B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3179/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. April 2018 / N (…).
D-3179/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl
nach.
Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 2. Februar 2018 und der vertieften Anhörung
zu den Asylgründen durch das SEM vom 28. Februar 2018 machte er im
Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und stamme aus C.______ (D._______ Distrikt, Nordprovinz), wo
er mit seinen Eltern und Geschwistern (2 Brüder, 2 Schwestern) gelebt
habe. Seine Familie habe ein eigenes Haus und sein Vater führe eine Zim-
merei. Der ältere Bruder sei im Jahr 2008 von einem damals in der Nach-
barschaft wohnhaften Geheimdienstmitarbeiter der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) gefragt worden, ob er für ihn Granaten aufbewahren
könne. Zwei oder drei Monate später – im August 2008 – sei der Bruder
aufgefordert worden, sich im Armee-Camp E._______ zu melden. Er habe
sich allein auf den Weg dorthin gemacht und sei seither verschollen; die
Armee habe auf Nachfrage der Eltern gesagt, der Bruder habe sich nicht
im Camp gemeldet, und die Polizei habe von einer Anzeige abgeraten, da
er überall sein könne. Er (der Beschwerdeführer) habe im Jahr 2011 die
Schule abgeschlossen (A-Level). Seit November 2012 habe er für die Zei-
tung F._______ im Vertrieb gearbeitet und Zeitungen ausgeliefert. Ein Jahr
später habe er in die Redaktion gewechselt, dort kleinere Büroarbeiten er-
ledigt und begonnen, Informationen über Ereignisse auf der Strasse (bspw.
Verkehrsunfälle, Überfälle) zu sammeln. Er habe die Informationen den
Vorgesetzten abgeliefert. Diese hätten sie korrigiert und entschieden, ob
Journalisten damit Artikel verfassen sollten. Er selber habe nie etwas pu-
bliziert. Obwohl die Zeitung neutral sei, sei die damalige Regierung dem
Verlag nicht wohl gesinnt gewesen. Es habe wiederholt Sabotageakte und
im Jahr 2013 sogar einen Brandanschlag auf die Druckerei gegeben. Vor
allem die EPDP (Eelam People’s Democratic Party), die mit der früheren
Regierung zusammengearbeitet habe, sei mit der Berichterstattung öfters
unzufrieden gewesen. Wie andere Mitarbeiter sei auch er immer mal wie-
der auf dem Arbeitsweg von EPDP-Mitgliedern angehalten und schikaniert
worden. Er habe seinen Arbeitgeber darüber informiert, dieser habe ihn
aber beruhigt und ihm gesagt, er müsse keine Angst haben. An die Behör-
den habe er sich nicht gewendet, da die EPDP früher eng mit der Armee
zusammengearbeitet und er befürchtet habe, bei einer Anzeige Probleme
D-3179/2018
Seite 3
zu bekommen. Im Oktober 2014 hätten Soldaten seiner Mutter ausgerich-
tet, er solle sich im Armee-Camp E._______ melden. Weshalb, sei ihm ein
Rätsel gewesen. Am Folgetag sei er in Begleitung seines Vaters respektive
seiner Eltern in das Camp gegangen. Dort habe man ihn mit einem Knüp-
pel geschlagen und es sei ihm gesagt worden, er solle bei der F._______
nur seine eigentlichen Aufgaben erledigen und sich nicht in andere Dinge
einmischen respektive nicht unnötige Sachen publizieren lassen. Nach
etwa eineinhalb Stunden sei er auf Intervention seines Arbeitgebers, der
einen Dorfvorsteher eingeschaltet habe, freigelassen worden. Als kurz da-
nach aber erneut Behördenvertreter zuhause nach ihm gesucht hätten,
habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe sich im Oktober 2014 ei-
nen Pass ausstellen lassen und sei damit noch im selben Monat legal nach
G._______ ausgereist. Er sei zwar von Grenzbeamten nach dem Grund
der Ausreise gefragt worden, aber nachdem er angegeben habe, er wolle
in G._______ Ferien machen, hätten sie ihn passieren lassen. Bei der Ein-
reise in G._______ habe er ein Touristen-Visum für einen Aufenthalt von
vier Monaten erhalten. Eigentlich habe er vorgehabt, von G:_______ aus
nach Europa weiterzureisen, aber die diesbezügliche Organisation habe
sich als schwierig erwiesen. Er habe sich deshalb nach den Präsident-
schaftswahlen in Sri Lanka im Januar 2015, aufgrund deren Ausgangs er
sich eine Verbesserung der Situation der Tamilen erhofft habe, zur Rück-
kehr in sein Heimatland entschlossen. Bei der Ankunft in Colombo Mitte
Januar 2015 sei er durch Mitarbeiter des CID (Criminal Investigation De-
partment) zu seinem Auslandsaufenthalt befragt worden. Nachdem er und
sein Vater diesen Schmiergelder bezahlt hätten, hätten sie ihn nach zwei
Stunden gehen lassen. Sein Pass sei aber zur Verhinderung einer erneu-
ten Ausreise einbehalten worden. Er sei dann wieder seiner Tätigkeit bei
der Zeitschrift F._______ nachgegangen. Seit Abschluss der Parlaments-
wahlen im August 2015 herrsche zwischen der jetzigen Regierung und den
tamilischen Politikern Harmonie und es sei seither zu keinen Anschlägen
auf den Verlag oder Drohungen gegen Journalisten mehr gekommen. Zur
Sicherheit der Mitarbeiter seien zudem – wie von der Verlagsleitung bei der
Regierung beantragt – Polizisten vor Ort platziert worden. Trotz dieser vor-
dergründigen Harmonie habe er sich im Jahr 2016 genötigt gesehen, seine
Arbeit aufzugeben. Er habe einem seiner Vorgesetzten, der auch (…) der
H._______ gewesen sei, im Rahmen von Feierlichkeiten um den Helden-
tag der LTTE vom 27. November 2016 geholfen, einen Platz für eine Zere-
monie zu reinigen, und dabei habe er Soldaten und CID-Leute vorbeifahren
sehen, die vermutlich auch ihn gesehen hätten. Eine Woche später habe
sich ihm eine Person beziehungsweise hätten sich ihm zwei Personen –
vermutlich CID-Leute – in den Weg gestellt, ihm eine Ohrfeige gegeben
D-3179/2018
Seite 4
und gedroht, ihm könnte dasselbe wie seinem Bruder zustossen, wenn er
weiterhin für die F._______ arbeite. Dieser Vorfall habe ihn zur erneuten
Ausreise bewogen. Er habe im August 2016 in Colombo einen neuen Pass
beantragt gehabt und diesen auch erhalten, nachdem er für den alten, ein-
behaltenen Pass eine Verlustmeldung gemacht habe. Den neuen Pass
habe er nun einem Schlepper übergeben und er sei dann damit Ende Ja-
nuar 2017 legal aus Sri Lanka in Richtung I.______ ausgereist. Nach ei-
nem rund fünfmonatigen Aufenthalt in I.______ sei er in die J.______ ge-
flogen und nach einem dortigen mehrmonatigen Aufenthalt via ihm unbe-
kannte Länder am 5. Januar 2018 in die Schweiz gelangt. Den Pass könne
er nicht einreichen, da der Schlepper ihn einbehalten habe. Von seinen
Eltern habe er nach der Ausreise telefonisch erfahren, dass sein jüngerer
Bruder vier oder fünf Mal und eine seiner Schwestern einmal von Unbe-
kannten auf der Strasse nach seinem Aufenthaltsort gefragt worden seien.
Seine Familie habe sich deswegen nicht an die Behörden gewendet. Es
sei für ihn immer noch rätselhaft, weshalb die EPDP hinter ihm her sei; er
habe nie gezielt über diese Informationen gesucht. Aber die EPDP habe in
seiner Heimat einen schlechten Ruf und er fürchte, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka nicht in Sicherheit leben könnte.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (Identitätskarte, Geburtsregisterauszug,
2 Presseausweise, Arbeitsbestätigung vom 8. März 2018, Fotos) verwie-
sen (vgl. vorinstanzliche Akten A5, A8 und A9).
B.
Mit Verfügung vom 25. April 2018 – eröffnet am 30. April 2018 – stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle (Dispositivziffer 1). Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2)
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) sowie
den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5) an.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten Ausführungen der
Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
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Seite 5
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 (Datum Poststempel; Schreiben [irrtümli-
cherweise] datiert vom 30. März 2018) erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Aufhebung der Disposi-
tivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, und subeventualiter um Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestä-
tigung vom 30. Mai 2018 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. Juni 2018 den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern viel-
mehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingsei-
genschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewäh-
rung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für vergangenes
Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Ver-
folgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
D-3179/2018
Seite 7
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschät-
zung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend E. 5.2 – 5.4).
Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die nicht zu beanstanden-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
5.2 Der Einwand des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom
30. Mai 2018, die ihm vorgehaltene Unsubstanziiertheit seiner Angaben zu
den Tätigkeiten bei der F.______ und den Bedrohungssituationen gründe
auf mangelhaften diesbezüglichen Nachfragen seitens des SEM, vermag
nicht zu greifen. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen und trägt dabei die Sub-
stanziierungslast (Art. 7 AsylG). Dementsprechend ist dem Betroffenen im
Rahmen des ihm zustehenden Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) das Recht einzuräumen, sich
zur Sache zu äussern (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der BzP vom 2. Februar 2018
und der rund neun Stunden dauernden Anhörung vom 28. Februar 2018
umfassend Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe darzulegen. Die Rüge,
das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, in-
dem der Befrager bei der Anhörung keine Nachfragen zu den Ausführun-
gen des Beschwerdeführers gestellt habe, geht fehl. Aus dem Protokoll der
Anhörung vom 28. Februar 2018 geht hervor, dass der Befrager gezielte
Nachfragen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers bei der F._______
(vgl. bspw. A8 S. 8 F61 ff., S. 10 f. F79 ff.) und den Bedrohungssituationen
(vgl. bspw. A8 S. 15 F109/F112, S. 16 f. F113 ff., S. 21 ff. F159 ff.) stellte
und wiederholt nachhakte, wenn der Beschwerdeführer abschweifte oder
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Seite 8
auswich (vgl. bspw. A8 S. 9 F67, S. 10 F72, S. 16 F114/F118/F119, S. 17
F122, S. 19 F142). Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er alles habe
erzählen können, was gegen eine Rückkehr in sein Heimatland spreche
(vgl. A8 S. 29 F233). Abschliessend hat er die Richtigkeit und Vollständig-
keit der protokollierten Aussagen – nach erfolgter Rückübersetzung in eine
ihm verständliche Sprache (Tamilisch) – unterschriftlich bestätigt (vgl. A8
S. 31). Auch hat die Vorinstanz die beigebrachten Beweismittel entgegen-
genommen (vgl. A9). Die Einschätzung des SEM, den Sachverhalt im Zeit-
punkt des Erlasses der Verfügung als rechtsgenüglich erstellt zu erachten,
ist nicht zu beanstanden. Die Verfügung, aus der ersichtlich ist, von wel-
chen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ableh-
nenden Ergebnis gelangte, konnte sachgerecht angefochten werden. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers liegt somit nicht
vor und der entsprechende (Eventual-)Antrag um Rückweisung der Sache
an das SEM ist abzuweisen.
5.3 Wie vom SEM zutreffend festgestellt wurde, vermögen die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers zu den Ereignissen, die ihn Ende Januar 2017
zur Flucht aus Sri Lanka bewogen hätten (Drohungen seitens EPDP res-
pektive [mutmasslichen] CID-Angehörigen wegen seiner Tätigkeit für die
Zeitung F.______ auch nach der Rückkehr aus G._______), nicht zu über-
zeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen und die eingereichten Be-
weismittel vermitteln kein stimmiges Bild. Die Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe vom 30. Mai 2018 sind nicht geeignet, eine gegen den Be-
schwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Es ist zwar bekannt, dass die in
Jaffna herausgegebene Zeitung F.______ während des Bürgerkriegs und
auch noch einige Jahre danach Ziel von Sabotageakten – wie dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Brandanschlag auf die Druckerei im Jahr
2013 – war. Der Beschwerdeführer bestätigte indes selbst, dass es seit
den Parlamentswahlen im August 2015 zu keinen nennenswerten Vorfällen
gegen den Verlag gekommen sei und die neue Regierung den Mitarbeiten-
den zudem Polizeischutz gewähre. Dass der Beschwerdeführer, der eige-
nen Angaben zufolge nie über die EPDP Informationen gesammelt oder
gegen diese Berichte geschrieben habe (vgl. A8 S. 29 F230/232), dennoch
weiterhin wegen seiner Tätigkeit von Mitgliedern der EPDP respektive des
CID bedroht worden sei (letztmalige Drohung seitens mutmasslicher CID-
Angehöriger anfangs Dezember 2016), vermochte er nicht schlüssig dar-
zulegen. Im Übrigen finden seine Angaben, bis Ende 2016 als Informati-
onsbeschaffer für die F._______ tätig gewesen zu sein, keine Stütze im
Arbeitszeugnis der F._______ vom 8. März 2018, bescheinigt dieses doch
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Seite 9
lediglich eine Anstellung des Beschwerdeführers vom 23. November 2012
bis 8. Dezember 2013 als (…) und enthält keinerlei Hinweise auf eine spä-
tere und/oder andere Tätigkeit des Beschwerdeführers für den besagten
Verlag. Die beiden Presseausweise, welche am 1. Januar 2014 und 1. Ja-
nuar 2016 ausgestellt worden seien, vermögen daran nichts zu ändern,
zumal sie zwei augenfällige Schreibfehler enthalten (vgl. Vorderseite: „RE-
GISTERDE“, Rückseite: „Raod“) und die aufgeführte Funktion (…) im Wi-
derspruch zu dem später datierenden Arbeitszeugnis vom 8. März 2018
steht. Schliesslich lassen die Passausstellung im August 2016 und die da-
mit erfolgte legale Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im Ja-
nuar 2017 darauf schliessen, dass seitens der sri-lankischen Behörden
kein Verfolgungsinteresse besteht. Die antragsgemässe Ausstellung eines
Passes im August 2016 weckt vielmehr erhebliche Zweifel an der geschil-
derten Festhaltung des Beschwerdeführers durch das CID bei seiner Rück-
kehr aus G._______ Mitte Januar 2015, wäre ihm doch wohl kaum ein
neuer Pass ausgestellt und die Ausreise im Januar 2017 gestattet worden,
wenn der vorgängige Pass vom CID zwecks Verhinderung einer erneuten
Ausreise einbehalten und dies in den Systemen entsprechend vermerkt
worden wäre.
5.4 Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Das
Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri
Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa res-
pektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht gene-
rell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt
seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung
des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von
Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei
handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeint-
lichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teil-
nahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vor-
liegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicher-
weise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbin-
dung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu
werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen
Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zu-
D-3179/2018
Seite 10
rückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Mig-
ration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sicht-
baren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der erst mehrere Jahre nach Beendigung des Bürgerkriegs aus
Sri Lanka ausgereist ist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein An-
lass zur Annahme, er wäre im Visier der sri-lankischen Behörden gestan-
den, zumal ihm die heimatlichen Behörden eigenen Angaben zufolge im
Jahr 2016 antragsgemäss einen Reisepass ausgestellt hätten und er das
Land damit im Januar 2017 auf legalem Weg habe verlassen können. Auch
lässt er kein Profil erkennen, welches im heutigen Zeitpunkt für ein poten-
tielles Verfolgungsinteresse seitens der heimatlichen Behörden sprechen
könnte. Allein die Verwandtschaft mit einem seit dem Jahr 2008 ver-
schwundenen Bruder, der sich damals (mutmasslich) wegen des Ver-
dachts einer Verbindung zu den LTTE bei einem Armee-Camp hätte mel-
den müssen, lässt nicht auf ein Profil schliessen, das den Beschwerdefüh-
rer angesichts der heutigen Situation in Sri Lanka als in asylrechtlich rele-
vanter Weise gefährdete Person erscheinen lassen würde. Der Beschwer-
deführer hat denn auch nicht geltend gemacht, diesbezüglich belangt wor-
den zu sein.
5.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, asyl-
rechtlich relevante Verfolgungsgründe gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und das Asylgesuch entsprechend abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Besch-
werdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-3179/2018
Seite 12
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
er eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Feb-
ruar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem
Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum
Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 12.2).
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Im heutigen Zeitpunkt
herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
(vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in
den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Nordprovinz)
und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (zum Vanni-Gebiet) aktuelle La-
gebeurteilungen vor. Demzufolge ist für Personen, die von dort stammen
und die Region erst nach Beendigung des Bürgerkriegs im Mai 2009 ver-
lassen haben, der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie
auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebenssituation zurückgreifen kön-
nen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat. Nach Einschätzung des
Bundesverwaltungsgerichts ändert der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 an der dargelegten Einschätzung der Verfolgungs-
situation nach Sri Lanka zurückkehrender Tamilen nichts. Insofern ist an
der Lageeinschätzung in den genannten Referenzurteilen festzuhalten.
D-3179/2018
Seite 13
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ nahe D._______ in
der Nordprovinz Sri Lankas und hat diese – abgesehen von seinem rund
dreimonatigen Aufenthalt in G._______ – erst rund acht Jahre nach Been-
digung des Bürgerkriegs verlassen. Er verfügt dort über ein familiäres Be-
ziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Der Beschwerdeführer
ist noch jung, ledig und kinderlos. Es darf von ihm, der über eine gute
Schulbildung und Arbeitserfahrung verfügt, auch erwartet werden, dass er
sich in wirtschaftlicher Hinsicht wird eingliedern können. Bei der Anhörung
vom 28. Februar 2018 gab er zu Protokoll, es gehe ihm gesundheitlich gut
(vgl. A8 S. 2 F6 f.). In Bezug auf die bei der BzP vom 2. Februar 2018 er-
wähnten damaligen Schmerzen (Kopf, Brustkorb) und die in der Rechts-
mitteleingabe vom 30. Mai 2018 vorgebrachte derzeitige ärztliche Behand-
lung aufgrund einer im Jahr 2014 erlittenen Kopfverletzung ist festzuhalten,
dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat-
land nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führt. Da-
bei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut not-
wendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat-
staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizini-
sche Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Obwohl das öf-
fentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüglich Kapazität
und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend davon auszuge-
hen, dass eine allenfalls notwendige (Weiter-)Behandlung der gesundheit-
lichen Beschwerden des Beschwerdeführers in dessen Heimatprovinz
möglich ist. Er gab denn auch bei der BzP vom 2. Februar 2018 zu Proto-
koll, wegen der Kopfverletzung in Sri Lanka in medizinischer Behandlung
gewesen zu sein (vgl. A5 S. 9). Es erübrigt sich damit, die diesbezüglich
vom Beschwerdeführer angekündigte Nachreichung eines Arztberichts zur
hiesigen Behandlung abzuwarten. Nötigenfalls kann den Bedürfnissen des
Beschwerdeführers durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen
werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es liegen damit insgesamt keine
Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer würde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete
Gefährdung zu werten wäre.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
D-3179/2018
Seite 14
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses als gegenstandslos erweist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde indes nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und die
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt ist, ist in Gutheissung seines
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Kostenerhebung abzusehen.
9.3 Dementsprechend ist auch das Gesuch um Bewilligung der unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gutzu-
heissen und Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizuordnen.
Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfah-
rens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der not-
wendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Kostenrahmen beträgt für nicht-an-
waltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel einen Stundenansatz
von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Der Rechtsvertreter reichte mit der Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2018
seine Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 200.– ist auf-
grund des zuvor Gesagten auf Fr. 150.– zu kürzen und das amtliche Ho-
norar somit auf insgesamt Fr. 1032.50 festzusetzen.
D-3179/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Christian Hoffs wird dem Beschwerdeführer als unent-
geltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1032.50 zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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