B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3182/2014
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
dessen Ehefrau
2. B._______,
sowie deren Kinder
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______, und
8. H._______,
Äthiopien,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1 und 2 suchten mit Schreiben vom 17. März
2011 an die Schweizerische Botschaft in Khartum (nachfolgend: Bot-
schaft; Eingangsstempel: […]) für sich und ihre sechs Kinder (Beschwer-
deführende 3 bis 8) sinngemäss um Asyl nach.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden diverse
Beweismittel in Kopie zu den Akten.
B.
B.a Mit Datum vom 4. April 2011 (Versand: […]) leiteten die Beschwerde-
führenden den Inhalt ihrer Asylgesuche vom 17. März 2011 per E-Mail an
die Botschaft weiter (Eingangsstempel: […]).
B.b Mit Schreiben vom (…) 2012 bestätigte das BFM den Erhalt der
E-Mail vom 4. April 2011 und teilte den Beschwerdeführenden mit, dass
kein bestimmtes Datum für den Asylentscheid in Aussicht gestellt werden
könne.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2012 an die Botschaft (Eingangsstem-
pel vom selben Datum) ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Vor-
bringen.
D.
D.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 1. Oktober
2012 – zugestellt am (…) – teilte das BFM den Beschwerdeführenden un-
ter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007 mit, die Bot-
schaft sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des be-
grenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im
sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage,
eine persönliche Befragung durchzuführen. In diesem Zusammenhang
ersuchte die Botschaft sie – unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht –
zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwor-
tung konkreter Fragen betreffend persönliche Angaben, Familie und An-
gehörige in einem Drittstaat, Asylgründe sowie Aufenthalt im Sudan bis
zum (…) 2012, wobei für den Fall schuldhafter Verletzung der Mitwir-
kungspflicht sowie bei Nicht- oder mangelhafter Beantwortung der Frage
ein Nichteintreten auf die Asylgesuche und für den Unterlassungsfall ein
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Entscheid aufgrund der Aktenlage beziehungsweise die Abschreibung der
Asylgesuche als gegenstandlos in Aussicht gestellt wurde.
D.b Das nicht datierte Antwortschreiben samt weiteren, teilweise bereits
eingereichten Beweismitteln traf am (…) 2013 (Eingangsstempel) bei der
Botschaft ein.
E.
In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden zur
Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführende 1 sei äthiopischer Staatsangehöriger aus
I._______ in der Region J._______. Aufgrund der kriegerischen Ausei-
nandersetzungen in Äthiopien habe er seinen Heimatstaat im (…) 1985
verlassen und sei in den Sudan geflüchtet. Dort habe er sich als Flücht-
ling registrieren lassen und bis im (…) 1991 im Flüchtlingslager
K._______ aufgehalten. In der Folge sei er nach Khartum gereist. Die
Beschwerdeführende 2 sei ebenfalls äthiopische Staatsangehörige aus
L._______ in der Region J._______. Im Jahr 1992 habe sie ihren Hei-
matstaat verlassen und sei nach Äthiopien geflüchtet. Als registrierter
Flüchtling habe sie sich bis zum Jahr 1993 in einem Flüchtlingscamp in
M._______ aufgehalten. In der Folge habe sie sich aufgrund ihrer Arbeit
nach Khartum begeben. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 hätten im
Jahr (…) in Khartum geheiratet. Zusammen mit ihren sechs Kindern
wohnten sie in N._______, Khartum. Der Beschwerdeführende 1 arbeite
dort als (…). Er fürchte sich in Khartum vor den äthiopischen Sicherheits-
kräften, welche ihn aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der O._______ in
Äthiopien stets aufsuchten und behelligten. Im Zeitraum von 2001 bis
2008 sei er wiederholt zu Hause in Khartum von den Sicherheitskräften
aufgesucht und befragt worden. Er und seine Kinder seien mehrmals für
mehrere Tage gefangen gehalten worden. Als Flüchtlinge lebten sie in
Khartum in grosser Unsicherheit und fürchteten sich vor weiteren Verfol-
gungsmassnahmen sowie einer Deportation nach Äthiopien. Zudem sorg-
ten sie sich auch um die Zukunft ihrer Kinder.
F.
Mit über die Botschaft versandter Verfügung vom 3. Februar 2014 – eröff-
net am (…) – verweigerte das Bundesamt den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab.
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G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 25. Mai 2014 (samt deutscher Über-
setzung) an die Botschaft (Eingangsstempel vom selben Datum), welche
an das Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: […]) weitergeleitet
wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Als Beweis-
mittel wurden, nebst bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Unterlagen weitere Dokumente in Kopie eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 Asylge-
setz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Art. 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68 in
der bisherigen Fassung gelten.
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchen-
de Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10
Abs. 2 AsylV 1).
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5.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden nicht zu ihren Asylgesuchen
befragt. Sie haben ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom
17. März 2011 schriftlich dargelegt und am (…) 2012 ergänzt (vgl.
Sachverhalt Bstn. A und C). Zudem wurde ihnen in der Folge mit
Zwischenverfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 ein Katalog von für
die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch
zu beantwortenden offenen Fragen zugestellt, wozu sie am (…) 2013
schriftlich Stellung genommen haben (vgl. Sachverhalt Bst. D.b). Der
entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schrift-
lichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheid-
relevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische
Vertretung zusätzlich persönlich zu befragen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, sowie auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, es liege keine unmittelbare Gefährdung der Beschwerdeführenden
vor, welche deren Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen lies-
se. Zwar liessen die Ausführungen im Asylgesuch vom 17. März 2011 und
in der Stellungnahme der Beschwerdeführenden vom (…) 2013 darauf
schliessen, dass diese ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den äthio-
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pischen Behörden hätten. Es sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylge-
währung durch die Schweiz ein Asylausschlussgrund von aArt. 52 AsylG
entgegenstehe, gemäss welcher Gesetzesbestimmung einer Person das
Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in
einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 hätten sich nach ihrer Ankunft im Sudan in einem Flücht-
lingslager registrieren lassen, wo sie sich bis (…) 1991 (1) beziehungs-
weise (…) 1993 (2) aufgehalten hätten, bevor sie nach Khartum gezogen
seien, wo sie im Jahr (…) geheiratet und sich mit ihren sechs Kindern
niedergelassen hätten. Auf die Frage im Schreiben des BFM vom
1. Oktober 2012, weshalb ihnen ein weiterer Verbleib im Sudan nicht
möglich beziehungsweise zumutbar sein sollte, hätten sie geantwortet,
dass sie sich vor den äthiopischen Sicherheitskräften fürchteten, von wel-
chen sie wiederholt aufgesucht würden, wobei der Beschwerdeführende
1 mehrmals inhaftiert worden sei; sie lebten in grosser Unsicherheit und
fürchteten sich vor einer Deportation nach Äthiopien. Demgegenüber – so
das BFM – befänden sich zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylsu-
chende im Sudan, und es sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort
für diese Menschen nicht einfach sei. Dennoch bestünden in Bezug auf
die Beschwerdeführenden keine Anhaltspunkte zur Annahme, dass für sie
ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar oder möglich wäre. Als im
Sudan vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Natio-
nen (UNHCR) registrierte Flüchtlinge seien sie einem Flüchtlingslager
zugeteilt worden, wo sie sich aufzuhalten hätten. Sie verfügten im Sudan
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Deshalb sei es
den Beschwerdeführenden in Übereinstimmung mit der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts zuzumuten, wieder in das ihnen zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzukehren, wenn ihre Situation tatsächlich kritisch
sein sollte. Ihre Befürchtung, nach Äthiopien ausgeschafft zu werden,
werde vom BFM als unbegründet erachtet. Gemäss gesicherten Erkennt-
nissen und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei das Risiko einer
Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannte Äthiopier gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche
Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unabhängig davon,
weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. In casu lägen keine konkreten
Anhaltspunkte dafür vor, dass den Beschwerdeführenden eine Rückfüh-
rung nach Äthiopien drohen könnte. So verfügten sie gemäss den Akten
nicht über ein geeignetes Risikoprofil, welches eine Befürchtung vor einer
Verschleppung nach Äthiopien objektiv begründen könnte. Auch sei es
ihnen nicht gelungen glaubhaft darzulegen, persönlich faktisch und unmit-
telbar bedroht zu sein, um unter Verletzung des Non-Refoulement-
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Prinzips nach Äthiopien zurückgeschafft zu werden. Da die Beschwerde-
führenden 1 und 2 durch das UNHCR den Flüchtlingsstatus erhalten hät-
ten, hätten sie jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des
UNHCR im Sudan zu melden. Das UNHCR habe den Sudan, welcher
das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an seine internationalen Verpflich-
tungen erinnert. Zwar sei es in Khartum für äthiopische Flüchtlinge ge-
wiss nicht einfach. Doch habe der Beschwerdeführende 1 dort eigenen
Angaben zufolge als (…) gearbeitet. Er und seine Ehefrau lebten zudem
seit 25 Jahren in Khartum, hätten dort geheiratet und eine Familie ge-
gründet. Aufgrund der langen Anwesenheitsdauer und der Sprachkennt-
nisse bestünden für die Beschwerdeführenden bessere Integrationsmög-
lichkeiten in die sudanesische Gesellschaft als für andere äthiopische
Flüchtlinge. Die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum seien
daher in casu nicht unüberwindbar. Überdies lebe im Sudan eine grosse
äthiopische Diaspora, welche für in Not geratene Landsleute bereitstehe
und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich lebten den Angaben der
Beschwerdeführenden zufolge keine nahen Verwandten oder Bezugsper-
sonen von ihnen in der Schweiz. Auch sonst seien in den Akten keine
Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz ersichtlich. Auf-
grund dessen sei keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz gege-
ben, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöch-
ten.
5.5 Die Beschwerde beschränkt sich sinngemäss auf eine Wieder-
holung der bisherigen Vorbringen im erstinstanzlichen Asylverfahren.
Zudem sei die im (…) 2014 fällig gewordene Erneuerung der
Flüchtlingsausweise der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom Sudan's
Commissioner for Refugees Office (COR) noch nicht vorgenommen
worden, wobei die Polizei von mit nicht erneuerten Ausweisen
aufgegriffenen Personen die Bezahlung von Schmiergeldern verlange.
Auch würden namentlich die Beschwer-deführenden 3 bis 8 wegen
ihrer nichtislamischen Glaubenszugehörig-keit verbal belästigt.
5.6 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass sich die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung (vgl. E. 5.4) – abgesehen von der darin er-
wähnten Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführenden 1 und 2 im Sudan –
als zutreffend erweisen und den Beschwerdeführenden tatsächlich zuge-
mutet werden kann, sich weiterhin im Sudan aufzuhalten. Daran vermö-
gen die zusätzlichen Ausführungen in der Beschwerde – unabhängig von
deren Glaubhaftigkeit – sowie die der Rechtsmitteleingabe in Kopie bei-
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gelegten Unterlagen, welche teils allgemeiner Natur sind beziehungswei-
se Schwierigkeiten bei der Verlängerung der Ausweise dokumentieren
sollen, nichts zu ändern. Zwar ist es im Sudan in der Tat in vereinzelten
Fällen zu Entführungen von Flüchtlingen beziehungsweise zu Deportatio-
nen gekommen. Indessen ist gemäss gesicherten Erkenntnissen das Ri-
siko einer Deportation oder Verschleppung für im Sudan vom UNHCR als
Flüchtlinge anerkannte Personen gering. Die diesbezüglich von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Drohungen sind zu wenig sub-
stanziiert, als dass sie als Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifi-
ziert werden könnten. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 halten sich seit
mehr als 20 Jahren im Sudan auf, wo sie vom UNHCR registriert sind. Im
Zusammenhang mit den von ihnen geltend gemachten Behelligungen
durch Sicherheitskräfte und unbekannte Täter gelangten sie jeweils an
den COR, welcher sich beim UNHCR für die Beschwerdeführenden ein-
setzte. Bisher wurden ihre Flüchtlingsausweise offensichtlich stets ohne
Weiteres erneuert. Sollte sich die aktuell anstehende Erneuerung verzö-
gert haben, könnten sie diesbezüglich an das UNHCR gelangen. Zwar ist
bekannt, dass in Khartum von Zeit zu Zeit Asylsuchende oder Flüchtlinge
von Polizeikräften verhaftet werden, um auf diese Weise an Schmiergeld-
zahlungen zu gelangen. Auch diesbezüglich hätten sich die Beschwerde-
führenden gegebenenfalls an das UNHCR oder den COR zu wenden, um
behördliche Hilfe zu erhalten. Schliesslich spricht auch die allgemeine
Lage für Christen in Khartum nicht gegen einen weiteren Verbleib im
Land. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, wirtschaftliche
Schwierigkeiten zu haben, ist festzuhalten, dass sie im Sudan einem
Flüchtlingslager zugewiesen worden sind, es den Akten zufolge aber vor-
gezogen haben, sich in Khartum ausserhalb desselben aufzuhalten. Es
ist ihnen jedoch grundsätzlich zuzumuten, sich in das ihnen zugewiesene
Flüchtlingslager zurückzubegeben.
5.7 Schliesslich besitzen die Beschwerdeführenden keinen Anknüpfungs-
punkt zur Schweiz. Aufgrund dessen ist keine besondere Beziehungsnä-
he zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen Feststellungen um-
zustossen vermag.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
D-3182/2014
Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3182/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: