Abtei lung IV
D-3181/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______, geboren (...), Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Rebecca Moses,
Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3181/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein aus Herat stammender afghanischer
Staatsangehöriger – am 31. März 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ (EVZ) ein Asylgesuch stellte, wobei er vom BFM
zur Einreichung rechtsgenüglicher Identitätsdokumente innert 48 Stun-
den aufgefordert wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vom
3. April 2009, erneut auf die Notwendigkeit der Einreichung rechtsge-
nüglicher Identitätsdokumente hingewiesen, angab, seine Identitäts-
karte ("Tazkara") befinde sich zu Hause und er werde versuchen, die-
se zu beschaffen (vgl. A1 S. 6),
dass er darüber hinaus geltend machte, am (...) (afghanisches Datum
[...]) geboren und folglich noch minderjährig zu sein,
dass das BFM, da es unter anderem aufgrund der physischen
Gesamterscheinung erhebliche Zweifel am geltend gemachten Alter
hatte, am 9. April 2009 eine Knochenaltersanalyse durchführen liess,
gemäss welcher der Beschwerdeführer ein Skelettalter von über
16 Jahren habe,
dass die Vorinstanz in der Folge aufgrund der Knochenaltersbe-
stimmung, seiner physiognomischer Reifemerkmale und seines um-
sichtigen Auftretens davon ausging, der Beschwerdeführer sei
mindestens 16 Jahre alt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Minderjährig-
keit unter Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 3 Bst. b des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 7 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) und der diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 13) am 22. April 2009 eine Ver-
trauensperson beiordnete,
dass dem Beschwerdeführer am 28. April 2009 das rechtliche Gehör
zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland oder Italien ge-
währt wurde und dieser angab, er habe Angst davor, in beiden
Ländern von stärkeren Leuten ausgenützt oder vergewaltigt zu werden
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und wünsche sich, bei seinem in der Schweiz anwesenden Onkel
leben zu können (vgl. A17 S. 1 und 2),
dass er im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 6. Mai 2009
erwähnte, er habe erst nach der Erstbefragung am 3. April 2009 die
Adresse seines hier in der Schweiz anwesenden Onkels erhalten und
diesen in der Zwischenzeit kontaktiert (A21 S. 3),
dass sein durch den Onkel kontaktierter Vater die Tazkara bereits ver-
schickt habe, er diese indessen noch nicht erhalten habe (A21 S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Weiteren angab, er sei nie im Besitz
eines Passes gewesen und habe Afghanistan ohne jegliche Identi-
tätspapiere verlassen, weil er befürchtet habe, diese möglicherweise
unterwegs zu verlieren (vgl. A1 S. 5 und 6),
dass er zunächst mit seinem Vater im Auto zur iranischen Grenze ge-
fahren und von dort mit dem Auto und dem Bus nach Teheran gelangt
sei,
dass er danach von einem vom Vater organisierten Schlepper bis zur
türkischen Grenze gebracht worden sei, die er – wie bereits die
iranische Grenze – zu Fuss passiert habe,
dass er anschliessend in einem anderen Auto und einem Bus nach
Istanbul gefahren sei, wo er von der Polizei erwischt und in den Iran
zurück gebracht worden sei,
dass er jedoch die selbe Route erneut gemacht und in Istanbul seinen
sich in Griechenland aufhaltenden Onkel getroffen habe, um danach
mit ihm gemeinsam im Auto des Schleppers nach Izmir weiterzu-
fahren,
dass er von dort aus mit einem Schlauchboot nach Griechenland ge-
reist und nach längeren Aufenthalt in Athen in einem LKW versteckt
mit der Fähre nach Mailand gelangt sei,
dass ihm danach der Schlepper ein Zugbillet nach Zürich gekauft
habe, er jedoch an der Schweizer Grenze erwischt und anschliessend
daktyloskopisch erfasst worden sei,
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dass er in der Folge nach Italien habe zurückkehren müssen, wo er
sich mehrere Tage beim Schlepper zu Hause in Mailand aufgehalten
habe,
dass ihn der Schlepper danach illegal mit dem Auto zum Empfangs-
und Verfahrenszentrum in B._______ gefahren habe,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, Unbekannte hätten seinen Vater an-
gerufen und ihm mit der Entführung des Beschwerdeführers gedroht,
dass die Polizei in der Folge trotz erfolgter Anzeige, untätig geblieben
sei,
dass er aus Furcht vor einer Entführung auf Anraten seines Vaters
Afghanistan verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit undatierter, zuhanden der
Schweizerischen Post am 18. Mai 2009 aufgegebener Eingabe seiner
Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob und dabei in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht unter anderem um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvor-
schusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
dass die Tazkara samt der Shipping-Papiere der TNT Agentur am
19. Mai 2009 beim EVZ eintrafen und zu den Akten des Beschwerde-
führers genommen wurden,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
28. Mai 2009 antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtete mit dem Hinweis, über das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG werde im Endentscheid befunden,
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dass im Weiteren der Rechtsvertreterin das Protokoll der direkten
Bundesanhörung vom 6. Mai 2009 (A21), welches diese nach eigenen
Angaben in der Beschwerdeschrift im Rahmen der Akteneinsicht nicht
erhalten habe, in Kopie zugestellt wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juni 2009 fest-
hielt, die nachträglich eingereichte Tazkara sei nicht geeignet, die
"Korrektheit der Erwägungen im Entscheid vom 8. Mai 2009 zu er-
schüttern" und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Rechtsvertreterin in ihrer Replik vom 22. Juni 2009 zur
Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung und der
Vernehmlassung Stellung bezog,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchs-
teller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass sich aus Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG die Pflicht ergibt, bei der Ein-
reise in die Schweiz nicht vorhandene Dokumente, wie beispielsweise
Reise- und Identitätspapiere, innerhalb einer angemessenen Frist zu
beschaffen, soweit dies zumutbar erscheint (vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar
2010 D-6069/2008 E. 5.2),
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat mit der Begründung, dieser habe ohne
entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass die – anlässlich der Befragung vom 3. April 2009 abgegebene –
Erklärung des Beschwerdeführers, nicht gewusst zu haben, wohin er
sich seine Tazkara hätte zustellen lassen können, fadenscheinig sei
und nicht zu überzeugen vermöge,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers, seine Reise ohne
Identitäts- oder Reisepapiere vorgenommen und die Checkpoints zur
iranischen Grenze problemlos mit Hilfe eines Schleppers passiert zu
haben, als realitätsfremd und substanzlos einzustufen seien,
dass sich schliesslich die Angabe des Beschwerdeführers anlässlich
der Anhörung vom 6. Mai 2009, sein Onkel habe ihm anfangs Mai von
seiner Kontaktaufnahme mit dem Vater erzählt und dieser habe die
Tazkara bereits per Post abgeschickt, als blosse Hinhaltetaktik er-
wiesen habe, seien doch die in Aussicht gestellten Identitäts-
dokumente bis zum jetzigen Zeitpunkt beim BFM nicht eingetroffen,
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dass das BFM somit die Angabe des Beschwerdeführers, seine
Identitätsdokumente im Heimatstaat zurückgelassen zu haben und
ohne Identitätspapiere gereist zu sein, in Zweifel zog und in Berück-
sichtigung der weiteren Tatsache, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine Identitätsdokumente
nachreichte, im Ergebnis davon ausging, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden, obwohl dazu in der Lage, bewusst keine Identi-
tätsdokumente eingereicht, um durch die unterlassene Offenlegung
seiner Identität eine allfällige Rückführung zu erschweren,
dass aus der am 19. Mai 2009 zu den Akten nachgereichten Tazkara
ersichtlich ist, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburts-
datum den Tatsachen entsprach und er entgegen der Annahme des
BFM im Zeitpunkt des Asylgesuches 14 Jahre alt war,
dass in Afghanistan ein Pass erst mit 14 Jahren erlangt werden kann
und der Beschwerdeführer bei der Ausreise 13-jährig war, weshalb
seine Angabe, im Heimatstaat nur über eine Tazkara zu verfügen,
durchaus als glaubhaft zu erachten ist,
dass aufgrund der weiteren Tatsache, dass die Tazkara des Be-
schwerdeführers gemäss den Shipping-Papieren am 15. Mai 2009 von
dessen Vater der TNT Agentur in Afghanistan übergeben worden war,
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer habe zum
Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches Identitätspapiere auf sich
getragen, die er innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung des Asyl-
gesuches hätte abgeben können,
dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, die Angaben des Be-
schwerdeführers, mit fremder Hilfe ohne Identitätsdokumente gereist
zu sein, durchaus glaubhaft erscheinen, zumal die Schilderungen
seiner Reise substanziiert und realitätsnah ausgefallen sind,
dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich darum bemühte, die im
Heimatstaat zurückgelassene Tazkara innert angemessener Frist zu
beschaffen, indem er nach eigenen Angaben bereits zwei Tage nach
der Erstbefragung seinen in der Schweiz anwesenden Onkel
kontaktierte, welcher anschliessend den Vater des Beschwerdeführers
angerufen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 6. Mai 2009
angab, er habe sich selber am 1. oder 2. Mai 2009 erneut bei seinen
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Vater telefonisch über den Verbleib der Tazkara erkundigt und dieser
habe ihm gesagt, die Identitätskarte sei bereits unterwegs (vgl. A21
S. 3 und 4),
dass das BFM seinen Entscheid, offenbar von der "Hinhaltetaktik" des
Beschwerdeführers ausgehend, zwei Tage nach der Anhörung fällte,
dass sich die Annahme des BFM als unzutreffend erwies, da die in
Aussicht gestellte Tazkara, laut den Shipping-Papieren am
15. Mai 2009 in Afghanistan aufgegeben und am 19. Mai 2009 beim
EVZ eingetroffen ist,
dass der Beschwerdeführer deshalb seiner Verpflichtung, die in
Afghanistan zurückgelassene Identitätskarte zu beschaffen und damit
seine Identität offenzulegen (Art. 8 Abs. 1 Bst. a und d AsylG) inner-
halb einer angemessenen Frist nachgekommen ist,
dass folglich auch die Vermutung des BFM, der Beschwerdeführer
versuche durch die unterlassene Offenlegung seiner Identität eine all-
fällige Rückführung zu erschweren, nicht zutrifft, vermochte der Be-
schwerdeführer doch glaubhaft zu machen, dass dem Umstand, innert
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht zu haben,
nicht die Absicht zugrunde lag, den Aufenthalt in der Schweiz un-
rechtmässig zu verlängern,
dass der Beschwerdeführer daher nicht zur Kategorie jener asyl-
suchenden Person gehört, deren Verhalten der Gesetzgeber durch
einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
sanktionieren wollte (siehe das erwähnte Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 3. Februar 2010 D-6069/2008 E. 6.2),
dass sich zusammenfassend ergibt, dass es dem Beschwerdeführer
aufgrund seinen glaubhaften Angaben zum Reiseweg und zum Ver-
bleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes, dass er seine
Identitätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt, entschuldbare
Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft zu machen
(D-6069/2008 E. 6.3),
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
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dass das BFM demnach zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung vom 8. Mai 2009 aufzuheben und die Sache an
das BFM zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu
erheben sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege gegenstandslos wird,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer als obsiegende Partei für die
entstandenen Parteikosten eine angemessene Entschädigung zu
Lasten des BFM auszurichten ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),
welche aufgrund des geschätzten Aufwandes auf Fr. 800.– bestimmt
wird.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und das Verfahren wird
im Sinne der Erwägungen zum neuen Entscheid an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zu ent-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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