B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-318/2016
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 19. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – nach Angaben
des Beschwerdeführers eröffnet am 13. Januar 2016 – in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Januar 2016 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei sinngemäss die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellten: Der Entscheid des SEM vom 29. Dezember 2015 sei aufzuheben.
Die Asylgesuche seien in der Schweiz zu behandeln. Die Schweiz solle
sich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden für zu-
ständig erklären. Es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend gemacht wird, die
Vorinstanz habe die Pflicht zur vollständigen und richtigen Prüfung der
Asylgründe verletzt und sei zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten, dies umso mehr, als sich die Beschwerdeführenden entgegen den
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht in Deutschland auf-
gehalten und dort keine Asylgesuche gestellt hätten,
dass sie sich in Deutschland vielmehr auf der Durchreise zu den Eltern und
Geschwistern der Beschwerdeführerin befunden hätten und namentlich bei
deren Mutter, die gemäss Arztzeugnis vom 9. Dezember 2014 an einer
schweren Krankheit leide, hätten bleiben wollen,
dass sie in diesem Sinne eine Beziehung zur Schweiz, nicht aber zu
Deutschland hätten,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
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nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 18. November 2015 in
Deutschland Asylgesuche eingereicht hatten,
dass das SEM die deutschen Behörden am 17. Dezember 2015 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO
ersuchte,
dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 22. De-
zember 2015 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist,
dass demgegenüber der Einwand in der Beschwerdeschrift, sie hätten nur
in der Schweiz, nicht aber in einem anderen Land um Asyl nachsuchen
wollen, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen kann, sind
doch die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 18. November 2015
in Deutschland daktyloskopisch nachgewiesen,
dass zum einen die Motive, welche die Beschwerdeführenden veranlass-
ten, in Deutschland Asylgesuche zu stellen, demgegenüber unerheblich
sind,
dass es zum anderen nicht Sache der Beschwerdeführenden ist, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, zumal die Be-
stimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und al-
leine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. dazu BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass die Rüge, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt
nicht richtig und vollständig ermittelt, insoweit fehlgeht, als in der Be-
schwerde kein Aspekt angeführt wird, der in der angefochtenen Verfügung
nicht bereits abgehandelt worden wäre,
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dass bei dieser Sachlage eine Kassation der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid ausser Be-
tracht fallen,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen, sie wollten in der
Schweiz bleiben, weil die ganze Familie der Beschwerdeführerin bereits
hier lebe, die Mutter der Beschwerdeführerin schwer krank und die Be-
schwerdeführerin selbst schwanger sei, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der
FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
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dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die deutschen Behörden würden sich weigern sie wieder auf-
zunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements
missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefähr-
det ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden,
dass es sich bei den Eltern der Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat, nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2
Bst. g Dublin-III-VO handelt und sich angesichts der Angaben der Be-
schwerdeführenden nicht auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
schliessen lässt,
dass Schwangerschaften erfahrungsgemäss auch in Deutschland flächen-
deckend vorzukommen pflegen und humanitäre Gründe, die zu einem
Selbsteintritt der Schweiz führen könnten, in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich sind,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und
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um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstands-
los erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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