Abtei lung IV
D-3181/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
5. E._______, geboren (...),
Syrien,
alle vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin);
Verfügung des BFM vom 19. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3181/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 3. März 2010 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten, nachdem sie zuvor bereits in der Tschechischen
Republik (Tschechien) Asylgesuche eingereicht hatten, wie die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 im Rahmen der Befragungen im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 5. März 2010 be-
stätigten (vgl. A1 S. 6, A2 S. 6),
dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 im Wesentlichen geltend
machten, sie seien als syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
seit dem Newroz-Fest im Jahr 2009 von den syrischen Behörden in
G._______ belästigt worden, und der Beschwerdeführer 1 sei seither
mehrere Male für einige Stunden auf dem Posten festgehalten worden,
dass sie Syrien deshalb am 18. September 2009 verlassen und in
Tschechien um Asyl nachgesucht hätten,
dass die Lebensumstände im tschechischen Asylheim jedoch sehr
schlecht gewesen seien; Leute hätten Alkohol konsumiert und Drogen
gespritzt und eines ihrer Kinder sei mit einem Messer an der Hand
verletzt worden, so dass diese im Spital mit vier Stichen habe genäht
werden müssen,
dass sie sich zudem vor einer Ausschaffung nach Syrien fürchteten,
da sich ihre Pässe in Tschechien befänden,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzel-
heiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird (vgl. A1 und A2),
dass das BFM am 12. März 2010 ein Rückübernahmeersuchen an die
tschechischen Behörden stellte, welches am 23. März 2010 positiv
beantwortet wurde,
dass das BFM auf die Asylgesuche mit Verfügung vom 19. April 2010
– eröffnet am 27. April 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Tschechien und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Tschechien
sei gestützt auf die einschlägigen internationalen Abkommen (ins-
besondere das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen
(DAA), SR 0.142.392.68] und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik
Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags [Übereinkommen vom 17. Dezember 2004,
SR 0.362.32]) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und
habe einer Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 23. März
2010 zugestimmt,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 19 f. der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
Asylantrags zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes
in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-VO]) – bis zum
23. September 2010 zu erfolgen habe,
dass keine relevanten Gründe vorlägen, die einer Rückkehr der Be-
schwerdeführenden nach Tschechien entgegenstünden,
dass die Einwände der Beschwerdeführenden, die Lebensumstände in
Tschechien seien nicht gut, es seien dort inakzeptable Vorfälle
passiert und sie hätten zudem Angst vor einer Ausweisung nach
Syrien, daran nichts zu ändern vermöchten,
dass insbesondere keine Hinweise darauf bestünden, dass in
Tschechien, das das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und anwende, kein effektiver
Schutz vor Rückführung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Tschechien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Mai 2010 (vorab
per Telefax; Schreiben datiert vom 3. Mai 2010) beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhoben, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung des BFM, die Asylgesuche
materiell zu prüfen, ersucht wurde,
dass zudem darum ersucht wurde, der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen,
dass im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
wobei die Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung in
Aussicht gestellt wurde,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, die
Lebensumstände im tschechischen Asylheim seien unerträglich ge-
wesen,
dass zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer 1 eine posttraumatische
Belastungsstörung (PTBS) und eine depressive Episode diagnostiziert
worden seien, die eine psychotherapeutische und -pharmakologische
Behandlung bedingten (Arztbericht vom 29. April 2010),
dass die Beschwerdeführerin 2 in der zehnten Woche schwanger sei
und ihr eine Risikoschwangerschaft attestiert worden sei, die eine
engmaschige Kontrolle und eine Geburt per Kaiserschnitt bedinge
(Arztbericht vom 30. April 2010),
dass vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Ge-
brauch zu machen sei, da der Wegweisungsvollzug für die Be-
schwerdeführenden aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden,
deren Versorgung in Tschechien nicht gewährleistet wäre, unzumutbar
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. Mai 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
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dass der Instruktionsrichter nach Eingang der vorinstanzlichen Akten
mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2010 feststellte, dass die Be-
schwerde als aussichtlos erscheine, weshalb er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VWVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum
17. Mai 2010, erhob, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde,
dass zudem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde abgewiesen und die am 4. Mai 2010 angeordnete
provisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs aufgehoben
wurde,
dass der Kostenvorschuss am 12. Mai 2010 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt –
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um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht dies-
bezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Voll-
zugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zu-
ständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als
zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass den Beschwerdeführenden bereits mit Zwischenverfügung vom
6. Mai 2010 dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine Änderung zu bewirken vermögen,
so dass ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenver-
fügung verwiesen werden kann,
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dass der vorgängige Aufenthalt in Tschechien und die Zustimmung
Tschechiens zur Rückübernahme der Beschwerdeführenden aufgrund
der Aktenlage feststehen,
dass die in der Schweiz geltend gemachten Asylgründe daher in
Tschechien, das sich staatsvertraglich zuständig erklärt hat, zu prüfen
sein werden,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, Tschechien
werde sich als Signatarstaat der FK und der EMRK nicht an die daraus
resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten,
dass auch kein Grund zur Annahme besteht, Personen, die sich im
Rahmen eines Asylverfahrens in Tschechien aufhalten, würden auf-
grund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not-
lage versetzt,
dass ebensowenig Hinweise dafür bestehen, Tschechien würde seinen
Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-II-VO in medizinischer Hinsicht
nicht nachkommen,
dass vielmehr davon auszugehen ist, die notwendigen medizinischen
Institutionen und Medikamente zur Behandlung der gesundheitlichen
Beschwerden der Beschwerdeführenden 1 und 2 und zur Fortsetzung
der in der Schweiz begonnenen Therapien seien in Tschechien vor-
handen,
dass die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe für
eine Weiterführung der Behandlungen in der Schweiz und die dies-
bezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte vom
29./30. April 2010 nicht gegen eine Rückführung nach Tschechien
sprechen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in
Tschechien entsprechendes Fachpersonal vorhanden ist, ins-
besondere zur Schwangerschaftsbegleitung und Durchführung eines
Kaiserschnitts bei der Beschwerdeführerin 2,
dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO) gehabt,
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dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Tschechien der Systematik
des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsver-
fahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat
handelt – entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
Abs. 1 AsylG steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheids ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1
und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern eine ent-
sprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen der
Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts
stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der
vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist dar-
zutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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