B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3177/2015/was
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. April 2015 / N (…).
D-3177/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 9. August 2014 und gelangte nach Nepal. Von dort aus reiste
er auf dem Luftweg Richtung Schweiz, wo er am 30. Januar 2015 ankam
und ein Asylgesuch stellte. Am 13. Februar 2015 führte das SEM die Be-
fragung zur Person (BzP) durch.
A.b Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, chinesischer Staatsangehö-
riger tibetischer Ethnie zu sein. Er habe im Dorf B._______ (Bezirk
C._______/Distrikt D._______) zusammen mit einem Bruder bei den Eltern
gelebt und in der Landwirtschaft mitgeholfen. Am 2. August 2014 sei vom
Dorfvorsitzenden der Besuch einer chinesischen Delegation in Aussicht
gestellt worden. Anlässlich dieser Sitzung sei er aufgefordert worden, mit-
tels einer schriftlichen Erklärung dem Dalai Lama abzuschwören. Da er
sich geweigert habe, sei er geschlagen und in E._______ inhaftiert worden.
Aufgrund erneuter Schläge habe er schliesslich unterschrieben. Man habe
ihm eine Geldstrafe auferlegt und ihn gleichentags wieder freigelassen. Am
7. August 2014 habe er aus Protest gegen das Vorgefallene in E._______
eine gezeichnete tibetische Fahne an die Wand des Polizeipostens ge-
klebt. Dabei habe ihn die Polizei beobachtet. In Anbetracht dieser Sachlage
sei er zu einer Tante gegangen und wenig später ausgereist. Gemäss ei-
nem Telefongespräch seines Vaters mit der Tante vom 8. August 2014 habe
ihn die Polizei zuhause gesucht.
A.c Der Beschwerdeführer gab keine Identitätsdokumente zu den Akten.
B.
B.a Die Anhörung gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) fand am 2. März 2015
statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, als Achtjähriger von seinem
Vater in ein Kloster geschickt worden zu sein. Dort habe er lesen und
schreiben gelernt. 2008 sei er wieder ins elterliche Haus zurückgekehrt.
Am 2. August 2014 sei es zum erwähnten Vorfall im Dorf gekommen. Der
referierende Chinese habe Mao Tsetung gelobt und den Dalai Lama belei-
digt. Dieser solle viele Menschen zu Selbstverbrennungen ermutigt haben.
Anlässlich der Haft in E._______ sei er schwer misshandelt und dazu ge-
nötigt worden, schlecht über den Dalai Lama zu sprechen. Nach der Haft-
entlassung sei es ihm physisch und psychisch sehr schlecht gegangen.
Wegen des Erlebten habe er die Aktion beim Polizeiposten in E._______
am 7. August 2014 gemacht. Beim Festkleben der gezeichneten Fahne sei
er von einem Polizisten beobachtet worden. Er sei sofort weggerannt und
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zu einer Tante geflohen. Deren Mann habe seinen Vater über das Vorge-
fallene informiert. Da er gemäss seinem Vater mit einer schweren Bestra-
fung hätte rechnen müssen, sei er ins Ausland geflohen. Vor dem 2. August
2014 habe er in Tibet keine Probleme gehabt.
B.b Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zur Geografie und
zu anderen Belangen des von ihm angegebenen Herkunftsgebiets sowie
zu den Ausreiseumständen gestellt.
B.c Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Anhörung mitgeteilt, auf-
grund seiner Aussagen sowie des Fehlens von entsprechenden Dokumen-
ten bestünden erhebliche Zweifel an seiner Sozialisation in Tibet. Das SEM
ziehe deshalb in Betracht, seine Staatsangehörigkeit auf "unbekannt" zu
ändern. Der Beschwerdeführer beharrte darauf, ehrlich und wahrheitsge-
mäss geantwortet zu haben.
C.
Mit Verfügung vom 23. April 2015 – eröffnet am 27. April 2015 – wies das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepub-
lik China an.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum der Postaufgabe: 19. Mai 2015)
focht der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuali-
ter sei das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe festzustellen und die
vorläufige Aufnahme als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Vollzugs an-
zuordnen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Voll-
zugs festzustellen und eine entsprechende vorläufige Aufnahme in der
Schweiz anzuordnen. Es seien die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sowie die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG samt Entbindung von der Vorschusspflicht zu gewähren. Im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die zuständige Behörde anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder des Her-
kunftsstaats sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unter-
lassen. Über eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe sei in einer
separaten Verfügung zu informieren. Der Eingabe lag eine Bestätigung für
die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei.
D-3177/2015
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut. Auf die Anträge, die Vollzugsbehörden seien vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den chinesischen Behörden so-
wie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen und eine bereits
erfolgte Weitergabe sei offenzulegen, wurde nicht eingetreten.
F.
Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2015 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde.
G.
In seiner Replik vom 21. Juli 2015 hielt der Beschwerdeführer an den bis-
herigen Vorbringen fest. Als Beweismittel gab er eine Publikation (Educa-
tion in Tibet) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 (VGG) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 [BGG]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Seite 5
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM im We-
sentlichen aus, im Rahmen der Befragung zum Länder- und Alltagswissen
sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, substanziierte Anga-
ben zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung sowie zum Alltagsleben
zu machen. Seine stereotypen Antworten erweckten den Eindruck, dass er
gewisse zutreffende Angaben auswendig gelernt habe. Ferner habe er
nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er nicht in die Schule gegangen
sei. Die Motive des Verlassens des Klosters und den Grund für weitgehend
fehlende Chinesischkenntnisse habe er widersprüchlich respektive nicht
nachvollziehbar geschildert. Auch die Aussagen zur Ausreise aus Tibet
überzeugten nicht. So habe er den Start- und den Zeitpunkt der Ausreise
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Seite 6
nicht übereinstimmend angegeben und zum weiteren Verlauf der Reise un-
gereimte Angaben gemacht. Überdies habe er aus nicht nachvollziehbaren
Gründen keine Ausweisdokumente zu den Akten gegeben. Schliesslich
habe er seine Asylgründe unsubstanziiert und ohne Realkennzeichen zu
Protokoll gegeben. Nach dem Gesagten könne die angebliche Herkunft
aus Tibet nicht geglaubt werden. Vielmehr müsse davon auszugegangen
werden, dass er nicht dort hauptsozialisiert worden sei. Es sei zu vermuten,
dass er vor der Ausreise in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da er
aber keine konkreten und glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufent-
halt in einem Drittstaat geliefert habe, sei davon auszugehen, dass keine
flüchtlingsrechtlichen oder wegweisungsrelevanten Gründe gegen die
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden.
Den Vollzug der Wegweisung – mit Ausnahme in die Volksrepublik China
– erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Die Prüfung die-
ser Kriterien sei zwar von Amtes wegen vorzunehmen. Verletze aber eine
asylsuchende Person – wie vorliegend – ihre Mitwirkungspflicht in grober
Weise, sei diese Überprüfung praxisgemäss eingeschränkt. Eine relevante
Gefährdung vor Ort sei nicht ersichtlich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, seine Herkunft
und die Asylgründe glaubhaft vorgetragen zu haben. Die angeblichen Un-
gereimtheiten bezüglich des Grundes, weshalb er das Kloster verlassen
habe, und die angeblichen Unstimmigkeiten bei der Schilderung der Aus-
reise bestünden nicht beziehungsweise seien auf einen Übersetzungsfeh-
ler zurückzuführen. Seine Papierlosigkeit habe er anlässlich der Anhörung
erklären können. Fehlende Chinesischkenntnisse seien auf den fehlenden
Schulbesuch zurückzuführen. Die Mitwirkungspflicht habe er stets befolgt.
Er könne seine Familie vor Ort ohne deren Gefährdung nicht kontaktieren.
Nach dem Gesagten sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im
Sinne der Praxis der (vormaligen) Beschwerdeinstanz Asyl oder zumindest
die vorläufige Aufnahme wegen subjektiver Nachfluchtgründe zu gewäh-
ren. Ein Vollzug der Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen
Bestimmungen verstossen.
In der Vernehmlassung macht das SEM unter Hinweis auf das zur Publika-
tion vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom
6. Mai 2015 geltend, in Anbetracht der angegeben Biografie des Beschwer-
deführers wären von ihm substanziiertere Angaben zu Belangen vor Ort zu
erwarten gewesen. Wissensfragen seien nur zurückhaltend gestellt wor-
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den. Deshalb werde darauf verzichtet, richtige und falsche Angaben aufzu-
listen, zumal sich die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf die Un-
substanziiertheit der Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf deren
Tatsachenwidrigkeit stütze. Die Unglaubhaftigkeit ergebe sich – abgese-
hen von Unstimmigkeiten in der Schilderung der Ausreise und den fehlen-
den Identitätsdokumenten – auch aus unsubstanziierten Angaben zum
Grund der fehlenden Chinesischkenntnisse, zum Schulbesuch, zum Dorf,
zum Gemeindehauptort sowie zum Aufenthalt im Kloster.
4.3 In der Replik hält der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen
fest. Er sei Opfer eines Schnellverfahrens ohne Lingua-Test geworden. Ge-
mäss dem jetzt eingereichten Beweismittel müssten lediglich 55% der Ti-
beter in der autonomen Region eine Schule besuchen. Entsprechend sei
der fehlende Schulbesuch ein untaugliches Argument für die angebliche
Unglaubhaftigkeit der Hauptsozialisation.
5.
Bislang hat die Vorinstanz bei Zweifeln an der Herkunft von Asylsuchenden
in der Regel eine von den Befragungen zur Person und zu den Asylgründen
unabhängige Herkunftsanalyse durchgeführt. Dabei wurden neben den
landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachli-
chen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft; diese sogenannten
"Lingua-Analysen" wurden ausschliesslich von amtsexternen, von der
Fachstelle Lingua der Vorinstanz beauftragten Sachverständigen mit den
entsprechenden Sprach- und Länderkenntnissen durchgeführt. Die Fach-
stelle Lingua hat in jüngster Zeit unter dem Titel "Evaluation des Alltagswis-
sens" zudem vergleichbare Analysen, ebenfalls erstellt durch amtsexterne
Sachverständige, aber beschränkt auf landeskundlich-kulturelle Elemente
(ohne linguistische Komponente), in Auftrag gegeben (vgl. das zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 E.
5.1).
Im besagten Urteil wird im Weiteren festgehalten, die vom SEM gemäss
seiner Vernehmlassung neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie im Rahmen der Anhörung sei unter den
von der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen definierten Vorausset-
zungen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben ge-
eignet. Allerdings ergäben sich aus der Tatsache, dass es der neuen Praxis
– im Unterschied zur Lingua-Analyse respektive der Lingua-Alltagwissen-
sevaluation – an der Einschätzung durch einen amtsexternen Sachver-
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ständigen fehle, dessen Sachkompetenz mittels eines aktenkundigen Wer-
degangs für das Gericht anhand der Akten überprüfbar und folglich ein-
schätzbar sei, zusätzliche respektive anderweitige Anforderungen an eine
Überprüfbarkeit der vorinstanzlichen Sachverhaltserhebung (a.a.O. E.
5.2.1).
So sei die Vorinstanz – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem An-
spruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – auch bei der neu einge-
führten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Eth-
nie zunächst verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer für die
Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu
prüfen. Dazu müsse sie nicht nur alle für den Entscheid rechtsrelevanten
Sachumstände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren
gehörten – vollständig abklären, sondern diese Abklärungen auch in einer
für das Gericht transparenten Weise in den Akten festhalten. Andernfalls
könne das Gericht weder überprüfen, ob die Vorinstanz ihrer Untersu-
chungs- und Begründungspflicht tatsächlich nachgekommen sei, noch ob
die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens vertretbar sei. Im Fall der Abklärung des Länder- und Alltagswissens
von Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung durch die Vorinstanz
müsse für das Gericht aus dem Dossier nicht nur erkennbar sein, welche
Fragen die Vorinstanz der asylsuchenden Person gestellt und wie diese
darauf geantwortet habe, sondern auch, welche Fragen wie hätten beant-
wortet werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsuchende
Personen in einer vergleichbaren Situation wie die betroffene Person die
zutreffenden Antworten hätten kennen sollen. Da bei der neu eingeführten
Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirke, seien die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zum Herkunftsland zu belegen. Dabei habe sich
die Vorinstanz an den grundlegenden Standards, die bei der Beschaffung,
Aufbereitung und Präsentation von Country of Origin Information (COI) gäl-
ten, zu orientieren.
In welcher Form die Vorinstanz dem Gericht die genannten Informationen
offenlegen wolle, stehe ihr indes frei. Zu denken sei beispielsweise an ein
separates Aktenstück, dem die gestellten Fragen, die erhaltenen Antworten
sowie – bei als von der Vorinstanz unzutreffend erachteten Angaben der
asylsuchenden Person – die zutreffenden Antworten mit qualifizierter Quel-
lenangabe und eine Begründung dafür, weshalb die asylsuchende Person
diese Antworten hätte kennen müssen, entnommen werden könnten.
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Eine andere Frage sei die Offenlegung der Herkunftsabklärung an die asyl-
suchende Person. So müsse die Vorinstanz einer Partei grundsätzlich Ein-
sicht in jene Unterlagen gewähren, auf die sie ihren Entscheid stütze. Wie
schon bei der Lingua-Analyse könne das SEM den Betroffenen aber auch
im Rahmen der neu eingeführten Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie einen vollumfänglichen Einblick in die Untersuchung ver-
weigern, sofern öffentliche Geheimhaltungsinteressen dem entgegenste-
hen würden. Eine rechtsgenügliche Gewährung der Akteneinsicht verlange
aber, dass der betroffenen Person der wesentliche Inhalt der Herkunftsun-
tersuchung zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt
werde, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten
äussern zu können.
Schliesslich müsse die Vorinstanz im Rahmen der neu eingeführten Her-
kunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie auch das Recht einer
asylsuchenden Person auf vorgängige Anhörung wahren. Dementspre-
chend habe das SEM den Betroffenen die als tatsachenwidrig, falsch oder
unzureichend erachteten Antworten, unter Angabe der dazugehörigen Fra-
gen, anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer
zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen
schriftlichen Notiz so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Person
hierzu konkrete Einwände anbringen könne. Dementsprechend genüge es
nicht, die Schlussfolgerung der Herkunftsabklärung in einer pauschalen
Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konk-
ret vorgeworfenen Falschangaben effektiv und in detaillierter Weise er-
kennbar zu machen (a.a.O. E. 5.2.2).
Seien diese Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen ihrer
neu eingeführten Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibe-
tischer Ethnie nicht erfüllt, sei der vorinstanzliche Entscheid in der Regel
aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen
seien jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit
– offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos seien, dass deren Be-
urteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedürfe (a.a.O. E.
5.2.3).
6.
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Seite 10
6.1 Es ist mithin zu prüfen, ob die Vorinstanz die erwähnten Mindeststan-
dards im vorliegenden Fall eingehalten hat. Dies ist offensichtlich nicht der
Fall.
6.2 Zwar ergibt eine Durchsicht der Akten, dass die Asylgründe in der vom
Beschwerdeführer präsentierten Form durchaus Stereotypien, Ungereimt-
heiten und kaum Realkennzeichen aufweisen (vgl. A 4/14 S. 9 f.; A 6/29
Antworten 8 ff. und 109 ff.). Fragen muss man sich hingegen, inwieweit
beispielsweise das Argument des SEM, der Beschwerdeführer habe das
Ende seines Klosteraufenthalts im Alter von elf Jahren nicht übereinstim-
mend geschildert, überhaupt von Relevanz sein kann. Im Weiteren sind
seine Antworten zu geografischen und landeskulturellen Fragen mitunter
eher als karg zu bezeichnen. Dem SEM ist insofern beizupflichten, als er
so nur bedingt den Eindruck, bis 2014 tatsächlich in Tibet gelebt zu haben,
zu vermitteln vermag. Indem die Vorinstanz in der Vernehmlassung aber
einräumt, die Verfügung stütze sich auf die Unsubstanziiertheit der Anga-
ben des Beschwerdeführers und nicht auf deren Tatsachenwidrigkeit, gibt
sie zu erkennen, dass gewisse Kenntnisse der tatsächlichen Situation vor
Ort jedenfalls vorliegen. Diese Einschätzung erscheint als zutreffend. Be-
reits anlässlich der BzP vermochte der Beschwerdeführer relativ ausführli-
che (und offenbar weitgehend korrekte) Angaben zu tibetischen Belangen
zu machen (A 4/14 S. 3 und 4 unten f.). Auch bei der Anhörung, welche
einen ganzen Tag lang dauerte und zu einem 29-seitigen Protokoll führte,
war er wiederholt in der Lage, entsprechende Fragen zu beantworten (A
6/29 31 ff., 129 ff., 185 ff., 232 ff. und 247 ff.). Zwar sind seine Aussagen
mitunter wie erwähnt eher knapp ausgefallen. Allein daraus jedoch zu
schliessen, dass er nicht in Tibet gewohnt habe beziehungsweise dort nicht
hauptsozialisiert worden sei respektive sich seit Jahren in einem anderen
Staat aufgehalten habe, vermag nicht zu überzeugen. Das SEM macht in
der Vernehmlassung zwar wie erwähnt deutlich, dass die Verfügung nicht
primär gestützt auf Unzulänglichkeiten beim Wissenstand des Beschwer-
deführers ergangen sei. Dabei verkennt es aber, dass dieser Wissenstand
schon für sich alleine besehen in einer für die Beschwerdeinstanz nach-
vollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen gewesen wäre, da-
mit die geltend gemachte Herkunft mit genügender Wahrscheinlichkeit
hätte ausgeschlossen werden können. Denn selbst bei der Annahme völli-
ger Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen wäre die glaubhafte Herkunft aus
dem angegebenen Gebiet durchaus geeignet, allenfalls subjektive Nach-
fluchtgründe erkennen zu lassen. In diesem Zusammenhang wäre das
SEM gehalten gewesen, alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachum-
stände – wozu auch die Asylsuchenden begünstigende Faktoren gehörten
D-3177/2015
Seite 11
– vollständig abzuklären und diese Abklärungen in einer für das Gericht
transparenten Weise in den Akten festzuhalten. Dass die Vorinstanz die
erwähnten begünstigenden Faktoren im Entscheid mitberücksichtigt hätte,
kann den Akten nicht entnommen werden. Die entsprechenden Antworten
des Beschwerdeführers auf die Fragen zum Länder- und Alltagswissen
sind jedenfalls insgesamt nicht derart unplausibel, substanzarm oder wi-
dersprüchlich ausgefallen, dass sie seine Herkunft aus Tibet bereits offen-
sichtlich ausschlössen und sich weitere fachliche Abklärungen somit erüb-
rigt hätten. Er war anlässlich der Anhörung wie erwähnt vielmehr teilweise
in der Lage, das Bild einer Person, welche mit den Gegebenheiten vor Ort
in einem gewissen Ausmass vertraut ist, zu vermitteln. Auch lässt sich al-
leine aufgrund seiner Angaben zu den Asylgründen, zum Reiseweg und zu
den fehlenden Identitätspapieren nicht ableiten, dass er nicht aus dem an-
gegebenen tibetischen Dorf stammt. Würden nämlich bereits diese Anga-
ben alleine eine Herkunft aus Tibet/China ausschliessen, erübrigten sich
weitere fachliche Abklärungen bezüglich des Länder- und Alltagswissens
des Beschwerdeführers und damit ein 29-seitiges Protokoll ebenfalls, da
dann gar nicht auf seine Angaben im Rahmen der Herkunftsabklärung ab-
gestellt werden müsste (a.a.O. E. 6.1). Die Tatsache, dass anlässlich der
langen Anhörung des Beschwerdeführers immer wieder – und zwar häufi-
ger, als das SEM in der Vernehmlassung insinuiert – auch Fragen zum
Länder- und Alltagswissen gestellt wurden, bestätigt diese Einschätzung.
6.3 Wie dargelegt muss aus den Akten nicht nur in für das Gericht nach-
vollziehbarer Weise hervorgehen, welche Fragen die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer gestellt hat und wie dieser darauf geantwortet hat, sondern
auch, welche Fragen wie hätten beantwortet beziehungsweise vorliegend
substanziiert werden müssen und weshalb in Tibet sozialisierte asylsu-
chende Personen in einer vergleichbaren Situation wie der Beschwerde-
führer solche Antworten hätten geben sollen. Solche Akten fehlen im vo-
rinstanzlichen Dossier. Vielmehr räumt das SEM ein, dass sich seine Ver-
fügung im Wesentlichen nicht auf Tatsachenwidrigkeiten, sondern man-
gelnde Substanz stütze. Dabei stellt sich allerdings beispielsweise die
Frage, inwieweit ein mutmasslich eher karger Ort noch anschaulicher hätte
beschrieben werden können beziehungsweise welche genaueren Anga-
ben vom SEM erwartet worden wären. Eine solche Auflistung fehlt. Die
wiederholten Hinweise, von einer Person mit bisher ausschliesslichem Auf-
enthalt am angegebenen Ort hätte Genaueres und Substanziierteres er-
wartet werden können, verbessert den Erkenntnisstand des Gerichts nicht
in genügender Weise. Aus den Akten geht somit zumindest teilweise nicht
hervor, welche substanziierten Antworten des Beschwerdeführers hätten
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Seite 12
erwartet werden können. Folglich ist für das Gericht weder nachvollziehbar,
ob die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des Länder- und Alltagswis-
sens des Beschwerdeführers vertretbar ist, noch ersichtlich, ob die Vo-
rinstanz ihren aus dem Untersuchungsgrundsatz und dem rechtlichen Ge-
hör fliessenden Pflichten zur ernsthaften, sorgfältigen und vollständigen
Abklärung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aller weiteren
rechtsrelevanten Sachumstände vorliegend tatsächlich nachgekommen ist
(vgl. Urteil a.a.O. E. 6.2.1).
6.4 Wie bereits ausgeführt, muss die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
überdies den wesentlichen Inhalt der Herkunftsuntersuchung – insbeson-
dere die als unzureichend eingestuften Antworten – so detailliert zur Kennt-
nis bringen, dass er hierzu konkrete Einwände anbringen kann, und ihm
die Möglichkeit einräumen, sich tatsächlich dazu zu äussern. Dies ist vor-
liegend kaum erfüllt (vgl. dazu A 6/29 Fragen 238, 253 und 256). Nament-
lich wurde bei Frage 256 im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht verdeut-
licht, inwiefern die Herkunft auch mangels Substanz der entsprechenden
Antworten nicht glaubhaft wirke. In der Folge unterblieben weitere Instruk-
tionsmassnahmen der Vorinstanz. Ferner ist zu beachten, dass es offenbar
für viele tibetische Haushalte billiger ist oder war, Strafen wegen fehlender
Einschulung der Kinder zu bezahlen und diese arbeiten zu lassen. Ange-
sichts dieser Erwägungen gilt es in Bezug auf die Chinesischkenntnisse
und das Schulobligatorium von Tibetern Zurückhaltung zu üben (vgl. Urteil
des BVGer D-6294/2013 vom 23. Januar 2015 E. 5.4.7 und die dort
angegebenen Quellen).
7.
7.1 Nach dem Gesagten steht fest, dass das SEM namentlich den Unter-
suchungsgrundsatz und auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf
Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt hat.
7.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus pro-
zessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt – unbesehen
der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz – insbesondere auch
deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des vorliegenden Ver-
fahrens eine neue Praxis anwandte, diese gemäss vorstehenden Erwä-
gungen in der gehandhabten Form aber nicht als rechtsgenüglich gewertet
werden kann und demzufolge im Lichte der gerügten Mängel zu verbes-
sern ist.
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Seite 13
8.
Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den voll-
ständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt beziehungsweise un-
ter Wahrung der Gehörsansprüche des Beschwerdeführers einen neuen
Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sach-
lage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Be-
schwerdevorbringen näher einzugehen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädi-
gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da dem nicht vertretenen Beschwer-
deführer keine solchen Kosten entstanden sein dürften, ist keine Entschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3177/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 23. April 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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