B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3175/2017
Ur t e i l vom 2 1 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind
B._______, geboren am (…),
Uganda,
vertreten durch Dr. iur. Luzia Vetterli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung Dublin (Ausländerrecht);
Verfügung des SEM vom 24. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, der von der (…) Auslandsvertretung in
C._______ – in Vertretung für D._______ – ein vom 2. bis 24. September
2015 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war, reiste gemäss ei-
genen Angaben am 2. September 2015 in die Schweiz ein und suchte hier-
zulande am 22. September 2015 um Asyl nach. Mit Verfügung vom 2. No-
vember 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin nach D._______ sowie den Wegweisungs-
vollzug an, mit dessen Durchführung es den Kanton E._______ beauf-
tragte. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom 23. November
2015 ab. Am 14. Februar 2017 wurde die Beschwerdeführerin nach
D._______ überstellt.
B.
Mit Schreiben vom 29. März 2017 stellte die Beschwerdeführerin beim Mi-
grationsamt des Kantons F._______ gestützt auf Art. 85 Abs. 7 AuG
(SR 142.20) ein Gesuch um Familiennachzug infolge Heirat mit dem im
Kanton F._______ wohnhaften G._______ (Anmerkung Gericht: […]
Staatsangehöriger, am 28. August 2014 wegen subjektiver Nachflucht-
gründe als Flüchtling vorläufig aufgenommen) und um Einbezug in dessen
F-Bewilligung. Sie habe G._______ am (…) in D._______ geheiratet und
sei mit ihm am (…) in die Schweiz zurückgekehrt.
C.
Am 19. April 2017 teilte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem
SEM mit, die Beschwerdeführerin halte sich ohne Aufenthaltsregelung wie-
der in der Schweiz auf. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin ihr Kind
zur Welt.
D.
Mit Schreiben vom 1. Mai 2017 erklärte die Rechtsvertreterin namens der
Beschwerdeführerin den Rückzug des Asylgesuchs, damit das Gesuch um
Familiennachzug vom 29. März 2017 behandelt werden könne.
E.
Am 3. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt
des Kantons F._______ befragt und es wurde ihr das rechtliche Gehör zur
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Zuständigkeit D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach D._______ gewährt. Sie gab
an, sie habe nach der am 14. Februar 2017 erfolgten Überstellung in
D._______ ein Asylgesuch gestellt, aber noch keinen Entscheid erhalten.
Ob sie von den (…) Behörden bereits befragt worden sei, wolle sie nicht
sagen. Am (…) habe sie in D._______ geheiratet und sei am (…) wieder in
die Schweiz zurückgekehrt. Die Fragen, wo, wie und mit welchem Reise-
dokument sie am (…) unter Missachtung des Einreiseverbots wieder in die
Schweiz eingereist sei und wo sie sich seither aufhalte, wolle sie nicht be-
antworten. Der Grund für ihre Rückkehr sei der Familiennachzug gewesen.
Für das am (…) geborene Kind, dem es gut gehe, bestehe noch keine Ge-
burtsurkunde.
F.
Am 19. Mai 2017 ersuchte das SEM die (…) Behörden um Wiederauf-
nahme der Beschwerdeführerin sowie ihres Kindes im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufas-
sung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die (…)
Behörden stimmten dem Ersuchen am 22. Mai 2017 zu.
G.
G.a Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 – eröffnet am 31. Mai 2017 – ordnete
das SEM in Anwendung Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat
D._______ sowie den Wegweisungsvollzug an, mit dessen Durchführung
es den Kanton E._______ beauftragte.
G.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Beschwerdeführenden be-
fänden sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und hätten das Land
grundsätzlich zu verlassen. Nachdem die (…) Behörden das Wiederauf-
nahmeersuchen vom 19. Mai 2017 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO am 22. Mai 2017 gutgeheissen hätten, liege die Zuständigkeit für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz-
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stands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zustän-
digen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32) bei D._______. Den Ausgang des am 29. März 2017 gestell-
ten Familiennachzugsgesuchs könnten die Beschwerdeführenden in
D._______ abwarten. Bezüglich des am 1. Mai 2017 erklärten Rückzugs
des Asylgesuchs sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit der
Überstellung nach D._______ kein neues Asylgesuch in der Schweiz ein-
gereicht habe, weshalb auch keines zurückgezogen werden könne. Der
Vollzug der Wegweisung nach D._______ sei damit zulässig, zumutbar
und möglich.
H.
H.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhoben die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung vom 24. Mai 2017 und um Absehen
von einer Wegweisung sowie um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
von G._______, eventualiter um Erlaubnis, den Ausgang des Familien-
nachzugsverfahrens in der Schweiz abzuwarten, und subeventualiter um
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz sowie um Zuweisung in
den Kanton F._______. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.b Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, das
SEM habe sich trotz Kenntnis der erfolgten Heirat und der Geburt des Kin-
des nicht zur Frage des Selbsteintritts und des Schutzes des Familienle-
bens geäussert. Die Beschwerdeführerin habe G._______ im (…) 2015 in
einer Bar in H._______ kennengelernt und sie seien seither ein Paar. So-
wohl die Beschwerdeführerin als auch das Kind seien in die Flüchtlingsei-
genschaft von G._______ einzubeziehen. Die Beschwerdeführerin habe
gegenüber den (…) Behörden mit E-Mail vom 18. Mai 2017 respektive
Schreiben vom 2. Juni 2017 den Rückzug ihres Asylgesuchs erklärt. Es sei
daher gar kein Asylverfahren mehr hängig. Aufgrund des pendenten Fami-
liennachzuggesuchs sei das kantonale Migrationsamt für die Aufenthalts-
regelung respektive die Anordnung einer allfälligen Wegweisung zustän-
dig. Sollte dennoch das Dublin-Verfahren zur Anwendung gelangen, wäre
mit Blick auf Art. 8 EMRK und das Übereinkommen vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ein Selbsteintritt vorzu-
nehmen und auf eine Wegweisung zu verzichten.
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Auf die weitere Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich
– in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Juni 2017 den Eingang
der Beschwerde und setzte am 12. Juni 2017 den Vollzug der Überstellung
im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aus (Art. 56 VwVG).
J.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine
Orientierungskopie ihres Schreibens gleichen Datums im kantonalen Fa-
miliennachzugsverfahren betreffend der Einkommenssituation von
G._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach
ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung von Art. 64a
AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) ergan-
gen sind, und entscheidet dabei endgültig (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m.
Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AuG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Die Rechtsmitteleingabe ist ferner innert massgeblicher Frist erfolgt
sowie formgerecht (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – im Rahmen der nachfolgenden
Ausführungen – einzutreten.
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2.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG ergeht dieser Entscheid in der Besetzung mit
drei Richterinnen beziehungsweise Richtern.
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
5.
Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AuG (Wegweisung
aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen), wonach eine ausländische
Person ohne Aufenthaltsregelung weggewiesen wird, wenn sie in einen
Drittstaat ausreisen kann, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren ist damit einzig die Frage zu klären, ob das SEM zu
Recht gestützt auf Art. 64a AuG die Wegweisung der Beschwerdeführen-
den nach D._______ verfügt hat. Die Fragen des Familiennachzugs und
Einbezugs der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft respek-
tive vorläufige Aufnahme von G._______ sowie um Zuweisung in einen an-
deren Kanton sind hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge ist da-
her nicht einzutreten.
6.
6.1 Eine gestützt Art. 64a AuG erlassene Wegweisungsverfügung setzt
den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zu-
ständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebun-
denen Staates für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens voraus.
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die genannten Voraussetzungen vor-
liegend erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer Wiederein-
reise illegal in der Schweiz auf. Sie verfügt (derzeit) nicht über eine auslän-
derrechtliche Anwesenheitsbewilligung. Dasselbe gilt für das nach der Wie-
dereinreise der Beschwerdeführerin geborene Kind. Die Zuständigkeit
D._______ zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens be-
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treffend die Beschwerdeführerin wurde bereits mit in Rechtskraft erwach-
sener Verfügung des SEM vom 2. November 2015 festgestellt. D._______
hat dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 19. Mai 2017 am
22. Mai 2017 – unter ausdrücklichem Einbezug des Kindes – zugestimmt.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den (…) Behörden gegen-
über zwischenzeitlich den Rückzug ihres Asylgesuchs erklärt, ist im vorlie-
genden Verfahren unbeachtlich, vermag dieser doch an der festgestellten
Zuständigkeit D._______ für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens nichts zu ändern, unabhängig davon, welchen Abschluss
das (…) Verfahren finden wird.
7.
7.1 Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung
nach D._______ Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 entgegenste-
hen.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83
Abs. 1 AuG; vgl. auch Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
7.2 D._______ hat seine Zuständigkeit bestätigt, weshalb der Wegwei-
sungsvollzug möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Auch liegen keinerlei An-
haltspunkte vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
in den (…)-Staat D._______ sprechen würden (Art. 83 Abs. 5 AuG).
7.3 Zu prüfen bleibt damit die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen.
7.3.1 Die Beschwerdeführerin hat bezüglich ihres Aufenthalts in
D._______ und des dortigen Asylverfahrens nichts vorgebracht, was ge-
gen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würde. Grund für
die Rückkehr in die Schweiz sei einzig ihr Wille gewesen, den Familien-
nachzug zu erwirken.
7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass die in der Rechtsmitteleingabe vom
6. Juni 2017 erhobene Rüge, das SEM habe das rechtliche Gehör der Be-
schwerdeführenden verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung die
in D._______ erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit
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G._______ und die zwischenzeitliche Geburt des Kindes in der Schweiz
nicht berücksichtigt habe, fehl geht. Das SEM hat die Heirat und die Geburt
erwähnt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung), das Kind in das Verfah-
ren seiner Mutter einbezogen und berücksichtigt, dass ein Verfahren be-
treffend Familiennachzug und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft res-
pektive vorläufige Aufnahme von G._______ gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
hängig ist. Die Feststellung des SEM, dass die Beschwerdeführenden den
Ausgang des diesbezüglichen Verfahrens in D._______ abwarten könnten
(vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung), ist zwar knapp, zeigt aber, dass
es die Frage, ob die familiäre Situation der Beschwerdeführenden gegen
die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, geprüft – und verneint
– hat. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die angefochtene Verfü-
gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zu-
rückzuweisen.
7.3.3 Die Prüfung der Akten ergibt, dass die familiären Umstände der Be-
schwerdeführenden den Wegweisungsvollzug nicht unzulässig machen.
Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Familienlebens, gibt
aber weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten
Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erschei-
nenden Ortes (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 m.w.H.). Auf den Schutz des Fa-
milienlebens nach Art. 8 EMRK kann sich nur berufen, wer hierzulande ein
Mitglied seiner Kernfamilie hat, das über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügt (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.1), was der Fall ist, wenn der Familienan-
gehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung
besitzt, oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf
einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1).
Die Frage, ob der als Flüchtling vorläufig aufgenommene G._______ hier-
zulande über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann vorliegend
offenbleiben, denn Art. 8 EMRK kommt gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichts nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interes-
sen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung
beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen In-
teresse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2. f.
m.w.H.). In casu liegt das öffentliche Interesse in der Migrationsregulierung.
Aus der Prozessgeschichte ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin –
offenbar im Bewusstsein, das Einreiseverbot zu missachten (vgl. vor-
instanzliche Akten K5 S. 2 F. 12) – einzig deshalb am (…) in die Schweiz
zurückgekehrt ist, um hierzulande unter Berufung auf den Status ihres
Partners einen permanenten Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Dieses
Verhalten ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nach Art. 64a AuG
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nicht zu schützen. Es soll nicht dazu dienen, die ausländerrechtlichen Best-
immungen betreffend Einreise und Aufenthalt zu umgehen. Das Recht auf
Familienleben kann vorliegend mittels Durchführung des für eine Familien-
zusammenführung vorgesehenen Verfahrens gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG
gewahrt werden, in dessen Rahmen wiederum Art. 8 EMRK Rechnung zu
tragen ist. Es ist der Beschwerdeführerin und ihrem Kind – wie vom SEM
zutreffend festgestellt – zuzumuten, den Ausgang des entsprechend ein-
geleiteten Familienzusammenführungsverfahrens nach Art. 85 Abs. 7 AuG
in D._______ abzuwarten. Der mit der Trennung einhergehende Eingriff
erscheint als verhältnismässig, zumal die Aufrechterhaltung des Kontakts
zu G._______ auch bei räumlicher Trennung möglich ist. Auch ist beim (…)
Monate alten Säugling nicht von einer Gefährdung des Kindeswohls aus-
zugehen, bleibt das Kind doch mit seiner Mutter zusammen.
Wie bereits ausgeführt, ist über einen allfälligen Einbezug der Beschwer-
deführenden in die vorläufige Aufnahme respektive die Flüchtlingseigen-
schaft von G._______ vorliegend mangels Zuständigkeit des Bundesver-
waltungsgerichts nicht zu entscheiden. Das Entscheidungsrecht über den
Familiennachzug liegt grundsätzlich beim zuständigen Kanton (Art. 85
AuG). Dies gilt auch für die ausnahmsweise Gewährung eines prozedualen
Aufenthalts der Beschwerdeführenden vor dem Bewilligungsentscheid
(Art. 17 Abs. 2 AuG; vgl. auch BGE 139 I 38).
7.4 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden
nach D._______ demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
bezeichnet.
8.
Den Beschwerdeführenden ist es nach dem Gesagten nicht gelungen dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
9.
Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
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10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – ungeachtet
der behaupteten, indessen nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerde-
führenden – nicht erfüllt sind.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
D-3175/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: