B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3179/2016
Ur t e i l vom 3 1 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Nira Schidlow.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (…)
2014 illegal. Über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien sei er am
15. Mai 2015 in die Schweiz gelangt, wo er am Folgetag um Asyl nach-
suchte. Am 2. Juni 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 13. April 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer
Staatsangehöriger, triginischer Ethnie und stamme aus B._______, Zoba
C._______. Er habe das 12. Schuljahr ab (…) 2012 im Rahmen der
26. Runde in Sawa absolviert. Nach den Abschlussprüfungen habe er für
einen Monat nach Hause gehen dürfen, wonach er sich, wie alle, die bei
der Abschlussprüfung zu wenig Punkte erreicht hätten, wieder in Sawa
habe einfinden müssen, um eine weitere Prüfung abzulegen. Man habe
ihm mitgeteilt, er dürfe danach wieder die Schule besuchen, allerdings
habe er dann unerwartet mit mehreren Tausend anderen Personen von
Sawa aus einen 450 km Marsch über D._______ in die Wüste bei
E._______ machen und dort über ein Jahr in der Wildnis verbringen müs-
sen. Im (…) 2014 sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie in ihren Einheiten
trainiert würden, und sie seien zu diesem Zweck nach F._______ gebracht
worden. Er habe jedoch erwartet, die Schule weiterbesuchen zu können,
und habe keinen Militärdienst leisten wollen, weshalb er zusammen mit
Freunden desertiert und illegal ausgereist sei. Zwischenzeitlich habe er er-
fahren, dass er nach seiner Ausreise gesucht worden sei und sein Vater
seinetwegen etwa eine Woche lang in Haft gewesen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Schul-
dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Sie begründete dies im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwer-
deführers seien nicht glaubhaft gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31), da sie
unsubstanziiert, realitätsfremd und widersprüchlich ausgefallen seien.
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C.
Mit Eingabe vom 20. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei zur
rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts sowie zur neuen Ent-
scheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, sub-
eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Er führte im Wesentlichen aus, die Vorinstanz begründe die Ansicht, wo-
nach seine Desertion und seine illegale Ausreise nicht glaubhaft seien,
grösstenteils damit, dass seine entsprechenden Schilderungen unsubstan-
ziiert, knapp und allgemein ausgefallen seien. Wie bereits aus den Akten
ersichtlich werde, sei dies jedoch nicht ihm anzulasten, sondern dem Ge-
sprächsklima, welches anlässlich der Befragung geherrscht habe.
Als Beweismittel reichte er insbesondere einen Artikel vom (…) 2014 sowie
Fotos, welche 2014 in G._______ aufgenommen worden seien, zu den Ak-
ten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2016 hielt die damalige Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung hiess sie gut, ordnete dem Be-
schwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbei-
stand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Am 31. Mai 2016 liess sich das SEM ausführlich zur Beschwerdeschrift
vernehmen.
F.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Replik vom 17. Juni 2016. Als Be-
weismittel reichte er ein weiteres Foto, welches ihn 2014 in G._______
zeige, sowie seine Geburtsurkunde und einen Briefumschlag zu den Akten.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer
nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um möglichst rasche Fällung
eines Entscheides. Mit Schreiben vom 22. Mai 2017 antwortete die dama-
lige Instruktionsrichterin, dass das Verfahren zwar als grundsätzlich ent-
scheidreif erachtet werde, momentan aber nicht näher angegeben werden
könne, wann mit einem Urteil zu rechnen sei.
H.
Mit Schreiben vom 22. März 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
erneut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um möglichst rasche
Fällung eines Entscheides. Mit Schreiben vom 26. März 2018 antwortete
die Instruktionsrichterin, dass ein baldiger Abschluss angestrebt werde, je-
doch keine verbindlichen Angaben über die voraussichtliche Dauer bis zum
Urteilszeitpunkt gemacht werden können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
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Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
2.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vor-
instanz die geltend gemachten Vorbringen als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyG nicht genügend.
3.1.1 Vorab wies die Vorinstanz darauf hin, dass sie im vorliegenden Ver-
fahren keine Dokumente erhalten habe, welche die Angaben des Be-
schwerdeführers bestätigen würden, so dass Identität, Reisedaten sowie
Reiseroute nicht feststehen würden. Die Zweifel an seinen Angaben wür-
den dadurch gestärkt, dass er im Personalienblatt angegeben habe, am
(…) 1993 geboren worden zu sein, jedoch Schuldokumente eingereicht
habe, gemäss welchen sein Geburtsdatum der (…) 1995 sei. Er habe dies
damit erklärt, dass er wohl das Personalienblatt falsch ausgefüllt habe, res-
pektive dies der (Schul-)Direktor bereits in der Grundschule veranlasst
habe, damit er als Volljähriger nicht nach H._______ hätte gehen müssen
(A4 S. 3, 6 + 9).
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Sodann habe der Beschwerdeführer behauptet, Ende 2014 desertiert zu
sein, weil er keinen Militärdienst habe leisten wollen. Dies sei aus den fol-
genden Gründen nicht glaubhaft. Er habe zu Protokoll gegeben, er habe
2013 erneut nach Sawa gehen, von dort 450 km zu Fuss marschieren und
dann ein Jahr und drei Monate in der Wildnis verbringen müssen (A4 S. 4
+ 8, A16 S. 5). Abgesehen davon, dass es für eine durchschnittliche Dis-
tanzbewältigung von täglich 15 km wohl kaum notwendig gewesen sein
dürfte „Tag und Nacht zu laufen“ und mit Schlägen angetrieben zu werden
(A4 S. 8 Ziff. 7.01), seien die Äusserungen zu den letzten eineinhalb Jah-
ren, die er vor seiner Ausreise in Eritrea verbracht haben wolle, äusserst
vage und unsubstanziiert geblieben. Dies betreffe insbesondere den an-
geblich 15-monatigen Aufenthalt in der Wildnis. Er habe keine konkreten
Angaben machen können, welche über Allgemeinplätze hinausgegangen
seien (A16 S. 5-9). Die Schilderungen über den Fussmarsch in die Wüste,
den mehrmonatigen dortigen Aufenthalt, den anschliessenden Transport
nach F._______, wie auch die angebliche Desertion seien äusserst allge-
mein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen Sätzen erschöpft. Er
sei insbesondere nicht in der Lage gewesen, vertiefende Fragen zu beant-
worten und habe auch auf die wiederholte Aufforderung, ausführlicher und
in allen Einzelheiten zu erzählen, was passiert sei, jeweils mit kurzen Sät-
zen ohne jegliche Detailkenntnisse geantwortet (A16 S. 7 F 61 f., S. 9 F 84
f.). Demgegenüber habe er zum Reiseweg in die Schweiz detaillierte An-
gaben machen können (A4 S. 6). Des Weiteren habe er sich hinsichtlich
seines Kernvorbringens widersprochen. Zur angeblichen Desertion habe
er bei der BzP ausgesagt, er sei abends um 6 Uhr losgegangen (A4 S. 8),
während er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er sei während
des Mittagessens heimlich weggegangen (A16 S. 11).
Es sei ausserdem realitätsfremd, dass das eritreische Militär grundlos meh-
rere Tausend Personen über ein Jahr lang in einer wüstenähnlichen Ge-
gend ohne jegliche Infrastruktur beschäftigungslos habe herumsitzen und
mit bewaffneten Truppen bewachen lassen, um diese dann nach über ei-
nem Jahr in eine bewaldete Gegend – ebenfalls ohne jegliche Infrastruktur
– zu bringen und sie dort militärisch auszubilden (A16 S. 9-10 + 13).
3.1.2 Des Weiteren erachtete die Vorinstanz die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zur geltend gemachten illegalen Ausreise als unsubstan-
ziiert und realitätsfremd. Trotz der eingeschränkten legalen Ausreisemög-
lichkeiten aus Eritrea sei der Beschwerdeführer vom gesetzlichen Grund-
satz, dass auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen bewie-
sen oder zumindest glaubhaft gemacht werden müsse, nicht entbunden.
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Den Schilderungen der Ausreiseumstände fehle jegliche Tiefe und Erleb-
nisbasiertheit. Gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers habe er we-
der die Flucht aus dem Militärdienst noch seine Ausreise geplant, sondern
er und eine ihm unbekannte Person hätten sich gesagt: „Gehen wir!“ (A16
S. 11-12). Nach der Desertion sei er ein paar Tage zu Hause gewesen,
habe nichts gemacht und sei dann, ohne irgendetwas vorbereitet oder ge-
packt zu haben, illegal ausgereist (A16 S. 12 + 13). Selbst wenn er dies-
bezüglich geltend mache, von zwei Freunden begleitet worden zu sein, sei
nicht nachvollziehbar, wie er sich des Nachts hätte orientieren und ohne
irgendwelche Sicherheitsvorkehrungen über die Grenze marschieren kön-
nen (S4 S. 6-7, A 16 S. 12 + 13).
Die Vorinstanz erkannte weder aufgrund von Vorfluchtgründen noch auf-
grund von subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft als
erfüllt, so dass sie das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte.
3.2 In seiner Beschwerde entgegnet der Beschwerdeführer, die Schilde-
rungen seiner Desertion und illegalen Ausreise seien ohne weiteres als
glaubhaft zu qualifizieren.
3.2.1 Als Vorbemerkung gelte es zu betonen, dass bei der Anhörung ein
angespanntes Gesprächsklima geherrscht habe. Dies erkläre seine knap-
pen Ausführungen. Gleich zu Beginn der Anhörung habe ihn der Befrager
auf Widersprüche angesprochen (A16 F 6 ff.). Dies sei sicherlich nicht för-
derlich gewesen, um das notwendige Vertrauen herzustellen. Weiter sei
hervorzuheben, dass er im freien Bericht bereits nach wenigen Sätzen un-
terbrochen worden sei und es in der Anhörung diverse Male Verständi-
gungsschwierigkeiten gegeben habe.
3.2.2 Hinsichtlich seiner Identität und Reisedokumente beanstandete er,
dass er keine Identitätskarte habe einreichen können, da er sich nie eine
habe ausstellen lassen (A4 S. 6). Folglich dürfe es ihm nicht zum Nachteil
gereichen, dass er lediglich Schuldokumente habe einreichen können. Be-
treffend die unterschiedlichen Geburtsdaten sei zu betonen, dass dieser
Abweichung – ungeachtet seines Erklärungsversuchs – keine Bedeutung
zukomme, zumal nicht ersichtlich sei, wieso er absichtlich über sein Ge-
burtsdatum hätte täuschen sollen. Weiter dürfe ihm diese Abweichung nicht
zur Last gelegt werden, da er die Dokumente nicht selber ausgefüllt habe.
3.2.3 In Bezug auf den Militärdienst und die Desertion sei zwar korrekt,
dass es seinen Schilderungen an einer gewissen Ausführlichkeit fehle, dies
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sei jedoch klar auf das vorherrschende Gesprächsklima zurückzuführen.
Dennoch seien seinen Erzählungen genügend Details und Realkennzei-
chen zu entnehmen, um seine Flüchtlingseigenschaft und die Asylrelevanz
der Vorkommnisse zu belegen. Zunächst scheine fragwürdig, dass die Vor-
instanz beim geschilderten Fussmarsch durch die Wüste von einer fixen
täglichen Distanzbewältigung ausgehe (A16 F 40). Des Weiteren sei zu
beachten, dass es bei dem Vorbringen, dass er „Tag und Nacht“ gelaufen
sei, lediglich um seine Wahrnehmung handle und das bedeute, dass es
ihm vorgekommen sei, als ob sie kaum Pausen eingelegt hätten. Er sei
zusammen mit mehreren Tausend Personen auf besagten Marsch ge-
schickt worden und habe etwa während eines Monats eine Distanz von
450 km zurücklegen müssen. Sie seien lediglich mit sehr wenig Essen aus-
gestattet gewesen, weiter seien sie fast alles unbewaffnete Personen ge-
wesen, die von bewaffneten Armeeangehörigen bewacht worden seien.
Dies sei für ihn ein äusserst schlimmes Erlebnis gewesen, sie hätten alle
unter Müdigkeit, Hunger und Strafen gelitten (A16 F 35 ff.). Da die Strafen
denjenigen auferlegt worden seien, die versucht hätten zu fliehen, habe er
sich zunächst gegen eine Flucht entschieden (A16 F 56 ff.). Aus einer eu-
ropäischen Perspektive möge dieses Jahr in der Wüste realitätsfremd wir-
ken. Indes werde auch in den Medien über Wehrpflichtige berichtet, die seit
über einem Jahr in der Wüste warten würden. Da sie den ganzen Tag nichts
getan hätten, habe er nicht viel zum Tagesablauf sagen können. Indem er
jedoch zu Protokoll gegeben habe, dass sie in der Regel herumgesessen
seien, wobei man abwechselnd Feuer gemacht, Holz gesammelt, Wasser
geholt oder zu kochen versucht habe, habe er sehr wohl Details erzählen
können. Zudem habe er zwei Fotos zu den Akten gereicht, auf welchen er
mit Personen zu sehen sei, die mit ihm zusammen auf dem Fussmarsch
und danach ein Jahr in der Wüste gewesen seien (vgl. Beschwerde Beilage
4).
Es falle auf, dass die Vorinstanz zu wichtigen Punkten keine Nachfragen
gestellt habe. Beispielsweise habe sie es unterlassen, nachzufragen, als
er zu Protokoll gegeben habe, er habe in diesem Jahr „Stress“ gefühlt (A16
F 78), oder er habe es als grosse Belastung empfunden, seine Familie
während solch einer langen Zeit nicht zu sehen (A4 S. 8). Ohne rechtliche
Vertretung habe er nicht wissen können, in welchem Detaillierungsgrad er
hätte berichten müssen.
3.2.4 Im Hinblick auf die geltend gemachte Desertion sei zunächst hervor-
zuheben, dass die Vorinstanz nicht in Frage stelle, ob er im Militärdienst
gewesen sei. Zudem gebe es weder Anzeichen noch würden solche von
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der Vorinstanz geltend gemacht, wonach er aus irgendwelchen Gründen
aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Da es sich bei ihm um einen
wehrdienstfähigen, jungen und gesunden Mann handle, der gemäss ein-
gereichter Dokumente bis wenige Jahre vor seiner Ausreise in Eritrea zur
Schule gegangen sei, sei davon auszugehen, dass er spätestens mit der
Ausreise aus Eritrea desertiert sei.
Hinsichtlich der bemängelten Ungereimtheit, wonach er bei der BzP gesagt
habe, er sei abends um 6 Uhr geflohen, während er bei der Anhörung als
Zeitpunkt das Mittagessen erwähnt habe, sei ihm keine Möglichkeit gege-
ben worden, dazu Stellung zu nehmen. Somit sei der rechtserhebliche
Sachverhalt nicht exakt und vollständig ermittelt worden.
3.2.5 Die Vorinstanz werfe ihm vor, seinen Schilderungen zur illegalen Aus-
reise fehle es an jeglicher Tiefe und Erlebnisbasiertheit. Allerdings werde
aufgrund des Protokolls deutlich, dass ihm auch diesbezüglich keinerlei
bedeutende Nachfragen gestellt worden seien. Zudem erscheine dieser
Vorwurf sehr fragwürdig, da ihm anlässlich der Anhörung gesagt worden
sei, er habe die Ausreise anlässlich der BzP bereits genügend detailliert
geschildert (A16 F 104). Es müsse geschlossen werden, dass auch inso-
fern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht exakt und vollständig ermittelt
worden sei.
3.2.6 Weiter führte der Beschwerdeführer aus, Abweichungen zwischen
BzP und Anhörung dürften nur mit Zurückhaltung gegen ihn verwendet
werden. Er habe glaubhaft machen können, im Jahr 2012 im Rahmen der
26. Runde in Sawa das 12. Schuljahr absolviert zu haben. Ebenfalls glaub-
haft dargelegt habe er, dass er anschliessend ein Jahr lang in der Wüste
habe verbringen müssen, woraufhin er in F._______ den Sicherheitskräf-
ten zugeteilt worden sei und militärisch hätte ausgebildet werden sollen.
Durch die Flucht aus I._______ beziehungsweise spätestens durch seine
illegale Ausreise aus Eritrea Ende 2014 habe er sich dem Wehrdienst ent-
zogen. Wenn er in die Heimat zurückkehren müsste, würde er aufgrund
seiner Wehrdienstverweigerung inhaftiert und unverhältnismässig hart so-
wie politisch motiviert bestraft werden. Somit erfülle er klarerweise die
Flüchtlingseigenschaft und habe Anspruch auf Asyl.
3.2.7 Schliesslich erfülle er zumindest aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft, da er habe beweisen bezie-
hungsweise glaubhaft machen können, dass er illegal aus Eritrea ausge-
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reist sei. Weiter sei das Stellen eines Asylgesuches in der Schweiz eben-
falls als subjektiver Nachfluchtgrund zu berücksichtigen. Wer lange im Aus-
land gelebt habe, werde vom eritreischen Regime schnell als Oppositionel-
ler betrachtet.
3.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM diesen Vorbringen entgegen,
die Aussage, dass bei der Anhörung ein angespanntes Gesprächsklima
geherrscht habe, sei reine Spekulation und finde keinen Niederschlag in
den Akten. Genauso wenig stimme, dass der Beschwerdeführer im freien
Bericht unterbrochen worden sei, oder dass es bei der Anhörung Verstän-
digungsschwierigkeiten gegeben habe.
Zum Militärdienst und zur Desertion sei festzustellen, dass das SEM über
die Militärdienstleistung in Eritrea gut dokumentiert sei. Es sei bekannt,
dass in Eritrea Wehrpflichtige teilweise unter widrigen Umständen unterge-
bracht seien. Allerdings reiche es nicht aus, einen Zeitungsartikel beizu-
bringen, welcher eventuell den Aussagen des Beschwerdeführers entspre-
chen könnte, um glaubhaft zu machen, dass dieser einer der direkt Be-
troffenen gewesen sei. Sodann sei den eingereichten Fotos weder zu ent-
nehmen, wann und wo diese aufgenommen worden seien, noch würden
die abgebildeten Personen den Eindruck vermitteln, eine schreckliche Zeit
durchzumachen.
Der Vorwurf, dass das SEM zu einigen wichtigen Punkten keine Nachfra-
gen gestellt habe, könne nicht gehört werden. Vielmehr habe es den Be-
schwerdeführer wiederholt aufgefordert, genauere und ausführlichere Aus-
sagen zu machen (vgl. z.B. A16 F 54-58, 61-67, 77-85, 86-95, 104-108,
119-123). Namentlich bei der letzten Frage habe der Beschwerdeführer auf
die wiederholte Aufforderung, zu schildern, wie er die Ausreise erlebt habe,
geantwortet: „Das war’s“ (A16 F 123), was klar darauf hinweise, das er
nichts weiter zu sagen gehabt habe.
Es gehe zwar mit dem Beschwerdeführer einig, dass aufgrund der unsub-
stanziierten Aussagen noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise
geschlossen werden könne. Allerdings reiche es nicht aus, sich auf die no-
torisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreise-
gründe und -umstände darzulegen.
3.4 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Ausführungen auf
Beschwerdeebene fest. Das angespannte Gesprächsklima lasse sich aus
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Seite 11
den Akten erkennen; der Befrager habe keinesfalls ein Vertrauensklima ge-
schaffen, indem er ihn bereits zu Beginn der Anhörung auf angebliche Wi-
dersprüche hinsichtlich seines Alters aufmerksam gemacht habe (A16
F 6 ff.). Zudem sei er im freien Bericht unterbrochen worden (A16 F 32).
Die Argumentation der Vorinstanz, dass „(Auf Nachfrage)“ lediglich ver-
wendet worden sei, wenn die befragende Person nachgefragt habe, da er
keine oder zu vage Aussagen gemacht habe, könne nicht gehört werden.
Er habe mehrmals nachfragen müssen, was der Befrager genau mit dieser
Frage gemeint habe (vgl. A16 F 9, 23, 75, 83, 98). Seine Vorbringen in
Bezug auf den Militärdienst und die Desertion seien glaubhaft, mit Beweis-
mitteln unterlegt und insbesondere in Übereinstimmung mit dem aktuellen
UNO-Bericht zu Eritrea.
Des Weiteren hat er seine originale Geburtsurkunde nachgereicht. Diese
belege seine eritreische Nationalität und spreche ebenfalls für seine Glaub-
würdigkeit.
4.
Der Beschwerdeführer rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts. Vorab sind diese formellen Rügen zu prüfen, da deren
Gutheissung geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfü-
gung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
4.1
4.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung
ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Be-
weise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtserheblichen Sachumstände berücksichtigt werden
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
4.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffe-
nen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, er-
hebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit er-
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Seite 12
heblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesent-
licher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
4.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz einerseits vor, ein
schlechtes Gesprächsklima geschaffen zu haben, indem sie bereits zu Be-
ginn viel nachgefragt habe, und andererseits das rechtliche Gehör verletzt
zu haben, indem sie ihn später mit gewissen Widersprüchen nicht konfron-
tiert habe. Mit Blick auf den gesamten Inhalt der protokollierten Anhörung
– welche als umfassend bezeichnet werden darf – spricht jedoch nichts
dafür, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer unterbrochen hätte, oder
zu viel beziehungsweise zu wenig nachgefragt hätte, oder dass sie sonst-
wie ein Gesprächsklima geschaffen hätte, aufgrund dessen es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht worden wäre, sich ausführlich zu seinen
Vorbringen zu äussern. Dem Einwand des Beschwerdeführers auf Be-
schwerdeebene, jegliche Ungereimtheiten würden auf einem schlechten
Gesprächsklima gründen, ist angesichts fehlender Hinweise in den Akten
nicht zu folgen.
4.2.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aufgrund der vorliegenden
Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangte,
als vom Beschwerdeführer geltend gemacht, spricht weder für eine unge-
nügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Demnach geht auch der Vorwurf ins Leere, die Vorinstanz habe
ihm nicht die Möglichkeit gegeben, sich zu gewissen Widersprüchen zu
äussern, weshalb es nicht ihm angelastet werden könne, diese nicht auf-
gelöst zu haben. So hat die Vorinstanz bei zahlreichen Gelegenheiten
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Seite 13
Nachfragen gestellt. Spätestens auf Beschwerdeebene hätte dem Be-
schwerdeführer sodann die Möglichkeit offen gestanden, diese aufzulösen.
Im Übrigen ist es eine Frage der Glaubhaftigkeitsprüfung und nicht der Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, ob gewisse Widersprüche ei-
ner Glaubhaftigkeit entgegenstehen oder nicht (vgl. nachfolgend E. 5.3).
4.2.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den
Asylgründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher
Verfahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhö-
rung ist somit nicht ersichtlich. Nach Durchsicht der Protokolle der BzP und
der Anhörung wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführer oft keine Ant-
worten auf das Gefragte gab, weshalb das SEM offenbar jeweils nach ei-
nigen Versuchen aufgab, eine Antwort auf eine Frage zu erhalten. Nament-
lich das Beispiel in der Beschwerde (S. 11), aufgrund dessen ersichtlich
sei, dass zu wenig nachgefragt worden sei, vermag nicht zu überzeugen.
Schliesslich dürfen die BzP und die Anhörung aufgrund der Aktenlage als
wohlstrukturiert und insgesamt umfassend bezeichnet werden. Dem Be-
schwerdeführer wurde vom SEM der notwendige Raum geboten, sich zu
jedem Aspekt seiner Gesuchsgründe zu äussern, weshalb von einer hin-
reichenden Sachverhaltsfeststellung auszugehen ist. Alleine der Umstand,
dass er – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zu keinem überzeugenden
Sachverhaltsvortrag in der Lage war, ändert daran nichts. Da insgesamt
nicht ersichtlich ist, was noch abzuklären wäre, ist das Gesuch um Rück-
weisung an die Vorinstanz zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sach-
verhalts abzuweisen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann somit weder eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
feststellen. Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch
unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte
Rückweisung der Sache ans SEM ausser Betracht, womit das Gericht in
der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Vor diesem Hintergrund gilt es im Folgenden zu prüfen, ob die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers glaubhaft sind. Glaubhaftmachung im Sinne
des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für
die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
D-3179/2016
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überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung al-
ler Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal-
tes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwür-
digkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist
eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei im (…)
2014 nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist, sondern er sei davor bereits
aus dem Militärdienst desertiert und somit in direktem Kontakt mit den hei-
matlichen Militärbehörden gestanden. Die Auffassung der Vorinstanz, wo-
nach seine diesbezüglichen Aussagen nicht glaubhaft ausgefallen sind, ist
vollumfänglich zu teilen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird folglich
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. vorstehend E. 3.1 und
3.3). Wie von dieser ausführlich dargelegt, war der Beschwerdeführer auch
auf wiederholtes Fragen nicht in der Lage, vertiefende Angaben zu machen
und hat sich sogar in seinen Kernvorbringen widersprochen. So hat der
Beschwerdeführer beispielsweise bezüglich des Zeitpunkts seiner Flucht
aus dem Militärdienst divergierende Angaben gemacht, gemäss BzP sei er
abends um 6 Uhr losgegangen (A4 S. 8 Ziff. 7.02), während er bei der An-
hörung zu Protokoll gab, er sei während des Mittagessens heimlich weg-
gegangen (A16 S. 11 F 105). Die pauschale Argumentation in der Be-
schwerdeschrift (S. 10), er sei mit einer anderen Person geflohen, indem
sie vorgetäuscht hätten, dass sie zur Toilette gingen, worauf sie losgelau-
fen seien, überzeugt nicht und lässt vor allem den Widerspruch bestehen.
Auch das Vorbringen auf Beschwerdeebene, der Vorwurf, seiner illegalen
Ausreise fehle es an Tiefe und Erlebnisbasiertheit, sei fragwürdig, da ihm
die Vorinstanz anlässlich der Anhörung gesagt habe, dass er seine Flucht
D-3179/2016
Seite 15
bereits anlässlich der BzP genügend detailliert geschildert habe (vgl. vor-
stehend E. 3.2.5), vermag nicht zu überzeugen. Denn bei Durchsicht der
Anhörung fällt auf, dass bei der zitierten Frage (A16 F 104) der Beschwer-
deführer darauf aufmerksam gemacht wurde, es erstaune, dass er bei der
BzP die Reise von Eritrea in die Schweiz detaillierter habe beschreiben
können als den angeblichen Aufenthalt von über einem Jahr in der Wüste
sowie den nachfolgenden Transport von der J._______ nach I._______
(wobei es sich dabei um die fluchtauslösenden Vorbringen gehandelt ha-
ben soll). Der Beschwerdeführer wurde somit ausdrücklich darauf aufmerk-
sam gemacht, dass es seinen Vorbringen an Detailreichtum fehle und
nicht, dass seine illegale Ausreise glaubwürdig sei.
Zudem weist das SEM zu Beginn des angefochtenen Entscheids zu Recht
darauf hin, dass die Angaben und die eingereichten Dokumente des Be-
schwerdeführers nicht geeignet sind, seine Identität zu belegen (vgl. vor-
stehend E. 3.1.1). Der Beschwerdeführer hat bereits auf dem Personalien-
blatt ein anderes Geburtsdatum angegeben als zwei Wochen später bei
der BzP (A4 Ziff. 1.06 S. 3 und Ziff. 1.15). Weiter hat er Schuldokumente
abgegeben, auf denen ein drittes Geburtsdatum aufgeführt ist. Auf dem
Personalienblatt hatte er den (…) 1993 als Geburtsdatum angegeben, bei
der BzP den (…) 1993. Als er darauf angesprochen wurde, behauptete er
erst, dass dies nicht stimme und antwortete auf Vorhalt (A4 Ziff. 1.06 S. 3):
„Das war vielleicht falsch. Es ist der erste Monat.“ Dadurch entsteht der
Eindruck, dass der Beschwerdeführer nur noch ungefähr wusste, was er
im Personalienblatt ausgefüllt hatte. Dazu würde auch passen, dass er
Schuldokumente eingereicht hat, gemäss welchen er erst am (…) 1995
geboren worden sei. Seine Erklärung, dass dies vom Schuldirektor veran-
lasst worden sei, damit er nicht als Volljähriger nach H._______ gehen
müsse, vermag einerseits aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu
überzeugen (vgl. vorstehend E. 3.1.1.) und zudem erklärt es nicht, wieso
der Direktor auch seinen Geburtsmonat geändert haben sollte. Die Erklä-
rung, dass er keinen Grund gehabt hätte, das Geburtsdatum auf seinen
Schülerausweisen zu fälschen (vgl. vorstehend E. 3.2.2.), vermag nicht zu
überzeugen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass er die Schuldokumente
als Beweis dafür herangezogen haben will, dass er bis wenige Jahre vor
der Ausreise in Eritrea zur Schule gegangen sei, weshalb er erwiesener-
massen nicht der eritreischen Diaspora angehöre und somit spätestens mit
seiner illegalen Ausreise desertiert sei (vgl. vorstehend E. 3.2.4).
Schliesslich sind die Schilderungen des Beschwerdeführers in Überein-
stimmung mit dem SEM trotz wiederholter Nachfragen als unsubstanziiert
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und pauschal zu bezeichnen und lassen nicht erkennen, dass er etwas
Selbsterlebtes wiedergegeben hätte.
In Würdigung der soeben abgehandelten Elemente ist das Kernvorbringen
des Beschwerdeführers, nicht nur illegal aus Eritrea ausgereist zu sein,
sondern davor bereits aus dem Militärdienst desertiert und somit in direk-
tem Kontakt mit den heimatlichen Militärbehörden gestanden zu haben,
unglaubhaft, weshalb die in diesem Zusammenhang geltend gemachte
drohende Verfolgung aufgrund einer Desertion zu verneinen ist. Somit hat
das SEM die Vorfluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
5.3 Nach dem Gesagten bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise
aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft.
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Dabei ist zunächst die vor einiger Zeit getroffene Ein-
schätzung zu erwähnen, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist und dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab 11 Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Demnach erachte das eritrei-
sche Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer
Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008
vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2,
D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publi-
ziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht
von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritre-
ischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwer-
ten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale
Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So ist trotz der erwähnten Schwie-
rigkeiten, die Bedingungen für eine legale Ausreise zu erfüllen, die Mög-
lichkeit nicht auszuschliessen, dass im Einzelfall Ausreisevisa durch die
Bezahlung von Schmiergeldern an korrupte Beamte in niedrigen Rängen
erlangt werden können (vgl. European Asylum Support Office [EASO],
EASO-Bericht über Herkunftsländerinformationen: Länderfokus Eritrea,
D-3179/2016
Seite 17
Mai 2015, S. 54). Des Weiteren ist auch die Möglichkeit in Betracht zu zie-
hen, dass die betroffene Person nicht zum geltend gemachten Zeitpunkt
aus Eritrea ausgereist ist, sondern sich bereits seit geraumer Zeit im Aus-
land aufgehalten hat, so insbesondere in einem der Nachbarländer Äthio-
pien oder Sudan. Insofern entband die soeben erwähnte asylbehördliche
Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten
illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schil-
dern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013
vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben
kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5
[als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der
politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte
das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine
(glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde
festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
rea ausgereist waren, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konn-
ten. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr
gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst
der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig er-
scheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus
ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.3.4 Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers zu
verneinen. Da einerseits – wie vorstehend ausgeführt – die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden konnten und an-
dererseits aufgrund der Aktenlage auch keine anderen Anknüpfungspunkte
ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
D-3179/2016
Seite 18
missliebige Person erschienen lassen könnten. Der Beschwerdeführer
weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes Profil auf.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Des Weiteren können der Zulässigkeit
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Seite 19
des Vollzugs unter Umständen auch die Verbote der Sklaverei oder Leib-
eigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit
(Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK) entgegenstehen. Nach der Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) setzt die Berufung auf
Art. 3 und 4 EMRK voraus, dass die betreffende Person ein ernsthaftes
Risiko („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen kann, dass ihr im
Falle einer Rückschiebung in den Heimatstaat eine Verletzung der genann-
ten Konventionsrechte drohen würde.
7.2.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 und 4 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea ist zunächst in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Auch dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesver-
waltungsgericht im Rahmen eines asylrechtlichen Koordinationsentscheids
eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als
Referenzurteil publiziert]). Demnach ist bei Personen, die noch keinen Na-
tionaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein ‒ mithin
insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebens-
jahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, davon auszugehen, dass sie bei einer
Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist da-
von auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen
glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausge-
reist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine
Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rück-
reise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten.
Im vorliegenden Fall muss angesichts des Alters des Beschwerdeführers
bei der Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt davon ausgegan-
gen werden, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat mit der Ein-
ziehung in den Nationaldienst zu rechnen hat. Es ist auch kein Grund er-
sichtlich, der für eine Befreiung des Beschwerdeführers vom National-
dienst sprechen würde (vgl. ebd., E. 13.4).
D-3179/2016
Seite 20
7.2.5 Im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids
(Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation als Referenz-
urteil vorgesehen]) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage
befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst gleichwohl als zulässig im
Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG zu qualifizieren sei. Dies wurde im Wesent-
lichen aufgrund folgender Erwägungen bejaht.
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat
bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal
nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem
dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leib-
eigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt
es sich folglich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (ebd., insb. E. 6.1.4).
In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweckent-
fremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst zwar nicht als „übliche Bürgerpflicht“ im Sinne von Art. 4 Abs. 3
Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind
folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK zu
qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür er-
forderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische National-
dienst diese Bestimmung mithin ihres essentiellen Inhalts berauben würde.
Eine solche Situation liegt indessen nach Auffassung des Gerichts selbst
unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der
Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit nicht
vor (ebd., insb. E. 6.1.5).
Des Weiteren stellt sich die Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea auf-
grund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer
allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise
in der Vergangenheit – eine Verletzung des Verbots von Folter oder un-
menschlicher Behandlung gemäss Art. 3 EMRK drohen könnte. In diesem
Zusammenhang gelangte das Gericht zum Schluss, dass Misshandlungen
D-3179/2016
Seite 21
und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftie-
rung nicht derart umfassend verbreitet seien, dass jede nach Eritrea zu-
rückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher nach Einschät-
zung des Gerichts insofern kein ernsthaftes Risiko von Folter oder un-
menschlicher Behandlung (ebd., insb. E. 6.1.6 und 6.1.8).
7.2.6 Auf der Grundlage dieses Koordinationsentscheids stehen dem Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers – selbst wenn er bei seiner
Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – weder
das Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) noch
das Verbot der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Art. 4 Abs. 2 EMRK) entgegen.
Es besteht des Weiteren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Be-
schwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene
Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine
Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nach geltender Praxis nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.7 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit so-
wohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen des Koordina-
tionsentscheids D-2311/2016 vom 17. August 2017 (dortige E. 16 f.) eine
aktualisierte Lageanalyse vorgenommen. Zusammenfassend gelangte das
Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeit-
punkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme
einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt
sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und
D-3179/2016
Seite 22
damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwie-
rig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in
Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Er-
nährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevöl-
kerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zog aus diesen Um-
ständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegwei-
sungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der
damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Be-
dingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018
(dortige E. 6.2) prüfte das Bundesverwaltungsgericht zudem die Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
nach Eritrea für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der weg-
zuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen ist.
Diesbezüglich gelangte das Gericht zum einen zur Einschätzung, dass die
Bemessung der Dienstdauer im eritreischen Nationaldienst ‒ wie bereits
unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
gestellt ‒ für die Einzelperson aufgrund der Willkür der Vorgesetzten kaum
vorhersehbar ist. Die durchschnittliche Dienstdauer lässt sich nicht genau
beziffern, auszugehen ist jedoch von mindestens fünf bis zehn Jahren. Die
Lebensbedingungen gestalten sich in dieser Zeit als schwierig; im zivilen
Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft
nicht immer zur Verfügung gestellt werden und der Nationaldienstsold
kaum ausreicht, um den Lebensunterhalt zu decken. Diese speziellen Um-
stände unterscheiden Personen, die in den Nationaldienst einrücken müs-
sen, von anderen Rückkehrerinnen und Rückkehrern, die den National-
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Seite 23
dienst schon geleistet haben oder nicht dienstpflichtig sind, und die für ih-
ren Lebensunterhalt beispielsweise durch Tätigkeiten in der Landwirtschaft
und unter Rückgriff auf ihre familiären Strukturen aufkommen können. Al-
lerdings geraten die Dienstleistenden allein aufgrund der allgemeinen Ver-
hältnisse im Nationaldienst nicht in eine existentielle Notlage (ebd.,
E. 6.2.3).
Zum anderen hielt das Gericht dafür, dass es sich bei den Misshandlungen
und sexuellen Übergriffen, von denen im Zusammenhang mit dem Natio-
naldienst in Eritrea berichtet wird, zwar um schwere Eingriffe in die körper-
liche Unversehrtheit handelt, wie sie auch in Kriegen, Bürgerkriegen und
Situationen allgemeiner Gewalt häufig vorkommen. Als solche fallen diese
nicht nur in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK, sondern auch in jenen
von Art. 83 Abs. 4 AuG. Jedoch kommt es in Eritrea während der Grund-
ausbildung und im militärischen oder zivilen Nationaldienst – wie ebenfalls
bereits hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festge-
stellt ‒ nicht derart verbreitet zu Misshandlungen oder sexuellen Übergrif-
fen, dass davon ausgegangen werden müsste, jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht deshalb nach Ein-
schätzung des Gerichts kein Grund zur Annahme, Nationaldienstleistende
seien überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen. Es
ist deshalb nicht davon auszugehen, sie seien generell im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den erit-
reischen Nationaldienst führt mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (ebd., E. 6.2.4).
7.3.4 Folglich ist auch unter der Annahme einer künftigen Einziehung des
Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst einzig ‒ gestützt auf
die mit dem Koordinationsentscheid D-2311/2016 vom 17. August 2017
vorgenommene Lageanalyse (vgl. zuvor, E. 5.3.2) ‒ danach zu fragen, ob
im vorliegenden Fall besondere Umstände gegeben sind, aufgrund derer
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Im vorliegen-
den Fall können weder den Akten konkrete persönliche Gründe entnom-
men werden, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwer-
deführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentielle
Notlage geraten, noch werden solche im Beschwerdeverfahren geltend ge-
macht. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea auch unter diesem Aspekt als zumutbar zu
erachten ist.
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Seite 24
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch
BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 26. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb
dem amtlich bestellten Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar für seine Bemühungen auszurichten ist. Dieser reichte am 17. Juni
2016 eine Kostennote ein. Darin werden ein zeitlicher Aufwand von 14,75
Stunden und Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der zeitliche Auf-
wand scheint hoch, aber noch vertretbar. Der in der Kostennote aufgeführte
Stundenansatz von Fr. 200.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von
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14,75 Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, ein
Honorar von total Fr. 2‘405.30 (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne
von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl.
Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem als amtlichen Rechtsbestand eingesetzten Rechtsvertreter wird zu
Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2‘405.30 zuge-
sprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
5.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Nira Schidlow
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