B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3180/2012
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Daniel Urech, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 / N (…).
D-3180/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist ethnischer Tamile und stammt aus X._______,
Jaffna-Distrikt, Sri Lanka. Er reichte (…) 2007 auf der Schweizerischen
Botschaft in Colombo (nachfolgend: Botschaft) ein Asylgesuch ein und
beantragte eine Einreisebewilligung in die Schweiz. Am 18. Januar 2010
wurde er auf der Botschaft angehört. Mit Entscheid vom 4. Februar 2010
wurde das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise in die Schweiz verwei-
gert. Am 5. März 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Am 28. September
2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, so dass das
Beschwerdeverfahren am 6. Oktober 2010 als gegenstandslos abge-
schrieben wurde.
B.
Am 28. September 2010, dem Tag der Einreise, suchte der Beschwerde-
führer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
Am 11. Oktober 2010 wurde er zu seiner Person und summarisch zu sei-
nen Asylgründen angehört (Befragung zur Person [BzP]). Am
3. Dezember 2010 wurde er eingehend zu den Gründen seines Asylge-
suchs befragt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er zwi-
schen 2002 und 2006 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
Hilfstätigkeiten geleistet habe. Einer seiner Brüder habe Kontakte zu ho-
hen Mitgliedern der LTTE unterhalten. 2007 sei der Beschwerdeführer für
fünf Monate festgenommen worden. Eine zweite, fast einjährige Inhaftie-
rung sei 2008 erfolgt. Beide Male sei er unter Gewaltanwendung verhört
worden. Schliesslich sei er (…) 2010 in Z._______ erneut festgenommen
und in ein Marinecamp verbracht worden. Dort sei er misshandelt und
nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Seit seiner Flucht aus der
Heimat sei er durch die Behörden bei seinen Eltern zuhause gesucht
worden.
Als Beweise gab der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter ande-
rem verschiedene Zeitungs- und Internetartikel, eine Haftbestätigung, ei-
ne Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz
(IKRK), ein Entlassungsschreiben, einen Haftbefehl sowie eine Kopie
seiner Identitätskarte, seines Passes und seiner Geburtsurkunde zu den
Akten.
D-3180/2012
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2012 (Eröffnung am 14. Mai 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verbunden mit der An-
ordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 13. Juni 2012 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er die vollumfängliche Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Feststellung
der aufschiebenden Wirkung sowie um die Gewährung eines allfälligen
Replikrechts ersucht. Schliesslich beantragte der Beschwerdeführer die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel wurden eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis eines seiner
Brüder, eine Fürsorgebestätigung sowie diverse Berichte und Artikel ein-
gereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2012 genehmigte der Instruktions-
richter die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021). Zudem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die die
Flüchtlingseigenschaft seiner Brüder feststellenden Verfügungen bzw. Ur-
teile einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 (Poststempel vom 19. Juli 2012) reichte
der Beschwerdeführer eine Kopie eines französischen Urteils betreffend
seinen Bruder B._______ sowie eine Kopie der Teilabschlussmitteilung
bezüglich seines Bruders C._______ ein.
G.
Am 20. August 2012 (Poststempel vom 21. August 2012) legte der Be-
schwerdeführer eine Kopie des Bescheids des deutschen Bundesamtes
für Migration und Flüchtlinge betreffend seinen Bruder C._______ ins
Recht.
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Seite 4
H.
Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 23. August 2012 zur
Vernehmlassung eingeladen.
In der Vernehmlassung vom 5. September 2012 hielt das BFM vollum-
fänglich an seinen bisherigen Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 wurde die Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
dass das Verfahren wegen ungenügender Feststellung des Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, da die vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Beweise nicht zu den Akten genommen worden seien. Diese
Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt es vorab zu prüfen, da
sie gegebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen
kann.
3.2 Wie der Beschwerdeführer richtig ausgeführt hat, ist aus dem Akten-
verzeichnis der Vorinstanz nicht ersichtlich, ob und wo die bei der Zweit-
anhörung eingereichten Beweismittel (act. B11/17 F32) abgelegt worden
sind. Sind die einzelnen Aktenstücke des aktuellen Asylgesuchs noch im
Aktenverzeichnis aufgeführt, so fehlt ein solches Verzeichnis für die Akten
des Auslandgesuchs vollständig. Obwohl die vorinstanzliche Aktenfüh-
rung somit erhebliche Mängel aufweist, ist von einer Kassation abzuse-
hen: Sämtliche vom Beschwerdeführer angesprochenen Dokumente be-
finden sich – mit Ausnahme eines Berichtes von T (…) 2010
über das Verschwinden seines Bruders – in den Akten des Auslandver-
fahrens. Das fehlende Aktenstück ist, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen werden, jedoch für den vorliegenden Entscheid von keiner Rele-
vanz. Schliesslich ergeben sich aus der mangelhaften Aktenführung für
den Beschwerdeführer auch keine Nachteile, so dass keine Rückweisung
an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
3.3 Ein weiterer Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens mit gehörsver-
letzender Relevanz betrifft die Begründung. Der Beschwerdeführer hielt in
den Befragungen an sämtlichen Ausführungen im Auslandverfahren fest,
worauf auch in der Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 hingewiesen
wird (vgl. Feststellung 5 S. 2 der vorinstanzlichen Verfügung). In der Be-
gründung wird dann jedoch nicht auf die im Auslandverfahren geltend
gemachten Festnahmen, Misshandlungen und Behelligungen seitens der
sri-lankischen Behörden, insbesondere die Haft im Jahre 2007 und die
fast einjährige Haft 2008/2009, eingegangen. Das BFM stellte sich in der
Verfügung vielmehr auf den Standpunkt, dass auf die im Auslandverfah-
ren geltend gemachten Vorbringen nicht mehr einzugehen sei. Diese An-
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Seite 6
sicht ist jedoch unzutreffend. Eine sachgerechte Beurteilung der Gefähr-
dungslage des Beschwerdeführers bedarf zwingend einer Gesamtschau
sämtlicher Vorbringen. Eine in sich abgeschlossene und isolierte Betrach-
tung der jeweiligen Vorkommnisse vor bzw. nach Erlass der erstinstanzli-
chen Verfügung im Auslandverfahren stellt mithin eine ungenügende
Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.
Doch auch aus dieser mangelhaften Wahrnehmung der Begründungs-
pflicht erwachsen dem Beschwerdeführer keine Nachteile, so dass keine
Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
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Seite 7
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Anhörung auf der Botschaft so-
wie in den Anhörungen durch das BFM vor, dass er zwischen 2002 und
2006 für die LTTE Hilfsleistungen übernommen habe. So habe er beim
Pongu Tamil-Fest geholfen und für LTTE-Mitglieder Fahrdienste geleistet.
2006 sei er in Konflikt mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP)
geraten und deshalb mit seinem Bruder nach Z._______ gezogen. (…)
2007 sei er in Z._______ festgenommen worden und bis (…) desselben
Jahres inhaftiert gewesen, schliesslich aber ohne Anklage entlassen wor-
den. Drei Wochen nach seiner Freilassung, sei er von drei in Zivil geklei-
deten Personen eingeschüchtert und nach LTTE-Mitgliedern und einem
Waffenversteck gefragt worden.
(…) 2008 sei er zusammen mit seinem Bruder C._______ festgenommen
und zu den LTTE befragt worden. Nach einem Bombenanschlag auf ei-
nen Verkehrsbus sei er (…) 2008 erneut festgenommen und unter An-
wendung von Gewalt befragt worden. (…) 2009 sei er ohne Anklage aus
der Haft entlassen worden. Er habe jedoch wöchentlich jeweils sonntags
im Gericht eine Unterschrift leisten müssen. Nach drei bis vier Wochen
sei ihm gesagt worden, dass er nicht mehr regelmässig, sondern nur
noch auf konkrete Aufforderung hin Unterschrift zu leisten habe. Seit sei-
ner Freilassung stehe sein Elternhaus unter Beobachtung und die Tele-
fongespräche würden abgehört.
Als Beweismittel für die zwei Inhaftierungen 2007 respektive 2008/2009
reichte der Beschwerdeführer eine Verfügung des Magistrate's Court of
Z._______ vom (…) 2010, eine Haftbescheinigung des IKRK vom (…)
2010 sowie eine Haftbescheinigung des IKRK vom (…) 2009 ein.
Als er sich einmal auf dem Nachhauseweg von der Botschaft befunden
habe, sei er an einer Bushaltestelle von Beamten des Criminal Investiga-
tion Department (CID) kontrolliert worden. Dabei sei ihm vorgeworfen
worden, dass er sich trotz zweier Festnahmen weiterhin in Z._______
aufhalte und er daher zu den Leuten gehöre, welche hier Bomben platzie-
ren würden.
(…) 2010 sei er an der Bushaltestelle von sechs bewaffneten Männern
aufgegriffen und in ein Navy-Camp in Y._______ verbracht worden. Be-
reits während der Fahrt sei er geschlagen worden. Dabei sei ihm vor-
D-3180/2012
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gehalten worden, dass er trotz behördlicher Aufforderung nicht in seine
Heimat zurückgekehrt sei. Die Männer hätten ihm seine Identitätskarte
und den Pass abgenommen. Die Karte hätten sie vor seinen Augen zer-
rissen und den Pass behalten. Er habe seine Kleider ausziehen müssen,
sei gefesselt und anschliessend mit einem Wicket geschlagen worden.
Dabei sei ihm wiederum vorgehalten worden, dass er sich immer noch in
Z._______ aufhalte und daher sicherlich von den LTTE sei.
Aufgrund dieser Vorkommnisse sei er (…) 2010 ausgereist. (…) 2010
seien dann sein Bruder (D._______) und sein Vater mitgenommen und
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der
Bruder sei für einen Tag festgehalten und während der Befragung ge-
schlagen worden. Seine Freilassung habe nur mit Hilfe eines Mitglieds
der EPDP erwirkt werden können. (…) 2010 hätten Beamte des CID zu-
sammen mit der Polizei von X._______ erneut nach dem Beschwerdefüh-
rer gesucht. Schliesslich sei (…) 2011 der Dorfvorsteher von X._______
mittels eines Briefes aus Z._______ aufgefordert worden, sich nach dem
Beschwerdeführer zu erkundigen und diesen zur Befragung vorzuführen.
Als seine Familie erklärt habe, dass er im Ausland sei, sei sein Bruder
mitgenommen und einen Tag über den Verbleib des Beschwerdeführers
befragt worden.
Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, dass sein Körper viele
Narben aufweise, die zum Teil von Verbrennungen, zum Teil von Folte-
rungen stammen würden.
Auch zwei seiner Brüder seien aus Sri Lanka geflohen und würden der-
zeit als Flüchtlinge in Frankreich und Deutschland leben. B._______, der
sich in Frankreich aufhalte, habe zu hohen Mitgliedern der LTTE Kontakte
gepflegt und diesen ebenfalls Hilfe geleistet. Sein Bruder C._______, der
im Zeitpunkt der Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM noch
verschwunden gewesen sei, sei nach seiner Rückkehr aus (…) in Sri
Lanka verhaftet worden und habe von B._______ freigekauft werden
müssen. Er lebe mittlerweile als Flüchtling in Deutschland.
Als Beweismittel für die LTTE-Verbindungen seines in Frankreich leben-
den Bruders B._______ reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Ur-
teils der französischen Commission des recours des réfugiés vom (…)
2004 ein. Bezüglich seines Bruders C._______ wurde eine Kopie der
Teilabschlussmitteilung des deutschen Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge eingereicht, welche die Unanfechtbarkeit des Asylentscheids
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bestätigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde schliesslich eine Ko-
pie des Bescheids des deutschen Bundesamtes für Migration und Flücht-
linge vom (…) 2011 eingereicht.
5.2 Das BFM begründete seine ablehnende Verfügung damit, dass auf
die bereits im Auslandverfahren geltend gemachten Vorbringen nicht
mehr einzugehen sei. Die neu geltend gemachte Verhaftung (…) 2010
habe lediglich dem Zweck gedient, eine Infiltrierung der Zivilgesellschaft
durch LTTE-Kämpfer zu verhindern. Sie sei erfolgt, um der behördlichen
Anordnung, sich in den Norden von Sri Lanka zu begeben, Nachdruck zu
verleihen. In diesem Zusammenhang seien auch die körperlichen Miss-
handlungen zu sehen. Mangels Intensität sei dieser Vorfall nicht asylbe-
achtlich.
Die Erkundigung nach dem Verbleib des Beschwerdeführers bei dessen
Eltern habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient, da lediglich die
Befolgung der behördlichen Weisung (Z._______ verlassen und in den
Norden zurückkehren) kontrolliert worden sei. Aus diesem Vorfall liesse
sich keine staatliche Verfolgungsabsicht ableiten.
Schliesslich verfüge der Beschwerdeführer über kein Profil, das ihn einer
Verfolgungsgefahr aussetzten würde. So sei er nach der Festnahme (…)
2010 bereits nach vier Stunden wieder freigelassen worden. Das Zurück-
behalten des Passes sowie das Zerreissen der Identitätskarte seien als
reine Schikane mangels Intensität nicht asylbeachtlich. Ein relevantes Ri-
sikoprofil werde auch nicht durch den (möglichen) Umstand begründet,
dass seine Geschwister einen engen Bezug zu den LTTE aufweisen wür-
den. Dem BFM seien in solchen Konstellationen keine Fälle von Reflex-
verfolgungen bekannt.
5.3 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wurde in der Beschwerde-
schrift entgegengehalten, dass die behördliche Anweisung, der Be-
schwerdeführer habe sich in den Norden von Sri Lanka zu begeben, in
Anbetracht der auch in Sri Lanka geltenden Niederlassungsfreiheit recht-
staatlich nicht haltbar sei. Zudem könne man einen etwaigen legitimen
Zweck nicht losgelöst von den Durchsetzungsmitteln betrachten. Eine
Misshandlung stelle daher – selbst wenn sie einem rechtstaatlich legiti-
men Endzweck diene – keine legitime staatliche Massnahme dar. Der
Beschwerdeführer gehöre einer gefährdeten Risikogruppe an, da er be-
reits mehrfach für längere Zeit inhaftiert worden sei, sich bereits seit zwei
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Jahren ausser Landes aufhalte und zwei seiner Brüder im Ausland als
anerkannte Flüchtlinge leben würden.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses
Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8).
6.2 Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall insbesondere zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch
nach Beendigung des Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-
Anhänger wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr
ausgesetzt ist.
Wie bereits unter Erwägung 3.3 ausgeführt, sind bei dieser Analyse sämt-
liche Aspekte, insbesondere auch die (behaupteten) Inhaftierungen in den
Jahren 2007 sowie 2008/2009, in die Würdigung einzubeziehen.
D-3180/2012
Seite 11
6.3 Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, sondern übernahm
für diese lediglich Hilfstätigkeiten wie Fahrdienste oder Dekorationsarbei-
ten bei Festivals der LTTE. Trotz dieser untergeordneten Tätigkeiten wur-
de der Beschwerdeführer (…) 2007 (vgl. Asylgesuch (…) 2007) bezie-
hungsweise (…) 2007 (vgl. Bestätigungsschreiben (…) 2009) festge-
nommen, unter Folteranwendung verhört und nach rund sechs Monaten
ohne Anklage wieder freigelassen. Diese Haft ist durch die Aussagen des
Beschwerdeführer sowie die eingereichten Beweismittel (Verfügung des
Magistrate's Court of Z._______ und die Haftbescheinigung des IKRK) –
trotz einer geringfügigen Abweichung betreffend das exakte Datum –
glaubhaft dargelegt. Auch die zweite Haft (…) 2008 bis (…) 2009 ist
glaubhaft (auch hier liegt eine Haftbescheinigung des IKRK vor).
Schliesslich ist die dritte, wenn auch kurze Festnahme (…) 2010 vom Be-
schwerdeführer glaubhaft geschildert worden. Zur Klarstellung ist an die-
ser Stelle noch festzuhalten, dass eine (körperliche) Misshandlung selbst
zur Durchsetzung eines rechtsstaatlich anerkannten (End-)Zwecks in An-
betracht der Absolutheit der in Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) sowie Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) stipulierten Misshandlungsverbote nie-
mals eine legitime staatliche Massnahme darstellt. Diese drei Festnah-
men belegen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals wegen Ver-
dachts auf eine LTTE-Zugehörigkeit festgenommen und misshandelt wur-
de, was triftige Anhaltspunkte für die Annahme eines asylrelevanten Risi-
koprofils liefert.
6.4 Zusätzlich geschärft wird das Gefährdungsprofil des Beschwerdefüh-
rers durch die LTTE-Verbindungen seiner beiden Brüder. Dem französi-
schen Asylentscheid betreffend seinen Bruder B._______ ist zu entneh-
men, dass dieser den LTTE als Informant diente und für die Organisation
Flugblätter gestaltete. Aus diesem Grund ist er zweimal festgenommen
und misshandelt worden. Aufgrund einer immer noch bestehenden Ver-
folgungsgefahr wurde dieser Bruder daher in Frankreich als Flüchtling
anerkannt.
Auch der zweite Bruder des Beschwerdeführers namens C._______, der
als Flüchtling in Deutschland lebt, weist ernstzunehmende Verbindungen
zu den LTTE auf. Gemäss Bescheid des deutschen Bundesamtes für
Migration und Flüchtlinge vom (…) 2011 ist dieser Bruder in Sri Lanka ei-
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Seite 12
ner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt und erfüllt daher die
Flüchtlingseigenschaft.
6.5 Ein weiteres – wenn auch untergeordnetes – Gefährdungselement
ergibt sich aus den Narben des Beschwerdeführers. Der Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EMGR) führte in einem jüngeren Entscheid
betreffend Sri Lanka aus, dass Narben eine Person insbesondere dann in
den Augen der sri-lankischen Behörden als verdächtig erscheinen lassen,
wenn diese Narben von Folterungen oder von einem LTTE-Training
stammen (EGMR, E.G. v. United Kingdom, Entscheid vom 31. Mai 2011,
Application no. 41178/08, § 80; vgl. auch NA. v. United Kingdom, Ent-
scheid vom 17. Juli 2008, Application no. 25904/07 § 144). Der Be-
schwerdeführer besitzt mehrere Narben, die gemäss seinen glaubhaften
Aussagen zum Teil von Misshandlungen während seiner Inhaftierungen
stammen.
6.6 Aufgrund dieser Gesamtwürdigung ergibt sich, dass der Beschwerde-
führer ein Profil besitzt, aufgrund dessen er für die sri-lankischen Behör-
den als LTTE-Anhänger wahrgenommen wird und er daher einer aktuel-
len Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerde-
führer sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als er-
füllt zu betrachten und dieser demzufolge als Flüchtling anzuerkennen ist.
Die vorinstanzliche Verfügung ist dementsprechend aufzuheben und es
ist dem Beschwerdeführer mangels Anzeichen für das Vorliegen eines
Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren
(vgl. Art. 49 AsylG).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit der Be-
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Seite 13
schwerdeschrift eine Kostennote zu den Akten gereicht und macht insge-
samt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.– geltend. Die-
ser Betrag erscheint den Umständen des Falles angemessen und ist dem
Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3180/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. Mai 2012 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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