B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3181/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Mai 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Schiite und ethnischer Hazara mit letztem
Wohnsitz in Herat, verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge im Ver-
laufe des Monats August im Jahr 2015 und gelangte am 16. Oktober 2015
in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. Am
22. Oktober 2015 befragte ihn das SEM im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch zu seinen Personalien sowie zu
seinem Reiseweg (sogenannte Befragung zur Person [BzP]). Gleichzeitig
räumte es ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein, da ein Abgleich der
Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbank er-
geben hatte, dass dieser am 4. Oktober 2015 dort ein Asylgesuch einge-
reicht hatte.
A.b Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte das SEM dem Beschwer-
deführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und sein Asyl-
gesuch folglich in der Schweiz geprüft werde.
A.c Am 26. Juli 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Dieser führte einleitend aus, er sei in der Stadt B._______,
Region C._______, Provinz D._______, geboren, wo er auch die ersten
Lebensjahre verbracht habe. In der Folge sei er mit seiner Familie nach
Herat gezogen, weil es Konflikte mit den Taliban und mit den Paschtunen
aufgrund der Religionszugehörigkeit und Ethnie seiner Familie gegeben
habe. Darauf habe er zusammen mit seinen Eltern sowie seinen Geschwis-
tern in Herat gelebt. Da er zu den älteren Kindern der Familie gehört habe,
habe er mit seinem Vater arbeiten müssen und deshalb keine Schule be-
suchen können. Unter anderem sei er auch vier bis fünf Jahre in den Iran
gegangen, um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt habe er versucht, den Iran zu verlassen und in die Schweiz
zu gelangen. Dabei hätten ihn iranische Sicherheitskräfte aufgegriffen, die
ihn nach Afghanistan zurückgeschickt hätten, nachdem sie gemerkt hätten,
dass er sich ohne legalen Aufenthaltsstatus im Iran aufgehalten habe.
Die Situation in Afghanistan sei sehr unsicher gewesen, habe er doch als
Hazara ständig befürchten müssen, getötet oder als Geisel gefangenge-
nommen zu werden, wenn er die Stadt Herat verlassen habe. Aus diesem
Grund habe er seine Heimat bereits ungefähr zehn Tage nach seiner
zwangsweisen Rücküberstellung durch die iranischen Behörden verlassen
und sei über E._______ und F._______ nach Pakistan gelangt, wo er kurze
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Zeit bei Verwandten seiner Familie in G._______ gelebt habe. Anschlies-
send sei er von dort über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere,
ihm unbekannte Länder in die Schweiz eingereist.
Im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens ging dem SEM eine auf die
Person des Beschwerdeführers ausgestellte Tazkira (afghanische Identi-
tätskarte) zu.
B.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2017 – eröffnet am 5. Mai 2017 – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter Beschwerde gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei in den
Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs aufzuheben. Es sei die Sache aufgrund neuer
Tatsachen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vor-
instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Es sei eine Nachfrist von 30 Tagen an-
zusetzen, um Unterlagen aus dem Ausland nachzureichen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeich-
nenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sechs Fotos seiner Fami-
lienangehörigen, zwei Fotos eines Wohnungseingangs respektive eines
Wohnungszimmers sowie ein Foto eines angeblichen Mietvertrags einer
Wohnung in G._______ ein.
D.
Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Begleitschreiben vom 9. Juni 2017 reichte der Rechtsvertreter eine für
seinen Mandanten ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der So-
zialberatung und Asylbetreuung, Standort H._______, vom 6. Juni 2017 zu
den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2017 reichte er folgende weitere Beweismittel
nach: vier Fotografien, auf welchen angeblich das Grab des getöteten Bru-
ders zu sehen ist; ein Schreiben der Polizei in Herat; die Todesanzeige des
Bruders; Tazkira des Bruders; Briefumschlag, in welchem Dokumente von
Herat nach G._______ versandt wurden; sechs Fotografien, die angeblich
die Familie des Beschwerdeführers in G._______ zeigen; eine Familien-
foto mit Bezeichnung der Familienangehörigen; vier pakistanische Identi-
tätskarten von Familienangehörigen; Kopie des Mietvertrags mit Überset-
zung auf Dari; Ausgabe einer pakistanischen Zeitung; Briefumschläge aus
G._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
4.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich faktisch ausschliesslich gegen
den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingsei-
genschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Hinsichtlich Ziff. 3 des Dispositivs (Verfügung der Wegweisung) bleibt fest-
zuhalten, dass die Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel dazu führt,
dass das SEM auch die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (vgl. Art. 44
AsylG). Da der Beschwerdeführer zudem weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), wurde die Wegweisung zu Recht
angeordnet.
5.
5.1 Das SEM ging im Zeitpunkt seiner Verfügung vom 4. Mai 2017 auf-
grund der bisherigen Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
BzP vom 22. Oktober 2016 sowie bei der Anhörung zu seinen Asylgründen
am 26. Juli 2016 davon aus, dass sich dessen ganze Familie, also seine
beiden Eltern sowie insgesamt zehn Geschwister, nach wie vor in Herat
aufhielten (vgl. act. A7/11 S. 5 Ziff. 3.01; act. A16/16 S. 3 F9 bis 14). In der
Folge bejahte es die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Herat, da er dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfüge und sich aus den Akten auch sonst keine Hinweise dafür ergäben,
dass er im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen lassen würde.
5.2 In der Beschwerde vom 6. Juni 2017 wird neu geltend gemacht, die
Familie des Beschwerdeführers sei Mitte März 2017 von Herat nach
G._______ in Pakistan umgezogen, nachdem einer der Brüder des Be-
schwerdeführers anfangs März 2017 getötet worden sei. Urheber dieses
Tötungsdelikts seien Personen aus dem Umfeld der früheren paschtuni-
schen Nachbarn der Familie des Beschwerdeführers in B._______ gewe-
sen (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2, Abs. 2). Konflikte mit diesen Nachbarn
zufolge ethnischer und religiöser Differenzen, aber auch zufolge Landstrei-
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tigkeiten hätten die Familie des Beschwerdeführers (vor vielen Jahren) ver-
anlasst, aus B._______ zu fliehen und sich in Herat niederzulassen (a.a.O.
S. 3 Ziff. 1, Abs. 1). Unter der Annahme, dass noch sämtliche Verwandten
des Beschwerdeführers in Herat wohnen würden, habe die Vorinstanz im
vorliegenden Fall wohl zu Recht das Vorhandensein begünstigender Um-
stände beziehungsweise eines tragfähigen Beziehungsnetzes bejaht
(a.a.O. S. 5/6). Da der Beschwerdeführer indessen aktuell in Herat über
keine Familienangehörigen mehr verfüge, wäre er im Falle einer Rückkehr
nach Afghanistan einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG ausgesetzt. Aus diesem Grunde sei die angefochtene Verfügung dies-
bezüglich aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83
Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 4 AuG (wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs) anzuordnen (a.a.O. S. 7/8).
5.3 Es ist somit zu prüfen, ob sich die Aussage in der Beschwerde, die Fa-
milie des Beschwerdeführers habe Herat in Afghanistan zwischenzeitlich
dauerhaft verlassen, als glaubhaft erweist. Aus prozessökonomischen
Gründen ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Prüfung der neuen
Vorbringen zu verzichten; diese können vielmehr im Beschwerdeverfahren
behandelt werden.
5.4
5.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Streitigkeiten in B._______ mit
paschtunischen Nachbarn, welche die Familie des Beschwerdeführers
zum Wegzug nach Herat bewogen haben sollen, nach Darstellung des Be-
schwerdeführers vor zehn (vgl. act. A7/11 S. 4 Ziff. 2.01) beziehungsweise
vor ungefähr 14 oder 15 Jahren (vgl. act. A16/16 S. 4 F27) zugetragen
haben. Es ist nun aber nicht ersichtlich, weshalb Leute aus dem Umfeld
der früheren paschtunischen Nachbarn in B._______ nach derart langer
Zeit Veranlassung gehabt haben sollten, einen Bruder des Beschwerde-
führers in Herat zu töten, zumal sie durch die frühere Flucht dieser Familie
aus B._______ ihr mutmassliches Ziel, das umstrittene Land in Besitz zu
nehmen, ja erreicht hatten. Die Beweismittel für den Tod des Bruders des
Beschwerdeführers (Fotografien seines angeblichen Grabes, das Schrei-
ben der Polizei, die Todesanzeige des Bruders sowie dessen Tazkira) ver-
mögen unter diesen Umständen das entsprechende Vorbringen nicht
nachzuweisen, zumal aus den Fotografien nicht klar ersichtlich ist, wer dort
begraben ist, und den übrigen Beweismitteln mangels fälschungssicherer
Echtheitsmerkmale ein geringer Beweiswert zukommt. Ausserdem lässt
der angebliche Tod des Bruders des Beschwerdeführers nicht auf seine
Umstände schliessen. Gegen die Beweistauglichkeit für seine Vorbringen
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sprechen insbesondere auch die Umstände, dass der Beschwerdeführer
in der Beschwerde geltend macht, anfangs März 2017 sei in Herat sein
Bruder getötet worden, die angebliche Todesanzeige aus Herat im Stempel
dagegen die Jahreszahl 2014 enthält.
5.4.2 Bereits aus diesen Gründen bestehen erhebliche Zweifel an einem
tatsächlichen Wegzug der Familie des Beschwerdeführers aus Herat.
5.5 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene zahlreiche Fotos
ein, welche seine Familienangehörigen zeigen sollen. Ausserdem reichte
er die Ausgabe einer pakistanischen Zeitung, Dokumente betreffend die
von der Familie des Beschwerdeführers in G._______ gemietete Wohnung
(einschliesslich einer Kopie des angeblichen Mietvertrags) sowie pakista-
nische Ausweise ein.
5.5.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass die Gesichter der Fotografierten
nur teilweise deutlich erkennbar sind, so dass es diesbezüglich a priori
kaum möglich sein dürfte, die Identität dieser Personen zweifelsfrei zu be-
legen.
5.5.2 Hinzu kommt, dass ein Grossteil der Bilder keine eindeutigen
Schlüsse zulässt, ob die Aufnahmen tatsächlich in Pakistan entstanden
sind oder nicht. Allein der Umstand, dass auf einer Foto pakistanische Fah-
nen im Hintergrund zu sehen sind, die Kleider der Porträtierten auf einen
Aufenthalt in Pakistan hinweisen sollen respektive eine der abgebildeten
Personen eine (pakistanische) Zeitung liest (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. 2),
(sowie die nachgereichte Ausgabe einer pakistanischen Zeitung) lässt
noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Aufnahmeort
der Fotografien zu. Was den angeblichen Mietvertrag der jetzigen Woh-
nung der Familie des Beschwerdeführers in G._______ anbelangt, ist vor-
weg festzuhalten, dass es sich hierbei nicht um ein amtliches Dokument
handelt, weshalb diesem Beweismittel a priori nur ein sehr eingeschränkter
Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund sieht sich das Gericht auch
nicht veranlasst, eine amtliche Übersetzung dieses Dokuments vorzuneh-
men. Nebenbei sei angemerkt, dass die gerichtliche Beglaubigung des an-
geblichen Mietvertrags vom 25. März 2003 datiert, was weitere Fragen in
Bezug auf die Beweistauglichkeit des fraglichen Dokuments aufwirft, da
der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, seine Angehöri-
gen hätten Afghanistan Mitte März 2017 verlassen und seien dann nach
G._______ in Pakistan übersiedelt. Angesichts all dieser Ungereimtheiten
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ist bei den pakistanischen Ausweisen von Fälschungen oder erschlichenen
Dokumenten auszugehen.
5.5.3 Selbst wenn indessen davon auszugehen wäre, dass die eingereich-
ten Fotos die Familie des Beschwerdeführers betreffen und diese in
G._______ entstanden sind, lässt sich hieraus nicht schlüssig ableiten, ob
die Familie des Beschwerdeführers Afghanistan tatsächlich dauerhaft ver-
lassen hat. Immerhin bleibt an dieser Stelle anzufügen, dass diese in
G._______ über Verwandte verfügt (vgl. act. A7/11 S.5 Ziff. 3.03 und act.
A16/16 S. 12 F124), weshalb es ohne Weiteres denkbar ist, dass die nun-
mehr eingereichten Fotos bei einem Besuch dieser Verwandten in
G._______ entstanden sind.
5.6 Aufgrund des Gesagten gelangt das Gericht vorliegend zum Schluss,
dass sowohl eine kurze Analyse der zur angeblichen Flucht der Familie des
Beschwerdeführers aus Afghanistan Mitte März 2017 führenden Gründe
(vgl. E.4.4.1 und 4.4.2) als auch eine Bewertung der vom Beschwerdefüh-
rer eingereichten Beweismittel (vgl. E. 5.4.1 bis 5.5.2) den Schluss nahe-
legt, dass diese Afghanistan Mitte März 2017 nicht dauerhaft verlassen hat,
sondern sich weiterhin in Herat aufhält. Angesichts der Eingabe vom
14. Juli 2017 hat sich der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Frist
von 30 Tagen zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel aus dem Aus-
land anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 4 i.V.m. S. 5
Ziff. 2, letzter Abs.), erübrigt.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 9
7.
7.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung auf BVGE 2011/7
zur allgemeinen Lage in Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat
sei nicht generell unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umstän-
den als zumutbar erachtet werden. Diese würden beim Beschwerdeführer
vorliegen.
7.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das Bun-
desverwaltungsgericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts
des Umstandes, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in
der Stadt selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen
seien und sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumut-
barkeit unter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten
Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der
auch in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass
die bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in je-
dem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssen. Unabding-
bar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Auf-
nahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise.
Ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen
Lebensverhältnisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise le-
bensbedrohende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1
und 4.3.3.2 S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.).
Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile
des BVGer D-290/2016 vom 15. Februar 2016 E. 6.3.3 und E-8258/2015
vom 21. Januar 2016, E. 6.3.3 m.w.H.), obwohl gegenüber der Lageana-
lyse in BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Kriminalität auszugehen ist.
Die jüngeren Berichte lassen nicht den Schluss auf eine Situation allgemei-
ner Gewalt zu, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist,
wonach die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Herat unter be-
günstigenden Umständen zu bejahen ist (vgl. im Übrigen auch Urteil des
EGMR H. und B. gegen Vereinigtes Königreich vom 9. April 2013,
70073/10, § 93 f.; bestätigt in Urteil des EGMR S.S. gegen Niederlande
vom 12. Januar 2016, 39575/06, § 66).
7.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begrün-
det, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für die Annahme
der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat als erfüllt zu
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Seite 10
betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen,
gesunden Mann, der einen grossen Teil seines bisherigen Lebens in Herat
verbracht hat und in der Vergangenheit bereits als Teppichknüpfer, Mecha-
niker und Bauarbeiter einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist (vgl. act.
A16/16 S. 5 F45). Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes und einer
Wohnmöglichkeit sind als gegeben zu erachten, da sich die in der Be-
schwerde neu aufgestellte Behauptung, die Familie des Beschwerdefüh-
rers habe Afghanistan Mitte März 2017 zufolge eines Tötungsdelikts an ei-
nem Familienangehörigen dauerhaft verlassen, als unglaubhaft erwiesen
hat. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
7.4 In der Beschwerde werden weder die Zulässigkeit noch die Möglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung in Frage gestellt. Es erübrigt sich demnach,
im vorliegenden Urteil Ausführungen dazu zu machen, zumal den Akten
keine Hinweise auf eine Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs
zu entnehmen sind.
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit zu überprüfen, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und
– soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sich die Beschwerdebegehren indessen nicht als aus-
sichtslos erweisen, sind die in der Beschwerdeeingabe vom 6. Juni 2017
gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen
und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
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Bei dieser Sachlage sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE).
Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei anwaltlichen Vertretern
einen Tarif von Fr. 200.– bis 220.– zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende
Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist
dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 900.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheis-
sen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Urs Ebnöther wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem amtlichen Rechtsbeistand
ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 900.–.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
Versand: