B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3176/2018
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Libanon,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Dezember 2015 im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Das SEM be-
fragte ihn am 16. Dezember 2015 zum Reiseweg und summarisch zu den
Gründen der Ausreise aus dem Heimatland. Bei der Aufnahme seiner Per-
sonalien hielt er fest, er sei libanesischer Staatsangehöriger aus Tripoli. Am
15. März 2018 führte das SEM mit ihm die Anhörung zu den Asylgründen
durch.
A.b. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe von 1995 bis 2010 als Fahrer für einen
Minister der Partei (…) und ab 2010 bis zu seiner Ausreise als freiberufli-
cher Taxifahrer in Beirut gearbeitet. Wegen seiner Anstellung und seiner
politischen Aktivitäten für die (…) Partei sei er von der (…) und von deren
Vorsitzendem C._______ telefonisch bedroht worden. Als er im Jahr 2010
wegen administrativer Angelegenheiten nach Syrien gereist sei, sei er dort
festgenommen und fünf Monate inhaftiert worden. Er vermute, dass die
(…) diese Festnahme in Syrien initiiert habe, um ihn einzuschüchtern. Am
13. März 2014 sei er nur knapp dem Tod entgangen. Zwei Personen hätten
ihn und den Ehemann seiner Nichte auf offener Strasse von einem Motor-
rad aus mit Schusswaffen angegriffen. Der Mann seiner Nichte sei dabei
getötet worden. Nach diesem Attentat auf ihn habe er im Versteckten ge-
lebt und seine Familie kaum gesehen. Weil dies kein Leben mehr gewesen
sei, habe er den Libanon verlassen. Nach seiner Ausreise sei seine Familie
im Libanon bedroht worden.
B.
Mit am 30. April 2018 zugestellter Verfügung vom 27. April 2018 stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des
SEM sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung, zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts so-
wie zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung
des SEM aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie
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Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben
und er als Flüchtling anzuerkennen. Subsubeventualiter sei die Verfügung
des SEM aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. Subsubsubeventualiter sei die Verfügung des SEM auf-
zuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten und eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers Fürsorgeabhängigkeitsbestätigungen seines Mandanten und
dessen Tochter (D._______, […]) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
A8rt. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Vorbringen werden
allerdings weitgehend ohne nähere Begründung und repetitiv getätigt. So-
weit sich die Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne ei-
nen konkreten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu las-
sen, ist darauf nicht weiter einzugehen.
3.2 Vom Beschwerdeführer wird gerügt, die Vorinstanz habe die Abklä-
rungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie hätte berücksichtigen müssen,
inwieweit sein Wegweisungsvollzug zumutbar und zulässig sei und ob ihm
diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
drohe. Eine Verletzung der Abklärungspflicht ergebe sich auch aus dem
Umstand, dass die Vorinstanz von der Einreichung des Asylgesuchs bis
zur Durchführung der einlässlichen Anhörung durch das SEM zwei Jahre
und drei Monate habe verstreichen lassen. Sodann seien die von ihm ein-
gereichten Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden, was einer
Gehörsverletzung gleichkomme. Schliesslich habe das SEM auch die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts verletzt, indem es sich darauf beschränkt habe zu behaup-
ten, seine Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es hätte zwingend weitere
Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen müs-
sen.
Vorliegend kann weder davon gesprochen werden, die Vorinstanz habe die
Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers mangelhaft erfasst
oder die von ihm eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt. Der vom Be-
schwerdeführer vorgetragene Sachverhalt wurde vom SEM – wie nachfol-
gend aufzuzeigen sein wird – unter Bezugnahme aller eingereichten Be-
weismittel für nicht glaubhaft befunden und, da das SEM nach Prüfung und
Würdigung der wesentlichen Vorbringen zum Schluss kam, am Beschwer-
deführer bestehe kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse, konnte es da-
rauf verzichten, weitere Abklärungen durchzuführen. Aus der angefochte-
nen Verfügung wird denn auch ersichtlich, von welchen Kriterien sich das
SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt
ist. Auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich verkannt, dass eine nicht den
Erwartungen des Beschwerdeführers entsprechende Würdigung der von
ihm vorgetragenen Tatsachen und eingereichten Beweismittel nicht gleich-
zusetzen ist mit einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Ver-
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letzung des rechtlichen Gehörs oder aber des Willkürverbots. Ebenso feh-
len nachvollziehbare Erläuterungen zum Vorwurf, das SEM habe zwischen
der Einreichung des Asylgesuches und der Durchführung der (einlässli-
chen) Anhörung zwei Jahre und drei Monate ungenutzt verstreichen las-
sen. Eine damit verbundene Gehörsverletzung beziehungsweise eine Ver-
letzung der Pflicht zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts kann
somit ebenfalls nicht erblickt werden.
3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
Vorliegend gelangte das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Ein-
schätzung, dass der Beschwerdeführer mit seinen Auskünften in den Be-
fragungen über die geltend gemachten Drohungen und Attacken auf seine
Person den reduzierten Beweisanforderungen des Glaubhaftmachens
nicht zu genügen vermöge. Er sei nicht im Stande gewesen, die geltend
gemachten Drohungen und Attacken gegen ihn zu substantiieren. Seine
diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich, unsubstantiiert und wi-
dersprüchlich ausgefallen. Auch erstaune es, dass er keine Anzeige erstat-
tet habe, obwohl die libanesische Armee seinen Angaben zufolge am Tag
des Attentats zu Ermittlungszwecken zu ihm ins Krankenhaus gekommen
sei. Dass er zudem erst zwanzig Tage nach dem Attentat realisiert habe,
dass es ihm gegolten habe, sei ein weiterer Hinweis auf ein konstruiertes
Verfolgungsvorbringen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelun-
gen, eine Verfolgung im Sinne vorn Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. An
dieser Feststellung änderten auch die eingereichten Beweismittel nichts,
und die geltend gemachte Inhaftierung in Syrien sei ohnehin nicht asylre-
levant, weil sie im Libanon zu keiner Verfolgung geführt habe.
6.
Dem hält der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
entgegen, dass seine Vorbringen als überwiegend glaubhaft zu erachten
seien. Er habe nachvollziehbar geschildert, dass er von C._______ telefo-
nisch bedroht worden sei, als er sich im Büro des Ministers aufgehalten
habe. Auch seine Ausführungen zum zweiten Telefonanruf seien glaubhaft
ausgefallen. C._______ habe gute Kontakte zum syrischen Regime und
habe so veranlassen können, dass er bei der Grenzüberquerung verhaftet
und gefoltert worden sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zum dritten Te-
lefonat und zum Attentat auf ihn seien absurd und willkürlich. Obwohl beim
Attentat auf ihn geschossen worden sei und er um sein Leben gefürchtet
habe, habe er sich an sehr spezielle und aussergewöhnliche Details des
Attentats erinnern können, was klar für seine Glaubhaftigkeit spreche. Als
er keine Schüsse mehr gehört habe, habe er sich aus seinem Versteck
begeben um sich um den Mann seiner Nichte zu kümmern. Weshalb die
Vorinstanz diese Ausführungen als oberflächlich taxiere, verstehe er nicht.
Falls tatsächlich Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen vorliegen soll-
ten, seien diese «absolut vernachlässigbar» und irrelevant. Zusammenfas-
send stehe somit fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Unglaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei.
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7.
Vorliegend ist dem SEM vorbehaltslos beizupflichten, dass das Aussage-
verhalten des Beschwerdeführers zu den angeblich erfolgten Drohungen
und zum vermeintlichen Attentat auf ihn deutliche Kennzeichen für eine
einstudierte, nicht auf wahren Gegebenheiten beruhende Geschichte auf-
weisen. So sind seine diesbezüglichen Schilderungen überwiegend sub-
tanzlos, oberflächlich und eindimensional ausgefallen. Das SEM wies
überdies zu Recht auf Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerde-
führers hinsichtlich des genauen Ablaufs des geltend gemachten Attentats
auf ihn hin. Es ist schwer nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer
beim angeblichen Attentat hinter dem Rad eines Geländewagens versteckt
haben will, gleichzeitig aber über Details des Angriffshergangs berichten
konnte, welche er aus seinem Versteck nur schwer hat mitansehen können
(vgl. SEM-Akten, A29/17, F52 entgegen A29/17, F57). In diesem Zusam-
menhang kann zusätzlich zu den Argumenten der Vorinstanz und exemp-
larisch für den konstruierten Sachverhaltsvortrag auf die Aussagen des Be-
schwerdeführers verwiesen werden, dass er zwanzig Tage nach dem gel-
tend gemachten Attentat erfahren habe, dass dieses ihm und nicht dem
Mann seiner Nichte gegolten habe. Dabei gilt es zu bedenken, dass eine
derartige Leichtfertigkeit der Attentäter, wie sie für das Entkommen des Be-
schwerdeführers nötig gewesen wäre, gemessen an der vom Beschwer-
deführer geschilderten rigiden Vorgehensweise der Attentäter kaum vor-
stellbar ist. Insbesondere erscheint die Einräumung der Fluchtmöglichkeit
des Beschwerdeführers als realitätsfremd, zumal er eigenen Aussagen zu-
folge von den Attentätern erkannt worden ist und sich lediglich hinter dem
Reifen eines an der Strasse geparkten Geländewagens versteckt gehalten
haben will (vgl. SEM-Akten A29/17, F51/60). Auf die Frage sodann, wes-
halb er sich nach dem Attentat noch weitere fast zwei Jahre im Libanon
aufgehalten habe, blieb er eine plausible Antwort ebenfalls schuldig (vgl.
SEM-Akten A29/17, F87). Schliesslich ist es unerheblich, dass der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde nunmehr detailliertere Angaben über
die Urheber der Drohungen machte und Gründe für die nicht erfolgte An-
zeige bei der Polizei beziehungsweise beim Militär nannte, zumal nicht
nachvollzogen werden kann, wieso diese Angaben nicht bereits bei der
Vorinstanz ins Verfahren hätten eingebracht werden können. Die Be-
schwerde zeigt nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll und ändert mithin nichts an den zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz, die folgerichtig zum Schluss kommt, dass die Aussa-
gen teils widersprüchlich, teils unlogisch und sehr unsubstantiiert sind. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien willkürlich inhaftiert
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worden, ist unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit asylrechtlich
nicht relevant. Da Asylvorbringen – wie vom SEM zutreffend festgehalten –
nur in Bezug auf das Heimatland, mithin den Libanon, zu prüfen sind, findet
dieser konkrete Einwand im Rahmen der vorliegenden Würdigung keine
weitere Berücksichtigung.
Aufgrund des Erwogenen lässt sich das Fazit ziehen, dass der Beschwer-
deführer die wesentlichen Teile seiner Gesuchsbegründung weder nach-
zuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen
vermag. Bei gesamthafter Betrachtung seiner Aussagen in den durchge-
führten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten Be-
weismittel lässt sich ein Übergewicht an Merkmalen, die auf einen Reali-
tätshintergrund hindeuten, im Vergleich zu solchen, die für das Vorspiegeln
einer Gefährdungssituation sprechen, klarerweise nicht erkennen. Die Vor-
instanz durfte – entgegen der Beschwerde – dementsprechend davon ab-
sehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre
asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Angesichts
der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in
der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere
Einschätzung in der Frage der Glaubhaftmachung eines unter dem Blick-
winkel von Art. 3 AsylG relevanten Sachverhalts herbeizuführen. Damit ist
nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung
des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vor-
instanz ist zu bestätigen.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage
im Libanon nicht landesweit durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist (statt vieler Urteile des BVGer
E-5024/2017 vom 23.10.2017 E. 6.3, E-6877/2014 vom 19. Dezember
2016 E. 8.3, D-4584/2015 vom 28. Oktober 2016 E. 6.4.1). Es liegen auch
keine individuellen Wegweisungsvollzugshindernisse vor, die auf eine Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des gesunden (vgl. SEM-Akten,
A3/11, S. 8) Beschwerdeführers in seine Heimat schliessen lassen würden.
So leben vor Ort seine Tochter, seine Eltern, seine Grosseltern und seine
Geschwister (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 5). Schliesslich kann er auf lang-
jährige Berufserfahrung zurückgreifen (vgl. SEM-Akten, A3/11, S. 4). Was
hiergegen auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht ge-
eignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr
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notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Hei-
matstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb – trotz der nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit
– dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3176/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: