B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3183/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Eritrea,
c/o Schweizerische Botschaft in Khartum,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) suchte mit nicht unterzeichnetem
Schreiben vom 27. Februar 2011 (Eingangsstempel) an die schweizeri-
sche Botschaft in Khartum sinngemäss um Asyl nach.
B.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2013 – eröffnet am 29. Juli 2013 – teilte das
Bundesamt der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE
2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das
Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der
Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbe-
stands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche
Befragung durchzuführen, und ersuchte sie in diesem Zusammenhang
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen be-
treffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familienangehörige
in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt
hätten, und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Be-
weismittel. Sodann wurde die Beschwerdeführerin für den Fall, dass den
Rechtsbegehren nicht stattgegeben werden könnte, Gelegenheit zu ab-
schliessenden Bemerkungen beziehungsweise Einwänden innert 30 Ta-
gen ab Erhalt des Schreibens eingeräumt. Da sie noch nicht ein eigens
unterzeichnetes Schreiben eingereicht habe, wurde sie aufgefordert, das
Antwortschreiben selbst zu schreiben und zumindest zu unterschreiben,
damit sie persönlich in Erscheinung trete. Das Antwortschreiben der Be-
schwerdeführerin vom 14. August 2013 ging bei der schweizerischen
Botschaft am folgenden Tag ein. Der Eingabe lagen Fotokopien der
Flüchtlingsausweise, ein das Kind betreffender Taufschein sowie eine ge-
richtliche sudanesische Bestätigung vom 6. Februar 2011 bei.
C.
In ihren schriftlichen Eingaben machte die Beschwerdeführerin zur Be-
gründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, die Tochter eines
eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter zu sein. Sie sei in Äthi-
opien geboren, wo sie bis ins Jahr 2000 gelebt habe. 1998 seien ihre
zwei älteren Schwestern wegen ihrer eritreischen Abstammung von äthi-
opischen Sicherheitskräften verhaftet worden. Ihr Aufenthaltsort sei seit-
her unbekannt. In der Folge sei sie mit ihren Eltern, ihren zwei Töchtern
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C._______, geboren (…), und B._______, geboren (…) sowie ihren an-
deren zwei Schwestern im August 2000 nach Eritrea deportiert worden.
Auch dort habe man sie aufgrund ihrer äthiopischen Herkunft diskrimi-
niert. Im Februar 2010 seien ihre beiden Schwestern verschwunden. Man
habe sie wegen des Vorwurfs, den beiden Schwestern zur Ausreise in
den Sudan verholfen zu haben, verhaftet. Sie sei zunächst in (Gefängnis
1) vom 28. Februar bis 6. Mai 2010 in Haft gewesen und danach ins (Ge-
fängnis 2) transferiert worden. Während der Haft sei sie misshandelt und
von zwei Männern, von denen sie verhört worden sei, wiederholt verge-
waltigt worden. Am 8. Oktober 2010 sei sie unter der Auflage, innert
zweier Monate entweder 100'000 Nakfa zu bezahlen oder wieder inhaf-
tiert zu werden, freigelassen worden. Da sie die Summe nicht habe auf-
bringen können, sei sie mit ihren beiden Töchtern am 8. November 2010
in den Sudan geflohen. Am 12. November 2010 seien sie in D._______
angekommen, von wo sie sich weiter ins UNHCR-Flüchtlingslager
E._______ begeben hätten. Sie seien als Flüchtlinge registriert worden.
Aufgrund mangelnder Sicherheit vor Entführung und sexueller Gewalt
seien sie am 28. Dezember 2010 weiter nach Khartum geflüchtet. In
Khartum verrichte sie körperliche Arbeit und verkaufe Tee. Zusammen mit
zwei anderen Frauen wohne sie in einem gemieteten Raum. Das Leben
in Khartum sei hart. Man sei ständig mit Round-ups durch die Polizei kon-
frontiert und müsse jeweils Bestechungsgelder bezahlen, um einer De-
portation zu entgehen. Auch habe man kein Recht, zu arbeiten oder zu
studieren. Als Witwe sei die Situation ohne den Schutz eines Ehemannes
noch schwieriger. Aufgrund all dieser Widerwärtigkeiten sei die ältere
Tochter C._______ Ende 2011 nach F._______ geflüchtet. Seither habe
sie nichts mehr von ihr gehört.
D.
Mit am 12. September 2013 über die schweizerische Botschaft versand-
ter Verfügung vom selben Tag – eröffnet am 5. Mai 2014 – verweigerte
das Bundesamt den Beschwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere
die Anwesenheit der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz nicht. Ge-
stützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen,
dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise
der Beschwerdeführerinnen als notwendig erscheinen lasse. Aufgrund
der Ausführungen im Asylgesuch vom 27. Februar 2011 sowie der Stel-
lungnahme vom 15. August 2013 sei darauf zu schliessen, dass die Be-
schwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende
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Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden gehabt habe. In diesem
Zusammenhang sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die
Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG (SR 142.31)
entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne,
wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Auf-
nahme zu bemühen. Gemäss den Berichten des UNHCR würden sich in
Eritrea zahlreiche eritreische Flüchtlinge befinden, deren schwierige Lage
nicht zu verkennen sei. Dennoch bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan nicht zumutbar
oder nicht möglich sei. Vom UNHCR registrierte Flüchtlinge würden ei-
nem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die
notwendige Versorgung erhielten. Es sei ihnen deshalb zuzumuten, beim
UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch
sein. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden, sei als unbegründet zu erachten, da gemäss gesicher-
ten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, ge-
ring sei. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer, die sich in ei-
nem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, weshalb sie
Eritrea verlassen hätten. Vorliegend bestünden keine konkreten Anhalts-
punkte, wonach der Beschwerdeführerin eine Rückführung nach Eritrea
drohen könnte. Weder verfüge sie gemäss Akten über ein geeignetes Ri-
sikoprofil noch habe sie glaubhaft darlegen können, persönlich faktisch
und unmittelbar bedroht zu sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-
Prinzips nach Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da sie den Flüchtlings-
status durch das UNHCR erhalten habe, habe sie jederzeit die Möglich-
keit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Khartum
sei für eritreische Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Gemäss Angaben der
Beschwerdeführerin verdiene sie den Lebensunterhalt mit körperlicher
Arbeit und dem Verkauf von Tee. Die Hürden für den Aufbau einer zumut-
baren Existenz in Khartum seien in ihrem Fall nicht unüberwindbar. Zu-
dem würden eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre
Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen.
Überdies lebe im Sudan eine grosse eritreische Diaspora, die gegebe-
nenfalls Unterstützung bieten könne. Sodann verfüge die Beschwerdefüh-
rerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz, da sie keine
nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz habe.
E.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 27. Mai 2014 (Eingang Botschaft)
beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss, es sei die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und ihr und ihrem Kind die Einreise in die Schweiz
zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung
der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vor-
liegende Entscheid in deutscher Sprache.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2
AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise
zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann,
im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen er-
mächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft ma-
chen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
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5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10
AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung
beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erüb-
rigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylge-
suchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist
aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben,
sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich
zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu ihrem Asylgesuch befragt.
Sie legte ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylgesuch vom 27. Februar
2011 schriftlich dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Verfügung vom 5. Juni
2013 wurde sie unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs
gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachver-
halts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten
(vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am
15. August 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachverhalt Bst. C). Der ent-
scheidwesentliche Sachverhalt) erscheint angesichts der schriftlichen
Darlegung der Asylgründe (vgl. Sachverhalt Bst. A und C) soweit erstellt,
dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Beschwer-
deführerin vorgängig eines Entscheides durch eine schweizerische Ver-
tretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den ver-
fahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
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dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
6.
6.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
mit der Vorinstanz einig geht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
von ihr dargelegten Vergangenheit in ihrem Heimatstaat vor ihrer Ausrei-
se aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen
Behörden hatte, die insgesamt geeignet erscheinen, eine begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen.
6.2 Halten sich die asylsuchenden Personen – wie im vorliegenden Fall –
in einem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihnen
auch zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem sol-
chen Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die
betreffenden Personen hätten in diesem Drittstaat bereits den erforderli-
chen Schutz gefunden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuchs
und der Verweigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind
die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als
zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Bezie-
hungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl. BVGE 2011/10).
Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde sinngemäss auf eine
grundsätzliche Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen (vgl.
Sachverhalt Bst. D). Das BFM hat in seiner Verfügung vom 12. Septem-
ber 2013 zutreffend ausgeführt, dass infolge der hohen Anzahl eritrei-
scher Flüchtlinge im Sudan deren Lage nicht einfach ist. Dennoch beste-
hen im vorliegenden Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan, wo die Beschwerdeführe-
rinnen seit November 2010 leben und vom UNHCR als Flüchtlinge regist-
riert seien, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Zwar werden durch die
sudanesischen Behörden – wie in der Beschwerde hinsichtlich von Zwi-
schenfällen im Rahmen von Round-ups mit der Polizei oder dem Militär
geltend gemacht – tatsächlich teilweise eritreische Asylsuchende und
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Flüchtlinge nach Eritrea deportiert. Diese Rückführungen erfolgen indes-
sen nicht flächendeckend. Die Beschwerdeführerinnen sind im Sudan ei-
nem Flüchtlingscamp zugewiesen worden, haben es jedoch den Akten
zufolge vorgezogen, sich in Khartum aufzuhalten, wo sie die Sicherheit
für eritreische Flüchtlinge für besser, aber gleichwohl nicht sicher genug
erachten. Sollten sie eine Deportation ernsthaft befürchten, wäre es ihnen
zuzumuten, in das ihnen zugewiesene Flüchtlingscamp zurückzukehren.
Im Übrigen hat das BFM in seiner Verfügung vom 12. September 2013
übereinstimmend mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts erwo-
gen, gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt seien, gering. Dem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 5. Juli 2012 zufolge, der die Gefahr von Deportatio-
nen, Entführungen und Lösegelderpressungen von eritreischen Flüchtlin-
gen im Sudan thematisiert und auf die schwierige Situation hinweist, kann
ausserdem entnommen werden, dass insbesondere das UNHCR, die In-
ternational Organisation for Migration (IOM) und die sudanesischen Be-
hörden bestrebt sind, die Situation zu verbessern. Gleiches gilt für Bestre-
bungen hinsichtlich der Sicherheit in den Flüchtlingscamps (vgl. dazu ins-
besondere die Mitteilung des UNHCR vom 25. Januar 2013; "UNHCR
concern at refugee kidnappings, disappearences in eastern Sudan"). Ihre
erstmals in dieser Form auf Beschwerdestufe mit Hinweisen auf Internet-
seiten geäusserten Befürchtungen sind nicht geeignet, daran etwas zu
ändern. Sodann leben sie – wie bereits erwähnt – seit fast vier Jahren im
Sudan und vermochten eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten. Ge-
mäss Akten geht die Beschwerdeführerin Gelegenheitsarbeiten nach. In
diesem Zusammenhang ist auch auf die grosse eritreische Gemeinschaft
in Khartum zu verweisen, die eine weitere Eingliederung ebenfalls er-
leichtert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend keine konkreten Hin-
weise dafür bestehen, die Beschwerdeführerinnen seien gegenwärtig ei-
ner konkreten Gefährdung ausgesetzt oder hätten eine unmittelbar dro-
hende Deportation nach Eritrea oder eine Entführung durch terroristische
Gruppen zu befürchten.
Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder Bezugs-
personen der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben. Der erstmals in
der Beschwerde erwähnte Cousin der Beschwerdeführerin, welcher in der
Schweiz lebe, vermag den Anforderungen der besonderen Beziehungs-
nähe zur Schweiz jedenfalls nicht zu genügen.
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6.3 Die Beschwerdeführerinnen vermochten insgesamt nicht aufzuzeigen,
dass sie auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen sind
beziehungsweise ihnen gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz
gewähren muss.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat die
Asylgesuche und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abge-
lehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
letzter Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: