B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-318/2013/was
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Provinz Kahramanmaraş). Gemäss ei-
genen Angaben verliess er seinen Heimatstaat anfangs Juni 2012 in
Richtung Deutschland. Am 7. August 2012 reiste er illegal in die Schweiz
ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Ba-
sel ein Asylgesuch. Am 21. August 2012 wurde er durch das Bundesamt
für Migration (BFM) summarisch und am 21. November 2012 eingehend
zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer
des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2012 (eröffnet am 20. Dezember 2012)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete des-
sen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung der Ablehnung des Asyl-
gesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 8. Januar 2013 er-
suchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem
Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 11. Januar 2013.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Januar 2013 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz
Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdefüh-
rer darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. Januar 2013
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, bis
zum 14. Februar 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten.
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F.
Mit Einzahlung vom 7. Februar 2013 leistete der Beschwerdeführer den
verlangten Kostenvorschuss.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bun-
desverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betref-
fend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 4
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht-
lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtig-
keit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwie-
gen oder nicht (so die ständige Praxis der ehemaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK], welche für die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts einen nach wie vor gültigen Massstab bildet; vgl.
etwa Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 27 E. 3c/aa). Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Er-
lebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen
insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und
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Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdar-
stellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstel-
lung sprechen (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
4.4 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die soeben aufgeführten
Kriterien der Glaubhaftmachung angesichts der Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich der durchgeführten Anhörungen offensichtlich
nicht erfüllt sind.
4.4.1 Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Er vertrete revolutionäres Gedanken-
gut, sei Kurde und Alevit und deswegen seit seiner Jugend ständig ver-
folgt worden. So habe man ihn von der Schule ausgeschlossen, er sei in-
haftiert und gefoltert worden. Insgesamt sei er drei- oder viermal (Angabe
bei der Erstbefragung) beziehungsweise sechs- oder siebenmal (Angabe
anlässlich der eingehenden Anhörung) im Gefängnis gewesen, einmal –
von 1997 bis 1999 – während zweier Jahre, die übrigen Male – zuletzt im
Jahr 2011 – jeweils während einem bis eineinhalb Monaten. Man habe
ihm vorgeworfen, sich für die kurdische Sache eingesetzt und Leute be-
herbergt zu haben. Er habe politische Verbrechen begangen, und die Si-
cherheitskräfte hätten bei ihm verbotene Bücher und Zeitschriften gefun-
den. Vor sieben oder acht Jahren sei die Polizei beziehungsweise die JI-
TEM (militärische Spezialeinheit) zu ihm nach Hause gekommen und ha-
be seine Ehefrau in schwerster Weise verprügelt (Angabe im Rahmen der
Erstbefragung), beziehungsweise man habe ihr einen Tritt versetzt (An-
gabe anlässlich der eingehenden Anhörung). Dabei sei sie an der Leber
verletzt worden. Er habe vergeblich versucht, deswegen bei der Polizei
eine Strafanzeige zu erstatten. Am 10. Oktober 2011 habe er seiner Ehe-
frau eine Leber gespendet; sie sei jedoch nach der Operation verstorben.
In der Folge sei er mit einer in Deutschland wohnhaften Cousine zusam-
mengekommen, die nun von ihm ein Kind erwarte. Er habe sich mit ihr
verlobt und deshalb zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei eigent-
lich beabsichtigt, nach Deutschland zu gehen. Allerdings hätten sie sich in
der Folge zerstritten, und die deutschen Behörden hätten ihn ausweisen
wollen, weshalb er in die Schweiz gekommen sei. Hier lebe im Übrigen
auch der Vater seiner Verlobten.
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Seite 6
4.4.2 In Bezug auf diese Ausführungen ist zunächst festzustellen, dass
der Beschwerdeführer anlässlich der eingehenden Anhörung vom 21. No-
vember 2012 wiederholt aufgefordert wurde, konkrete Angaben in Bezug
auf sein angebliches politisches Engagement in der Türkei zu machen.
Indessen konnte der Beschwerdeführer, der seit seiner Jugend "revoluti-
onär eingestellt" sein will beziehungsweise sich zugunsten der kurdischen
Sache eingesetzt haben soll, auch auf mehrfache Nachfrage hin keinerlei
Auskunft dazu geben, welcher Art seine politischen Aktivitäten tatsächlich
waren. Vielmehr beschränkten sich seine entsprechenden Aussagen auf
Gemeinplätze wie, in der Türkei gelte als Staatsfeind, wer für die kurdi-
sche Arbeiterpartei PKK sei, und die Polizei habe gewisse Leute ständig
in Verdacht. Auch seine Behauptung, er sei in der Türkei wegen seiner
politischen Überzeugungen mehrfach – zwischen 1997 und 1999 sogar
während eineinhalb bis zwei Jahren – inhaftiert gewesen, vermochte er in
keiner Weise durch konkrete Angaben glaubhaft zu machen. Vielmehr
gab er an, weder über irgendwelche diesbezügliche Dokumente zu verfü-
gen noch sich an die genauen Daten erinnern zu können. Auch weisen
die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers verschiedene er-
hebliche Widersprüche auf. So machte der Beschwerdeführer deutlich
abweichende Angaben zur Häufigkeit und Dauer seiner angeblichen In-
haftierungen, und es kann diesbezüglich auf die im Wesentlichen zutref-
fenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Ehefrau des Beschwer-
deführers in der Türkei im Jahr 2011 im Zusammenhang mit einer Leber-
transplantation verstarb. Jedoch sind den Vorbringen des Beschwerde-
führers keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, ihre gesund-
heitlichen Probleme seien tatsächlich, wie behauptet, auf Misshandlun-
gen durch die türkischen Sicherheitskräfte zurückzuführen. Der Umstand
an sich, dass die Ehefrau möglicherweise nach einer Lebertransplantati-
on ihr Leben verlor, ist offensichtlich nicht asylrechtlich relevant. Ferner ist
festzustellen, dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift – die
sich im Wesentlichen auf die Behauptung beschränken, aufgrund eines
Gedächtnisverlusts des Beschwerdeführers seien dessen Asylgründe
entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung durchaus
glaubhaft – nicht geeignet sind, die Einschätzung des BFM in Bezug auf
die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe in Frage zu stellen.
4.4.3 Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen aus-
führlich auf die Probleme hinwies, die er mit seiner heutigen Verlobten
und möglicherweise deren Familie habe, ist schliesslich ergänzend an-
zumerken, dass diese Vorbringen asylrechtlich nicht von Belang sind.
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Seite 7
4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft. Das Bundesamt hat folglich das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK
2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
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Seite 8
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwer-
deführer – wie zuvor dargelegt – dort keinen Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerde-
führers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen
Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in
die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid,
Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse
Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Para. 124 ff., jeweils mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei
bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme,
dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch
von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Weg-
weisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Be-
schwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar machte er
gegenüber der Vorinstanz geltend, er habe seiner verstorbenen Ehefrau
im Jahr 2011 eine Leber gespendet. Indessen machte er in diesem Zu-
sammenhang keine eigenen gesundheitlichen Probleme geltend, und es
ist grundsätzlich auch nicht davon auszugehen, dass er deswegen von
negativen Folgen betroffen ist, die unter dem Gesichtspunkt der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs entscheidwesentlich sein könnten. Des
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Weiteren besteht auch kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerde-
führer, der in der Vergangenheit im Baugewerbe tätig war und in der Stadt
C._______ bei seiner ebenfalls erwerbstätigen Mutter wohnte, aus Grün-
den der wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
6.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug
stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun-
gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Des Weite-
ren sind die Verfahrenskosten mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: