B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3179/2014
thc/fes
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
c/o Schweizer Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer
Ethnie, christlicher Religionszugehörigkeit aus Z._______, momentan mit
seiner Frau und den Kindern in Khartum wohnhaft, stellte am 30. März
2011 bei der schweizerischen Vertretung in Khartum ein schriftliches
Asylgesuch.
B.
Mit via schweizerischen Vertretung in Khartum an den Beschwerdeführer
versandtem Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es handle sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein
höchstpersönliches Recht. Nach Durchsicht der Akten habe das BFM
bisher keine seiner Ehefrau zurechenbare Willensäusserung, mit der sie
zu erkennen gäbe, dass sie die Schweiz – wegen asylrelevanter Verfol-
gung – um Schutz durch Asyl ersuche, vorliege. Somit liege für seine
Ehefrau kein zulässig gestelltes Asylgesuch vor. Eine Heilung könne da-
durch erfolgen, dass seine Ehefrau eine unterzeichnete Willensäusserung
sowie eine umfassende Begründung ihres Asylgesuches anhand der fol-
genden Fragen einreiche und unterzeichne. Gleichzeitig teilte es dem
Beschwerdeführer mit, dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvo-
lumen und begrenztem Personalbestand sowie fehlender Voraussetzun-
gen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich der Botschaft
schriftlich abzuwickeln sei. Es forderte den Beschwerdeführer auf, eine
Liste mit Fragen zu beantworten. Ausserdem teilte es dem Beschwerde-
führer mit, dass er vom BFM einen Asylentscheid erhalten werde, der ne-
gativ sein könne, weshalb es ihm Gelegenheit gäbe, sich zu einer allfälli-
gen Ablehnung seines Asylgesuches und der Einreise in die Schweiz zu
äussern.
C.
Mit Eingabe vom 3. September 2013 beantwortete der Beschwerdeführer
die Fragen des BFM.
D.
Der Beschwerdeführer machte in den Eingaben vom 30. März 2011 und
3. September 2013 im Wesentlichen geltend, er sei 1973 in Äthiopien ge-
boren worden und stamme aus einer armen Familie, welche im Landwirt-
schaftsbereich tätig gewesen sei. Im Jahre 1987 sei die Polizei zu ihrer
Familie nach Hause gekommen, habe das Haus durchsucht und seine
Mutter wegen der aktiven Mitgliedschaft des Vaters in der (Partei) mitge-
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nommen und während einiger Tage misshandelt ohne dass ein Verfahren
eröffnet worden sei. Der Vater habe sich zu dieser Zeit an der Front auf-
gehalten. Da das Überleben in Äthiopien schwierig gewesen sei, sei er
am 21. Oktober 1988 mit Freunden zu Fuss in den Sudan geflüchtet. Er
habe Äthiopien illegal ohne Papiere verlassen. Im Sudan sei auch er der
(Partei) beigetreten und habe Kurse und Trainings besucht, um Mitglied
der Partei zu werden. Später sei er zum Kassierer der Partei bestimmt
worden. Später sei er gezwungen gewesen, die Partei zu verlassen, da
die meisten ranghohen Mitglieder der Partei der tigrinischen Ethnie ange-
hört hätten, welche beschlossen hätten nach Äthiopien zurückzukehren,
da die Regierungspartei gewechselt habe. Da er der amharischen Ethnie
angehöre, wäre es für ihn gefährlich gewesen, zurückzukehren. In Khar-
tum habe er sich beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Verein-
ten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registrieren lassen. Von der äthiopi-
schen Botschaft erhalte er in Kollaboration mit den sudanesischen Si-
cherheitskräften Drohungen aufgrund seiner Ethnie und seiner politischen
Gesinnung. Am 10. Mai 2008 hätten sudanesische Sicherheitskräfte sein
Haus gestürmt und ihn bedroht und misshandelt. Am 19. August 2010 sei
er mit anderen Äthiopiern auf seiner Arbeitsstelle von den sudanesischen
Sicherheitskräften aufgesucht worden. Er sei vor Gericht gewesen, ge-
warnt und misshandelt worden. Er lebe mit seiner Frau und den beiden
Kinder zusammen und decke seine täglichen Ausgaben mit Arbeiten als
Tagelöhner. Zudem sei es ihm als Flüchtling nur möglich in Camps zu le-
ben, welche nicht sicher seien. Er sei Christ, und am meisten Sorgen be-
reite ihm der kritische Gesundheitszustand seines Kindes. Er erhalte kei-
ne finanzielle oder rechtliche Unterstützung, obwohl er dem UNHCR viele
Briefe geschrieben und um Hilfe gebeten habe. Er habe nie eine Antwort
erhalten.
Als Beilage reichte er Passfotos der ganzen Familie, eine Heiratsurkunde,
die beiden Taufurkunden der Kinder, eine Geburtsurkunde, einen Auszug
aus dem Geburtsregister, eine Empfangsbestätigung betreffend Gerichts-
gebühren und medizinische Berichte zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 21. November 2013 – eröffnet am 12. Mai 2014 –
verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
F.
Mit am 22. Mai 2014 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingegan-
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gener und von dieser zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundes-
verwaltungsgericht am 11. Juni 2014) beantragte der Beschwerdeführer
sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm
wie seinen Familienangehörigen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen
und Asyl zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmun-
gen gelten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 ge-
stellt worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bis-
herigen Fassung des Asylgesetzes.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
5.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer aus Kapazitätsgründen von
der schweizerischen Vertretung in Khartum nicht zu seinem Asylgesuch
befragt. Er legte seine Vorbringen jedoch bereits in seinem Asylgesuch
vom 30. März 2011 schriftlich dar. Ausserdem wurde ihm danach mit Zwi-
schenverfügung des BFM vom 9. Juli 2013 einen Fragekatalog und das
rechtliche Gehör im Hinblick auf die in Erwägung gezogene Ablehnung
des Asylgesuchs gewährt. Er machte von seinem diesbezüglichen Recht
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auf Stellungnahme in der Folge mit seiner vom 3. September 2013 datie-
renden Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung und Doku-
mentierung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten
Elemente vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische
Vertretung in Khartum keine Veranlassung, den Beschwerdeführer vor-
gängig eines Entscheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hin-
aus hat das BFM in seiner Verfügung vom 21. November 2013 hinlänglich
zum Ausdruck gebracht, welche Gründe es dazu verhalten haben, das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen beziehungsweise ihm
die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.
6.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Ge-
stützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3
m.w.H.).
7.
7.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dass vorweg darauf hinzuweisen sei, dass das Gesuch des Be-
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schwerdeführers lediglich eine Einschätzung der persönlichen Gefähr-
dungssituation erlaube. Seine Ehefrau sei nie persönlich in Erscheinung
getreten und habe nie den Willen bekundet, um Asyl ersuchen zu wollen.
Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere seine Anwe-
senheit in der Schweiz nicht. Wie nachfolgend darzulegen sei, könne auf-
grund des vollständig erstellten Sachverhalts davon ausgegangen wer-
den, dass keine ultimative Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einrei-
se als notwendig erscheinen lasse. Den Akten seien keine glaubhaft dar-
gelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, die darauf schliessen lies-
sen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus Äthiopien von einreiserelevan-
ten Nachteilen bedroht gewesen sei. Damit erübrige sich eine Prüfung
der weiteren Voraussetzungen der Erteilung einer Einreisebewilligung im
asylrechtlichen Auslandverfahren. Der Vollständigkeit halber weise das
BFM darauf hin, dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ergäben, dass er im Sudan ernsthafte Nachteile erlitten habe oder
dort solche drohen würden. Er würde seit über 25 Jahren im Sudan le-
ben. Zwar habe er im Jahre 2008 und 2010 Probleme mit sudanesischen
Sicherheitskräften gehabt. In den letzten drei Jahren habe er keine neuen
Vorfälle geltend gemacht. Nach dem Gesagten, sei ihm die Einreise in die
Schweiz zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen.
7.2 In der Eingabe vom 22. Mai 2014 wird demgegenüber im Wesentli-
chen geltend gemacht, er habe sein Heimatland wegen wiederkehrenden
Problemen verlassen. Der tief verwurzelte politische Konflikt habe Unge-
rechtigkeiten, systematische Diskriminierungen, Verfolgung und willkürli-
che Verhaftungen verursacht. Die Gründe für die Ablehnung seines Asyl-
gesuches seien nicht zutreffend. Betreffend das Asylgesuch seiner Frau
habe er seinem Schreiben die Heiratsurkunde beigelegt, die Familien-
grösse angegeben und deren Willen bekundet, dass die Familie mit ihm
zusammen umsiedeln wolle. Bei einer alleinigen Prüfung seines persönli-
chen Risikos würde das BFM zudem davon ausgehen, dass seine Frau
ein alleiniges Leben glücklich und wohlhabend machen würde. Zudem
habe er die kritische gesundheitliche Situation seines Kindes geltend ge-
macht und medizinische Berichte beigelegt, welche vom BFM nicht be-
achtet worden seien. Auch die geltend gemachten Probleme wegen sei-
ner christlichen Religionszugehörigkeit, stelle aus Sicht des BFM keine
Gefahr dar, was er nicht verstehe. Aus Berichten gehe zudem hervor,
dass sie im Sudan Menschenrechtsverletzungen, aussergerichtlichen
Exekutionen, Folter, Schlägen, Misshandlungen und Deportationen aus
dem Sudan ausgesetzt seien.
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8.
8.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Beschwerdeführer und
seiner Familie mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Zukunft asylbeachtli-
che Verfolgungsmassnahmen des äthiopischen Staates drohen. Der Be-
schwerdeführer verliess im Jahre 1988 seinen Heimatstaat, weil das wirt-
schaftliche Überleben schwierig gewesen ist und machte keine persönli-
che Verfolgung geltend. Die ehemalige (Partei) (…) ist heute auch im
Volksrepräsentantenhaus in Äthiopien vertreten. Zudem ist der Be-
schwerdeführer nicht mehr Mitglied. Es ist deshalb nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner ehemaligen Parteizugehö-
rigkeit zur (Partei) im Sudan nun einer Verfolgung in Äthiopien ausgesetzt
sein wird. Hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Probleme als
Christ ist festzustellen, dass die Christen in Äthiopien eine der grössten
Glaubensgemeinschaft sind, weshalb es keine Hinweise dafür gibt, dass
ihm deshalb ein Nachteil drohen sollte. Zusammenfassend ist deshalb
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder wegen seiner ehemali-
gen Partei- oder seiner Religionszugehörigkeit noch anderer Gründe in
seinem Heimatstaat in Äthiopien einer asylrelevanten Verfolgung ausge-
setzt ist. Ausserdem hat das BFM zutreffend ergänzt, dass er zwar im
Sudan zwei Mal durch sudanesische Sicherheitskräfte Probleme gehabt
hat, aber ihm in den letzten Jahren keine asylrechtlich relevanten Nach-
teile mehr widerfahren sind, weshalb nicht von einer aktuellen asylrele-
vanten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sudan auszugehen ist.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eines seiner Kinder habe
gesundheitliche Probleme und sie bekämen keine finanzielle Hilfe, ist
festzuhalten, dass diese Umstände – so bedauerlich sie auch sein mögen
– keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG sind.
8.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
und seiner Familie nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asyl-
relevanten Motiven in Äthiopien oder im Sudan aufzuzeigen, die die Be-
willigung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würden. Die Schutzbe-
dürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegen-
wärtigen Zeitpunkt als nicht gegeben zu qualifizieren. An dieser Einschät-
zung vermögen auch die eingereichten Dokumenten nichts ändern. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.
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Seite 9
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die schweizerische Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Sarah Ferreyra
Versand: