angehörigen (anspruchs-
berechtigten Personen), welche um Einschluss in das Familienasyl ersu-
chen, bereits in der Schweiz befinden, nicht notwendig sei, dass sie durch
Flucht von den sich in der Schweiz aufhaltenden Personen getrennt wur-
den; diese Voraussetzung gelte hingegen weiterhin für Personen, welche
sich noch im Ausland aufhalten würden.
4.4
4.4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass – besondere Umstände vorbe-
halten – die sich in der Schweiz aufhaltenden anspruchsberechtigten An-
gehörigen des Flüchtlings gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG auch dann als
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Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn vor deren Einreise
in die Schweiz keine Familiengemeinschaft bestanden hat, die durch die
Flucht des Flüchtlings getrennt worden ist. Die ratio legis gebietet mit an-
deren Worten, den Status der Familie des Flüchtlings einheitlich zu regeln,
ungeachtet dessen, ob die Familiengemeinschaft vorbestanden hat oder
erst in der Schweiz begründet wurde. Ehegatten von Flüchtlingen sind des-
halb als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen Asyl zu gewähren, auch
wenn die Ehe erst in der Schweiz geschlossen wurde, und auch in der
Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen sind als Flüchtlinge anzuerken-
nen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
4.4.2 Befinden sich die in Art. 51 Abs. 1 AsylG genannten Angehörigen des
in der Schweiz anerkannten Flüchtlings hingegen im Ausland, so ist ihnen
– besondere Umstände vorbehalten – gestützt auf Art. 51 Abs. 4 AsylG die
Einreise auf Gesuch hin nur zu bewilligen, wenn eine Familiengemein-
schaft bestanden hat, welche durch die Flucht des Flüchtlings getrennt
wurde (vgl. oben E. 3.1).
4.4.3 Das SEM vertritt in der angefochtenen Verfügung und in seiner Ver-
nehmlassung zwar unter Hinweis auf die Botschaft zur Totalrevision des
Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 4. Dezember 1995 sowie
auf dahingehend lautende Urteile des BVGer die Ansicht, Art. 51
Abs. 1 AsylG gelange nur zur Anwendung, falls eine Familiengemeinschaft
vorbestanden habe, die durch die Flucht getrennt worden sei. Es übersieht
dabei freilich, dass eine solche Auslegung – wie die Entstehungsge-
schichte zeigt (vgl. oben E. 4.3) – offensichtlich nicht der ratio legis ent-
spricht.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin lernte ihren Ehemann erst in der Schweiz ken-
nen und heiratete diesen am 13. November 2015. Sie sind Eltern eines
Kindes und leben aufgrund der Aktenlage in einem gemeinschaftlichen
Haushalt. Beide Ehepartner besitzen dieselbe, nämlich die somalische,
Staatsangehörigkeit. Damit ist es ihnen verunmöglicht, ein gemeinsames
Leben in ihrer Heimat zu führen, da zumindest der Ehemann der Be-
schwerdeführerin befürchten muss, dort verfolgt zu werden. Die Sicherstel-
lung der Familieneinheit ist demnach nur in der Schweiz gewährleistet.
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5.2 Gemäss Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]) erfolgt ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehe-
gatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners
oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst, wenn in Anwendung
von Art. 5 festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die Flücht-
lingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt. Aufgrund der
Verfügung des damaligen BFM vom 18. Mai 2009 steht rechtskräftig fest,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG nicht erfüllt, womit die in Art. 37 AsylV 1 erwähnte Vorausset-
zung für die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG erfüllt ist. Es steht sodann
fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. November 2015 ihren Lands-
mann C._______ heiratete, und diesem am 4. Dezember 2012 in der
Schweiz Asyl gewährt worden war. Die Voraussetzungen für die Gewäh-
rung des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG sind somit erfüllt, zumal
sich aus den Akten keine besonderen Umstände ergeben, die dagegen
sprechen.
5.3 Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 20. April 2016 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Beschwer-
deführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling anzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 14. Juni 2016 einbezahlte Kos-
tenvorschuss von Fr. 600.– ist zurückzuerstatten.
6.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts des Ausgangs des
Verfahrens zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin hat am 3. August 2016 eine Honorarnote im Betrage von
Fr. 2´589.– zu den Akten gereicht. Darin sind auch Aufwendungen des
Rechtsvertreters im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens enthalten,
die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu vergüten sind. Der dies-
bezügliche Zeitaufwand von 3.25 Stunden ist demnach in Abzug zu brin-
gen. Der veranschlagte Stundenansatz von Fr. 200.– bewegt sich im ge-
mäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Der ausgewiesene
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Zeitaufwand im Beschwerdeverfahren von 8.10 Stunden erscheint ange-
messen. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1´764.– (gerundet;
inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und das
SEM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag als Parteient-
schädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 20. April 2016 wird aufgehoben. Das
SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigen-
schaft ihres Ehemannes einzubeziehen und ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird zurückerstattet.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1´764.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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