B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3182/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 30. April 2012 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. März 2011 (Eingangs-
stempel der schweizerischen Vertretung in Khartum) um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, sie sei 1977
mit ihrer Familie während des Unabhängigkeitskriegs mit Äthiopien aus
Eritrea zu Fuss in den Sudan geflüchtet,
dass sie seither als anerkannter Flüchtling im UNHCR-Flüchtlingslager in
F._______ gelebt, dort geheiratet und eine Familie gegründet habe,
dass ihr Ehemann Mitglied der ELF (Eritrean Liberation Front) und trotz
der Niederlage gegen die EPLF (Eritrean People's Liberation Front) im
Jahr 1981 weiterhin politisch aktiv sei,
dass sie im Camp kein gesichertes Leben habe, es keine Kirche gebe
und sie folglich in ihrer Religionsausübung als Christin eingeschränkt sei,
und es an Wasser sowie Ausbildungsmöglichkeiten mangle,
dass in Eritrea, trotz der erklärten Unabhängigkeit im Jahre 1991, Men-
schenrechtsverletzungen zugenommen hätten und die dortige Situation
weiterhin schwierig und gefährlich sei,
dass solange die derzeitige Regierung an der Macht sei, eine Rückkehr
nach Eritrea aufgrund der befürchteten Repressalien ausgeschlossen sei,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
8. August 2011 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Khartum sei
gemäss ihrem Schreiben vom 23. März 2010 aufgrund des begrenzten
Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstech-
nischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen,
dass die Argumente der Botschaft betreffend sicherheitstechnische, struk-
turelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte für das BFM sachlich
begründet und überzeugend seien,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin somit unter Hinweis auf ih-
re Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich zwecks Vervoll-
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ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen kon-
kreten Fragen innert Frist zu äussern,
dass die Beschwerdeführerin eine entsprechende Stellungnahme bei der
schweizerischen Vertretung in Khartum (Eingangsstempel vom
4. Oktober 2011) einreichte,
dass sie darin erklärte, ihren Ehemann nicht ins Asylverfahren einbezie-
hen zu können, da er im Jahr 2006 nach G._______ gegangen sei, um
weiterhin gegen die eritreische Regierung zu kämpfen, und sie seither
nichts mehr von ihm gehört habe,
dass sie weiter schilderte, sie sei im Jahr 2003 mit ihren vier Kindern vom
Flüchtlingslager nach H._______ gezogen, da das UNHCR seinen Pflich-
ten gegenüber Flüchtlingen nicht nachgekommen sei, es an Ausbil-
dungsmöglichkeiten fehle und es dort für ihre Kinder keine Zukunft gebe,
dass zudem die im Flüchtlingslager über Jahrzehnte bestehende Kirche
geschlossen worden sei, sie daher als Christin an ihrer freien Religions-
ausübung gehindert werde und sich mangels vorhandener Rechtsvertre-
ter nicht dagegen zur Wehr setzen könne,
dass auch das Leben in H._______ schwierig sei und es ebenfalls an
Ausbildungs- sowie Arbeitsmöglichkeiten für sie und ihre Kinder fehle und
sie nicht in der Lage sei, die finanziellen Mittel für den Schulbesuch auf-
zubringen,
dass aber auch eine Rückkehr nach Eritrea nicht möglich sei, da die erit-
reische Regierung keine Familienmitglieder von Oppositionsangehörigen
ins Land lasse,
dass sie zudem vorbrachte, ihre Kinder hätten die sudanesische Staats-
bürgerschaft nicht erhalten, obwohl sie im Sudan geboren worden seien,
dass als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie eingereicht wurden:
- die eritreische Identitätskarte der Beschwerdeführerin,
- der sudanesische Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin, am
8. Mai 2011 ausgestellt vom Commissioner for Refugees Office (CRO),
- das Ersatzzertifikat der Flüchtlingskarte und
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- die Geburtsscheine der vier Kinder der Beschwerdeführerin,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 30. April 2012 – eröffnet am 13. Mai 2012 – ablehnte und ihnen die
Einreise in die Schweiz verweigerte,
dass zur Begründung angeführt wurde, aufgrund des vollständig erstell-
ten Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es be-
stehe keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz
erfordern würde,
dass sich zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im Sudan
befänden und vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die
Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die Beschwerdeführenden
schwierig sei, indessen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme be-
stünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre in casu unzumutbar oder
unmöglich,
dass zudem angesichts der langen Aufenthaltsdauer im Sudan anzuneh-
men sei, dass die Beschwerdeführerin gut integriert sei, und keine spe-
ziellen Gründe geltend gemacht worden seien, die auf eine Änderung ih-
rer Situation in letzter Zeit hindeuten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan, die sich vom UNHCR hätten registrieren las-
sen und einem Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, sich dort aufzu-
halten hätten und die nötige Versorgung erhielten und es den Beschwer-
deführenden daher zuzumuten sei, wieder in das ihnen zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren (mit Verweis auf Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts),
dass das Leben in H._______ für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach sei, die Hürden für eine zumutbare Existenz an besagtem Ort aber
nicht unüberwindbar seien, insbesondere im Angesicht dessen, dass sie
eine fünfköpfige Familie bilden würden und zwei der Kinder bereits er-
wachsen seien,
dass in H._______ zudem Ausbildungsmöglichkeiten für Flüchtlinge be-
stünden und im Sudan eine grosse eritreische Diaspora lebe, die für ihre
Landsleute bereitstehe und weitgehende Unterstützung biete,
dass in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zudem in einer Gesamtbe-
trachtung die Beziehungsnähe zur Schweiz zu prüfen sei, die Beschwer-
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deführerin indessen eigenen Angaben zufolge in der Schweiz über keine
nahen Verwandten oder Bezugspersonen verfüge und auch sonst aus
den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz
ersichtlich seien,
dass aufgrund dessen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz
gegeben sei, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen
vermöchte und demzufolge die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen
und die Asylgesuche abzulehnen seien,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juni 2012 (Eingangs-
stempel der schweizerischen Vertretung in Khartum) gegen diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei be-
antragte, es sei ihr und ihren Kindern Asyl zu gewähren und die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtmittelschrift nebst den bereits
vorher erwähnten Gründen vorbrachte, ihre Tochter habe im Jahr 2008
einen Beinbruch erlitten, von welchem sie noch immer nicht genesen sei,
weil sie für eine angemessene medizinische Behandlung nicht genügend
finanzielle Mittel habe aufbringen können und vom UNHCR keine Hilfe
bekommen habe,
dass sie zudem auf Beschwerdeebene unter Angabe des Namens, der
Adresse und der Telefonnummer erstmals geltend machte, ihre Nichte le-
be in der Schweiz,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel in Kopie
ins Recht gelegt wurden:
- drei in englischer Sprache verfasste Arztberichte ausgestellt durch das
I._______ und
- eine Tabelle der Blutwerte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass Parteieingaben in Verfahren vor den Behörden des Bundes in einer
Amtssprache – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – ab-
zufassen sind (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 33a Abs. 1
VwVG),
dass die Beschwerdeschrift vom 3. Juni 2012 sowie die Arztberichte in
englischer Sprache eingereicht wurden,
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung sowie
zur Übersetzung der Beweismittel jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet wird, da die Rechtsmitteleingabe und die damit einge-
reichten Dokumente verständlich sind, so dass ohne weiteres darüber be-
funden werden kann,
dass das vorliegende Urteil indessen in deutscher Sprache ergeht
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann, oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann
(Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grund-
sätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass die Beschwerdeführerin angab, sie lebe seit dem Jahr 1977 als
Flüchtling im Flüchtlingscamp F._______ im Sudan, was hinsichtlich der
bei einem im Ausland gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die
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Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichti-
gen ist (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinne einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist,
die betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden,
was grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung
der Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermas-
sen generell schwierig ist, jedoch weder der Beschwerdeführerin noch ih-
ren Kindern eine unmittelbare Gefahr im Sinne von Art. 3 AsylG droht,
welche eine Einreisebewilligung in die Schweiz begründen würde, und
demzufolge davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden erhielten
im Sudan ausreichenden Schutz, weshalb die Regelvermutung nicht wi-
derlegt werden konnte,
dass auch die angeschlagene gesundheitliche Situation der einen Tochter
zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermag, zumal die Arzt-
berichte belegen, dass eine medizinische Behandlung stattgefunden hat
und ein erlittener Beinbruch nicht dermassen gravierend erscheint, als
dass eine unmittelbare Gefahr für das Leben der Tochter droht,
dass zudem Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die
Aufnahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in de-
nen mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat
(bzw. im Drittstaat) schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufent-
haltsstaat (bzw. im um Gewährung von Asyl ersuchten Staat) zur Verfü-
gung stehen, gebietet,
dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizini-
scher Standard im Sudan für die weitere medizinische Betreuung der
Tochter der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK
somit keinen relevanten völkerrechtlichen Grund zur Einreisebewilligung
darstellt,
dass die Beschwerdeführerin im Camp unter erschwerten Bedingungen
habe leben müssen, als Christin in ihrer Religionsausübung einge-
schränkt worden sei und deshalb im Jahr 2003 nach Ankündigung des
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UNHCR, alle finanziellen und materiellen Hilfen an Flüchtlinge stoppen zu
wollen, das Camp verlassen habe,
dass sie eigenen Angaben zufolge zwar finanzielle Schwierigkeiten hat,
aber erwerbstätig ist und auf die Unterstützung ihrer älteren Tochter zäh-
len kann,
dass sodann in H._______ eine grosse eritreische Diaspora besteht, de-
ren Hilfe die Beschwerdeführenden bei Bedarf in Anspruch nehmen könn-
ten,
dass es den Beschwerdeführenden zudem unbenommen bleibt, ins
Flüchtlingslager zurückzukehren, um die nötige Grundversorgung zu er-
halten,
dass nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte für die Annahme beste-
hen, ein weiterer Verbleib im Sudan sei für die Beschwerdeführenden
schlechterdings nicht zumutbar oder nicht möglich,
dass eine Beurteilung des Asylgesuchs unter dem Gesichtspunkt des
Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG ebenfalls zu keiner anderen
Einschätzung führen kann,
dass die Beschwerdeführerin nicht zur Kernfamilie ihrer in der Schweiz
lebenden Nichte gehört und in casu auch nicht ersichtlich ist, dass be-
sondere Umstände für die Familienvereinigung vorliegen,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen
rechtfertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
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desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Vertretung in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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