B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3180/2014/pjn
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______ , geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______ , geboren (…),
Äthiopien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2013 / N________
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter Eingabe an die schweizerische Botschaft in Khartum (Ein-
gang 10. April 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es
sei ihm und seiner Familie die Einreise in die Schweiz zwecks Durchfüh-
rung eines Asylverfahrens zu bewilligen.
B.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 stellte das BFM fest, dass mangels ent-
sprechender Willensäusserung bis zum heutigen Zeitpunkt kein Asylge-
such der Beschwerdeführerin vorliege und wies im Weiteren darauf hin,
dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom
23. März 2010 eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, struk-
turellen und organisatorischen Gründen nicht möglich sei, weshalb von
einer solchen abgesehen werde, was der Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts entspreche (BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Gleich-
zeitig ersuchte das BFM die Beschwerdeführenden zur Vervollständigung
des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, den Asylgründen
und zum Aufenthalt im Sudan (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.4 S. 364 f.).
C.
Mit sowohl vom Beschwerdeführer als auch von der Beschwerdeführerin
unterzeichneter, undatierter Stellungnahme (Posteingang Botschaft
8. September 2013) beantworteten die Beschwerdeführenden das Schrei-
ben des BFM vom 5. Juli 2013.
D.
Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben im Wesentlichen gel-
tend, er sei in Äthiopien während der Schulferien für die C._____ tätig
gewesen und im Juli 1987 zwangsrekrutiert worden. Das Militärtraining
habe nach dreiwöchiger Haft begonnen. Bereits nach drei Tagen sei er
aus dem Militär geflohen und über D._______ und seinem Herkunftsort
E._______ am 5. August 1987 in den Sudan gelangt. In Khartum habe er
Oppositionspartien unterstützt und an mehreren Treffen mit der äthiopi-
schen Regierung teilgenommen, wobei er auch Kritik an der äthiopischen
Regierungspartei geäussert habe, weshalb die äthiopische Regierung
mehrmals versucht habe, ihn nach Äthiopien zurückzuschaffen. In der
Folge habe er sich in einer ägyptischen koptischen Kirche versteckt. Un-
bekannte hätten ihn zu Hause gesucht und seine Ehefrau und ihre Kinder
belästigt, weshalb er sich seither in der Kirche aufhalte. 2006 seien An-
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gehörige von Oppositionsparteien inhaftiert worden. Er könne nicht nach
Äthiopien zurückkehren und auch nicht bis ans Ende seines Lebens aus
Furcht vor Deportation in einer Kirche leben.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, ihre Familie sei vom
Militärregime in Äthiopien umgebracht worden, und da sie nicht alleine in
Äthiopien habe bleiben wollen und im Sudan eine ältere Schwester gelebt
habe, sei sie 1989 in den Sudan geflüchtet, wo sie in F.______ lebe. Wie
ihr Ehemann habe auch sie mit den Kindern nie in einem Flüchtlingscamp
gelebt. Sie lebe in ständiger Angst davor, nach Äthiopien deportiert zu
werden. Auch würden ihre Kinder als Christen in der Schule benachteiligt.
E.
Mit Verfügung vom 11. Oktober 2013 – eröffnet am 16. April 2014 – ver-
weigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuche ab.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die im Heimatstaat
erlittenen Behelligungen lägen mehr als zwanzig und die geltend ge-
machten Bedrohungen aufgrund der politischen Äusserungen an politi-
schen Treffen mehrere Jahre zurück. Daher bestehe zwischen den gel-
tend gemachten Ereignissen und dem Zeitpunkt der gewünschten Einrei-
se in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausal-
zusammenhang mehr, was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zur
Folge habe, diene doch das schweizerische Asylrecht nicht dem Aus-
gleich erlittenen Unrechts.
Im Weiteren bleibe der Vollständigkeit halber zu prüfen, ob einer Asylge-
währung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) entgegenstehe, wonach einer Per-
son das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden kön-
ne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so
das BFM – sei die Lage der äthiopischen Flüchtlinge und Asylbewerber
im Sudan angesichts deren Anzahl nicht einfach. Indessen bestünden
keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass den Beschwerde-
führenden ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar wäre. Ange-
sichts des langjährigen Aufenthalts könne davon ausgegangen werden,
dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in F._______ nicht unüber-
windbar seien. Zudem stelle eine schwierige Lebenssituation und insofern
humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung dar.
Hinsichtlich der Benachteiligungen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum
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christlichen Glauben sei zwar nicht auszuschliessen, dass die Beschwer-
deführenden wegen ihrer Religion gewisse Schwierigkeiten haben könn-
ten, indessen herrsche keine allgemeine und staatliche Unterdrückung
oder Verfolgung von Christen im Sudan. Die Beschwerdeführenden leb-
ten denn auch seit längerem im Sudan, ohne dass es zu konkreten Vor-
fällen gekommen wäre. Schliesslich sei festzustellen, dass die Be-
schwerdeführenden über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
verfügten.
F.
Die von den Beschwerdeführenden auf den 18. April 2014 datierte, am
28. April 2014 im Sudan aufgegebene und der Schweizerischen Post am
3. Mai 2014 übergegebene Eingabe an das BFM wurde in der Folge von
der Schweizerischen Post wegen unleserlicher Adresse an die Absender
retourniert (Posteingang Schweizerische Botschaft in Khartum am 1. Juni
2014).
G.
Am 6. Juni 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft dem BFM die
Eingabe vom 18. April 2014 und das BFM diese dem Bundesverwaltungs-
gericht am 11. Juni 2014 zur weiteren Behandlung.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 wurde den Beschwerdeführer-
enden, da die fristgerecht eingereichte Beschwerdeeingabe keine Unter-
schrift enthielt und in kaum verständlichem Deutsch abgefasst war, Gele-
genheit zur Beschwerdeverbesserung innert sieben Tagen gegeben. Die-
se Zwischenverfügung wurde den Beschwerdeführenden gemäss Emp-
fangsbestätigung am 1. Juli 2014 eröffnet.
I.
Am 25. Juli 2014 überwies das BFM dem Bundesverwaltungsgericht (Ein-
gang am 28. Juli 2014) eine auf den 3. Juli 2014 datierte, offenbar mit den
Fingerabdrücken der Beschwerdeführenden versehene Eingabe in engli-
scher Sprache (ohne Eingangsstempel, kein beiliegendes Kuvert).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zu-
trifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Wie im Sachverhalt Bst. H festgehalten, wurden die Beschwerdefüh-
renden mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2014 zur Beschwerdever-
besserung innert sieben Tagen aufgefordert. Diese Zwischenverfügung
wurde den Beschwerdeführenden gemäss Empfangsbestätigung am
1. Juli 2014 eröffnet.
Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführenden die Eingabe vom
3. Juli 2014 an das BFM gesendet hatten und diese in der Folge von der
Schweizerischen Post wegen unleserlicher Adresse an die Schweizeri-
sche Botschaft retourniert worden war. Allerdings ist nicht klar, wann die
Eingabe vom 3. Juli 2014 der Schweizerischen Post übergeben worden
war und wann die Schweizerischen Post diese wegen unleserlicher Ad-
resse an die Schweizerische Botschaft retourniert hat. Da die Beweislast
für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. Basel 2013, Rz. 3.150, S. 210),
ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden ihre mangelhafte Beschwerde fristgerecht verbessert haben. Zwar
trägt die Eingabe vom 3. Juli 2014 nicht die erforderlichen Unterschriften
der Beschwerdeführenden, sondern offensichtlich lediglich deren Finger-
abdrücke, indessen erschiene unter Berücksichtigung von Sinn und
Zweck der Vorschriften von Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG die Ausfällung ei-
nes Nichteintretensentscheides vorliegend als zu formalistisch. Wie in
EMARK 2003 Nr. 16 festgehalten, soll nämlich mit dem Erfordernis einer
Originalunterschrift in der Verwaltungsrechtspflege vorab die Gefahr einer
Manipulation ausgeschlossen werden, das heisst insbesondere die Mög-
lichkeit einer Beschwerdeeinreichung durch eine vom Verfügungsadres-
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saten nicht autorisierte Drittperson. Vorliegend kann aufgrund der Akten-
lage die Gefahr einer Manipulation mit hinreichender Bestimmtheit aus-
geschlossen werden. So ist auf der Empfangsbestätigung vom 1. Juli
2014 die Unterschrift des Beschwerdeführers zu erkennen, weshalb fest-
steht, dass die Beschwerdeführenden Kenntnis von der Zwischenverfü-
gung vom 25. Juni 2014 erhielten. Es kann daher auch davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführenden die Verfasser der Eingabe
vom 3. Juli 2014 sind, zumal diese, wie bereits die ursprüngliche Be-
schwerde, überwiegend offensichtlich mit Hilfe eines Übersetzungspro-
gramms verfasst wurde (mit dem Unterschied, dass die Eingabe vom
3. Juli 2014 statt in deutscher in englischer Sprache und in verständlicher
Form abgefasst ist). Zwar ist die Eingabe vom 3. Juli 2014 nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst, jedoch wird in Verfahren betreffend
Asylgesuche aus dem Ausland praxisgemäss auch eine in englischer
Sprache verfasste Eingabe akzeptiert, vorausgesetzt, diese ist – wie vor-
liegend – verständlich und es kann ohne weiteres darüber befunden wer-
den.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
nachträglich formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Seite 7
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
6.
6.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM
(vgl. dazu alt Art. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie Art. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1).
6.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein
weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise
in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
6.3 Vorliegend wurde auf eine Befragung durch die Botschaft mangels
entsprechender Kapazitäten der schweizerischen Botschaft in Khartum
verzichtet und den Beschwerdeführenden – zwecks Wahrung des rechtli-
chen Gehörs – ein schriftlicher Fragekatalog zugestellt. Vor dem Hinter-
grund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus
dem Ausland und Einreisebewilligung sowie unter Berücksichtigung der
Aktenlage ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren auf eine Be-
fragung verzichtet werden durfte und dass mit der Einladung zur Stel-
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lungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Ge-
nüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30, insbes. E. 5.6 f.).
6.4 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, we-
gen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm-
ten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten na-
mentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnah-
men, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauen-
spezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
6.5 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar er-
scheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur
Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
6.6 Die Frage, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden mangels hinreichendem zeitlichem und sachlichem
Zusammenhang verneint hat, kann vorliegend offenbleiben, da aus nach-
folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführen-
den im Sudan einen – allenfalls erforderlichen – Schutz gefunden haben
und ihnen dort ein weiterer Aufenthalt zumutbar ist.
Die Beschwerdeführenden halten sich bereits seit 1989 in Khartum auf,
was den Schluss zulässt, dass die dortigen Schwierigkeiten nicht unüber-
windbar sind. Im Weiteren ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführen-
den, sollten sie sich an ihrem derzeitigen Aufenthaltsort nicht mehr hinrei-
chend sicher fühlen und sich ihre dortige sonstige Lebenssituation ver-
schlechtern, über die Möglichkeit verfügen, sich beim UNHCR als Flücht-
linge zu registrieren und in dem ihnen zugewiesenen Camp zu leben.
Ferner weisen die Beschwerdeführenden kein Profil auf, welches sie mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit zum Ziel eines Entführungsversuches ma-
chen würde. Zwar hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in
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K.________ Oppositionspartien unterstützt und an mehreren Treffen mit
der äthiopischen Regierung teilgenommen, wobei er auch Kritik an der
äthiopischen Regierungspartei geäussert habe. Indessen liegen diese Tä-
tigkeiten viele Jahre zurück und die Schilderung des Beschwerdeführers,
wonach er seit 2006 aus Furcht vor Deportation versteckt in einer Kirche
lebe, erscheint angesichts der Tatsache, dass es in den letzten Jahren zu
keinen weiteren Vorkommissen gekommen ist, als überzeichnet. Hinsicht-
lich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, in K._______ aufgrund
ihres christlichen Glaubens benachteiligt zu werden, ist festzuhalten, dass
Christen im Sudan trotz offizieller Anerkennung ihrer Religion offenbar
immer stärker unter Druck geraten. Seit der Ausrufung eines unabhängi-
gen multireligiösen Staates Südsudan im Juli 2011 verstärkt die Regie-
rung in Khartum die Islamisierung des Nordens. Indessen findet auch im
heutigen Zeitpunkt keine Gruppenverfolgung von Christen im Sudan statt.
Die Beschwerdeführenden gaben denn auch nicht an, Opfer von ein-
schneidenden Diskriminierungen geworden zu sein. Zwar können verein-
zelte Diskriminierungen von Christen im Sudan – vor allem in den mehr-
heitlich von Muslimen bewohnten Regionen – nicht ausgeschlossen wer-
den; diesen könnten sich die Beschwerdeführenden jedoch durch die Auf-
nahme in ein Flüchtlingscamp entziehen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführenden seien gegenwärtig einer
Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar drohende Deportati-
on nach Äthiopien oder eine Entführung durch terroristische Gruppen zu
befürchten. An dieser Einschätzung vermögen die Ausführungen in der
Beschwerde, die sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmend es
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen wiederholen,
nichts zu ändern.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Be-
zugspersonen der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
6.7 Die Beschwerdeführenden vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss. Der weitere Verbleib im Sudan ist ihnen nach dem Ge-
sagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihnen zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die Asylge-
suche und Gesuche um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizer Vertre-
tung in Khartum und das BFM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: